Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5326/2010
Urteil vom 24. März 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A .______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführerin,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010 / N_______.
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Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat am 1. September 2004 auf dem Landweg und gelangte über
ihr angeblich unbekannte Länder am 13. September 2004 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Tags darauf suchte sie in
B. um Asyl nach. Am 16. September 2004 fand dort die
Empfangsstellenbefragung statt. Am 24. September 2004 wurde die
Beschwerdeführerin durch das Bundesamt direkt angehört.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in C., wo sie bei (…) gelebt habe und in der Landwirtschaft tätig gewesen sei.
Ihr D. sei im Jahr 1998 wegen Militärdienstverweigerung und angeblicher Mitgliedschaft bei der Partiya
Kerkeren Kurdistan (PKK) ausgebürgert worden, habe in der Folge in der Schweiz um Asyl nachgesucht
und sei hier inzwischen mit E. verheiratet. Ihre F. sei seit dem Jahr 1991 in der Schweiz wohnhaft und
besitze (…). Seit dem Weggang von D. sei die Familie der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 1999
regelmässig, das heisst ein- bis zweimal jährlich, von der Polizei über den Aufenthalt von D. befragt
worden, letztmals (…), wobei die Wohnung der Familie durchsucht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei
über ihre Kontakte zur Halkin Demokrasi Partisi (HADEP) befragt worden und leide seither an
Angstzuständen. Aus diesen Gründen habe sie ihren Heimatstaat am 1. September 2004 in Richtung
Schweiz verlassen. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 30. September 2004 stellte das Bundesamt fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur
Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht. So sei das von D. am 12. Mai 1998 in der Schweiz
gestellte Asylgesuch am 5. April 2002 letztinstanzlich abgelehnt worden,
zumal es D. nicht gelungen sei, glaubhaft darzutun, dass er in der Türkei
von der Polizei gesucht werde; insofern könne auch die Behauptung der
Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden, wonach D. dort nach
wie vor polizeilich gesucht würde. Sollte D. damals wirklich ausgebürgert
worden sein, müssten hiefür andere Gründe als die von der
Beschwerdeführerin dargelegte Militärdienstverweigerung vorgelegen
haben. Die Beschwerdeführerin habe sich hinsichtlich der Häufigkeit der
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Polizeibesuche widersprüchlich geäussert, habe sie doch bei der
Erstbefragung von einem Vorfall bis zwei jährlichen Vorfällen gesprochen,
wogegen diese Besuche gemäss den Aussagen anlässlich der
Direktbefragung zwei- bis dreimal monatlich stattgefunden hätten. Das
Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei Ende 2003 wegen ihrer
Kontakte zur HADEP von der Polizei befragt und geschlagen worden, sei
erst im Rahmen der Direktbefragung nachgeschoben worden und mithin
als unglaubhaft zu qualifizieren. Im Übrigen sei die HADEP im Frühjahr
2003 aufgelöst worden, sodass die Beschwerdeführerin Ende 2003 mit
der HADEP gar keine Kontakte mehr hätte aufnehmen können. Der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 2. November 2004 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die
Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter unter Kosten-
und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung beantragt. Gleichzeitig wurde ein ärztliches
Zeugnis von G. vom 28. Oktober 2004 zu den Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2004 wurde unter Vorbehalt
des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung auf einen Kostenvorschuss
verzichtet, der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben
und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen.
E.
Mit Schreiben vom 15. November 2004 reichte die Beschwerdeführerin
fristgerecht eine Fürsorgebestätigung sowie eine Bestätigung der
HADEP, wonach sie für diese Partei gearbeitet haben soll, nach.
F.
Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2004 schloss das Bundesamt auf
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten.
Namentlich sei die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen, weshalb auch die Anträge auf Parteibefragung und
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Zeugeneinvernahme abzulehnen seien. Die auf eine Bemerkung der
Hilfswerksvertreterin gestützte Behauptung betreffend Hinweise auf
geschlechtsspezifische Verfolgung entbehre – nach Rücksprache des
Befragers mit der Befragerin in der Empfangsstelle – jeglicher Grundlage.
Auf die beantragte Wiederholung der Anhörung aus gesundheitlichen
Gründen sei zu verzichten, zumal das Protokoll der Erstbefragung
keinerlei Hinweise auf eine diesbezügliche Beeinträchtigung der
Beschwerdeführerin enthielte und diese auch anlässlich der
Bundesanhörung zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt hätte, dass
es ihr schlecht gegangen sei. Es sei allzu einfach, Widersprüche mit
Gedankenlücken erklären zu wollen, welche angeblich auf
Kopfschmerzen zurückzuführen seien. Mit dem zu den Akten gereichten
ärztlichen Schreiben versuche die Beschwerdeführerin zu beweisen, dass
sie an Depressionen und Kopfschmerzen leide. Demgegenüber ginge
aus dem Dokument lediglich hervor, dass sie seit dem 11. Oktober 2004
beim Arzt in Kontrolle stünde. Um einen Medizinalfall zu belegen,
bedürfte es jedoch eines durch einen Facharzt erstellten Berichts mit
allen fachspezifischen medizinischen Indikationen, wogegen der Arzt der
Beschwerdeführerin als FMH Innere Medizin nicht in der Lage sei, eine
posttraumatische Belastungsstörung zuverlässig zu diagnostizieren.
Mithin eigne sich das erwähnte ärztliche Zeugnis nicht zur Stützung der
diesbezüglichen Behauptung der Beschwerdeführerin. Auch das HADEP-
Dokument könne nicht berücksichtigt werden, da darin das Geburtsdatum
der Beschwerdeführerin fehle; im Übrigen müsse in diesem
Zusammenhang von einer nachträglichen Fälschung ausgegangen
werden, zumal dieses Dokument am 13. Juli 1999 ausgestellt worden
sein soll, die Schrift aber ein jüngeres Datum verrate.
Nach mehrfach erstreckter Frist nahm die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2005 Stellung zur
Vernehmlassung des Bundesamtes und reichte gleichzeitig eine Bescheinigung der DEHAP
(Nachfolgeorganisation der HADEP) vom 6. August 2002 zu den Akten. Sie führte insbesondere aus, es
bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Die
Ausführungen in der Vernehmlassung, namentlich im Zusammenhang mit der geltend gemachten
gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin, machten die Befangenheit der Vorinstanz
deutlich. Zudem wurde ein fachärztliches Gutachten der mittellosen Beschwerdeführerin beantragt und der
betreffend das HADEP-Dokument erhobene Fälschungsvorwurf bestritten. Aus der Bescheinigung des
Präsidiums der DEHAP vom 6. August 2002 ginge hervor, dass die Beschwerdeführerin für diese Partei
verschiedene Dienste geleistet habe; zudem wurde beantragt, es sei mittels der darin erwähnten
Telefonnummern die Richtigkeit und Echtheit des Dokuments abzuklären.
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G.
Mit Urteil vom 16. Mai 2008 hiess das seit dem 1. Januar 2007
zuständige Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit die
Aufhebung der Verfügung vom 30. September 2004 beantragt worden
war, und wies die Akten zur Weiterführung des Asylverfahrens an das
BFM zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der
Sachverhalt erweise sich als nicht genügend abgeklärt, es blieben zu
viele Fragen offen. Um die Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle
einer Rückkehr abzuschätzen, sei es unabdingbar, den Sachverhalt
bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen und psychischen
Probleme und deren Hintergrund näher abzuklären. Eine ergänzende
Anhörung durch ein Frauenteam und allenfalls weitere Abklärungen
erschienen notwendig.
II.
H.
In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2010 durch ein
Frauenteam des BFM angehört. Dabei erhielt sie Gelegenheit, ihr
Asylgesuch noch einmal zu begründen. Sie machte im Wesentlichen
dieselben Vorbringen wie in den vorangegangenen Anhörungen geltend.
Zudem nahm sie Stellung zu einer zwischenzeitlich erfolgten
Besuchsreise ihres H. in der Schweiz, zu Inhalten des Dossiers von D.,
die sich mit ihren Angaben überschneiden, sowie zu allfälligen Bedenken
ihrerseits im Hinblick auf eine Rückkehr in die Türkei. Zudem reichte sie –
nebst Unterlagen aus dem Beschwerdeverfahren – ein Zeugnis von I.,
vom 3. Januar 2005 zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2010 – eröffnet am 28. Juni 2010 – stellte
das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So habe die
Beschwerdeführerin die Verfolgungssituation der Jahre vor der Ausreise
hinsichtlich Anzahl, Beginn und Ende, Anlass sowie Intensität der
polizeilichen Interventionen widersprüchlich geschildert. Das geltend
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gemachte Ausmass der Verfolgung, im Zeitraum von 1998 bis 2004 zwei
bis drei Mal pro Monat von der Polizei aufgesucht worden zu sein
beziehungsweise insgesamt 150 Hausdurchsuchungen, stehe in einem
Missverhältnis zum angegeben Anlass. Es sei nicht nachvollziehbar, dass
die türkische Polizei einen so grossen Aufwand für einen einfachen
Militärdienstverweigerer betreiben würde. Wenn die Polizei wirklich so
häufig wie geltend gemacht die Familie behelligt hätte, sei nicht
einzusehen, weshalb diese den türkischen Behörden nicht einen Beleg
für den Aufenthalt von D. in der Schweiz vorgelegt habe. Es erübrige
sich, genauer abzuklären, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Mitglied
oder nur Sympathisantin der HADEP oder deren Nachfolgepartei
gewesen sei, zumal es sich zum einen grundsätzlich um eine legale
Partei handle und weil zum andern aufgrund ihrer unsubstanziierten
Schilderungen ausgeschlossen werden könne, dass sie Aufgaben
übernommen hätte, die über die legalen Tätigkeiten als Sympathisantin
oder Mitglied hinausgegangen wären. Mithin sei nicht glaubhaft, dass sie
wegen allfälliger eigener politischer Aktivitäten von der Polizei behelligt
worden sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich. Insbesondere stünden die geltend gemachten gesundheitlichen
Gründe dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Zwar handle es sich
bei ihr um eine alleinstehende Frau. Indes verfüge sie in der Türkei über
ein familiäres Beziehungsnetz mit entsprechenden Wohnmöglichkeiten.
J.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2010 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin, es sei die angefochtene Verfügung in Bezug auf den
Vollzug der Wegweisung aufzuheben, die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden eine
Fürsorgebestätigung sowie je eine Bescheinigung der HADEP sowie der
DEHAP vom 6. August 2002 eingereicht. Darauf sowie auf die
Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2010 teilte das
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Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der
Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben.
L.
Mit Vernehmlassung vom 24. August 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Mit
dem neuen Vorbringen in der Beschwerde, im Falle einer Rückkehr in die
Türkei müsste die Beschwerdeführerin mit Problemen mit H. rechnen, da
sie in ihrem Alter immer noch nicht verheiratet sei, mache sie sinngemäss
geltend, ihr drohe eine Zwangsheirat beziehungsweise sie habe schon
einmal gegen ihren Willen verheiratet werden sollen. Obschon derartige
Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft betreffen würden, werde es unter
dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend
gemacht. Anlässlich der Anhörung vom 6. Mai 2010 durch ein
Frauenteam des BFM sei ihr nicht nur ausreichend Gelegenheit gegeben
worden, allfällige Probleme mit H. vorzubringen, sondern sei sie
mehrmals ausdrücklich und vertiefend explizit nach Problemen und
Befürchtungen im Zusammenhang mit H. gefragt worden. Dabei habe sie
solche verneint und stattdessen geltend gemacht, die Probleme drohten
nur von staatlicher Seite, beziehungsweise da sie vom Staat bedroht
werde, würde H. ihretwegen auch vom Staat verfolgt. Wie in der
angefochtenen Verfügung dargelegt, erwiesen sich die Befürchtungen vor
staatlicher Verfolgung als unwahrscheinlich. Es sei nicht nachvollziehbar,
wieso die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch mit unglaubhaften und
unwahrscheinlichen Verfolgungsmassnahmen durch den türkischen Staat
begründet hätte, wenn sie tatsächlich reale Probleme und Befürchtungen
wegen ihres Zustands als unverheiratete Frau von Seiten H. oder (…)
gehabt hätte. Zudem sei sie seit dem ersten negativen Asylentscheid
anwaltlich vertreten, so dass nicht einzusehen sei, weshalb ihr ihre
Rechtsvertreter dazu geraten hätten, allfällige (…) Probleme zu
verschweigen, da diese im Asylverfahren ebenfalls geprüft werden
müssten und bei entsprechenden Konstellationen zur Asylgewährung
führen könnten. Der Umstand, dass (…) Probleme erst jetzt im
Zusammenhang mit der zweiten Beschwerde geltend gemacht würden
und zuvor bei einer Anhörung im Frauenteam explizit verneint worden
seien, spreche deshalb nicht für ihre Glaubwürdigkeit. Im Übrigen wurde
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auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und
daran vollumfänglich festgehalten.
M.
Am 13. September 2010 nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Replik
zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Dabei hielt sie an ihren
Vorbringen fest. Auf die weitere Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlichen, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
(Art.108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs.
1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung an sich
blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.
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Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig (wie in der Beschwerde
beantragt) die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG).
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
4.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
4.2.2. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht,
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
4.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
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Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist ihr nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtslage in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzugs zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
4.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
4.3.1. In der Beschwerde wird eingewendet, es könne nicht von einer
funktionierenden Familieneinheit ausgegangen werden. So bestünden
zwischen der Beschwerdeführerin und H. massive Spannungen. Diese
seien in der Tatsache begründet, dass die Beschwerdeführerin im Alter
von (…) Jahren nach wie vor nicht verheiratet sei. Soziokulturell
betrachtet stelle dies für die Beschwerdeführerin ein grosses Problem
dar. In diesem Alter noch nicht verheiratete Frauen hätten gegen grosse
Widerstände anzukämpfen bis hin zu spürbarer Ausgrenzung aus der
Gesellschaft. H. werde den Druck auf die Beschwerdeführerin sich zu
verheiraten, aufrechterhalten. Dass diese unter diesen Umständen Angst
habe beziehungsweise es für sie sehr belastend sei, alleine mit H. im
gleichen Haushalt leben zu müssen, sei nachvollziehbar.
Unterstützungsmöglichkeiten durch (…) seien zu verneinen. Mit ihrer
Heirat seien sie aus dem Familienhaushalt ausgeschieden und in
denjenigen ihrer Ehemänner eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei
innerhalb der Familie als noch nicht Verheiratete und psychisch
angeschlagene Frau eine Exotin und könne deshalb auf keine
Unterstützung zählen. Zudem sei unter Hinweis auf das Urteil (…)
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fraglich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin bei allfälligen Problemen
und Drohungen an die heimatlichen Sicherheitsbehörden wenden könnte
und auch tatsächlich Schutz erhalten würde. Schliesslich sei zu
berücksichtigen, dass verschiedene Angehörige des weiteren
Familienkreises der Beschwerdeführerin in der Türkei politisch aktiv
gewesen seien und aufgrund ihrer Aktivitäten Gefängnisstrafen verbüsst
hätten beziehungsweise verbüssen würden. Demzufolge sei die Familie
um die Beschwerdeführerin den türkischen Behörden sehr wohl bekannt.
Die Gefahr, dass die türkische Polizei auch diese Tatsache anlässlich von
zukünftigen Konfrontationen zum Vorwand für weitere Schikanierungen
beziehungsweise gar schlimmere (bereits angedrohte) Übergriffe nehmen
könnte, sei nicht aus der Luft gegriffen, sondern realistisch. Die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin alleinstehend, unverheiratet und somit eine
schutzlose Frau sei, liesse sie noch leichter zum Opfer werden. Unter
diesen Umständen erweise sich der Vollzug der Wegweisung aus
humanitären Gründen als unzumutbar. Die Beschwerdeführerin würde bei
einer Rückkehr mit grösster Wahrscheinlichkeit in eine
existenzbedrohende Situation geraten (vgl. Beschwerde S. 5-7).
4.3.2. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche
Situation der Beschwerdeführerin lassen auf eine konkrete Gefährdung
schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung
darstellen würden. Sodann bestehen auch in individueller Hinsicht keine
Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten
könnte. Vorweg ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in
der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 24. August 2010 zu verweisen
(vgl. Sachverhalt, Bst. L), welche sich nach einer Überprüfung der Akten
als zutreffend erweisen und woran die Ausführungen in der Replik der
Beschwerdeführerin vom 13. September 2010 nichts zu ändern
vermögen. Es trifft zwar zu, dass (…) seit mehreren Jahren in der
Schweiz ansässig sind, ebenso wie (…), welche die Türkei aus
politischen Gründen verlassen hätten. Dessen ungeachtet verfügt die
Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat mit ihrem dort wohnhaften H.
und ihren (…) nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz. Selbst
wenn von der Beschwerdeführerin ein Zusammenleben mit H. – aus
welchen Gründen auch immer – nicht erwünscht ist, könnte sie
nötigenfalls durch ihre beiden dort ansässigen (…) oder durch Verwandte
in der Schweiz und in J. unterstützt werden. Jedenfalls wäre sie in ihrem
Heimatstaat nicht auf sich allein gestellt. Blosse soziale oder
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wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Sodann
vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem von ihr im
Zusammenhang mit allfälligen Problemen und Drohungen in Frage
gestellten Schutz durch die heimatlichen Sicherheitsbehörden erwähnten
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten: Zum einen sind Behelligungen aus politischen Gründen
aufgrund der Aktenlage als nicht wahrscheinlich zu erachten, zumal dem
erwähnten Urteil eine mit der vorliegenden Konstellation nicht zu
vergleichende Bedrohungslage zugrunde lag; zum andern handelt es sich
bei den zusammen mit der Beschwerde eingereichten, die Mitgliedschaft
beziehungsweise Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der HADEP
beziehungsweise DEHAP betreffenden Unterlagen um Dokumente,
welche bereits Gegenstand des vorgängigen Beschwerdeverfahrens
gewesen sind. Was schliesslich die psychischen Probleme der
Beschwerdeführerin anbelangt, könnten diese, falls von ihr erwünscht,
auch in der Türkei behandelt werden.
4.3.3. Mithin sprechen – nach einer sorgfältigen Abwägung aller Fakten
sowie im Kontext gleichgelagerter Verfahren – auch keine individuellen
Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. Nach dem Gesagten
erweist sich dieser – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen
Auffassung – als zumutbar.
4.4. Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme
infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis
ANAG [BS 1121] i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung
des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit
der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007
eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben
neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorliegenden Fall hält sich die
Beschwerdeführerin zwar bereits seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz
auf, womit die zeitlichen Anforderungen für die Anwendung von Art. 14
Abs. 2 AsylG an sich gegeben wären. Indes ist gemäss der Aktenlage
seitens des Kantons bisher kein Verfahren um Erteilung einer
ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet worden
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beziehungsweise müsste die Beschwerdeführerin diesbezüglich selbst
bei der zuständigen Behörde vorstellig werden.
4.5. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang der Verfahren wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht
als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 23. Juli 2010 gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten
erlassen.
D-5326/2010
Seite 14
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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