B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5327/2016
thc/fes
Ur t e i l vom 2 8 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder,
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige aus
D._______ (Zoba E._______, Subzoba F._______) der Ethnie Tigrinya an-
gehörend – verliess mit ihren beiden Töchtern gemäss eigenen Angaben
ihren Heimatstaat am 17. September 2010 und reiste mit ihnen über
G._______ nach Äthiopien und lebte mehrere Jahre im Flüchtlingslager
H._______. Von dort reisten sie mit Schleppern über den Sudan, Libyen
und Italien herkommend am 12. März 2015 in die Schweiz ein, wo sie glei-
chentags um Asyl nachsuchten.
B.
Am 23. März 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) I._______ die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie
zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes (BzP). Am 8. Januar 2016 hörte das SEM die Beschwerde-
führerin und am 1. Juli 2016 die ältere Tochter einlässlich zu den Asylgrün-
den an.
B.a Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ih-
res Asylgesuches geltend, sie habe mit ihren Töchtern bei ihrer Mutter ge-
lebt. Die Nachbarstochter sei von den eritreischen Behörden abgeführt
worden. Deren Familie habe ihr danach grosse Probleme gemacht. Der
Ortsvorsteher habe ihr an einem Freitag ein Schreiben von der Verwaltung
überbracht. Am darauffolgenden Montag sei ihr auf der Verwaltung in
J._______ vorgeworfen worden, sie habe geplant, über die Grenze zu
flüchten. Sie habe dies dort verneint, was ihr aber nicht geglaubt worden
sei. Dies sei im Juni oder Juli gewesen. Ihr sei gesagt worden, sie solle
sich in Acht nehmen, was sie mache. Sie sei danach unter Beobachtung
gestanden. Bevor sie sie hätten festnehmen können, sei sie am Schutzpat-
ronentag Meskel im September mit ihren beiden Töchtern geflüchtet. Nach
ihrer Ausreise sei ihre Mutter befragt worden.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie ihrer Identitätskarte und der
Taufscheine ihrer Töchter ein.
B.b Die älteste Tochter der Beschwerdeführerin erzählte, sie habe in
D._______ bei der Grossmutter gelebt und die Schule besucht. Danach
seien sie nach E._______ umgezogen. Ihr Vater habe noch eine andere
Frau gehabt, mit welcher er zusammengewohnt habe. Sie hätten sich nur
ab und zu gesehen. Bei der Ausreise sei sie noch sehr klein gewesen. Sie
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könne sich daran erinnern, dass ihre Mutter geweint habe und depressiv
gewesen sei. Wahrscheinlich habe sie Probleme gehabt. Ihre Mutter habe
die kleine Schwester auf dem Rücken getragen und sie an der Hand ge-
halten, als sie losgezogen seien. Sie sei auf der Reise sehr müde gewesen
und der Weg sei auf und ab gegangen. Sie habe viel geweint. In H._______
hätten sie ungefähr fünf Jahre gelebt und sie und ihre Schwester hätten
die Schule besucht. In Äthiopien und im Sudan hätten sie Schiessereien
erlebt und es seien ihnen Menschen mit Messern nachgerannt.
C.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2016 – eröffnet am 4. August 2016 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren
Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 2. September 2016 liessen die Beschwerdeführerinnen
durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung
in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht lies-
sen sie zudem beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten sowie ihnen in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
E.
Mit Verfügung vom 13. September 2016 hiess die zuständige Instruktions-
richterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig gab sie dem
SEM die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen.
F.
Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 19. September 2016 an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Instruktionsrichterin stellte den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung
vom 21. September 2016 die Vernehmlassung zur Replik zu.
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Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 nahmen die Beschwerdeführerinnen –
mittels ihres Rechtsbeistandes – zur Vernehmlassung Stellung und reich-
ten eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.;
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
3.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
3.5 Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
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subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.6 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 29. Juli 2016
im Wesentlichen aus, eine gewisse subjektive Furcht der Beschwerdefüh-
rerin vor Massnahmen seitens Behörden seien durchaus nachvollziehbar,
da sie vorbringe, ihr sei von behördlicher Seite mitgeteilt worden, sie stehe
unter Beobachtung. Jedoch sei ihr nach der Vorsprache bei den Behörden
bis zu ihrer Ausreise nichts passiert. Somit bestünden keine konkreten An-
haltspunkte für eine Gefährdung ihrer Person. Falls die Behörden sie tat-
sächlich hätten festnehmen wollen, hätten sie dies anlässlich ihrer Vorspra-
che in J._______ tun können. Sie sei jedoch wieder freigelassen und die
folgenden zwei Monate bis zu ihrer Ausreise nicht aufgesucht worden.
Folglich sei ihre Furcht objektiv unbegründet. Die Behandlung von Rück-
kehrenden durch die eritreischen Behörden seien nach aktuellen Erkennt-
nissen des SEM hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr nach Erit-
rea freiwillig oder mit Zwang erfolgt sei, sowie welchen Nationaldienst-Sta-
tus die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten. Die
illegale Ausreise spiele dabei eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerde-
führerin habe gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst
verweigert noch sei sie aus dem Militärdienst desertiert. Sie habe sich im
dienstpflichtigen Alter mehr als zehn Jahre in Eritrea aufgehalten und sei
zu keiner Zeit für den Militärdienst aufgeboten worden. Sie habe in dieser
Zeit sogar Behördenkontakt gehabt und trotzdem kein Aufgebot für den Mi-
litärdienst erhalten. Sie habe sogar ausdrücklich angegeben, dass nie-
mand von ihr verlangt habe, den Militärdienst zu besuchen. Hiernach sei
sie weder eine Deserteurin noch eine Militärdienstverweigerin. Da sie dem-
nach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstos-
sen habe und ihren Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach sie
bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe,
seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor
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zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Ihre Vorbringen bezüglich der illegalen
Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich. Was die äl-
teste Tochter betreffe, so habe diese keine eigenen Vorfluchtgründe vorge-
bracht und sei im Zeitpunkt der Ausreise (…) Jahre alt gewesen, weshalb
nicht ersichtlich sei, dass sie deswegen verfolgt gewesen sein sollte. Es
liege keine Ausreise im dienstpflichtigen Alter vor. Gleiches gelte für die
zweite Tochter, die keine eigenen Asylgründe vorgebracht habe.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerin sei zwei Monate vor der illegalen Ausreise ins Visier der
eritreischen Behörden gelangt. Sie hätten ihr vorgeworfen, eine illegale
Ausreise geplant zu haben und ihr gedroht, sie müsse sich in Acht nehmen.
Die Beschwerdeführerin habe Angst gehabt, dass man sie jederzeit zu
Hause aufsuche und inhaftiere. Die Nachbarstochter sei aufgrund dersel-
ben Probleme von den Behörden abgeführt worden. Eine Inhaftierung
hätte bedeutet, dass sie ihre beiden Kinder mit der Mutter allein hätte zu-
rücklassen müssen. In den Augen der eritreischen Regierung handle es
sich bei illegal Ausreisenden um Oppositionelle. Der Praxisänderung des
SEM könne aufgrund der nicht ausreichenden Informationsgrundlage nicht
gefolgt werden. Die Vorinstanz habe die geltenden Country of Origin Infor-
mation (COI)-Standards nicht respektiert. So stütze sie sich auf eine dünne
und fragwürdige Quellenlage. Ihre Schlussfolgerung basiere in erster Linie
auf Aussagen von Vertretern der eritreischen Regierung, der Behörden o-
der regierungsnahen Organisationen. Aufgrund der vorliegenden Informa-
tionen und angesichts der in Eritrea vorherrschenden Willkür und Unsicher-
heit müsse angenommen werden, dass Personen, die illegal ausgereist
seien, vom Regime weiterhin als Regimegegner erachtet würden und des-
halb begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Ferner sei gemäss ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei eritreischen Staats-
angehörigen, die illegal aus gereist seien, das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen zu bejahen. Die Beschwerdeführerin habe ihre illegale
Ausreise glaubhaft dargelegt. Sie sei im Zeitpunkt der Ausreise (…) Jahre
alt und somit grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen ge-
wesen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Behörden spätestens
bei der Wiedereinreise davon erfahren würden. Da sie bereits davor im Vi-
sier der eritreischen Behörden gewesen sei, müsse davon ausgegangen
werden, dass diese bereits Kenntnis von der Ausreise der Beschwerdefüh-
rerin und ihren Kindern hätten. Die Kinder seien ebenfalls illegal ausgereist
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und müssten aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge vorläu-
fig aufgenommen und überdies ins Asyl ihrer Mutter miteinbezogen wer-
den.
4.3 In der Vernehmlassung nimmt das SEM insbesondere zum Vorwurf, es
habe die Begründungspflicht verletzt, Stellung.
4.4 In der Replik wird festgehalten, die Vernehmlassung des SEM verfehle
darzulegen, wie trotz dieser einseitigen und autoritären Quellenlage die
COI-Standards eingehalten worden seien. Die beiden Töchter wären nach
wie vor der Gefahr ausgesetzt, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea früh-
zeitig in den Militärdienst eingezogen zu werden. Zudem sei auch die Mut-
ter in Gefahr, da sie ihre Kinder durch die illegale Ausreise mutwillig dem
Nationaldienst entzogen habe.
5.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Vorinstanz in ihrer Ver-
fügung die geltenden COI-Standards nicht respektiert habe und die Verfü-
gung auf einer dünnen Quellenlage basiere. Soweit damit implizit die Ver-
letzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, kann eine solche
nicht festgestellt werden. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Überlegun-
gen und die Quellen genannt, die sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Der
Entscheid konnte denn auch sachgerecht von den Beschwerdeführerinnen
angefochten werden.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin brachte zur Asylbegründung vor, sie sei von
den Behörden im Juni oder Juli vorgeladen worden, wo ihr vorgeworfen
worden sei, eine illegale Ausreise geplant zu haben. Das SEM hat in der
angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass es sich dabei nicht
um ein asylrelevantes Vorbringen handelt. Selbst wenn sie deshalb Angst
bekommen haben sollte, fehlt es diesem Vorbringen an der erforderlichen
Intensität. Zum einen konnte sie nach dem Besuch bei der Verwaltung wie-
der nach Hause gehen und zum anderen ist ihr in den folgenden zwei Mo-
naten bis zu ihrer Ausreise nichts passiert. Es ist deshalb nicht davon aus-
zugehen, dass die eritreischen Behörden die Beschwerdeführerin vor ihrer
Ausreise asylrelevant verfolgt haben. Die beiden Töchter machen keine ei-
genen Asylgründe vor ihrer Ausreise geltend.
6.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Töchter waren somit im Zeitpunkt der
Ausreise aus Eritrea keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
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AsylG ausgesetzt oder hatten begründete Furcht, solchen Nachteilen aus-
gesetzt zu werden.
7.
7.1 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die
konsultierten Quellen zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine
illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr auf-
rechterhalten werden kann. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse er-
gebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist
seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Da-
her sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine
asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer
illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko
einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei
nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Fakto-
ren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der
eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden
(vgl. a.a.O. E. 5.1).
7.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage der
Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin und ihren
Töchtern vorliegend offen gelassen werden, da in ihrem Fall zusätzliche
Faktoren, welche das Profil der Beschwerdeführerin oder ihrer Töchter
schärfen könnten, gestützt auf die konkreten Sachumstände zu verneinen
sind. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre beiden Töchter hatten ge-
mäss eigenen Angaben vor ihrer Ausreise offensichtlich Behördenkontakt
im Hinblick auf einen allfälligen Einzug in den eritreischen Nationaldienst.
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Anhörung selber an, von ihr sei
nie verlangt worden, den Militärdienst zu absolvieren (vgl. Akte A15/15
F74). Sie kann mithin nicht als Deserteurin oder Refraktärin gelten. Die
Töchter waren im Zeitpunkt der Ausreise (…) und beinahe (…) Jahre alt
und damit nicht im militärdienstpflichtigen Alter. Andere Anknüpfungs-
punkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Personen erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. So
brachte die Beschwerdeführerin einzig vor, sie sei von der Verwaltung vor-
geladen worden, weil ihr vorgeworfen worden sei, sie habe die illegale Aus-
reise geplant. Dies hatte jedoch in den folgenden zwei Monaten keine wei-
teren Konsequenzen. Dieses Vorbringen vermag auch bei unterstellter
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Glaubhaftigkeit keine Schärfung des Profils der Beschwerdeführerin zu be-
gründen, aufgrund welcher sie in den Fokus der Behörden geraten sein
könnte.
7.3 Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise vorliegend
keine Furcht der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern vor einer zukünf-
tigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, da
in ihrer Person keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen
sind.
7.4 Ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich relevant ist die hypothetische Mög-
lichkeit eines Einzugs der Beschwerdeführerinnen in den Nationaldienst
nach einer allfälligen Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine
Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von
Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss
Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit bzw.
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Da die Beschwerdeführerinnen
mit der angefochtenen Verfügung in der Schweiz vorläufig aufgenommen
wurde, ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl.
a.a.O. E. 5.1)
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen keine
asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen konnten und deshalb nicht als Flücht-
linge anerkannt werden können. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-5327/2016
Seite 11
10.
10.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
mit Verfügung vom 13. September 2016 gutgeheissen wurde, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
11.2 Das Honorar des vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeistan-
des ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergü-
ten. Mit Verfügung vom 13. September 2016 ordnete das Bundesverwal-
tungsgericht den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei
(Art. 110a Abs. 1 AsylG). Die Kostennote vom 6. Oktober 2016 weist einen
Betrag von Fr. 2337.75 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus, wel-
cher mit einem Stundenansatz von Fr. 200.– berechnet wurde. Bei amtli-
cher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.–
bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegan-
gen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der zeitliche Aufwand er-
scheint als angemessen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Demzufolge wird vorlie-
gend von einem Gesamtaufwand von 10,75 Stunden à Fr. 150.– ausge-
gangen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1757.25 (inklusive Fr. 14.60 Aus-
lagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ergibt. Dieser Betrag ist dem amtli-
chen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter beträgt
Fr. 1757.25 und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
Versand: