Abtei lung IV
D-5327/2009
law/bah/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5327/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige alevitischen
Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Erzincan), ver-
liess die Türkei gemäss Eintrag in ihrem mit einem Visum für die
Schweiz versehenen Reisepass am 17. Dezember 2008 und gelangte
gleichentags in die Schweiz. Am 13. März 2009 suchte sie beim
Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nach.
A.a Bei der Erstbefragung vom 17. März 2009 sagte sie aus, sie habe
sich Ende Mai 2008 zu ihrem in C._______ lebenden Bruder begeben,
wo sie ihren Reisepass habe ausfertigen lassen. Ende Juli 2008 sei zu
einer Tante nach Istanbul gezogen, bei der sie bis zu ihrer Ausreise
geblieben sei. Ihr Vater habe sie mit einem Kurden verheiraten wollen.
Dieser Mann sei zirka 55 Jahre alt und habe bereits zwei Frauen sowie
Kinder. Er habe ihre Eltern eingeladen; sie hätten eine Woche bei ihm
verbracht und seien von ihm reich beschenkt worden. Einige Tage
nach ihrer Rückkehr habe ihre Mutter sie von den Plänen ihres Vaters
in Kenntnis gesetzt. Dies habe sich Ende Mai 2008 zugetragen; auf-
grund der Pläne ihres Vaters sei sie zu ihrem Bruder geflohen. Ihr
Vater habe ihren Bruder angerufen; dieser habe ihm gesagt, sie sei
nicht zu ihm gekommen. Ihr Vater sei eine Woche, nachdem sie ihr
Zuhause verlassen habe, zu seiner Schwester nach Istanbul gefahren.
Er habe sie dort und bei einem ihrer Onkel gesucht. Ihr in der Schweiz
lebender Onkel habe versprochen, ihr zu helfen, falls sie einen Pass
mit Visum beschaffen könne. Ihr Vater wisse, dass sie sich in der
Schweiz aufhalte und habe ihren Onkel unter Druck gesetzt, sie in die
Türkei zurückzuschicken.
A.b Am 27. März 2009 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu
ihren Asylgründen befragt. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie
habe ihre Eltern im Sommer 2007 beim Alpaufzug begleitet.
Wahrscheinlich habe der Mann, der sie habe zur Frau nehmen wollen,
sie dort gesehen. Im Mai 2008 hätten ihre Eltern eine Woche bei
diesem Mann verbracht. Einige Tage nach der Rückkehr habe ihre
Mutter sie davon in Kenntnis gesetzt, dass ihr Vater dem Ansinnen des
Mannes zugestimmt habe. Ihre Mutter sei mit dem Entschluss ihres
Vaters nicht einverstanden gewesen, habe aber gewusst, dass sie ihn
nicht werde umstimmen können. Sie habe ihrer Mutter gesagt, sie be-
nötige einige Tage Bedenkzeit. Diese habe sie dazu genutzt, um zu
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ihrem Bruder zu gehen. Ihr Vater habe diesen mehrfach angerufen, er
habe ihm jeweils versichert, ihn zu informieren, falls sie zu ihm käme.
Ihr Vater habe sie in Istanbul bei zwei seiner Schwestern und einem
seiner Brüder gesucht. Sie habe einen jungen Mann geliebt, dessen
Familie bei ihrem Vater um ihre Hand angehalten habe. Da diese
Familie arm sei, habe ihr Vater abgelehnt. Sie habe ihr Zuhause
damals nicht verlassen, weil sie nicht gewollt habe, dass es zum Bruch
mit ihrer Familie komme. Die Heirat mit einem so viel älteren Mann
habe sie jedoch nicht akzeptieren können. Als sie sich zur Reise zu
ihrem Bruder bereit gemacht habe, sei ihre Schwester nach Hause
gekommen. Sie habe ihr gesagt, dass sie das Haus verlassen und
nach C._______ gehen werde. Ihr Bruder habe sie dort unterstützt. In
Istanbul habe sie bei einer Tante gelebt, die ihr bei der Vorbereitung
ihrer Ausreise behilflich gewesen sei. Sie habe ihren in der Schweiz
lebenden Onkel und einen hier lebenden Cousin angerufen, den sie
gebeten habe, ihr eine Einladung für die Schweiz zu schicken.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2009 – eröffnet am 24. Juli 2009 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. August 2009 liess die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des
BFM aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sei sie als
Flüchtling anzuerkennen und ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtling
anzuordnen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung völkerrechtlich unzulässig beziehungsweise unzumutbar
sei. Der Eingabe lagen ein Schreiben des Bruders der Beschwerde-
führerin, D._______, und ein Bericht aus Milliyet vom 28. März 2009
bei.
D.
Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischen-
verfügung vom 2. September 2009 auf, bis zum 17. September 2009
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Dieser wurde wurde
am 10. September 2009 eingezahlt.
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E.
Mit Verfügung vom 17. September 2009 gab der Instruktionsrichter
dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzu-
reichen. Dieses beantragte in der Vernehmlassung vom 29. September
2009 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht
brachte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung am 1. Oktober
2009 zur Kenntnis.
F.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2010 liess die Beschwerdeführerin zwei
Schreiben von Verwandten und fünf Berichte/Zeitungsartikel ein-
reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, es sei nicht
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zwei Monate lang bei
ihrem in C._______ lebenden Bruder geblieben wäre, falls ihr Vater
tatsächlich regelmässig bei diesem angerufen und nach ihr gesucht
hätte. Es widerspreche jeglicher Logik, dass sie zu ihrer Tante nach
Istanbul gefahren wäre, bei der ihr Vater sie nur wenige Wochen vorher
gesucht habe. Sie habe angegeben, sich schon im Mai 2008 zur Flucht
in die Schweiz entschlossen und ihren hier lebenden Onkel angerufen
zu haben. Weshalb sie das Risiko auf sich genommen habe, den
Bruder ihres Vaters über ihre Absichten zu informieren, erschliesse
sich nicht. Sie habe geltend gemacht, ihre 14-jährige Schwester über
die Flucht zu ihrem Bruder in C._______ informiert zu haben. Es sei
nicht nachvollziehbar, warum sie ihre Schwester eingeweiht und ihr
den Zufluchtsort verraten habe. Polygamie und Zwangsheirat seien in
der Türkei verboten und die Behörden seien im Prinzip schutzfähig.
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Insbesondere in Istanbul gebe es staatliche Frauenhäuser, welche
Frauen vor Zwangsheirat schützten. Die Beschwerdeführerin habe
geltend gemacht, nach ihrem Ausreiseentschluss noch acht Monate
lang in der Türkei geblieben zu sein. Sie habe erklärt, dass ein grosser
Teil ihrer Familie gegen den Entschluss des Vaters gewesen sei. Es sei
vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich nicht
an die türkischen Behörden gewandt habe. Sie sei nach Ablauf ihres
Visums im Januar 2009 noch zwei Monate illegal in der Schweiz
geblieben und habe erst im März 2009 um Asyl nachgesucht. Aufgrund
der vielen Ungereimtheiten müssten ihr Aussagen als unglaubhaft
qualifiziert werden.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, mehrere Familien-
angehörige der Beschwerdeführerin stünden nicht hinter dem Vor-
haben ihres Vaters, sie mit einem viel älteren Mann zu verheiraten. Sie
sei von ihnen bei ihrem Plan, ins Ausland zu fliehen, unterstützt
worden. Zu ihrer Schwester E._______ habe sie eine innige
Beziehung gehabt, da sie sich nach deren Geburt um sie gekümmert
und sie praktisch aufgezogen habe. Sie habe E._______ nicht
verlassen wollen, ohne mit ihr über die Beweggründe gesprochen zu
haben. Sie sei sich sicher gewesen, von ihr nicht verraten zu werden.
Ihre Angehörigen hätten gewusst, dass ihr Vater seine Meinung trotz
gegenteiliger Auffassung der restlichen Familie nicht ändern würde. Da
die Familie gewusst habe, dass sie nichts gegen die
Zwangsverheiratung unternehmen könne, hätten sie die
Beschwerdeführerin so gut es ihnen möglich gewesen sei, unterstützt.
Sie werde in der Schweiz von ihrem in F._______ lebenden Onkel und
dessen Familie umsorgt. Auch einer ihrer Cousins habe ihr von der
Schweiz aus geholfen. Ein anderer in der Schweiz lebender Onkel
habe sich dafür eingesetzt, dass sie in die Türkei zurückkehre und die
Heirat vollzogen werde. Er sei vehement gegen ihren Verbleib in der
Schweiz und setze den anderen Onkel und dessen Familie unter
Druck. Vom Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz bis zur
Asylgesuchstellung habe sich zwischen ihren in der Schweiz lebenden
Angehörigen ein Streit entfacht. Der Onkel, der für ihren Verbleib in der
Schweiz gewesen sei, habe sich schliesslich durchgesetzt und
beschlossen, dass sie hier einen Asylantrag stellen solle. Zudem habe
sie Abklärungen getroffen, ob für sie eine Rückkehr in die Türkei
möglich sei. Es habe sich ergeben, dass eine langfristige
Schutzgewährung durch die Familie aufgrund der unberechenbaren
Haltung ihres Vaters nicht möglich gewesen wäre. Eine andere Lösung
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habe auch nicht gefunden werden können. Sie habe ernsthaft in
Erwägung gezogen, sich an die türkischen Behörden zu wenden. Sie
hätte dabei aber nicht mit langfristiger Schutzgewährung rechnen
können. Gemäss Amnesty International (AI) gebe es in der Türkei
Schätzungen zufolge nur 14 Frauenhäuser und 19 kommunale
Einrichtungen für Frauen, die Opfer familiärer Gewalt geworden seien.
Die Finanzierung solcher Institutionen sei oftmals nicht gesichert.
Problematisch sei, dass diese Einrichtungen vom Staat abhängig
seien und einigen Frauen die Aufnahme verweigert worden sei. Es
solle verschiedentlich Angriffe auf Frauenhäuser gegeben haben.
Gemäss "Women for Women's Human Rights Watch" (WWHR) seien
alle Frauenhäuser überfüllt und wiesen hohe Zugangshürden auf.
Voraussetzung für eine Unterbringung sei, dass die betroffene Frau
Strafanzeige erstatte, was zur Folge habe, dass sie von ihren An-
gehörigen leichter gefunden werden könne. Eine Mitarbeiterin von
WWHR habe berichtet, es sei auch für sie unmöglich gewesen, be-
troffene Frauen in einem Frauenhaus unterzubringen. In ländlichen
Gebieten sei praktisch keine zuverlässige Hilfe vorhanden. Die staat-
lichen Anlaufstellen würden oftmals traditionelle Ansichten vertreten
und die Frauen dazu bewegen, zu ihren Familien zurückzukehren. Bei
einer Rückkehr könnte die Beschwerdeführerin nur in einer Grossstadt
Hilfe finden, da dort die meisten Hilfsorganisationen angesiedelt seien.
Dort wären die Lebensbedingungen für sie allerdings schwierig. Die
Leistungen der staatlichen Sozialhilfe seien nicht mit denjenigen, die
die Schweiz gewähre, zu vergleichen. Generell fehlten staatliche
Mechanismen, um Frauen effektiv vor Gewalt zu schützen. Wäre sie in
einer Institution aufgenommen worden, so hätte sie sich dennoch nicht
längerfristig dort aufhalten können und wäre nach ihrem Austritt in
derselben Situation wie zuvor gewesen. Indem sie sich dem Willen
ihres Vaters widersetzt habe, sei sie auf Lebzeiten stigmatisiert. Bei
einer Rückkehr wäre sie auf sich allein gestellt und müsste versuchen,
sich durchzuschlagen, was für eine unverheiratete Frau ohne
Familienkontakte ein unmögliches Unterfangen wäre. Obwohl sie von
einigen Angehörigen unterstützt worden sei, könnte sie nicht mehr mit
deren Unterstützung rechnen. Der Einfluss ihres Vaters auf ihre
Angehörigen sei gross und sie könne nicht eruieren, wem sie
vertrauen könne. Es wäre nicht möglich, sie dauernd vor ihrem Vater
zu verstecken. Sie sei sicher, dass ihr Vater sie finden würde, was zu
einer Eskalation in den familiären Verhältnissen führen würde.
Zwangsverheiratung und die damit verbundenen Folgen seien in der
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Türkei immer noch ein Tabu-Thema. Obwohl Zwangsverheiratung,
Polygamie und Sittenmorde nach Gesetzesrevisionen verboten seien
und geahndet werden könnten, habe sich die Lage für die betroffenen
Frauen nicht verbessert. In einem beigelegten Bericht über einen
Artikel in der Zeitung "The Independent" werde erläutert, dass
Familien die Frauen auffordern würden, sich selbst umzubringen. Seit
Sittenmorde mit lebenslänglicher Haft bestraft würden, habe sich die
Anzahl der durch Frauen begangenen Selbstmorde dramatisch erhöht.
Der türkische Oberstaatsanwalt habe bestätigt, dass Frauen unter
grossen Druck gesetzt würden, sich selbst zu töten. Eine
Rechtsanwältin habe erklärt, dass Sittenmorde nicht immer gründlich
untersucht würden, da einige Polizisten oder Staatsanwälte die gleiche
Auffassung verträten wie die Personen, die Sittenmorde begingen.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer
Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7
Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.).
5.2 Die Beschwerdeführerin machte bei ihren Befragungen geltend,
ihr Vater habe sie einem wesentlich älteren, bereits verheirateten
Mann zur Frau geben wollen. Angesichts des Herkunftsgebiets der
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Beschwerdeführerin und ihres im ländlichen Milieu der Türkei hinsicht-
lich einer Verheiratung bereits fortgeschrittenen Alters, erscheint dies
nicht aussergewöhnlich. Ihre Aussage, sowohl im Heimatdorf als auch
in den umliegenden Dörfern habe es mehrere Fälle von Zwangsver-
heiratung gegeben (act. A9/19 S. 7), erscheint durchaus glaubhaft. Die
Aussagen der Beschwerdeführerin bei beiden Befragungen sind in
sich stimmig, detailreich und plausibel. Die von der Vorinstanz ver-
tretene Auffassung, ihre Aussagen müssten aufgrund der vielen Un-
gereimtheiten als unglaubhaft qualifiziert werden, kann in dieser ab-
soluten Form nicht geteilt werden. Es spricht nicht zwingend gegen die
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, dass sie sich vor ihrer Ausreise bei
Verwandten aufhielt und einige ihrer Verwandten in ihre Pläne ein-
weihte, bedurfte sie doch der Hilfe von Bezugspersonen, um dem Ein-
flussbereich ihres Vaters zu entkommen. Aufgrund der Akten – die
Beschwerdeführerin ist in einem ländlichen Gebiet aufgewachsen und
hat ihre Heimatregion kaum je verlassen – verfügte sie in der Türkei
"nur" über ein verwandtschaftliches, nicht jedoch über ein erweitertes
Beziehungsnetz. Die Tatsache, dass sie erst rund drei Monate nach
ihrer Einreise in die Schweiz um Asyl nachsuchte, erweckt zwar
Zweifel an ihrer tatsächlichen Schutzbedürftigkeit, findet aber durch
den Hinweis auf die innerfamiliären Auseinandersetzungen zwischen
den in der Schweiz lebenden Verwandten eine nachvollziehbare Er-
klärung. Nicht zu überzeugen vermag indessen die Darstellung in der
Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des Verhaltens
ihres Vaters nicht mehr mit Unterstützung ihrer Verwandten rechnen
könne. Gemäss ihren Aussagen verurteilen diese die Vorgehensweise
ihres Vater grossmehrheitlich. Sowohl der in C._______ lebende
Bruder der Beschwerdeführerin als auch ihre in Istanbul wohnende
Tante sowie weitere sich in der Türkei aufhaltende Verwandte befinden
sich weit ausserhalb des Einflussbereichs ihres im ländlichen
B._______ lebenden Vaters. Insoweit scheint die Aussage der Tante
der Beschwerdeführerin, sie werde bei einer Rückkehr in die Türkei
auf sich alleine gestellt sein und es werde ihr niemand mehr helfen,
als Gefälligkeitsbestätigung.
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
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bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006
Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK
2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten
Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das
Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz auf-
gezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.,
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.3
6.3.1 Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt werden
drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG dann zugrunde, wenn diese Nachteile in dis-
kriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts
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anknüpfen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 32 E. 8 351 ff., WALTER STÖCKLI,
a.a.O. Rz. 11.11). Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit
verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von
Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht
denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen
männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Urteil D-
4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4).
6.3.2 Es stellt sich im Zusammenhang mit der von der Beschwerde-
führerin geltend gemachten Absicht ihres Vaters, sie entgegen ihrem
Willen mit einem wesentlich älteren, bereits verheirateten Mann zu
vermählen, somit die Frage, ob sie in der Türkei seitens der Behörden
und Institutionen Schutz erlangen kann oder ob sie auf internationalen
Schutz – der lediglich subsidiär zur Anwendung kommt – angewiesen
ist (vgl. BVGE 2008/1 E. 5 S. 154 f.).
6.3.3 Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Türkei in den ver-
gangenen Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der recht-
lichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allgemeinen
sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit sozio-
kulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen hat. So
trat im Jahre 1998 das Familienschutzgesetz Nr. 4320 in Kraft,
welches im Jahre 2007 ergänzt wurde und auf Gewaltprävention,
Opferschutz sowie Bestrafung von Übergriffen abzielt. Zu diesem
Zweck wurden 166 Familiengerichte eingerichtet, von denen derzeit
157 operationell sind; der Zugang zu diesen Gerichten ist für die
klagende Partei kostenlos, wie im Übrigen auch die Vollstreckung
eines allfälligen Urteils. Mit einer entsprechenden Revision des
türkischen Strafgesetzbuches wurden im Jahre 2004 zudem die Straf-
rahmen von Straftaten gegen Frauen erhöht und gleichzeitig die früher
bestehenden Strafmilderungsgründe in Fällen von Ehrenmord und
Vergewaltigung aufgehoben; gemäss Art. 82 des Strafgesetzbuches
gilt Ehrenmord nunmehr als qualifiziertes Tötungsdelikt, welches mit
lebenslänglicher Gefängnisstrafe zu ahnden ist. Das Gemeindegesetz
Nr. 5393 verpflichtet sodann jede Gemeinde mit über 50'000 Ein-
wohnern zum Aufbau von Schutzeinrichtungen für Frauen und Kinder
(vgl. dazu UK Border Agency, Country of Origin Information Report,
Turkey, 20. Oktober 2009, S. 118-135, mit Hinweisen auf weitere
Quellen). In Nachachtung dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen
kam es seither einerseits verschiedentlich zu Verurteilungen von
Männern, welche sich eines Ehrverbrechens schuldig gemacht hatten;
Seite 11
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so wurden beispielsweise im Jahre 2007 durch Gerichte in Istanbul
und Diyarbakir lebenslange Freiheitsstrafen wegen Ehrenmorden
verhängt (vgl. U.S. Department of State, Turkey, Country Report on
Human Rights Practices 2007, 11. März 2008). Andererseits wurden
etliche Frauenhäuser eingerichtet – so betreibt das SHCEK (Sosyal
Hizmetler ve Cocuk Esirgeme Kurumu = Generaldirektorat für Soziale
Dienste und Kinderschutz) derzeit 23 solche Unterkünfte und hat die
Errichtung von weiteren zehn Häusern in Aussicht gestellt – und im
Oktober 2007 zusätzlich eine von der EU finanziell unterstützte
Telefon-Hotline installiert, welche Anrufe von bedrohten Frauen
entgegennimmt und die Opfer innerfamiliärer Gewalt an die zuständige
Polizeistelle verweist sowie Anwälte und psychologische
Fachpersonen vermittelt (vgl. UK Border Agency, Country of Origin
Information Report, Turkey, 29. August 2008, S. 150, Rz. 22.47 und
S. 160, Rz. 22.86). Daneben sind auch verschiedene spezifische
Nichtregierungsorganisationen um eine Verbesserung der Stellung der
Frau sowie um Unterstützung und Gewährung von Schutz an Opfer
innerfamiliärer Gewalt bemüht (vgl. UK Border Agency, Country of
Origin Information Report, Turkey, 29. August 2008, S. 162, Rz. 22.93,
und S. 163 f., Rz. 22.99); sie arbeiten nach eigenen Angaben gut mit
den staatlichen Stellen und den Polizeibehörden zusammen (vgl. U.S.
Department of State, Turkey, Country Report on Human Rights
Practices 2007, 11. März 2008), Kapitel "women"; vgl. auch NECLA
KELEK, Bittersüsse Heimat, Bericht aus dem Inneren der Türkei, Köln
2008, S. 123, wonach die in Diyarbakir domizilierte Frauenrechts-
organisation Ka-Mer mit Hilfe der Polizei und der Staatsanwaltschaft
besonders gefährdete Frauen, in deren Fällen keine Vermittlung mit
den sie verfolgenden Verwandten möglich ist, unter einer neuen
Identität an einem anderen Ort in der Türkei ansiedelt). Schliesslich
unterhält auch die Zeitung "Hurriyet" – in Kooperation mit staatlichen
Stellen und teilweise finanziert von der EU – eine rund um die Uhr
zugängliche, von sieben Psychologen und zwei Anwälten besetzte
Telefon-Hotline (vgl. UK Border Agency, Country of Origin Information
Report, Turkey, 29. August 2008, S. 151, Rz. 22.49).
6.3.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass bei den türkischen
Behörden in den vergangenen Jahren ein Umdenken in Bezug auf
frauenspezifische Schutzanliegen begonnen hat und erste ent-
sprechende Einrichtungen geschaffen wurden; daneben bieten auch
verschiedene nichtstaatliche Stellen betroffenen Frauen Unterstützung.
Auch wenn die Umsetzung der staatlichen Programme nur langsam
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vorankommt und das Phänomen innerfamiliärer Gewalt bis hin zu
Ehrenmorden nach wie vor virulent ist (vgl. dazu Amnesty Inter-
national, Jahresberichte 2008 und 2009), ist davon auszugehen, dass
sich die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht in einer ausweglosen
Situation befindet, mithin auf eine unter dem Sicherheitsaspekt valable
innerstaatliche Fluchtalternative zurückgreifen kann; daran ändern
auch die von ihr eingereichten Berichte über die Situation in ihrem
Heimatstaat nichts. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen
demnach den Anforderungen an eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG nicht standzuhalten. Aufgrund der Akten ist zwar davon auszu-
gehen, dass sie zumindest vorderhand – Vermittlungsbemühungen mit
ihrem Vater haben bis jetzt nicht stattgefunden – ihrem Vater aus dem
Weg gehen wird, was zu gewissen Einschränkungen in ihrer Lebens-
führung führt, da sie nicht in ihre Herkunftsregion zurückkehren kann.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei den
zuständigen Stellen um Unterstützung nachsuchen kann und auch –
wie schon in der Vergangenheit – bei einem Teil ihrer Verwandtschaft
weiterhin Rückhalt finden wird, sodass sie sich nicht in einer Be-
drohungssituation wiederfinden wird, der sie nur durch Aufenthalt in
einem Drittstaat entgehen kann.
6.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen,
da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung
der Aktenlage zu führen. In Würdigung der gesamten Umstände ist
somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen flüchtlings-
rechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaub-
haft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, sie erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM
hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
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8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Da davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin ausser-
halb ihres Herkunftsgebiets dem Einfluss ihres Vaters entziehen und
bei Bedarf um behördlichen Schutz nachsuchen kann, besteht kein
Grund zur Annahme, es drohe ihr nach ihrer Rückkehr in die Türkei
eine unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
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8.4.1 Es bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte, welche
darauf hindeuten würden, die Beschwerdeführerin gerate aufgrund der
allgemeinen Situation in der Türkei bei einer Rückkehr in eine
existenzbedrohende Situation. In der Türkei besteht keine Situation
generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder
weite Teile desselben erstrecken würde.
8.4.2 Einer Rückkehr der Beschwerdeführerin stehen auch keine
überwiegenden individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur entgegen. Die 28-jährige – soweit bekannt –
gesunde Beschwerdeführerin wird nach ihrer Rückkehr entgegen den
in der Beschwerde geäusserten Befürchtungen nicht auf sich allein
gestellt sein. Sie wird seitens der ihr wohl gesinnten Verwandten eine
gewisse Unterstützung finden und sich an die zuständigen Behörden
beziehungsweise an eine Nichtregierungsorganisation wenden
können, bei denen sie ebenfalls Beratung und Unterstützung finden
wird. Sie bezeichnet das Türkische als ihre Muttersprache und verfügt
über die Voraussetzungen, sich mit Unterstützung mittelfristig eine
Existenz aufzubauen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierig-
keiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen
ist, begründen im Übrigen keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs.
4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen beziehungsweise ihren
Reisepass verlängern zu lassen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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