B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5325/2017
lan
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Katarina Socha,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 27. September
2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
29. September 2015 wurde eine Handknochenanalyse durchgeführt, die
ein Skeletalter von (…) Jahren ergab. Am 8. Oktober 2015 wurde er im
Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am
17. August 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er
stamme aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______. Im (…)
2014 – damals habe er das (…) Schuljahr wiederholt – sei er von der
Schule gewiesen worden, weil er oft gefehlt habe. Nach dem Schulaus-
schluss habe er auf der familieneigenen (…) gearbeitet, wobei er aus Angst
vor Razzien auch meist dort übernachtet habe. Im (…) 2015 habe er ein
erstes militärisches Aufgebot erhalten, dem er keine Folge geleistet habe.
Im (…) 2015 habe er das zweite militärische Aufgebot erhalten. Diesem
habe er ebenfalls keine Folge geleistet, da er nicht in den Militärdienst habe
gehen wollen. Er habe sich bereits nach dem Erhalt des ersten Aufgebots
zur Ausreise entschieden und sich diesbezüglich mit Freunden abgespro-
chen. Im (…) 2015 sei er zusammen mit drei Freunden via E._______ in
den Sudan ausgereist.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Taufschein im Origi-
nal, die zweite behördliche Vorladung in Kopie sowie Kopien der Identitäts-
dokumente der Eltern zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. August 2017 – eröffnet am 26. August 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den
Vollzug an.
C.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 19. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flücht-
lingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventu-
aliter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit,
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Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2017 hiess die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete
dem Beschwerdeführer Gnanagowry Somaskanthan als amtliche Rechts-
beiständin bei.
E.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 erklärte die amtliche Rechtsbeiständin
Gnanagowry Somaskanthan, sie werde ihre Arbeit bei Caritas Schweiz auf
Ende Januar 2018 niederlegen und beantragte deshalb, sie sei von ihrem
Mandat als amtliche Rechtsbeiständin zu entbinden und stattdessen sei
Katarina Socha als neue amtliche Rechtsbeiständin per 1. Februar 2018
zu bestellen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2018 hiess das Gericht den Man-
datswechsel gut und ordnete Katarina Socha als neue amtliche Rechtsbei-
ständin bei.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2018 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer replizierte am 30. Oktober 2018 und beantragte Ein-
sicht in ein Aktenstückt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 wurde das Gesuch um Ak-
teneinsicht durch die nunmehr zuständige Instruktionsrichterin gutgeheis-
sen.
J.
Mit Eingabe vom 8. November 2018 reichte der Beschwerdeführer eine
weitere Stellungnahme ein.
D-5325/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
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Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten ins-
besondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen
des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung be-
gründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; 2009/28 E.7.1 S. 352). Personen
mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und im Übrigen denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des militärischen Aufge-
bots vermöchten nicht zu überzeugen. Seine Ausführungen seien unsub-
stantiiert und vage geblieben, zudem hätten sie keinerlei Realkennzeichen
enthalten. Die Angaben zum Erhalt der Vorladung hätten jeglichen persön-
lichen Bezug vermissen lassen und Antworten auf vertiefende Fragen hät-
ten den Sachverhalt nicht angemessen konkretisiert. Des Weiteren ver-
möge seine angebliche Reaktion auf das Aufgebot nicht zu überzeugen.
Es erstaune, dass er sich nicht bei der zuständigen Verwaltung nach dem
Grund der vorzeitigen Einberufung in den Militärdienst erkundigt habe, ins-
besondere da die Verwaltung im (…) und (…) 2015 die Lebensmittelcou-
pons zurückbehalten habe, worauf der Vater bei der Verwaltung vorgespro-
chen habe. Die Schilderungen würden weder durch persönliche Betroffen-
heit noch subjektives Empfinden untermauert werden. Auf der eingereich-
ten Kopie der militärischen Vorladung seien zudem Manipulationsmerk-
male zu erkennen. Die Gesamtwürdigung führe zum Schluss, dass er das
Geschilderte nicht oder zumindest nicht im vorgebrachten Kontext erlebt
haben könne. Er habe folglich nicht glaubhaft machen können, dass er vor
der Ausreise Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt habe und
somit ins Visier der Behörden geraten sei. Die geltend gemachte illegale
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Ausreise alleine vermöge aufgrund fehlender Anknüpfungspunkte keine
Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanter Verfolgung zu begründen.
Schliesslich hätte auch der Schulausschluss einen Verbleib in Eritrea nicht
verunmöglicht.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Vo-
rinstanz habe den herabgesetzten Beweismassanforderungen gemäss
Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen. Die Rechtsvertreterin
weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Gespräch als enorm
scheue Person auffalle, er spreche stets sehr leise und wirke unglaublich
zurückhaltend. Ähnliches sei auch von der Hilfswerkvertretung auf dem Un-
terschriftenblatt der Anhörung vermerkt worden. Dies müsse bei der Beur-
teilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen miteinbezogen werden. Seine
Aussagen seien nicht widersprüchlich und würden einer inneren Logik ent-
sprechen. Der chronologische Ablauf der Ereignisse werde schlüssig dar-
gestellt. In Anbetracht der willkürlichen Handhabung der Rekrutierung
durch die eritreischen Behörden – wobei auch Minderjährige rekrutiert wür-
den – hätte es keinen Sinn, bei den Behörden seine Minderjährigkeit gel-
tend zu machen. Da er von der Schule verwiesen worden sei, hätte er
Dienst leisten müssen.
Durch die Weigerung, der Vorladung Folge zu leisten, gelte er in Eritrea als
Deserteur und Landesverräter. Ihm drohe eine Zwangsrekrutierung, will-
kürliche Bestrafung, Inhaftierung und Folter, weshalb die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt sei. Die unmittelbaren Erfahrungen aus dem Umkreis seiner
Familie – sein Vater und Bruder müssten Militärdienst leisten, ohne Hoff-
nung auf baldige Entlassung – hätten seine begründete Furcht vor einer
Verfolgung seitens der eritreischen Behörden bestärkt. Des Weiteren stelle
der Militärdienst in Eritrea Zwangsarbeit dar, welche einen Verstoss gegen
Art. 4 EMRK begründe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine mögliche
Verletzung von Art. 4 EMRK zu prüfen und somit ihre Abklärungs- und Be-
gründungspflicht verletzt. Ihm drohe aufgrund seiner illegalen Ausreise aus
Eritrea und seiner politischen Einstellung beziehungsweise seiner Wehr-
dienstverweigerung eine politisch motivierte, unverhältnismässig hohe Be-
strafung.
Im Weiteren machte er geltend, im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 sei offen gelassen worden, ob eine drohende Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des
Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK zur Un-
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zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges führen könne. Der ihm mit an Si-
cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit drohende Einzug in den National-
dienst sei indes als mit Art. 4 EMRK unvereinbar zu erkennen, da dieser
eine verbotene Form von Zwangsarbeit darstelle. Darüber hinaus verletze
dieser auch das Folterverbot und das Verbot einer unmenschlichen Be-
handlung gemäss Art. 3 EMRK. Dabei äusserte sich der Beschwerdeführer
in umfassender Weise zur Situation in Eritrea und zum Charakter des erit-
reischen Nationaldienstes.
4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, sie bestreite nicht,
dass Minderjährige militärische Vorladungen erhalten könnten. Vorliegend
habe die Möglichkeit bestanden, diesen Umstand bei den Behörden zu-
mindest zu thematisieren. Auf das manipulierte Datum auf der Kopie der
militärischen Vorladung werde in der Beschwerde nicht eingegangen. Zu-
dem werde daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht habe
glaubhaft machen können, den Nationaldienst verweigert, respektive dies-
bezüglich Behördenkontakt gehabt zu haben und folglich ins Visier der Be-
hörden geraten zu sein. Die vorgebrachte illegale Ausreise alleine vermöge
somit keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu be-
gründen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe sei die Prü-
fung, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Ver-
letzung von Art. 4 EMRK bestehe, verunmöglicht. Zudem könne auch nicht
von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den
eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Selbst eine glaubhaft
gemachte drohende Einberufung in den Nationaldienst stände der Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea gemäss dem Koordina-
tionsurteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 nicht entgegen. Der
Vollzug der Wegweissung sei somit gemäss Art. 4 EMRK zulässig. Aus den
Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer
bei einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe
nach Art. 3 EMRK drohe.
4.4 Der Beschwerdeführer machte in der Replik geltend, die Vorinstanz
ziehe seine persönlichen Eigenschaften bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu
wenig in Betracht. Dass er während der ganzen Anhörung sehr zurückhal-
tend ausgesagt habe, werde nicht in die Gesamtwürdigung miteinbezogen.
So sei ihm zwar geglaubt worden, dass er auf einer (…) gearbeitet habe,
obschon diese Aussagen keineswegs detaillierter gewesen seien, als die
bezüglich des Behördenkontakts. Ein Strukturvergleich der Aussagen
zeige, dass alle Antworten kurz und nicht detailliert ausgefallen seien. So-
mit sei es fraglich, inwiefern das Kriterium der vagen und unsubstantiierten
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Seite 8
Aussagen überhaupt verwendet werden könne. Es stelle sich die Frage,
ob er aufgrund der persönlichen Rahmenbedingungen in Verbindung mit
der schwierigen Anhörungssituation überhaupt in der Lage gewesen sei,
die Fragen wie verlangt detailreich zu beantworten. Somit könne nicht aus-
geschlossen werden, dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe. Aus-
serdem komme es vor, dass die lokalen Behörden ungeachtet der gesetz-
lichen Alterslimite Minderjährige einberiefen. Es sei weiter zu rügen, dass
sein Asylgesuch – trotz Minderjährigkeit – entgegen den gesetzlichen Best-
immungen nicht prioritär behandelt worden sei.
4.5 In der Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, es sei nicht zu
bestreiten, dass beim Datum auf der Kopie der Vorladung eine Unregel-
mässigkeit bestehe. Dies sei hingegen die Vorladung, die er in Eritrea er-
halten habe. Ob und wer die Vorladung manipuliert habe, könne er nicht
erklären. Der Adressat der Vorladung sei jedoch klar geschrieben, weiter
stimme auch der Rekrutierungsort C._______.
5.
5.1
Hinsichtlich der Rüge, sein Asylgesuch sei nicht prioritär behandelt worden,
trifft es zu, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Durch-
führung der Anhörung beinahe zwei Jahre vergangen sind. Sein Asylge-
such als Minderjähriger ist somit nicht gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG prio-
ritär behandelt worden. Dies vermag jedoch keine prozessualen Konse-
quenzen nach sich zu ziehen.
5.2 Die Vorinstanz hat den Erhalt einer militärischen Vorladung respektive
die Einberufung in den Militärdienst als unglaubhaft qualifiziert. Diese Ein-
schätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht gemäss den nachfolgen-
den Ausführungen bestätigt.
5.2.1 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, seine Persönlichkeit –
er sei eine introvertierte, zurückhaltende und scheue Person – müsse für
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen miteinbezogen wer-
den. Diesem Umstand wird denn auch insoweit Rechnung getragen, als
die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit – im Gegensatz zum strickten
Beweis – tiefer sind und seine Ausführungen unter Berücksichtigung sei-
nes jungen Alters, seiner Schulbildung und der kulturellen Herkunft aus
Eritrea zu prüfen sind. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der BzP
(…) Jahre alt beziehungsweise bei der Anhörung (…) und verfügte damit
über die kognitiven Fähigkeiten, die für eine logische Rekonstruktion der
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Seite 9
Ereignisse, die seine Ausreise begründeten, notwendig waren. Es gibt zu-
dem keine Hinweise dafür, dass die BzP oder die Anhörung angesichts sei-
ner Persönlichkeit, seines Alters und seiner Reife nicht angemessen durch-
geführt wurden. Die Hilfswerkvertretung hat auf ihrem Unterschriftenblatt
festgehalten, dass das Auftreten des Gesuchstellers noch sehr jugendlich
wirke, er spreche mit sehr leiser Stimme und formuliere meistens nur sehr
kurze Sätze – was auf eine mögliche Überforderung/Verunsicherung in Be-
zug auf die Anhörungssituation hinweise. Wie bereits von der Vorinstanz
als auch von der Hilfswerkvertretung festgehalten, trifft es zu, dass die Ant-
worten des Beschwerdeführers durchwegs kurz ausgefallen sind. Auf Be-
schwerdeebene macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend, er
könne noch nähere Details zu seinen Fluchtgründen nennen oder hätte
unter anderen Umständen beispielsweise im Gespräch mit seiner Rechts-
vertreterin substantiiertere Angaben zu seinen Vorbringen machen können.
Darauf, dass die Vorinstanz dem Erzählstil und dem Alter des Beschwer-
deführers nicht genügend Rechnung getragen hätte, gibt es jedoch keine
Hinweise, zumal die Vorbringen wie nachfolgend aufgezeigt unter Berück-
sichtigung der gesamten Umstände nicht zu überzeugen vermögen.
5.3 So konnte der Beschwerdeführer bereits den Erhalt der Vorladung und
seine Reaktion auf das angebliche Aufgebot nicht überzeugend darlegen.
Seine Angaben blieben auch auf Nachfrage äusserst vage. Er wiederholte
sich vielmehr in gleichbleibenden Aussagen betreffend die beiden Vorla-
dungen (SEM act. A23 F104 ff.). Die Mutter beziehungsweise der Bruder
hätten die Vorladungen entgegengenommen und ihn darüber informiert,
sonst hätten sie nichts gesagt (SEM act. A23 F107 ff., 126 ff.). Ansonsten
hat er ausgeführt, dass er mit seinem Vater über die Vorladung gesprochen
habe und dieser gemeint habe, er solle hingehen und schauen, wie es dort
aussehe (SEM act. A23 F115 ff., 130 ff.). Nähere Angaben zur Vorladung
konnte er keine machen (vgl. SEM act. A23 F105, 111 f., 141 f.). Dies er-
staunt insbesondere, da der Beschwerdeführer sein Heimatland aufgrund
dieser Vorladungen verlassen haben soll. Insgesamt entstand nicht der
Eindruck, der Beschwerdeführer berichte von selbst Erlebtem. Vielmehr ist
der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass bei einem solch einschneidenden
Ereignis tiefergehendere und persönlichere Aussagen zu erwarten gewe-
sen wären, die auch seine damalige Gefühlslage oder Gedankenvorgänge
widerspiegeln. Dies auch unter Berücksichtigung seines grundsätzlich zu-
rückhaltenden Charakters. Mangels hinreichender Substantiierung er-
scheint demnach der Erhalt eines Aufgebots in den Militärdienst als un-
glaubhaft.
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Seite 10
5.4 Besonders ins Gewicht fällt dabei, dass die eingereichte Kopie der
zweiten militärischen Vorladung die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen
bestätigt, da sie erhebliche Manipulationsmerkmale aufweist. So ist klar
ersichtlich, dass die beiden Jahreszahlen „2015“ abgeändert worden sind.
Diese Manipulation konnte sodann im erstinstanzlichen Verfahren nicht
plausibel erklärt werden und wird denn auf Beschwerdeebene auch nicht
bestritten. Die eingereichte Kopie der Vorladung stellt somit ein gewichti-
ges Unglaubhaftigkeitselement dar. Daran vermag auch nichts zu ändern,
dass der Name auf der Vorladung keine Manipulationsmerkmale aufweist,
zumal die Identität des Beschwerdeführers ebenfalls nicht einwandfrei fest-
steht.
5.5 Nachfolgend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea eine asylrechtlich
relevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Sodann müssen die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerde-
führers zur Flüchtlingseigenschaft wegen illegaler Ausreise im Lichte des
Koordinationsurteils D-7898/2015 beurteilt werden.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zu-
sätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
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Seite 11
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
6.3 Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung der Vorinstanz zu stützen und
festzustellen, dass keine solchen zusätzlichen Anknüpfungspunkte glaub-
haft gemacht wurden.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten
Vorbringen, in den Militärdienst einberufen worden zu sein und dieser Auf-
forderung nicht Folge geleistet zu haben, glaubhaft zu machen, bestehen
keine Hinweise für weitere Anknüpfungspunkte. Allein sein Beschwerde-
vorbringen, sein Vater und sein älterer Bruder müssen aktiven Militärdienst
leisten, ohne Hoffnung auf baldige Entlassung, vermag offensichtlich kei-
nen solchen Anknüpfungspunkt zu erzeugen. Insgesamt vermag damit
nichts zu einer Verschärfung seines Profils zu führen, welches ihn in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
würde.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG,
SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-5325/2017
Seite 12
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
8.2.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer sodann geltend, der Weg-
weisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3
und Art. 4 EMRK beziehungsweise wegen drohender Haft als unzulässig
anzusehen. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei an-
stehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundes-
verwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt
worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Pub-
likation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zu-
nächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklave-
rei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl.
hierzu a.a.O., E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des
Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend,
E. 8.2.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmensch-
lichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfol-
gend, E. 8.2.2.3).
8.2.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
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Seite 13
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
8.2.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
8.2.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen
Übergriffe im Nationaldienst flächendeckend stattfänden und damit jede
Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch von einem real risk
einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht
ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. a.a.O. E. 6.1.8). Es be-
steht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Nach
dem Gesagten ist auch nicht von einer Verletzung von Art. 3 FoK auszuge-
hen.
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Seite 14
8.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. a.a.O.
E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der
Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Ge-
sundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr
nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl.
EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O. E. 17.2).
Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich
zumutbar ein.
8.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in
den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhält-
nisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten dro-
hen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe mangels flächendeckender Miss-
handlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden
überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O.
E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass National-
dienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG kon-
kret gefährdet seien. Eine allfällige Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.3.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2).
Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Gründe, welche den Weg-
weisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer
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Seite 15
kann zu seiner Familie nach B._______ zurückkehren. Seinen eigenen An-
gaben zufolge verfügt er in Eritrea über seine Eltern und Geschwister, mit-
hin ein tragfähiges Beziehungsnetz. Dieses dürfte ihn, wie zuvor, auch zu-
künftig sowohl in sozialer als auch wirtschaftlicher Hinsicht unterstützen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden
Mann, der grundsätzlich in der Lage sein sollte, sich selbständig zu orga-
nisieren. Es ist davon auszugehen, dass er in der familieneigenen (…) wei-
terarbeiten kann. Die in der Beschwerde vorgebrachten und gegen eine
Wegweisung sprechenden individuellen Gründe, namentlich dass es unzu-
mutbar sei, sich mit dem Reueschreiben als Straftäter zu bekennen und für
die Rückkehr Steuern zu bezahlten; und es ihm zudem aufgrund der dro-
henden Einberufung in den Nationaldienst unmöglich sei, seine Familie in
der (…) zu unterstützen, oder eine andere existenzsichernde Arbeit aufzu-
nehmen, vermögen keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
begründen. Dem Beschwerdeführer droht keine finanzielle Notlage, zumal
nicht von einer Existenzgefährdung auszugehen ist, da seine Familie den
Lebensunterhalt mit dem Betreiben einer eigenen (…) und dem Sold des
Vaters bestreitet. Eine gewisse finanzielle Grundlage ist somit gegeben.
Ferner haben sich seit Einreichung der Beschwerde weitere Verbesserun-
gen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedens-
abkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensab-
kommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht,
11. Juli 2018).
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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Seite 16
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom
25. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltli-
che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG
gewährt. Entsprechend hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Verfah-
renskosten zu tragen.
10.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist damit unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens ein Honorar auszurichten, soweit der Aufwand sachlich notwendig
war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher
Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der eingereichten aktualisierten Liste der
Aufwendungen vom 30. Oktober 2018 mit Ergänzung vom 8. November
2018 wurde ein Aufwand von acht Stunden geltend gemacht, was ange-
messen erscheint. Auslagenpauschalen können nur insoweit entschädigt
werden, als sie angemessen erscheinen. Der unentgeltlichen Rechtsbei-
ständin ist insgesamt zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtli-
ches Honorar von Fr. 1‘320.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag
im Sinne von Art 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1‘320.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu
Versand: