Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5328/2011
U r t e i l v om 1 8 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Republik Kosovo,
vertreten durch Urs Bertschinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. August 2011 / N _______.
D5328/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo –
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. März 2011
mit seinen Eltern und Geschwistern (Verfahren D5329/2011). Über ein
ihnen unbekanntes Land gelangten sie am 28. März 2011 illegal in die
Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum
C._______ um Asyl nachsuchten.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 31. März 2011 und der
Anhörung zu den Asylgründen vom 26. Juli 2011 machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre der Volksgruppe
der Roma an und sei in D._______ in der Gemeinde E._______ wohnhaft
gewesen. Während der Schulzeit sei er aufgrund seiner
Volkszugehörigkeit seitens der Albaner beleidigt und als Magjup
(abwertend für "Zigeuner", Anm. BVGer) bezeichnet worden. Seine Eltern
hätten ihm erklärt, sie würden den Kosovo verlassen. Da er noch zu jung
sei, um ohne Eltern zu leben, sei er mit ihnen gereist. Den Grund,
weshalb sie sich entschlossen hätten, Kosovo zu verlassen, kenne er
nicht.
B.
Mit Verfügung vom 24. August 2011 – eröffnet am 26. August 2011
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, wies dessen Asylgesuch vom 28. März 2011
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 26. September 2011 liess der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und
richtigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm dementsprechend Asyl zu gewähren,
subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten zu gewähren.
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Seite 3
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2011 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte den
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist
einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu leisten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 25. Oktober 2011 fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
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Seite 5
5.1. Zur Begründung ihres negativen Asylentscheids hielt die Vorinstanz
fest, bei den Übergriffen auf den Beschwerdeführer wegen seiner
Volkszugehörigkeit handle es sich um keine schwerwiegenden, die eine
Asylrelevanz zu entfalten vermöchten. Abgesehen davon habe Kosovo
am
17. Februar 2008 die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen
kosovarischen Verfassung, die am 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei, sei
auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische
Präsenz vorgesehen. Im Kosovo bestünden mit der UNMIK (United
Nations Interim Mission in Kosovo) und der EU zwei internationale
Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEXMission
sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren
Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die
EULEXMission umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und
Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die
Kosovo Police (KP) garantierten die Sicherheit und seien weitgehend in
der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei
Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig, und bei
Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen
aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von
internationalen Polizeikräften wahrgenommen. Die neue kosovarische
Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu.
Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen sei, fehle es den geltend gemachten Übergriffen
auch aus diesem Grund an Asylrelevanz. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Zu den weiteren Vorbringen führte das BFM aus, angesichts dessen,
dass das Asylgesuch der Eltern mit Verfügung vom 24. August 2011
ebenfalls abgelehnt und deren Wegweisung angeordnet worden sei,
bestehe in Ermangelung einer Verfolgungssituation der Eltern kein Anlass
zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aus demselben Grund wie sie
einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre.
Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein
Asylgesuch abzulehnen sei.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
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5.2. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen gerügt, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe seien unvollständig
und falsch wiedergegeben worden. Es sei schlichtweg unzutreffend,
wenn behauptet werde, er habe einzig in die Schweiz kommen wollen,
weil es hier schöner sei. Er sei gemäss eigenen Angaben aufgrund seiner
Volkszugehörigkeit von den Albanern mehrfach spitalreif verprügelt
worden. Die Behauptung, man habe ihn lediglich beleidigt, treffe nicht zu.
Da seine Eltern einer Verfolgungssituation ausgesetzt seien, müsse auch
er sich vor Vergeltungsaktionen der Albaner fürchten. Weshalb sich von
diesen Ausführungen im Anhörungsprotokoll keine Silbe finde, bleibe
schleierhaft. Augenfällig sei jedenfalls, dass die bei der Anhörung
beigezogene Dolmetscherin nicht unter Strafandrohung zur richtigen
Übersetzung ermahnt worden sei. Sie gehöre im Übrigen nicht wie der
Beschwerdeführer zu den Roma. Im Zusammenhang mit der Korrektheit
der Übersetzung verstosse es vorliegend auch gegen das Gebot der
Fairness im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
wenn der Beschwerdeführer nicht darauf hingewiesen worden sei, sich
zur Anhörung von einem Dolmetscher eigener Wahl begleiten zu lassen
(vgl. Art. 29 Abs. 2 AsylG). Sein in der Schweiz seit mehr als 20 Jahren
wohnhafter Onkel F._______ hätte die Korrektheit der Übersetzung
einwandfrei feststellen können. Unter den gegebenen Umständen sei die
Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG nochmals durchzuführen, damit der
Beschwerdeführer auch tatsächlich in den Genuss eines fairen
Verfahrens komme.
Schliesslich könnten RomaAngehörige – wie vorliegend – sehr wohl
einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein, zumal weder in Kosovo
noch in Serbien eine sichere und zumutbare innerstaatliche
Fluchtalternative bestehe.
5.3.
5.3.1. In casu gilt es zunächst in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die vom
Beschwerdeführer erhobene Rüge, seine Asylgründe seien unvollständig
und unrichtig wiedergegeben worden, gerechtfertigt ist.
5.3.1.1 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung
einerseits angab, er verstehe die Dolmetscherin gut, und andererseits mit
seiner Unterschrift bestätigte, das Protokoll sei ihm in eine ihm
verständliche Sprache übersetzt worden, sei vollständig und entspreche
seinen freien Äusserungen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 26. Juli 2011,
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A10 S. 1 F1, S. 6), muss sein Vorwurf der fehlerhaften Übersetzung als
unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. Dies umso mehr, als
die der Anhörung ebenfalls beiwohnende Hilfswerksvertreterin zum
Protokoll keinerlei Einwände anbrachte (vgl. a.a.O., S. 7). Im Übrigen ist
davon auszugehen, dass es sich bei der in Frage stehenden
Dolmetscherin um eine berufserfahrene Person handelt. Vor diesem
Hintergrund ist das auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen,
wonach der Beschwerdeführer von Albanern mehrmals spitalreif
geschlagen worden sei, als nachgeschoben, mithin als unglaubhaft zu
bewerten. Schliesslich ist festzuhalten, dass das BFM den
Beschwerdeführer mit Vorladung vom
13. Juli 2011 unter anderem über die Möglichkeit informierte, sich auf
eigene Kosten von einem Beistand und allenfalls einem Dolmetscher
seiner Wahl begleiten zu lassen (vgl. Akte A9), so dass vorliegend –
entgegen dem Vorhalt in der Beschwerde – keine Verletzung der in Art.
29 Abs. 1 BV statuierten Verfahrensgarantie ersichtlich ist. Nach dem
Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
bereits in den Genuss eines fairen Verfahrens gekommen ist, weshalb es
sich erübrigt, nochmals eine Anhörung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG
durchzuführen. Somit kann auch darauf verzichtet werden, das
angebliche Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu
F._______ amtlich festzustellen.
5.3.1.2 Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist die Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhalts seitens des BFM nicht zu bemängeln,
weshalb der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückzuweisen, abgewiesen wird.
5.3.2. Im Weiteren ist abzuklären, ob der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt beziehungsweise in Kosovo eine
asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat.
5.3.2.1 Zu Beginn der Befragung erklärte der Beschwerdeführer, seine
Eltern wüssten, weshalb die Familie den Kosovo verlassen habe; er
selbst wisse es nicht. Er habe keine eigenen Asylgründe (vgl.
Befragungsprotokoll vom 31. März 2011, A3 S. 4). Im weiteren Verlauf
der Befragung und auch während der Anhörung machte er sodann
Übergriffe seitens Drittpersonen als persönliche Probleme geltend. In
diesem Zusammenhang gab er an, als er zur Schule gegangen sei,
hätten albanische Schüler ihn oftmals wegen seiner RomaZugehörigkeit
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gehänselt (vgl. a.a.O.), physisch sei er nie angegriffen worden (vgl. A10
S. 2 F11). Neben den Beleidigungen in der Schule habe er in Kosovo
keine Schwierigkeiten gehabt (vgl. a.a.O., S. 3 F24).
5.3.2.2 In einem ersten Schritt gilt es festzuhalten, dass die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Beleidigungen keine ernsthaften
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, weshalb er bereits aus
diesem Grund nicht als Flüchtling anerkannt werden kann.
Da in casu die vorgebrachten Probleme nicht dem Staat zuzurechnen
sind, ist im Weiteren die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 527 Rz. 11.9).
Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sorgen in
Kosovo internationale Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service
(KPS) für Sicherheit und sind weitgehend in der Lage, die ethnischen
Minderheiten zu schützen. Sodann gesteht die nach der
Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 am 15. Juni 2008 in
Kraft getretene neue kosovarische Verfassung den Minderheiten
umfassende Rechte zu, weshalb insgesamt vom Vorhandensein eines
adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen ist.
Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich
auf die weiteren als zutreffend erachteten Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.3.2.3 In Anbetracht dieser Umstände ergibt sich zusammenfassend,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant zu
beurteilen sind. Da die Vorbringen seiner Eltern als unglaubhaft gewürdigt
wurden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D5329/2011 vom
18. November 2011), vermag er auch daraus nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Schliesslich führen die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung, weshalb es sich erübrigt,
darauf einzugehen.
Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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Seite 9
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, a.a.O., S. 568 Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
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der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1. Angesichts des Umstands, dass in Kosovo derzeit weder Krieg,
Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sind keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr dorthin konkret gefährdet wäre.
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Seite 11
7.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus,
dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma,
Ashkali und Ägyptern nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern
aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen
vor Ort; heute über die Schweizerische Botschaft, früher via das
sogenannte Verbindungsbüro) feststeht, dass bestimmte
Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand,
Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz
in Kosovo – erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10). Damit wird die
Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission fortgeführt (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 10 und 11).
7.3.3. In der angefochtenen Verfügung wurde die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs bejaht, ohne dass eine Einzelfallabklärung vor Ort
vorgenommen worden wäre. Das Urteil BVGE 2007/10 verlangt zwar
nicht in jedem Fall zwingend – etwa als formelle und materielle
Bedingung einer hinreichenden Erstellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes – eine Einzelfallabklärung vor Ort. Es kann auch ohne
Einzelfallabklärung vor Ort der wesentliche Sachverhalt, der für die
Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs relevant ist, als
hinreichend erstellt erachtet werden, wenn alle von der Rechtsprechung
verlangten Integrationskriterien hinreichend substanziiert eruiert sind.
7.3.4. Vorliegend ist der für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs relevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu
erachten, weshalb das BFM auf eine Einzelfallabklärung vor Ort
verzichten konnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen
jungen, gemäss den Akten gesunden Mann, der über eine mehrjährige
Schulbildung und eine Ausbildung als Automechaniker verfügt (vgl. A3 S.
2). Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass es ihm bei
einer Rückkehr in den Kosovo trotz allfälliger Zugangsschwierigkeiten
gelingen wird, eine Arbeitsstelle zu finden. Im Weiteren hat der
Beschwerdeführer in Kosovo eine Wohnmöglichkeit, da seine Eltern ein
Haus besitzen (vgl. A10 S. 4 F26, Anhörungsprotolle der Eltern vom 26.
Juli 2011, B12 S. 2 F6, B13 S. 2 F12). Darüber hinaus ist in Kosovo auch
ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz vorhanden, weil seine Eltern und
Geschwister ebenfalls in ihre Heimat zurückkehren müssen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D5329/2011 vom 18. November 2011)
und sich dort mehrere Verwandte aufhalten (vgl. A3 S. 3, B12 S. 3 F16
17, B13 S. 2
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Seite 12
F7 ff.). Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich,
aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer
geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation,
weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz – als zumutbar zu bewerten ist.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 25. Oktober 2011 in gleicher Höhe
einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D5328/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 25. Oktober 2011 geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: