B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5328/2016
Ur t e i l vom 2 5 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea,
B._______, geboren am (…), Eritrea,
beide vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. August 2016 / N (…).
D-5328/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 28. August 2014 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 5. September 2014 wurde die summarische Befragung
und am 22. Oktober 2015 die direkte Anhörung durchgeführt. Zur Begrün-
dung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
aus, ihr Ehemann sei im Jahr 2010 desertiert und habe sich bei einem
Freund versteckt gehalten. Nachdem die behördliche Suche nach ihm er-
folglos verlaufen sei, habe man ihr mit einer Gefängnisstrafe gedroht, sollte
ihr Ehemann nicht in die Einheit zurückkehren. Aus diesem Grund habe sie
im August 2011 gemeinsam mit ihrem Ehemann Eritrea verlassen und sich
C._______ niedergelassen. Im Jahr 2014 sei sie gemeinsam mit ihrer da-
mals D._______ Tochter in die Schweiz gelangt. Ihr Ehemann halte sich
zwischenzeitlich in E._______ auf.
B.
Mit Verfügung vom 3. August 2016 lehnte das SEM die Asylgesuche der
Beschwerdeführerin sowie ihrer Tochter ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug.
C.
Mit Eingabe vom 2. September 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl. Sodann sei eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
D.
Am 7. September 2016 reichte sie ein Beweismittel sowie eine Fürsorge-
bestätigung des Sozialdienstes des Bezirks F._______ zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 hielt der damals zustän-
dige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter dürf-
ten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig
hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
D-5328/2016
Seite 3
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
F.
Am 2. Dezember 2016 wurde ein als ‚Stellungnahme‘ bezeichnetes Schrei-
ben sowie eine Kostennote zu den Akten gereicht.
G.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Mit-
teilung des Verfahrensstands. Das Bundesverwaltungsgericht beantwor-
tete die Anfrage mit Schreiben vom 14. Januar 2019.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
D-5328/2016
Seite 4
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im We-
sentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die geltend gemachte
drohende Gefängnisstrafe aufgrund der Desertion ihres Ehemannes im
Jahr 2010 habe sie nicht glaubhaft darzulegen vermocht. So habe sie wi-
dersprüchliche zeitliche Angaben zur behaupteten behördlichen Suche
nach ihrem Ehemann gemacht. Darüber hinaus seien ihre Vorbringen ins-
gesamt oberflächlich und schemenhaft ausgefallen, so dass nicht der Ein-
druck entstehe, sie hätte das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt, son-
dern vielmehr einen auswendig gelernten Sachverhalt rezitiert. Ihre dies-
bezüglichen Vorbringen würden nichts Persönliches und nichts Erlebnisge-
D-5328/2016
Seite 5
prägtes vermitteln. Ferner sei das Desinteresse an ihrer persönlichen Ge-
fährdungssituation beziehungsweise derjenigen ihres Ehemannes logisch
nicht nachvollziehbar und lasse den Wahrheitsgehalt der geltend gemach-
ten Fluchtgründe fraglich erscheinen. Aufgrund ihres bestehenden Kon-
takts mit ihren Familienangehörigen in Eritrea sowie ihrem Ehemann er-
scheine es unplausibel, dass sie nichts über die Situation nach ihrer Aus-
reise berichten könne. An dieser Einschätzung vermöge auch ihre behelfs-
mässige Erklärung nichts zu ändern, wonach ihre Schwiegermutter ein
G._______ Problem habe. Weiter spreche auch der Umstand, dass sie
C._______ mit den eritreischen Behörden Kontakt aufgenommen habe,
um sich ein Duplikat ihrer verloren gegangenen Identitätskarte ausstellen
zu lassen, gegen die von ihr geltend gemachte Verfolgungssituation sei-
tens der eritreischen Behörden. Unabhängig der Glaubhaftigkeit ihrer An-
gaben seien ihre Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea
als asylrechtlich unbeachtlich zu qualifizieren. Aus den Akten gehe hervor,
dass sie weder den Nationaldienst verweigert habe, noch aus dem Natio-
naldienst desertiert sei. Vielmehr habe sie mehrere Jahre im dienstpflichti-
gen Alter in Eritrea gelebt und gearbeitet. Sie sei trotz der allgemeinen
Dienstpflicht nie zum Nationaldienst aufgeboten worden. Diesbezüglich
habe sie erklärt, wegen ihrer im Jahr (…) geborenen Tochter keinen Natio-
naldienst leisten zu müssen. Bei dieser Sachlage sei nicht davon auszuge-
hen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea von den eritreischen
Behörden als Wehrdienstverweigerer betrachtet worden sei, und aus den
Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr
nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Nach dem Gesagten
seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor
zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung nach Erit-
rea erachtete das SEM als möglich, zulässig und zumutbar.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen an der Glaubhaf-
tigkeit der gemachten Aussagen festgehalten und ausgeführt, die Be-
schwerdeführerin habe die behördliche Suche nach ihrem Ehemann sowie
die angedrohte Haftstrafe glaubhaft geschildert. Entgegen der vorinstanz-
lichen Einschätzung handle es sich bei den unterschiedlichen zeitlichen
Angaben um minimale Ungereimtheiten, welche die Glaubhaftigkeit der be-
hördlichen Suche an sich nicht in Frage stellten. Sodann könne der Ein-
schätzung der Vorinstanz, wonach ihre Vorbringen oberflächlich und sche-
menhaft ausgefallen seien, nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin
habe die behördliche Suche nach ihrem Ehemann genau geschildert, in-
dessen habe es die Vorinstanz unterlassen, Ergänzungsfragen zu stellen,
um es ihr zu ermöglichen, weitere Angaben zu machen. Unzutreffend sei
D-5328/2016
Seite 6
auch, dass gegenüber ihrer persönlichen Gefährdungssituation bezie-
hungsweise derjenigen ihres Ehemannes ein Desinteresse festzustellen
sei. Es sei vielmehr schwierig, überhaupt an Informationen zu gelangen.
So leide die Schwiegermutter an G._______ Problemen und habe sich
lange an einem Kurort befunden. Von ihrer Mutter habe sie nun erfahren,
dass nach ihrer Ausreise erneut das Haus von Soldaten aufgesucht wor-
den sei. Ausserdem habe die Beantragung einer Identitätskarte – entgegen
der vorinstanzlichen Einschätzung – keine Auswirkungen auf die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft. Unter Verweis auf einen Bericht der UN-
Untersuchungskommission vom 8. Juni 2016, eine Einschätzung von Am-
nesty International aus dem Jahr 2015 sowie auf ein Urteil des „Upper Tri-
bunal“ in Grossbritannien vom 11. Oktober 2016 machte sie sodann gel-
tend, der eritreische Nationaldienst verstosse gegen das Verbot der Skla-
verei und Zwangsarbeit. Zudem habe die UN-Kommission bereits im Jahr
2015 von der Inhaftierung zurückgeschaffter eritreischer Asylsuchender
berichtet. Sie sei im militärdienstpflichtigen Alter. Obschon sie verheiratet
sei und ein Kind habe, führe dies nicht zu einer de-jure Befreiung vom Mi-
litärdienst. Im Falle einer Rückkehr drohten ihr Sklaverei und Zwangsarbeit
im Rahmen des Militärdienstes. Die Wegweisung verstosse daher gegen
Art. 4 EMRK.
5.
5.1 Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Vorflucht-
gründen im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Dem SEM ist
beizupflichten, dass die asylbegründenden Vorbringen oberflächlich, stere-
otyp und substanzlos ausgefallen sind. Wohl weisen die entsprechenden
Schilderungen anlässlich der Anhörung einige Einzelheiten auf. Sie bleiben
jedoch im Gesamten knapp sowie eher allgemeiner Natur und weisen ins-
besondere kaum Realkennzeichen auf – so insbesondere Detailreichtum
der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung so-
wie inhaltliche Besonderheiten – und könnten in ihrer Schlichtheit auch von
unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden. Ihre Darstellung wirkt
in ihrer Gesamtheit – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten
Ansicht – aufgrund der stereotypen und weitgehend frei von persönlichen
Eindrücken geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert. Die Schil-
derungen bezüglich der geltend gemachten behördlichen Suche nach ih-
rem Ehemann erschöpfen sich in wenig substanziierten Angaben, welche
nicht den Eindruck erwecken, die Beschwerdeführerin Berichte über tat-
sächlich Erlebtes (vgl. A18/18 S. 6 f.). Nicht nachvollziehbar wirkt auch ihre
Unkenntnis über die Tätigkeit ihres Ehemannes im Nationaldienst. So
konnte sie, obschon gemäss eigenen Angaben seit dem Jahr (…) mit ihrem
D-5328/2016
Seite 7
Mann zusammen, keine Angaben zu seiner Tätigkeit im Nationaldienst ma-
chen. Diesbezüglich gab sie lediglich zu Protokoll, er habe Fussmärsche
zu bestimmten Ortschaften machen müssen und führte erklärend aus, sie
habe ihn auch nicht gefragt (vgl. A18/18 S. 4). Ebenso substanzlos ist ihre
Antwort auf die Frage ausgefallen, was sie im letzten Monat vor der ge-
planten Ausreise gemacht habe. Diesbezüglich gab sie lediglich zu Proto-
koll, sie hätte aufgrund ihrer H._______ mit der Arbeit aufgehört. Auch auf
mehrmalige Nachfrage hin antwortete die Beschwerdeführerin lediglich
ausweichend und fügte abschliessend an, in Eritrea müsse man mit einer
Strafe rechnen, wenn man vorhabe auszureisen (vgl. A18/18 S. 9). Auf die
Frage, wie ihr Mann desertiert sei, gab sie zu Protokoll „Ja, er ist von seiner
Einheit abgehauen“ (vgl. A18/18 S. 9). Nach mehrmaligem Nachfragen sei-
tens des Befragers führte sie sodann aus, I._______ liege ja nicht weit ent-
fernt, dort könne man Tee trinken und er habe keine Strassensperrung vor-
gefunden (vgl. A18/18 S.10). Ebenso unsubstanziiert fiel ihre Antwort auf
die Frage aus, was ihr von ihrer Ausreise noch besonders in Erinnerung
geblieben sei. So beantworte sie die Frage mit „Ich habe nichts erlebt“
(vgl. A18/18 S. 13). Die einschneidenden Erlebnisse welche zur Flucht ge-
führt haben, sind oberflächlich, substanzarm und ohne Realkennzeichen
ausgefallen. Gerade bei der angeführten behördlichen Suche nach ihrem
Ehemann sowie der Flucht aus Eritrea handelt es sich um einschneidende
Ereignisse, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften
bleiben und es zu erwarten sein dürfte, dass die Beschwerdeführerin die
von ihr als belastend empfundene Suche nach ihrem Mann detailreich zu
schildern vermag. Die pauschale Entgegnung auf Beschwerdeebene, wo-
nach sie die behördliche Suche nach ihrem Ehemann – entgegen der Ein-
schätzung der Vorinstanz – genau geschildert und es die Vorinstanz unter-
lassen habe, Ergänzungsfragen dazu zu stellen, damit es ihr möglich ge-
wesen wäre, weitere Angaben zu machen, findet in den Akten keine Stütze.
So geht nämlich aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin wie-
derholt aufgefordert wurde, ihre Antworten zu präzisieren beziehungsweise
die Vorkommnisse genauer zu schildern (vgl. z.B. A18/18 S. 6). Der Ein-
wand auf Beschwerdeebene ist nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz
abweichenden Einschätzung zu führen
5.2 Rechtsprechungsgemäss ist festzuhalten, dass Dienstverweigerung
und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden
(vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Die
Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist
dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt
D-5328/2016
Seite 8
zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzu-
nehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und deser-
tierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaf-
tierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure
regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion
wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit
aufgefasst. Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu
Protokoll gab, vor ihrer Ausreise aus Eritrea nicht zur Leistung des eritrei-
schen Militär- respektive Nationaldiensts aufgeboten worden zu sein (vgl.
A6/14 S.5).
5.3 Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihr drohende Gefährdung nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt er-
füllte sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
5.4
5.4.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rück-
kehr nach Eritrea aufgrund der illegalen Ausreise – mithin wegen subjekti-
ver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) – befürchten müsste, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu ausgeführt, die Änderung der
Praxis des SEM bezüglich illegaler Ausreise aus Eritrea sei unzulässig. Na-
mentlich könne der Praxisänderung nicht gefolgt werden, weil keine neuen
Herkunftsländerinformationen vorlägen, welche eine solche zu begründen
vermöchten. Insbesondere habe das SEM dabei die geltenden Country of
Origin Information (COI) Standards nicht eingehalten.
5.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen fest-
gehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche
Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in
ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung
drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise
nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei
D-5328/2016
Seite 9
einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzuneh-
men, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, wel-
che die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1).
5.5 In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann die Frage der Glaubhaf-
tigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Aus-
reise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie
erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünf-
tigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Die Be-
schwerdeführerin wurde vor ihrer Ausreise von den Militärbehörden im Hin-
blick auf einen Einzug in den Nationaldienst nie kontaktiert. Wie bereits
erwähnt, gab sie diesbezüglich zu Protokoll, dass sie aufgrund ihrer im Jahr
(…) geborenen Tochter keinen Nationaldienst leisten müsse (vgl. A6/14
S.5). Sie hat sich somit vor der Ausreise nicht der Dienstpflicht entzogen.
Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst
ist jedoch asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche
die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als miss-
liebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung ih-
res Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor. Auch das
blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidre-
levanten Schärfung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016
vom 24. Mai 2016 E. 7.4). Bei dieser Sachlage ist auf entsprechende Be-
schwerdeargumente nicht weiter einzugehen.
5.6 Nach dem Gesagten bestehen bei der Beschwerdeführerin auch keine
flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. Die Vorin-
stanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-5328/2016
Seite 10
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Beschwer-
deführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit
auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel-
mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim-
mungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK).
7.2.2 Im Referenzurteil Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäf-
tigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkre-
ten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe-
rin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nati-
onaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht
D-5328/2016
Seite 11
mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit
(und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer
zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst
auszugehen wäre.
7.2.3 Frauen werden in den letzten Jahren bei Heirat, Geburt und aus reli-
giösen Gründen zunehmend vom Dienst befreit. Dies hat zu einem Anstieg
von Heiraten in jungen Jahren geführt (vgl. dazu a.a.O. E. 12.5 mit Hinweis
auf entsprechende Berichte). Das Risiko, dass die Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde, ist
demnach als gering einzuschätzen. Vor dem Hintergrund der nachfolgen-
den Erwägungen kann jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin im
Falle der Rückkehr Nationaldienst leisten müsste, offenbleiben.
7.2.4 Im Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenz-
urteil publiziert; zur Publikation als BVGE vorgesehen) befasste sich das
Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit
und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Ein-
ziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst.
Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass
die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG führt
(vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich we-
der um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1
EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als
Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für
die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge es
dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernst-
hafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde,
der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziel-
len Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon aus-
zugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verlet-
zung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des National-
dienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Miss-
handlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart
flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Natio-
naldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 6). Zu beachten sei,
D-5328/2016
Seite 12
dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerin-
nen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden
keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und
sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückfüh-
rungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern
dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen
gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und
bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hät-
ten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).
7.2.5 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende
Einziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst im
Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AlG).
7.2.6 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, ihr drohe aufgrund
der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschli-
che Behandlung, ist auf das als Referenzurteil publizierte Urteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Demnach haben zahlrei-
che Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in
ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise
nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1).
Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin
bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer
Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte
Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu vernei-
nen.
7.2.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin als zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-5328/2016
Seite 13
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung
der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Ein-
ziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemei-
nen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten.
Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahr-
scheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexu-
elle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
Eine allfällig drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den Natio-
naldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs das Fehlen besonders begünstigender Um-
stände geltend machte, ist wiederholt auf das bereits erwähnte Referenz-
urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam darin zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten
Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder
Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren
für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemei-
nen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die
allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort
beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Le-
bensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der
Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfang-
D-5328/2016
Seite 14
reichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevöl-
kerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderun-
gen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr ge-
rechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung
der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 17.2).
In casu handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau,
welche keine gesundheitlichen Beschwerden geltend machte. Gemäss ei-
genen Angaben hat sie die Schule bis zur 8. Klasse besucht und verfügt
damit über eine solide Schulbildung. Sodann war sie in einer J._______
tätig. Sie verfügt über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz, so leben
ihre Eltern, Schwiegereltern, ihre (…) Tochter, (…) Geschwister sowie On-
kel und Tanten in Eritrea. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr mit Unterstützung der Familie eine
gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vor-
finden wird. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass all-
fällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht ent-
gegenzustehen vermögen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Man-
gel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen
vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Es ist nicht davon auszugehen,
die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefähr-
dung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83
Abs. 4 AIG).
Auch das Kindeswohl führt zu keiner anderen Annahme. Nach geltender
Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kin-
des namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Be-
urteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensi-
tät, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsper-
sonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der
Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der
D-5328/2016
Seite 15
Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Angesichts des Alters des (…)
Kindes ist davon auszugehen, dass die Hauptbezugsperson seine Mutter
ist. Wie ausgeführt, halten sich in Eritrea weitere Familienangehörige des
Kindes auf. Vor diesem Hintergrund spricht auch das Kindeswohl nicht ge-
gen die Zumutbarkeit.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung
dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen
ist.
7.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AlG entge-
gen. Die – vorliegend zu verneinende – Gefahr einer Inhaftierung und will-
kürlichen Bestrafung bei einer Rückkehr betrifft sodann nicht – wie in der
Beschwerde geltend gemacht – die Frage der (Un-)Möglichkeit des Voll-
zugs der Wegweisung. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist dem-
nach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AlG).
7.5 . Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend
wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 26. September 2016 gutgeheis-
sen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin hätten sich seither verändert, ist
D-5328/2016
Seite 16
diese nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfah-
renskosten zu erheben.
9.2 Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. September
2016 MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet
wurde, ist dieser ein angemessenes Honorar auszurichten. Die Rechtsver-
treterin reichte am 2. Dezember 2016 eine Kostennote zu den Akten. Diese
weist einen Aufwand von 10.15 Stunden auf. Dieser Aufwand ist auf
8.0 Stunden zu kürzen, zumal sich die Beschwerde sowie die Stellung-
nahme in ihrem Umfang teilweise als übermässig darstellen. Wie der
Rechtsvertreterin mit der vorerwähnten Zwischenverfügung mitgeteilt
wurde, wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenan-
satz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und
Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dement-
sprechend wird der Stundenansatz vorliegend auf Fr. 150.– festgesetzt.
Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit zulasten der Gerichtskasse ein
amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5328/2016
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Angela Stettler, wird vom Bundes-
verwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘200.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Regula Frey
Versand: