Abtei lung IV
D-5328/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 22. Juni 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5328/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 8. Februar 2010 von Colombo aus auf dem Luftweg
und gelangte am 12. Februar 2010 via Italien und unkontrolliert in die
Schweiz, wo er am 15. Februar 2010 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Be-
fragung vom 16. Februar 2010 zur Person (BzP) im EVZ M._______
sowie der Anhörung vom 7. April 2010 durch das BFM machte der
Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend, er sei tamilischer Herkunft und habe vor seiner Aus-
reise in N._______ (Jaffna District) Wohnsitz gehabt. Im Jahre 2007
sei er im Rahmen einer Personenkontrolle im Camp O._______ kurze
Zeit festgehalten worden. Auch im April/Mai 2007 sei er während eines
Aufenthalts in Colombo kontrolliert worden. Daraufhin sei er nach
Jaffna geschickt worden. Nach der Schule habe er sich in den Jahren
2004 bis 2009 auf den Feldern seines Vaters in der Landwirtschaft
nützlich gemacht. Im November 2009 habe ihn eine C.I.D.-Person
(C.I.D.: Criminal Investigation Division) einer Kontrolle unterzogen, als
er gerade aus dem Tempel Maniyappar in Jaffna gekommen sei.
Dieser Mann habe schliesslich Verstärkung beziehungsweise ein
Fahrzeug angefordert, das er habe besteigen müssen. Nach einer
stundenlangen Fahrt sei er in einem Camp, bestehend aus drei
Häusern, angekommen und dort während ungefähr zwei Monaten
festgehalten worden. In dieser Zeit sei er zunächst von der C.I.D.,
später auch von Militärangehörigen verhört worden. Diese hätten ihren
Sieg über die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mit Alkohol
gefeiert und ihn gezwungen, ebenfalls Arrak (Reisbranntwein) zu
trinken. Sie hätten ihn auch geschlagen, und er habe eine Mauer
emporklettern müssen. Eine Soldatin habe ihm die Freilassung für den
Fall angeboten, dass er ihr die Wahrheit sage. Doch habe er seine
Freiheit erst erlangt, nachdem sein Vater ein EPDP-Mitglied mit
500'000 oder 600'000 Rupien habe bestechen und auf diese Weise
seine Freilassung am frühen Morgen des 7. Februar 2010 in
P._______ bewirken können. In der Folge habe er den Heimatstaat am
8. April 2010 verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2010 – eröffnet am 24. Juni 2010 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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D-5328/2010
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung
ihres Entscheids hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe
sich insoweit widersprüchlich geäussert, als er anlässlich der BzP
ausschliesslich geltend gemacht habe, die LSA-Armee (srilankische
Armee) habe ihn im November 2009 befragt, festgehalten und verhört.
Dagegen habe er anlässlich der Bundesanhörung von zahlreichen
Verhören der C.I.D. gesprochen. Dementsprechend hätte er bereits in
der BzP präzisieren müssen, es habe sich um die Polizeispezialeinheit
gehandelt. In diesem Zusammenhang könne nicht auf eine
nachträgliche Präzisierung in der Bundesanhörung verwiesen werden,
weil es um zwei verschiedene staatliche Autoritäten gehe, die so nicht
zusammengefasst werden könnten, wie es der Beschwerdeführer
anlässlich der BzP getan habe. Zudem seien die Vorbringen im
Wesentlichen völlig unsubstanziiert ausgefallen. Weder habe der
Beschwerdeführer das Datum seiner Festnahme noch die exakte
Haftdauer präzisieren können. Stattdessen habe er von ungefähr zwei
Monaten gesprochen, doch hätten seine Angaben zum Anfang und
Ende der Haft auf eine Dauer von etwa zweieinhalb Monaten
schliessen lassen. Des Weiteren habe er keinen einzigen Namen
nennen können, den er während seiner Haft hätte hören müssen. Auch
habe er nicht angeben können, wie viele Soldaten im Camp stationiert
gewesen seien oder wie oft er verhört worden sei. Ebensowenig habe
er spezifische Inhalte der Verhöre wiedergeben können. Zwar habe er
etwa erwähnt, dass er wiederholt habe Arrak trinken müssen. Doch
sobald es zur Präzisierung gekommen sei, habe er nur noch von einer
Einnahme mit sofortigem Ausspucken gesprochen. Auch bezüglich der
Soldatinnen habe er keinen Namen nennen oder präziseren können,
wann er vor ihren Augen die Mauer habe emporklettern müssen. Des
Weiteren habe er die Tätigkeiten im Camp so beschrieben, als ob er
von seinem Alltag spräche, etwa von Feldarbeiten. Schliesslich habe
er auch nicht genau gewusst, wieviel sein Vater für die Freilassung
bezahlt habe und wie die EPDP die Freilassung durch das Militär habe
erwirken können. Konstruiert wirke auch die Zeitabfolge: Am
7. Februar 2010 solle er freigelassen worden und am nächsten Tag
ausgereist sein. Demgegenüber benötigten Ausreiseformalitäten
normalerweise mehr Zeit. Dementsprechend seien diese Vorbringen
nicht glaubhaft. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer von einer
Siegesfeier gesprochen, die mit reichlichem Alkoholgenuss verbunden
gewesen sei. Doch sei der Sieg über die Bewegung nicht im November
2009 errungen worden, weshalb die entsprechenden Vorbringen
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tatsachenwidrig und nicht glaubhaft seien. Schliesslich habe der
Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei vor dem Jahre 2009
zweimal bei einer Personenkontrolle angehalten worden. Diese oder
ähnliche Vorbringen seien indessen nicht asylrelevant, weil nicht
intensiv genug. Er sei jedenfalls alsbald auf freien Fuss gesetzt
worden, weshalb dieses Vorbringen des Beschwerdeführer nicht
asylrelevant sei. Was den Wegweisungsvollzug betreffe, so erscheine
ein solcher in den Norden Sri Lankas nicht zumutbar. Doch könne der
Beschwerdeführer, gestützt auf die mit seiner Staatsangehörigkeit
verbundene Niederlassungsfreiheit, beispielsweise im Grossraum
Colombo Wohnsitz nehmen. Zwar gebe es auch im Südwesten Sri
Lankas und insbesondere im Grossraum Colombo sehr strenge
Sicherheitskontrollen. Insgesamt bestehe im Süden und Westen des
Landes aber keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Der Vollzug der
Wegweisung sei unter diesen Umständen nicht generell als unzumut-
bar zu bezeichnen. Vorliegend sprächen zudem individuelle Gründe für
die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Colombo und damit des
Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und
verfüge im Südwesten seiner Heimat, im Grossraum Colombo, über
ein tragfähiges Beziehungsnetz. Dazu müsse Folgendes spezifiziert
werden: Dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er
mit seinem Stiefbruder, der in Colombo ein Velotaxi betreibe, über-
haupt keine Kontakte gehabt habe, seitdem sich dieser in Malaysia
aufgehalten habe. Nach dessen Rückkehr nach Colombo habe er
nämlich mit ihm aus der Schweiz telefonischen Kontakt gehabt.
Bekanntlich kontaktiere man aus dem Ausland vorwiegend Personen,
mit denen man einen engeren Kontakt pflege. Aus diesem Grund und
weil es sich beim Stiefbruder um einen nahen Verwandten mit Er-
werbsmöglichkeiten handle, könne in casu von einer konkreten
Möglichkeit der Existenzsicherung und einer gesicherten Wohn-
situation gesprochen werden. Zudem habe sich der Beschwerdeführer
bereits monatelang (vergeblich) in Colombo aufgehalten, um ein
Visum für Indien zu erlangen. Bei diesem Unterfangen habe ihn sein
Vater unterstützt. Schliesslich zähle er einen Onkel in Grossbritannien
und einen weiteren in Deutschland zu seinen nahen
Familienmitgliedern. Diese könnten ihn auch in Colombo unterstützen.
Dementsprechend erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat als zumutbar.
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C.
Mit Beschwerde vom 23. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl
in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
Schliesslich beantragte er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 24. August 2010 liess der Beschwerdeführer eine
Bestätigung vom 5. August 2010 seines Stiefbruders zu den Akten
reichen. Diese halte fest, dass dieser seit seiner Geburt an der auf-
geführten Adresse in N._______ wohne. Dies werde durch den zu-
ständigen Regierungsbeamten bestätigt. Im Begleitschreiben zur Be-
stätigung wird zudem festgehalten, beim Wohnsitz in Colombo habe es
sich um einen temporären Aufenthalt gehandelt, als der Stiefbruder
nach seiner Rückkehr aus Malaysia vorübergehend eine Anstellung als
Taxifahrer gefunden habe. Vor einigen Wochen sei er nach N._______
zurückgekehrt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhalt aufgrund
der vorliegenden Akten als ausreichend erstellt, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
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massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, eine detaillierte
Beurteilung der Verfolgungsfurcht vorzunehmen, obschon diese
bereits ohne erlittene Verfolgungsmassnahmen asylbegründend sein
könne. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die
Frage, ob er von Angehörigen der srilankischen Armee oder
Angehörigen des Geheimdienstes C.I.D. verhört worden sei, entgegen
den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht widersprüchlich
geäussert. Es sei nämlich für Zivilisten nicht immer klar, welcher
Abteilung des Staatsapparates gewisse Personen angehörten. So sei
es durchaus üblich, dass uniformierte Soldaten zusammen mit zivilen
Personen der Geheimdienste und/oder Angehörigen von
regierungsfreundlichen tamilischen Milizen aufträten, die auch nicht
immer uniformiert seien. Zudem mute es etwas merkwürdig an, wenn
das BFM die pauschale Kurzbefragung in der Empfangsstelle für seine
Entscheidbegründung heranziehe, habe doch das EJPD in einem
Entscheid vom 18. September 1989 festgehalten, Aussagen an der
Empfangsstelle seien nur in einem beschränkten Rahmen zur
Beurteilung der Glaubhaftigkeit tauglich. Auch zur Sicherheitslage in
Sri Lanka und zur Unzumutbarkeit der Wegweisung habe sich das
Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 14. Februar 2008
geäussert. Darin halte es im Wesentlichen fest, dass sich die
Sicherheitslage in Sri Lanka seit Januar 2006 kontinuierlich
verschlechtert habe. Zudem plane die srilankische Regierung eine
grossangelegte Vertreibungsaktion für in Colombo wohnende Tamilen,
wie die am 10. Juli 2010 verzeichnete Vertreibung armer tamilischer
Slum-Bewohner, die ihre dürftigen Bretterbuden ohne Bewilligung
aufgebaut hätten, unter Beweis stelle. Was den Beschwerdeführer im
Besonderen anbelange, so bestehe das tragfähige Beziehungsnetz
lediglich aus der Person eines Stiefbruders, dem es jedoch nicht
gelungen sei, in Colombo Fuss zu fassen. In der Folge sei er wegen
permanenter Schikanen seitens der Polizei, der Behörden und
singhalesischer Konkurrenten vor kurzem wieder in den Norden Sri
Lankas umgezogen. Eine entsprechende Bestätigung werde noch
nachgereicht. Der Beschwerdeführer seinerseits habe nie längere Zeit
in Colombo gewohnt, sei beruflich unqualifiziert und spreche auch kein
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Singhalesisch. Das angebliche Beziehungsnetz in Colombo erweise
sich somit als hypothetisch.
4.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen indessen
nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, weil die
Schilderungen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind.
Zwar trifft es zu, dass Zivilisten nicht immer klar erkennen können,
welcher Abteilung des Staatsapparates gewisse Personen angehören.
Indessen sind Personen, die eine Militäruniform tragen, als Soldaten
ohne Weiteres für jeden srilankischen Staatsangehörigen erkennbar
und unterscheiden sich somit signifikant von Zivilisten. Hätte der Be-
schwerdeführer somit, wie er anlässlich der Anhörung vom 7. April
2010 geltend machte, nach zwei oder drei Tagen nach der Festnahme
durch die Soldaten Bekanntschaft mit Beamten der C.I.D. gemacht,
hätte er diesen wesentlichen Begleitumstand bereits anlässlich der
BzP im EVZ M._______ geltend machen müssen. Dementsprechend
drängt sich der Eindruck auf, der Beschwerdeführer habe ein wesent-
liches Sachverhaltsmoment nachgeschoben, was seine Vorbringen
unglaubhaft erscheinen lässt. Ein derartiger Widerspruch lässt sich
nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären, wes-
halb denn auch nicht einzusehen ist, weshalb er nicht im Rahmen der
Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein sollte (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1993 Nr. 3 E. 3 S. 13). Im Übrigen handelt es sich bei dem vor-
genannten Widerspruch nicht um den einzigen Aspekt, der den
Schluss auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nahelegt. Vielmehr
präsentierte die Vorinstanz zusätzlich eine Reihe unsubstanziierter
Vorbringen, die den entsprechenden Schluss bestätigen. So ist
beispielsweise davon auszugehen, die Beamten der Polizeispezial-
einheit C.I.D. wären durchaus in der Lage gewesen, den Be-
schwerdeführer in einer Weise zu verhören, die es ihm nachträglich
erlaubt hätte, den spezifischen Inhalt der Einvernahmen substanziiert
zu schildern. Angesichts der zahlreichen unsubstanziierten Vorbringen
drängt sich der Eindruck auf, der Beschwerdeführer habe bei seinen
Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten
zurückgreifen können und stattdessen die geltend gemachte Ver-
folgungssituation lediglich erfunden, um seinem Asylgesuch Nach-
druck zu verleihen. Bei dieser Sachlage kann sich der
Beschwerdeführer nicht auf begründete Furcht berufen.
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4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als
Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigen-
schaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission)
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
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6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.2 Für aus der Nord- oder der Ostprovinz stammende srilankische
Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt die Anerkennung einer inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im
Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender
Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines tragfähigen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie von Aussichten auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE 2008/2
E. 7.6.2 S. 21 f.).
6.4.3 Eigenen Angaben zufolge stammt der – den Akten zufolge junge
und gesunde – Beschwerdeführer aus N._______ (Jaffna), weshalb
sich die Frage stellt, ob in casu die obgenannten, besonders be-
günstigenden Faktoren vorliegen. Dies wird – wie vorstehend er-
wähnt – in der Beschwerdeschrift bestritten, beispielsweise unter Be-
rufung auf die sogenannte Vertreibungsaktion vom 10. Juli 2010 der
srilankischen Behörden. Indessen gibt es für den Beschwerdeführer
zum einen keinen Anlass, sich in einer illegalen Baute in Colombo
niederzulassen. Zum anderen hat er nach der Überzeugung des
Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit, bei seinem in Colombo
wohnhaften Stiefbruder unterzukommen, wie dies bereits in der an-
gefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt wird.
Diese Möglichkeit wird in der Beschwerdeschrift (erstmals) mit der Be-
gründung bestritten, der Stiefbruder des Beschwerdeführers habe
nicht in Colombo Fuss fassen können und sich in der Folge vor
kurzem wieder in den – dem Beschwerdeführer praxisgemäss un-
zumutbaren – Norden Sri Lankas begeben. Indessen vermag dieses
Vorbringen in casu nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise
bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Colombo
zu führen. Aufgrund der Akten steht nämlich unzweideutig fest, dass
der Beschwerdeführer unter dem Eindruck drohender Ausschaffung in
den Heimatstaat jeweils keinerlei Hemmungen zeigt, die
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schweizerischen Behörden mit zahlreichen tatsachenwidrigen Be-
hauptungen irre zu führen (A3/38 S. 19, 24 – 27, insbesondere Frage
39 S. 27; A1/12 S. 9). Dementsprechend drängt sich der Schluss auf,
der Beschwerdeführer knüpfe in seiner Beschwerde wieder einmal an
alte Gewohnheiten an, rückte doch mit dem vorinstanzlichen Ent-
scheid der drohende Wegweisungsvollzug wieder einmal bedrohlich
näher. Bezeichnenderweise wusste er nur kurze Zeit vor dem Erlass
der vorinstanzlichen Verfügung, nämlich anlässlich der Anhörung vom
7. April 2010 durch das BFM, noch nichts über die angebliche Be-
drängnis seines Stiefbruders in Colombo zu berichten, obwohl er mit
ihm von der Schweiz aus bereits telefoniert hatte (A18/17 D28, D31
S. 5). Darüber hinaus ergibt sich aus seinen Vorbringen, dass sich der
Stiefbruder bereits im Jahre 2006 in Colombo niederliess und eine
Frau aus Colombo heiratete, sich danach vorübergehend in Malaysia
aufhielt, bevor er wieder nach Colombo zurückkehrte. Daraus dürfte zu
schliessen sein, dass der Stiefbruder zum einen nachhaltig in
Colombo Fuss fasste und das tatsächliche Beziehungsnetz des Be-
schwerdeführers zum anderen noch etwas grösser ist, als es in der
angefochtenen Verfügung dargestellt wurde. Angesichts der vor-
liegenden Fallkonstellation drängt sich der Schluss auf, dass der an-
gebliche Wegzug des Stiefbruders in den Norden Sri Lankas, un-
glaubhaft ist und dem Beschwerdeführer lediglich dazu dient, das in
Wirklichkeit weiterhin vorhandene soziale Netz zu verbergen. Aufgrund
der Akten nicht völlig unerwartet vermag denn auch die am 24. August
2010 nachgereichte Bestätigung des Stiefbruders nicht zu einer ver-
änderten Betrachtungsweise zu führen, steht ihr Inhalt doch in Wider-
spruch zu den bereits oben erwähnten Vorbringen des Beschwerde-
führers zum Aufenthalt seines Stiefbruders in Malaysia und Colombo
sowie dessen Heirat mit einer Frau aus Colombo. Dieses Schriftstück
ist bestenfalls als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Demnach ist
nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
in Colombo eine neue Existenz als Hilfsarbeiter aufbauen kann, was
ihm angesichts der derzeitigen ethnischen Zusammensetzung der
Bevölkerung von Colombo nicht wirklich schwer fallen sollte. Was die
allenfalls notwendige Unterstützung des Beschwerdeführers beim
Aufbau einer neuen Existenz in Colombo anbelangt, so steht ihm über
das bereits Gesagte hinaus ein überaus weit gespanntes soziales
Netz zur Verfügung. Bekanntlich reiste sein in Deutschland lebender
Onkel auf eigene Kosten nach Mailand, um den Beschwerdeführer
dort abzuholen und in die Schweiz zu geleiten. Da es sich dabei nicht
um eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers, sondern eine
Seite 12
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aktenkundige Tatsache handelt, darf man davon ausgehen, der Be-
schwerdeführer werde auch nach seiner Rückkehr nach Colombo auf
die finanzielle Unterstützung seines in Deutschland lebenden Onkels,
allenfalls auch auf diejenige des in London lebenden Onkels (vgl.
A1/12 S. 4), zu dem gleichfalls enge Beziehungen bestehen (vgl.
A3/38 S. 23), zurückgreifen können, wenn sein Vater dazu nicht (mehr)
in ausreichendem Masse in der Lage sein sollte (A1/12 S. 8). Zudem
ist es auch dem Beschwerdeführer, der sich bereits einmal während
zweier Monate in Colombo aufhielt (A18/17 D20 S. 4), zur Bestreitung
des eigenen Lebensunterhalts zuzumuten, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen (A1/12 Ziff. 8 S. 2/3). In Anbetracht seiner auch finanziell
abgesicherten Ausgangslage hat der Beschwerdeführer nicht mit einer
existenziellen Notlage zu rechnen. Darüber hinaus hat er auch die
Möglichkeit, sich zu einem späteren Zeitpunkt ausserhalb von
Colombo im Süden des Landes niederzulassen, wo er in der Landwirt -
schaft einer ihm vertrauten Beschäftigung nachgehen kann (A1/12
S. 3). Für derartige Tätigkeiten bedarf es im Übrigen, wie Erfahrungen
mit fremdsprachigen Mitarbeitern aus der schweizerischen Landwirt-
schaft zeigen, auch keiner besonderen Sprachkenntnisse. Zudem ist
dem Beschwerdeführer, der mit dem Stellen eines Asylgesuchs in der
Schweiz implizit auch die Bereitschaft bekundete, eine hiesige
Landessprache zu lernen, das Erlernen einer zweiten Landessprache,
des Singhalesischen, ohne Weiteres zuzumuten.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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