B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5327/2012
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (…),
deren gemeinsame Kinder
3. C._______, geboren (…),
4. D._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 18. Juli
2012 in die Schweiz gelangten, wo sie am folgenden Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden 1 bis 3 im Rahmen der Kurzbefragungen
vom 27. Juli 2012 im EVZ E._______ und der ebenfalls am selben Ort
durchgeführten Anhörungen vom 11. September 2012 im Wesentlichen
geltend machten, der Beschwerdeführende 1 (nachfolgend: Beschwerde-
führer) sei ein Roma, während die Beschwerdeführende 2 (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) eine Muslimin sei,
dass sie grosse Probleme mit der streng gläubigen Familie der Be-
schwerdeführerin hätten, die seit der Hochzeit vor fünfzehn Jahren immer
wieder versucht habe, die Beschwerdeführenden zu trennen, um die Be-
schwerdeführerin mit einem anderen Mann, einem alten Muslim, zu ver-
heiraten, zumal sie ihn als Rom ablehnen,
dass die nahen Verwandten der Beschwerdeführerin diese mehrmals ent-
führt und im Haus ihrer Eltern festgehalten hätten und sie zudem den Be-
schwerdeführer immer wieder angegriffen, zusammengeschlagen sowie
ihm mit dem Tod gedroht hätten,
dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2005 von einem ihrer Brüder mit
einer Axt an der Hand verletzt worden sei, als sie den Beschwerdeführer
vor einem Angriff des Bruders habe schützen wollen,
dass die nahen Verwandten der Beschwerdeführerin letztmals im Mai
2012 zu ihnen (Beschwerdeführende) nach Hause gekommen seien und
die Beschwerdeführerin entführt hätten,
dass sie bei dieser Gelegenheit den Beschwerdeführer zusammenge-
schlagen hätten, weshalb sich dieser ins Spital begeben habe, wo der
Arzt die Polizei verständigt habe,
dass die Polizei jedoch lediglich den Vorfall protokolliert, daneben aber
nichts Weiteres unternommen habe, so wie das schon bei früheren Über-
griffen der Fall gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin nach zirka einer Woche aus dem Haus ihrer
Eltern habe fliehen können, worauf sie zu ihrem Mann und den Kindern
zurückgekehrt sei,
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dass ein weiterer Grund für die Ausreise auch der Umstand sei, dass der
Beschwerdeführer als Roma keine Arbeit finde und auch sonst diskrimi-
niert werde,
dass die Kinder zudem wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma in
der Schule geschlagen und gemobbt würden,
dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen und die ein-
gereichten Beweismittel auf die vorinstanzlichen Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 – eröffnet am folgen-
den Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und mit der
Eröffnung der Verfügung Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensak-
ten gewährte,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides
auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni
2003 Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat ("safe
country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe,
dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegbare
Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art 34 Abs. 1
AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht einge-
treten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien,
dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen in wesentlichen Bereichen zahl-
reiche und markante Widersprüche aufwiesen, so dass diese nicht glaub-
haft seien,
dass sie beispielsweise darlegten, die Angehörigen der Beschwerdefüh-
rerin hätten letztmals im Frühjahr 2012 einen Übergriff auf sie verübt, wo-
bei die Beschwerdeführerin ins Elternhaus entführt und sieben Tage lang
dort eingesperrt worden sei,
dass der Beschwerdeführer hierzu anlässlich der Befragungen angeführt
habe, der Vater sowie die drei Brüder seiner Frau seien zu ihnen nach
Hause gekommen und hätten an die Türe geklopft, worauf er ihnen geöff-
net habe,
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dass die Beschwerdeführerin in der Kurzbefragung zuerst zu Protokoll
gegeben habe, dass lediglich ihre drei Brüder am besagten Übergriff be-
teiligt gewesen seien, während sie bei der Anhörung vorgebracht habe,
ihre drei Brüder und ihr Vater hätten sie beim letzten Mal entführt,
dass sie im Widerspruch zur Schilderung des Beschwerdeführers gesagt
habe, ihre Brüder hätten die Eingangstüre aufgebrochen,
dass der ältere Sohn demgegenüber behauptet habe, die drei Brüder hät-
ten sie zusammen mit ihren drei Söhnen letztmals um die Mittagszeit
überfallen,
dass er zudem geltend gemacht habe, seine Mutter sei nach einer Woche
um sechs oder sieben Uhr morgens zurückgekehrt, während seine Eltern
vorgebracht hätten, dass der Übergriff am Abend stattgefunden habe und
die Beschwerdeführerin eine Woche später am Mittag wieder nach Hause
zurückgekehrt sei,
dass sich die Beschwerdeführenden auch hinsichtlich weiterer Mitnah-
men der Beschwerdeführerin widersprüchlich geäussert hätten,
dass bezüglich der geltend gemachten Übergriffe auf den älteren Sohn in
dessen Schule festzustellen sei, dass diese zu wenig intensiv seien, als
dass sie asylrelevant wären,
dass sie aufgrund der widersprüchlichen Angaben zudem auch anzuzwei-
feln seien,
dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Benachteili-
gungen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit nicht asylbeachtlich sei-
en, zumal die diesbezüglichen Ausführungen lediglich allgemeiner Natur
seien und eine konkrete Gefährdung objektiv nicht zu begründen ver-
möchten,
dass somit jegliche Hinweise fehlten, welche die widerlegbare Vermutung
des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, weshalb es den Be-
schwerdeführenden nicht gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung zu
widerlegen,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich
sei,
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dass die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin –
mit vorab per Telefax zugestellter Eingabe vom 11. Oktober 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, es sei auf die Asylgesuche vom 19. Juli 2012 ein-
zutreten, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina festzustellen und als
Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, gegebenenfalls sei
das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM zurückzugeben und ihnen
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufge-
zeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte safe-country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Staats-
angehörige von Bosnien und Herzegowina sind, der Bundesrat Bosnien
und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im
obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der
periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückge-
kommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintre-
tensentscheides – in Übereinstimmung mit dem BFM – gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug
auf Bosnien und Herzegowina bestehende Vermutung der Verfolgungssi-
cherheit widerlegen könnten,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im An-
wendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff
und ein tiefes Beweismass gilt, wobei der Begriff der Verfolgung nicht nur
ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von
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Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20; vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2),
dass somit ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass
des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist
und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das
Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den
Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeich-
nen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick er-
kannt werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5898/2011 vom 31. Oktober 2011, mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz zutreffend und in nachvollziehbarer Begründung fest-
gestellt hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der
Verfolgung durch die Familie der Beschwerdeführerin widersprüchlich
ausgefallen sind,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente offenkundig sind und kei-
nen andern Schluss zulassen, als dass diese Verfolgungsvorbringen nicht
der Wahrheit entsprechen,
dass der Inhalt der Beschwerdeschrift keine andere Sichtweise erkennen
lässt, da die Entgegnungen nicht geeignet sind, die in den Aussagen der
Beschwerdeführenden enthaltenen Widersprüche zu entkräften, zumal
die Beschwerdeführenden die Protokolle mit ihren Unterschriften geneh-
migten,
dass hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten
Schwierigkeiten des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt und der
geltend gemachten Probleme der Söhne in der Schule festzustellen ist,
dass Angehörige der Roma in Bosnien und Herzegowina Diskriminierun-
gen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können,
dass vorliegend jedoch die geltend gemachten Schwierigkeiten des Be-
schwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt und die behaupteten Probleme
der Söhne in der Schule – soweit sie überhaupt glaubhaft sind – kein aus-
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reichend intensives Ausmass angenommen haben, um als Hinweis auf
eine Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG gelten zu können,
dass nach dem Gesagten das BFM im Ergebnis zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil kei-
ne Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführen-
den in Bosnien und Herzegowina droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass mit Blick auf die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine konkrete Gefährdung der Be-
schwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass insbesondere die nach wie vor bestehende Diskriminierung der Ro-
ma in Bosnien und Herzegowina – entgegen der Behauptung in der Be-
schwerde – nicht eine Intensität erreicht, welche eine Rückkehr der Be-
schwerdeführenden dorthin als generell unzumutbar erscheinen lässt,
dass ausserdem anzunehmen ist, der junge Beschwerdeführer werde bei
einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in der Lage sein, in aus-
reichendem Masse für seine Familie zu sorgen, zumal er über jahrelange
Berufserfahrung ((…), (…)) verfügt (vgl. BFM-Akten A 6/12 S. 4),
dass er in seiner Heimat zudem ein eigenes Haus besitzt, in das die Be-
schwerdeführenden zurückkehren können (vgl. A 6/12 S. 4),
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dass sie sodann laut eigenen Angaben über ein soziales Beziehungsnetz
in Bosnien und Herzegowina verfügen und angesichts der in diesem Land
traditionellerweise engen sozialen Familienbande anzunehmen ist, dass
ihre Verwandten sie nötigenfalls unterstützen werden,
dass überdies aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die Be-
schwerdeführenden unter keinen nennenswerten gesundheitlichen Prob-
lemen leiden, abgesehen davon die medizinische Grundversorgung im
Heimatland gewährleistet ist,
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe
gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt –
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht er-
füllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: