B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5328/2015
law/bah
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. August 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin Eritrea eigenen Angaben zufolge am 15. Mai
2014 verliess, anschliessend rund zehn Monate in Khartum (Sudan) lebte
und am 15. Mai 2015 in die Schweiz einreiste, wo sie am 21. Mai 2015 um
Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung zur Person (BzP) vom
5. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen unter an-
derem angab, sie habe sich im Mai 2014 in Khartum nach Brauch mit dem
eritreischen Staatsangehörigen B._______ (N (...)) verheiratet, mit dem sie
schon im Heimatland seit fünf oder sechs Jahren eine Beziehung gehabt
habe,
dass sie des Weiteren ausführte, sie sei von Khartum aus nach Libyen ge-
reist, von wo aus sie rund sieben Wochen später nach Italien weitergereist
sei,
dass sie von der Marine aufgegriffen und nach Sizilien gebracht worden
sei, von wo aus sie sich auf den Weg in die Schweiz gemacht habe,
dass das SEM die italienischen Behörden am 16. Juni 2015 um die Auf-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO),
dass das SEM mit Verfügung vom 18. August 2015 – eröffnet am 25. Au-
gust 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien verfügte sowie den Kanton C._______ mit dem Vollzug beauf-
tragte,
dass es zudem die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis an die Beschwerdeführerin anordnete und feststellte, einer
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allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwer-
deführerin sei in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten ein-
gereist und die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten
Frist zum Übernahmegesuch des SEM keine Stellung genommen, womit
die Zuständigkeit für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
der Beschwerdeführerin am 18. August 2015 an Italien übergegangen sei,
dass sie sich gemäss eigenen Angaben im Mai 2014 in Khartum religiös
mit B._______ verheiratet habe,
dass B._______ gemäss dessen Asylakten zu Protokoll gegeben habe, er
sei am 11. April 2014 in Khartum angekommen und habe sich dort einen
Monat lang aufgehalten, die Beschwerdeführerin indessen angegeben
habe, sie habe ihre Heimat am 15. Mai 2014 verlassen, weshalb es aus
zeitlichen Gründen nicht zu einem Treffen in Khartum habe kommen kön-
nen,
dass unter Berücksichtigung der Aussagen und der Akten nicht von einer
tatsächlichen, gelebten und dauerhaften Beziehung ausgegangen werden
könne, weshalb die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 8 EMRK
nicht erfüllt seien,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. August 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Verfah-
ren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vor-instanz
zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht
zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren
für zuständig zu erklären, und subeventualiter sei die Vorinstanz anzuwei-
sen, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für
das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, im Sinne vorsorgli-
cher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll-
zugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien ab-
zusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Be-
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schwerde entschieden habe, und es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten sowie die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenver-
fügung vom 4. September 2015 vorsorglich aussetzte, vorderhand auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und festhielt, über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden,
dass er der Beschwerdeführerin zudem antragsgemäss die Gelegenheit
gab, innerhalb von drei Tagen seit Erhalt dieser Zwischenverfügung eine
Beschwerdeergänzung einzureichen,
dass der Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung gemäss Rückschein
am 8. September 2015 eröffnet wurde,
dass sie bereits am 3. September 2015 eine Beschwerdeergänzung nach-
reichte (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 7. September 2015),
dass die Beschwerdeführerin am 9. September 2015 eine Kopie ihrer Be-
schwerdeergänzung vom 3. September 2015 und eine Bestätigung ihrer
Fürsorgeabhängigkeit vom 7. September 2015 übermittelte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Akten von B._______ beizog,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien unbestrit-
ten ist,
dass das SEM die italienischen Behörden am 16. Juni 2015 um Aufnahme
der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte, aller-
dings ohne zu erwähnen (vgl. act. 14/6 S. 4 Ziff 25. a), dass die Beschwer-
deführerin erklärte, sie sie sei nach Brauch mit dem eritreischen Staatsan-
gehörigen B._______ (N (...)) verheiratet (vgl. act. 7/12 S. 3), dessen Asyl-
gesuch vom 5. August 2014 in der Schweiz geprüft werde (vgl. act. A19/2
[N (...)]),
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dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten
unbeantwortet liessen,
dass die Beschwerdeführerin in den Beschwerdeeingaben geltend macht,
den Befragungsprotokollen könne entnommen werden, dass sie und ihr
Mann sich im Mai 2014 im Sudan religiös verheiratet hätten,
dass diesbezüglich eine Urkunde existiere, die vom Sudan in die Schweiz
geschickt und nachgereicht werde,
dass sie und ihr Mann bereits in Eritrea ein Paar gewesen seien, was der
BzP ebenfalls entnommen werden könne,
dass auch ihr Ehemann in seiner BzP die kirchliche Trauung erwähnt und
diese ebenfalls auf Mai 2014 datiert habe,
dass ihr Mann im April 2014 für den Militärdienst aufgeboten worden sei
und sie erwähnt habe, sie seien im April aufgeboten worden und am 1. April
2014 nach Sawa gereist,
dass ihr Mann Kassala (Sudan) am 9. Mai 2014 erreicht habe und am
11. Mai 2014 in Khartum eingetroffen sei,
dass sie bei der BzP ausgesagt habe, ihr Ehemann sei etwa drei oder vier
Tage vor ihr ausgereist, wobei sie sich um zwei oder drei Tage verschätzt
habe, indessen aus ihrer Aussage hervorgehe, dass ihr Mann nicht im April
2014 in Khartum angekommen sein könne,
dass auch zu berücksichtigen sei, dass sie bereits in Eritrea ein Paar ge-
wesen seien,
dass sie sich Ende 2010 am D._______, das ein (…) gewesen sei, ken-
nengelernt hätten,
dass sie anschliessend in E._______ gelebt und in unterschiedlichen Un-
ternehmen tätig gewesen seien, sich jedoch vor allem an den Wochenen-
den getroffen hätten,
dass sie, nachdem ihr Mann den Sudan verlassen habe, ständig in Kontakt
geblieben seien und seit Ende Juni 2015 in der Schweiz in einer Wohnung
lebten,
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dass nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO als "Familienangehörige" – sofern die
Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat – der Ehegatte des Antrag-
stellers oder sein nicht verheirateter Partner gelten, der mit ihm eine dau-
erhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogen-
heiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländer-
rechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare,
dass die Beschwerdeführerin bei der BzP erklärte, sie und B._______
seien in Eritrea bereits seit fünf oder sechs Jahren zusammen gewesen
(vgl. act. A7/12 S. 3) während aus dem Protokoll der BzP von B._______
dazu keine Angaben zu entnehmen sind,
dass sowohl die Beschwerdeführerin in der BzP vom 5. Juni 2015 als auch
B._______ in seiner BzP vom 18. August 2014 zu Protokoll gaben, sie hät-
ten im Mai 2014 in Khartum nach Brauch geheiratet (vgl. act. A7/12 S. 3
und act. A8/14 S. 3 [N (...)]),
dass das SEM sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt
stellt, die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrem Partner im Mai 2014
nicht religiös verheiraten können, da sie sich nicht gleichzeitig in Khartum
aufgehalten hätten,
dass B._______ bei seiner BzP ausführte, er habe Eritrea am 9. April 2014
verlassen und sich anschliessend zwei Tage in Kassala und danach einen
Monat in Khartum aufgehalten, bevor er nach Libyen weitergereist sei (vgl.
act. A8/14 S. 6 und 7 [N (...)]),
dass er indessen auch angab, er sei am 1. April 2014 nach Sawa in den
Militärdienst eingerückt, wo man ihm zwei Wochen später vorgeworfen
habe, er wolle die Grenze überqueren (vgl. act. A8/14 S. 10 [N (...)]),
dass er sich gemäss dieser Aussage noch länger als bis zum 9. April 2014
in Eritrea aufgehalten hätte,
dass B._______ bei der BzP zudem angab, er sei von Khartum nach
F._______ in Libyen gereist (Aufenthalt von sechs Wochen), dann sei er
drei Wochen in G._______ gewesen, von wo aus er nach Italien gereist
und acht Tage später in die Schweiz gelangt sei (vgl. act. A8/14 S. 7
[N (...)]),
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dass sich aus diesen ungefähren Angaben schliessen lässt, er habe Khar-
tum zu einem späteren als dem vom SEM angenommenen Zeitpunkt ver-
lassen,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Chronologie ihres Lebens
(Collegebesuch, Arbeitstätigkeit, Aufgebot und Einrücken in den Militär-
dienst) mit der Chronologie des Lebens von B._______ gemäss dessen
Aussagen kohärent erscheinen, und sich beide im Mai 2014 zur gleichen
Zeit in Khartum aufgehalten haben können, weshalb der Schluss des SEM,
sie hätten sich in Khartum nicht verheiraten können und es könne nicht von
einer tatsächlichen, gelebten und dauerhaften Beziehung ausgegangen
werden, aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht aufrecht erhalten lässt,
dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Unter-
suchungsgrundsatz gilt, was heisst, dass die Asylbehörde den rechtser-
heblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig
und richtig abzuklären hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), wobei sie die für das Verfahren erforderlichen Unterlagen
beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsge-
mäss Beweis zu führen hat,
dass die asylsuchende Person demgegenüber gemäss Art. 8 AsylG die
Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs von Art. 29 VwVG
und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht hat, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2, BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE
2007/21 E. 11.1.3),
dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner zu verschiedenen Zeitpunk-
ten und unabhängig voneinander erklärten, sie hätten sich im Mai 2014 in
Khartum religiös trauen lassen, und die Beschwerdeführerin angab, sie
seien bereits im Heimatland während mehreren Jahren ein Paar gewesen,
dass es aufgrund der Akten durchaus möglich ist, dass die religiöse Trau-
ung tatsächlich im Mai 2014 im Khartum stattfand und die Beschwerdefüh-
rerin und ihr Partner bereits in Eritrea miteinander verbunden waren, und
sich insofern die die Frage der Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf
Art. 10 Dublin-III-VO stellt,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des vorstehend Gesagten
den Sachverhalt bezüglich der Frage, ob zwischen der Beschwerdeführe-
rin und ihrem Partner eine tatsächliche, gelebte und dauerhafte Beziehung
besteht, derzeit als nicht rechtsgenüglich erstellt erachtet,
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der
Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurückweist,
dass eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere
dann angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen
und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist,
dass die fehlende Entscheidungsreife zwar durch die Beschwerdeinstanz
hergestellt werden kann, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomi-
schen Gründen angebracht erscheint, sie dies aber nicht muss (vgl. BVGE
2012/21 E. 5),
dass es vorliegend angezeigt erscheint, die Sache an das SEM als erste
Instanz zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen vor-
nimmt und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen Entscheids festhält, da
sich die Entscheidreife vorliegend nicht mit geringem Aufwand herstellen
lässt,
dass somit der Instanzenzug gewahrt bleibt, was umso wichtiger erscheint,
als dass Bundesverwaltungsgericht einzige Beschwerdeinstanz gegen
Verfügungen des SEM im Asylbereich (inkl. Dublin-Verfahren) ist,
dass Ziel der weiteren Abklärungen die Feststellung ist, ob die Beschwer-
deführerin und ihr Partner bereits in Eritrea partnerschaftlich miteinander
verbunden waren, wozu sie sinnvollerweise einlässlich zu befragen sein
werden,
dass die Beschwerdeführerin zudem in Aussicht gestellt hat, eine Urkunde
über die religiöse Trauung, die im Mai 2014 in Khartum stattgefunden habe,
nachzureichen,
dass diese Urkunde möglicherweise weitere Rückschlüsse auf die zwi-
schen ihr und ihrem Partner bestehende Verbindung zulässt,
dass die Verfügung des SEM vom 18. August 2015 somit aufzuheben und
die Sache zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts im Sinne vorstehender Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung
an das SEM zurückzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
genstandslos wird,
dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin bei der Beschwerdefüh-
rung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden
sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 18. August 2015 wird aufgehoben und die Sache zur
vollständigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: