B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5328/2012/mel
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren … , und
B._______, geboren … ,
sowie ihre Kinder
C._______, geboren … ,
D._______, geboren … ,
E._______, geboren … ,
F._______, geboren … , und
G._______, geboren … ,
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2012 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Serbien, welche
der ethnischen Minderheit der Roma angehören und aus der Vojvodina
stammen – am 11. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl ersuchten,
dass sie gemäss den Akten in der Vergangenheit bereits zweimal erfolg-
los ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen haben (mit erstem Auf-
enthalt in der Schweiz vom 7. August 2000 bis zum 28. Januar 2002 und
zweitem Aufenthalt vom 2. November 2003 bis zum 10. März 2004),
dass sie gemäss Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank Asylanträge
auch in Norwegen (am 17. Juni 2003), in Schweden (am 9. August 2003
und nochmals am 14. September 2010) sowie in Österreich (am 24. Juni
2005) gestellt haben, und sie sich eigenen Angaben zufolge auch in Dä-
nemark als Asylsuchende aufhielten (zirka von 2002 bis 2003),
dass am 23. Juli 2012 sowohl die Ehegatten A._______ und B._______
(der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin) als auch das älteste
Kind (C._______) vom BFM summarisch befragt wurden,
dass die Beschwerdeführerin nach der summarischen Befragung – mit
Schreiben des BFM vom 9. August 2012 – zum Nachreichen eines ärztli-
chen Zeugnisses aufgefordert wurde, die ihr angesetzte Beweismittelfrist
jedoch unbenutzt verstrich,
dass am 4. Oktober 2012 der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin
und das älteste Kind zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben ab 2004 stets in
X._______ wohnhaft waren (in der Vojvodina, nördlich von Z._______ ge-
legen), wo sich das Elternhaus des Beschwerdeführers befinde, wobei
nach dem Tod seiner Eltern die Erbfolge noch nicht geklärt sei und das
Haus auch von seiner dort wohnhaften Schwester beansprucht werde,
dass der Beschwerdeführer dort als Knecht bei Bauern gearbeitet habe
und anderen Gelegenheitsarbeiten nachgegangen sei, wobei die Familie
namentlich auch von den staatlichen Kinderzulagen gelebt habe,
dass die Eltern der Beschwerdeführerin in Y._______ wohnhaft seien (ei-
ne Ortschaft unweit von X._______ und Z._______ gelegen), wo auch ihr
Onkel und ihre Tante väterlicherseits lebten,
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dass der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und das älteste Kind
auf die Frage nach ihren Gesuchsgründen übereinstimmend vorbrachten,
sie hätten ihre Heimat alleine aus wirtschaftlichen Gründen respektive
wegen der finanziellen Probleme ihrer Familie verlassen,
dass sie in dieser Hinsicht namentlich anführten, der Beschwerdeführer
finde in der Heimat keine Arbeit, womit die Familie dort nicht überleben
könne und insbesondere die drei schulpflichtigen Kinder auch nicht mehr
zur Schule gehen könnten, da das Geld für die Schulbücher fehle,
dass alle drei auf Nachfrage des BFM hin bestätigten, sie hätten vor ihrer
Ausreise aus Serbien weder Probleme mit den heimatlichen Behörden
noch jemals ernsthafte Schwierigkeiten mit Privatpersonen gehabt,
dass die Beschwerdeführerin ergänzend vorbrachte, sie glaube an einem
Unterleibstumor zu leiden, sie habe sich jedoch in der Heimat mangels
Geld den Besuch eines Spezialarztes nicht leisten können,
dass sie in diesem Zusammenhang im Rahmen der Anhörung den Be-
richt einer Frauenärztin vom 4. September 2012 vorlegte, worin über die
abgeschlossene Behandlung einer Unterleibsinfektion berichtet wird,
dass sie gleichzeitig im Rahmen der Anhörung vom 4. Oktober 2012 zwei
bereits am 16. August 2012 unterzeichnete Vollmachten zugunsten einer
Rechtsvertreterin zu den Akten reichte,
dass das BFM direkt im Anschluss an die Anhörungen – mit Verfügung
vom 4. Oktober 2012 (mündlich eröffnet samt Aushändigung des Begrün-
dungsprotokolls) – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug nach Serbien anordnete,
dass das Bundesamt dabei zur Begründung seines Entscheides im We-
sentlichen ausführte, gemäss Beschluss des Bundesrates handle es sich
bei Serbien um einen verfolgungssicheren Staat und mit ihren Vorbringen
gelinge es den Beschwerdeführenden nicht, die Vermutung fehlender
Verfolgung zu widerlegen, zumal sie ihre Asylgesuche alleine aus wirt-
schaftlichen Überlegungen gestellt hätten,
dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Ser-
bien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
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dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 11. Oktober
2012 Beschwerde erhoben und in ihrer Eingabe vorbrachten, sie hätten in
ihrer Heimat Probleme, weil sie dort als Roma diskriminiert würden, und
sie würden sich dort nicht sicher fühlen,
dass sie gleichzeitig geltend machten, der Beschwerdeführer habe in ih-
rer Heimat aufgrund seiner Herkunft keine Chance auf einen Arbeitsplatz,
obwohl sie Kinder zu ernähren hätten, weshalb sie nicht dorthin zurück-
geschickt werden wollten und nach der Ablehnung ihrer Gesuche völlig
verzweifelt seien,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Eingabe vom 11. September 2012 als frist- und formgerech-
te Beschwerde erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) und
die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass an dieser Stelle der Ordnung halber festzuhalten bleibt, dass vorlie-
gend von einer ordnungsgemässen mündlichen Eröffnung der angefoch-
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tenen Verfügung am 4. Oktober 2012 auszugehen ist (gemäss Art. 13
Abs. 1 und 2 AsylG),
dass daran auch die Vorlage der bereits am 16. August 2012 unterzeich-
neten Vertretungsvollmacht erst am 4. Oktober 2012 – und damit unmit-
telbar vor Eröffnung der angefochtenen Verfügung – nichts zu ändern ver-
mag,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von
Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser
es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass der Bundesrat den Heimatstaat der Beschwerdeführer – Serbien –
mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) zum "sa-
fe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt hat, in wel-
chem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht,
dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichteintre-
tensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist,
dass somit auf die Gesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutreten
ist, es sei denn, ihren Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu ent-
nehmen, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet
wird und diese Vermutung widerlegt werden kann,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein
weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nach-
teile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweites nur
einem reduzierten Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf
ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht
werden, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. dazu
BVGE 2011/8, mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis),
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dass von den Beschwerdeführenden – wie vom BFM zu Recht erkannt –
keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfolgungssituation im vorge-
nannten Sinne ersichtlich gemacht wurde, nachdem sie ihre Gesuche
ausschliesslich mit den wirtschaftlichen Problemen ihrer Familie begrün-
det haben,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass alleine die teil-
weise schwierige Lage für Roma in Serbien das Eintreten auf das Asylge-
such nicht rechtfertigen kann,
dass die Beschwerdeführenden zwar auf Beschwerdeebene geltend ma-
chen, als Roma würden sie in ihrer Heimat diskriminiert, weshalb sie wirt-
schaftliche Probleme hätten, und sie fühlten sich dort auch nicht sicher,
dass indes auch diese Vorbringen ein Eintreten auf das Asylgesuch nicht
rechtfertigen können, nachdem die Beschwerdeführenden im erstinstanz-
lichen Verfahren übereinstimmend vorgebracht haben, sie hätten vor ihrer
Ausreise aus Serbien weder Probleme mit den heimatlichen Behörden
noch jemals ernsthafte Schwierigkeiten mit Privatpersonen gehabt,
dass nach dem Gesagten – auch unter Berücksichtigung eines weiten
Verfolgungsbegriffes und eines nochmals reduzierten Beweismasses –
keine rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind, weshalb
der Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44
Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes im Falle der Beschwerdeführenden aufgrund der Akten keine
Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom
Bundesamt angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden,
sondern von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
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dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da die
Beschwerdeführenden keine Hinweise auf eine konkrete Verfolgungssi-
tuation darzulegen vermochten und aufgrund der Akten auch keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass der Wegweisungsvollzug sodann als zumutbar zu erkennen ist, da
im Falle der Beschwerdeführenden keine individuellen Vollzugshindernis-
se zu erblicken sind, nachdem sie in ihrer Heimat bereits seit Jahren am
gleichen Ort wohnhaft sind, wo die Familie des Beschwerdeführers über
ein eigenes Haus verfügt und wo soweit ersichtlich die schulpflichtigen
Kinder bis kurz vor der Ausreise auch ordentlich die Schule besucht ha-
ben (vgl. dazu … ),
dass zudem nahe vom Wohnort der Beschwerdeführenden auch die El-
tern und weitere Angehörige der Beschwerdeführerin wohnhaft sind, was
für das Vorhandensein eines intakten Beziehungsnetzes spricht,
dass sich alleine aus den tatsächlich häufig gerade in wirtschaftlicher
Hinsicht schwierigen Bedingungen für Roma in Serbien kein Vollzugshin-
dernis ableiten lässt und im Falle der Beschwerdeführenden – welche an
ihrem Wohnort staatliche Kinderzulagen erhalten und dort auch kranken-
versichert sind (vgl. dazu … ) – kein Anlass zur Annahme besteht, sie
seien in ihrer Heimat ernsthaft in ihrer Existenz bedroht,
dass daneben auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Unterleibserkrankung kein Vollzugshindernis darstellt, zumal die Erkran-
kung laut dem vorgelegten Arztbericht ausgeheilt ist und keiner weiteren
Behandlung bedarf, sondern lediglich noch eine Nachkontrolle in rund
drei Monaten empfohlen wird (vgl. … ),
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Serbien auszugehen ist,
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzuges zu bestätigen ist,
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dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden die
Kosten von Fr. 600.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: