Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5329/2011
U r t e i l v om 1 8 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau B._______, geboren (…),
und deren Kinder C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Republik Kosovo,
vertreten durch Urs Bertschinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. August 2011 / N _______.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer (Ehemann) – ein Staatsangehöriger der
Republik Kosovo – reichte am 9. Juli 2002 in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 12. September 2002 stellte das
vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge fest, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese
Verfügung wuchs am 15. Oktober 2002 unangefochten in Rechtskraft,
worauf der Beschwerdeführer am 19. November 2002 in seine Heimat
zurückkehrte.
A.b. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den
Heimatstaat erneut am 26. März 2011 zusammen mit seiner Ehefrau und
den gemeinsamen Kindern E._______ (Verfahren D5328/2011),
C._______ und D._______, ebenfalls Staatsangehörige der Republik
Kosovo. Über ein ihnen unbekanntes Land gelangten sie am 28. März
2011 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs und
Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchten. Am 31. März 2011
fanden die Befragungen zur Person statt und am 26. Juli 2011 wurden die
Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer (Ehemann) machte dabei im Wesentlichen
geltend, er gehöre der Volksgruppe der Roma an und sei in G._______ in
der Gemeinde H._______ wohnhaft gewesen. Nach seiner Rückkehr in
den Kosovo im Jahr 2002 habe er keinerlei Probleme gehabt. In der
Nacht des 12. März 2011 seien jedoch zwei unbekannte maskierte und
albanischsprechende Männer ins Haus eingedrungen. Zu jener Zeit habe
es einen Stromausfall gegeben. Man habe ihn mit einer Pistole bedroht
und gefesselt. Die Männer hätten ihm zwecks Geldzahlung eine Frist von
zwei Wochen angesetzt und gedroht, falls er nicht bezahlen würde, werde
er und die ganze Familie getötet. Während einer der Männer seine
Ehefrau ins Badezimmer gebracht habe, sei er vom anderen bewacht und
mit dem Tod bedroht worden, sollte er bei der Polizei Anzeige erstatten.
Aufgrund dieses Vorfalls hätten er und seine Ehefrau sich zur Ausreise
entschlossen.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs erklärte die Beschwerdeführerin
(Ehefrau) insbesondere, sie gehöre der Volksgruppe der Roma an. Als
die beiden Männer ins Haus eingedrungen seien, habe einer ihr die
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Augen verbunden, ein Stück Stoff in den Mund gestopft und sie ins
Badezimmer geführt, wo er sie vergewaltigt habe. Sie habe jedoch vorher
das Bewusstsein verloren. Als sie wieder zu sich gekommen sei, hätten
die Männer das Haus bereits verlassen. Sie habe deshalb ihren Ehemann
von den Fesseln befreien können.
Sohn C._______ führte im Wesentlichen aus, er sei in der Schule
beleidigt worden, weil er ein Roma sei. Er habe sich dann entschlossen,
nicht mehr zur Schule zu gehen. Weshalb seine Eltern aus dem Kosovo
ausgereist seien, wisse er nicht. Sie hätten ihm lediglich gesagt, dass die
Familie sich ins Ausland begeben würde.
A.c. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer (Ehemann) einen
ärztlichen Bericht vom 12. Juli 2011 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. August 2011 – eröffnet am 29. August 2011 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, wies deren Asylgesuche vom 28. März 2011
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 26. September 2011 liessen die Beschwerdeführenden
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
vollständigen und richtigen Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen
dementsprechend Asyl zu gewähren,
subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie
seien vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten zu gewähren.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2011 stellte der
Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang
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des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ab und forderte die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf
die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu
leisten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 25. Oktober 2011 fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Hinsichtlich der beschwerdeführenden Eheleute ging das BFM in der
angefochtenen Verfügung davon aus, ihre Vorbringen hielten wegen
widersprüchlicher Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
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gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Die Vorbringen von Sohn C._______ seien nicht
asylrelevant.
Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet.
5.2. In der Rechtsmitteleingabe wird bestritten, dass sich die Eheleute in
zahlreichen Punkten widersprochen hätten. Diesbezüglich wird im
Wesentlichen gerügt, insoweit die Aussagen divergierten, so sei dies
wohl auch auf die teilweise unvollständige und unrichtige Übersetzung
zurückzuführen. Insbesondere sei die Behauptung unzutreffend, dass die
Beschwerdeführenden nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Kosovo im Jahr 2002 keinerlei Probleme gehabt hätten. Vielmehr seien
sie praktisch täglich Opfer von tätlichen Übergriffen und
Diskriminierungen durch Albaner geworden. Weshalb diese
Ausführungen im Befragungsprotokoll nirgends Erwähnung gefunden
hätten, bleibe schleierhaft. Ganz offensichtlich sei die zuständige
Dolmetscherin nicht in der Lage gewesen, korrekt und detailliert zu
übersetzen. Augenfällig sei jedenfalls, dass die Dolmetscherin nicht unter
Strafandrohung zur richtigen Übersetzung ermahnt worden sei. Im
Zusammenhang mit der Korrektheit der Übersetzung verstosse es in casu
auch gegen das Gebot der Fairness im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), wenn die Beschwerdeführenden nicht darauf
hingewiesen worden seien, sich zur Anhörung von einem Dolmetscher
eigener Wahl begleiten zu lassen (vgl. Art. 29 Abs. 2 AsylG). Der in der
Schweiz seit mehr als 20 Jahren wohnhafte Bruder des
Beschwerdeführers hätte die Korrektheit der Übersetzung einwandfrei
feststellen können. Unter den gegebenen Umständen sei die Anhörung
nach Art. 29 Abs. 1 AsylG nochmals durchzuführen, damit die
Beschwerdeführenden auch tatsächlich in den Genuss eines fairen
Verfahrens kämen.
5.3.
5.3.1. Vorliegend gilt es zunächst in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die
von den Beschwerdeführenden erhobene Rüge, die Dolmetscherin habe
teilweise unvollständig und unrichtig übersetzt, begründet ist.
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Seite 7
5.3.1.1 Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden bei der
Befragung und der Anhörung einerseits angaben, sie verstünden die
Dolmetscherin gut beziehungsweise sehr gut, und andererseits mit ihrer
Unterschrift bestätigten, das Protokoll sei ihnen in eine ihnen
verständliche Sprache übersetzt worden, sei wahrheitsgetreu und
entspreche ihren Äusserungen (vgl. Befragungsprotokolle vom 31. März
2011, B3 S. 6/7, B4 S. 6, B12 und B13 S. 1/14), muss der Vorwurf der
fehlerhaften Übersetzung als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert
werden. Dies umso mehr, als die der Anhörung ebenfalls beiwohnende
Hilfswerksvertreterin zum Protokoll keinerlei Einwände anbrachte (vgl.
B12 und B13 S. 15). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass es sich bei
der in Frage stehenden Dolmetscherin um eine berufserfahrene Person
handelt. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Erklärung des
Beschwerdeführers, dass es zwischen dem Jahr 2002 und dem 12. März
2011 keine beziehungsweise keine gravierenden Probleme gegeben
habe (vgl. B3
S. 5, B12 S. 3 F18), ist das zusätzlich geltend gemachte Vorbringen,
wonach die Beschwerdeführenden praktisch täglich Opfer von tätlichen
Übergriffen und Diskriminierungen seitens der Albaner geworden seien,
als nachgeschoben, mithin unglaubhaft zu bewerten. Aus dem Vorhalt,
dass bereits die Übersetzung der im Jahr 2002 durchgeführten Befragung
mangelhaft gewesen sei, vermag der Beschwerdeführer ebenso wenig zu
seinen Gunsten abzuleiten, zumal er auch damals unterschriftlich
bestätigte, das Protokoll entspreche seinen Ausführungen (vgl. Akten A1
S. 6 und A7 S. 11). Demnach kann auf eine in der Beschwerde
gewünschte Feststellung der Familienverhältnisse anhand amtlicher
Dokumente verzichtet werden. Schliesslich ist zu bemerken, dass das
BFM die Beschwerdeführenden mit Vorladung vom 13. Juli 2011 unter
anderem über die Möglichkeit informierte, sich auf eigene Kosten von
einem Beistand und allenfalls einem Dolmetscher ihrer Wahl begleiten zu
lassen (vgl. Akte B11), so dass vorliegend – entgegen dem Vorhalt in der
Beschwerde – keine Verletzung der in Art. 29 Abs. 1 BV statuierten
Verfahrensgarantie ersichtlich ist. Nach dem Gesagten kann davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bereits in den
Genuss eines fairen Verfahrens gekommen sind, weshalb es sich
erübrigt, nochmals eine Anhörung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG
durchzuführen. Somit kann auch darauf verzichtet werden, das
angebliche Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführenden zu
I._______ (Bruder des Beschwerdeführers) amtlich festzustellen.
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Seite 8
5.3.1.2 Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist die Übersetzung und
damit die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht zu
beanstanden, weshalb der Antrag, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und
richtigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abgewiesen
wird.
5.3.2. Im Weiteren ist abzuklären, ob die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen beziehungsweise in Kosovo eine
asylrelevante Verfolgung zu befürchten haben.
5.3.2.1 Bei der Anhörung zu den Asylgründen verstrickten sich die
beschwerdeführenden Eheleute in zahlreiche Widersprüche, weshalb die
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen insgesamt zu bezweifeln ist. So gab der
Beschwerdeführer namentlich an, er habe seiner Ehefrau, nachdem sie
ihm von der Vergewaltigung erzählt habe, gesagt, das mache ja nichts;
sie hätten drei gemeinsame Kinder (vgl. B12 S. 9 F88). Im Gegensatz
dazu führte die Beschwerdeführerin aus, er habe gesagt, wenn er diese
Leute ausfindig machen könnte, würde er sie umbringen (vgl. B13 S. 7
F56). Im Weiteren mutet es vor dem Hintergrund, wonach die
Beschwerdeführenden mit dem Tod bedroht worden seien, äusserst
merkwürdig an, dass sie die ihnen angeblich zwecks Geldübergabe
angesetzte Frist von zwei Wochen bei der summarischen Befragung mit
keinem Wort erwähnten. Die entsprechende Begründung des
Beschwerdeführers, er habe gedacht, bei der Anhörung Gelegenheit zu
haben, über alles zu sprechen, was er bei der Befragung ausser Acht
gelassen habe (vgl. B12 S. 7 F59) muss daher als unbehelfliche
Schutzbehauptung qualifiziert werden. Es ist vielmehr davon
auszugehen, die Beschwerdeführenden hätten diesen zentralen Punkt
bereits im Rahmen der Befragung zur Sprache gebracht, wären sie
tatsächlich zu einer Geldzahlung aufgefordert worden. Angesichts
dessen, dass es in der Nacht des Überfalls einen Stromausfall gegeben
haben soll (vgl. B3 S. 4, B4 S. 5), ist es nicht nachvollziehbar, wie die
Männer in der Lage sein konnten, sich im Haus der
Beschwerdeführenden zurechtzufinden. Es dürfte ihnen schwerlich
möglich gewesen sein, die Beschwerdeführerin in einem ihnen fremden
Haus ohne Licht ins Badezimmer zu bringen (vgl. B13 S. 5 F42). Des
Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführenden mit der Ausreise nicht noch zwei Wochen
zugewartet hätten, wären sie tatsächlich in der vorgebrachten Weise
überfallen worden, umso weniger als sie vor einem erneuten Überfall
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Seite 9
Angst gehabt (vgl. B12 S. 8 F77) und die Verbindung in die Schweiz
bereits etwa vier oder fünf Tage nach dem Vorfall gefunden haben wollen
(vgl. B12 S. 10 F97). Schliesslich vermag auch der angeblich ganz
schlechte Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden die beim
Sachvortrag festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu
beseitigen. Infolgedessen besteht weder Anlass, aktuelle psychiatrische
Gutachten einzuholen, um Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit zu
ziehen, noch eine Befragung des zuständigen Betreuers durchzuführen.
5.3.2.2 Der von der angefochtenen Verfügung ebenfalls betroffene Sohn
C._______ machte als persönliche Probleme einzig geltend, er sei in der
Schule wegen seiner RomaZugehörigkeit von Albanern beleidigt worden;
körperlich hätten sie ihn nicht angegriffen (vgl. Anhörungsprotokoll vom
26. Juli 2011, B14 S. 2). Diesbezüglich kann zur Vermeidung von
Wiederholungen vollumfänglich auf die als zutreffend erachteten
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach
keine asylrelevante Verfolgung vorliegt.
5.3.2.3 In Anbetracht dieser Umstände ergibt sich zusammenfassend,
dass die Vorbringen der beschwerdeführenden Eheleute den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten, während diejenigen des Sohnes C._______ als nicht
asylrelevant zu beurteilen sind. Auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, da dies zu keiner
anderen Einschätzung führen würde.
Nach dem Gesagten hat das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.
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Seite 10
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
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Seite 11
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde
führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1. Angesichts des Umstands, dass in Kosovo derzeit weder Krieg,
Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sind keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr dorthin konkret gefährdet wären.
7.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus,
dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma,
Ashkali und Ägyptern nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern
aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen
vor Ort; heute über die Schweizerische Botschaft, früher via das
sogenannte Verbindungsbüro) feststeht, dass bestimmte
Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand,
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Seite 12
Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz
in Kosovo – erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10). Damit wird die
Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission fortgeführt (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 10 und 11).
7.3.3. In der angefochtenen Verfügung wurde die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs bejaht, ohne dass eine Einzelfallabklärung vor Ort
vorgenommen worden wäre. Das Urteil BVGE 2007/10 verlangt zwar
nicht in jedem Fall zwingend – etwa als formelle und materielle
Bedingung einer hinreichenden Erstellung des rechtserheblichen
Sachverhalts – eine Einzelfallabklärung vor Ort. Es kann auch ohne
Einzelfallabklärung vor Ort der wesentliche Sachverhalt, der für die
Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs relevant ist, als
hinreichend erstellt erachtet werden, wenn alle von der Rechtsprechung
verlangten Integrationskriterien hinreichend substanziiert eruiert sind.
7.3.4. Vorliegend ist der für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs relevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu
erachten, weshalb das BFM auf eine Einzelfallabklärung vor Ort
verzichten konnte. Zunächst muss festgehalten werden, dass die im
ärztlichen Bericht vom 13. August 2011 beziehungsweise Vertreterschein
vom 12. Juli 2011 (vgl. Akte B16) diagnostizierten gesundheitlichen
Probleme des Ehemannes (psychosoziale Belastungssituation mit
chronischen Spannungskopfschmerzen, arterieller Hypertonie,
dyspeptischen Beschwerden und Schlafmangel) sowie die zugegebenen
psychischen Beschwerden der Ehefrau keine
Wegweisungsvollzugshindernisse darstellen, weil gemäss den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts eine Behandlung und
entsprechende Medikation auch in Kosovo möglich sind. Angesichts der
Arbeitserfahrung des Ehemannes (vgl. B12 S. 9 F84) ist im Weiteren
davon auszugehen, es werde ihm trotz seiner im Jahr 2010 verlorenen
Arbeitsstelle (vgl. a.a.O., F85) und ungeachtet allfälliger
Zugangsschwierigkeiten gelingen, in der Heimat eine neue Stelle zu
finden, um den familiären Unterhalt bestreiten zu können. Zudem haben
die Beschwerdeführenden in Kosovo sowohl eine Wohnmöglichkeit als
auch ein soziales Beziehungsnetz, da sie dort ein Haus besitzen (vgl.
B12 S. 2 F6, B13 S. 2 F12) und mehrere ihrer Verwandten dort leben
(vgl. B12 S. 3 F1617, B13 S. 2 F7 ff.). Sodann sind keine weiteren
persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden
könnte, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in eine
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Seite 13
existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als zumutbar zu bewerten ist.
7.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25.
Oktober 2011 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D5329/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 25. Oktober 2011 geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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