B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5329/2014
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Jan Frutig, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 9. September 2014 / N (…).
D-5329/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 29. Juli
2014 in die Schweiz, wo er am 4. August 2014 um Asyl nachsuchte. Am 5.
August 2014 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase
des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde.
B.
Am 7. August 2014 wurden dem Beschwerdeführer Mitarbeitende der
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertreter
zugewiesen.
C.
Am 19. August 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines
Rechtsvertreters zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu
den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 2. September
2014 fand eine eingehende Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs
statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit,
dass er in Syrien an diversen regimekritischen Demonstrationen teilge-
nommen habe. Zudem hätten die kurdischen Volksverteidigungseinheiten
(Yekîneyên Parastina Gel – YPG) ihn rekrutieren wollen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer kopierte Auszüge aus sei-
nem Dienstbüchlein sowie seine Identitätskarte ein.
D.
Am 5. September 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am 8. September
2014 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein.
E.
Mit Verfügung vom 9. September 2014 (Eröffnung am selben Tag) lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme verfügt.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 19. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
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beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Als Beweismittel lagen der Beschwerde vier
Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie einer von Hu-
man Rights Watch (HRW) bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
H.
Am 30. September 2014 liess sich das BFM zur Beschwerdeschrift verneh-
men, während sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. Oktober 2014
äusserte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013
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über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4
Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38
TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, er sei syri-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______
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(Bezirk C._______). Er habe sich im Februar 2012 ein Militärbüchlein aus-
stellen lassen, sei aber per Dekret vom Militärdienst befreit worden. Ende
2012 sei er mit seinem Onkel der Al-Nusra-Front begegnet. Er sei geschla-
gen und beschimpft worden und man habe seine Identitätskarte zerbro-
chen. Die beschädigte Identitätskarte könnte vom syrischen Staat als op-
positioneller Akt betrachtet werden. In den Jahren 2012 und 2013 habe er
an unzähligen Demonstrationen gegen das syrische Regime in D._______
teilgenommen. Anlässlich dieser Demonstrationen sei er von syrischen Si-
cherheitskräften beobachtet worden und die Behörden hätten seinen Na-
men in Erfahrung gebracht. Anfangs 2014 seien Personen der Asaish von
den YPG zu ihm nach Hause gekommen und hätten mitgeteilt, dass jede
Familie ein Mitglied für den bewaffneten Kampf stellen müsse. Er und seine
Familie hätten sich jedoch geweigert. Sie seien auch allgemeinen Schika-
nen etwa beim Brotkauf und Erwerb von Gasflaschen ausgesetzt gewesen.
Bei einer Rückkehr befürchte er, von den YPG zwangsrekrutiert zu werden.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerde-
führer vom syrischen Militärdienst befreit worden sei, was auch aus den
Eintragungen in seinem Dienstbüchlein hervorgehe. Es bestehe somit bei
objektiver Betrachtung keine Gefahr einer Einberufung. Bei der Begegnung
mit der Al-Nusra-Front handle es sich um ein einmaliges und zufälliges Er-
eignis, welchem aufgrund mangelnder Zielgerichtetheit und Intensität keine
Asylrelevanz zukomme. Hinsichtlich der Demonstrationsteilnahme sei es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, inwiefern er von den
Behörden registriert worden sei. Seine diesbezüglichen Ausführungen
seien unkonkret und stereotyp. Er habe überdies angegeben, wegen den
Demonstrationsteilnahmen bisher noch keine Probleme gehabt zu haben.
Der Einwand in der Stellungnahme vom 8. September 2014, wonach der
Beschwerdeführer Auskunft darüber gegeben habe, wie er anlässlich der
Demonstration registriert worden sei, erweise sich als unbegründet. So sei
der Beschwerdeführer in der Anhörung ausführlich dazu befragt worden
und habe lediglich vage geantwortet, indem er angegeben habe, er wisse
nicht, woher die Behörden seinen Namen kennen würden. Ebenfalls als
unbegründet erweise sich die Befürchtung, aufgrund der beschädigten
Identitätskarte verfolgt zu werden. Zum einen seien dem Beschwerdefüh-
rer daraus bisher noch keine Probleme erwachsen. Zum andern besitze er
auch einen syrischen Pass, was die Befürchtungen ebenfalls nicht zu be-
gründen vermöge. Betreffend die Rekrutierung durch die YPG seien keine
konkreten Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht worden. So seien
die YPG-Leute ohne Weiteres wieder gegangen als die Familie des Be-
schwerdeführers ihnen eröffnet habe, dass sie keinen Kämpfer stellen
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werde. Somit sei die Befürchtung unbegründet, bei einer Rückkehr
zwangsrekrutiert zu werden. Das BFM habe derzeit auch keine Kenntnisse
davon, dass Kurden, die sich weigern würden zu kämpfen, Nachteile in
asylrelevantem Ausmass zu befürchten hätten. Auch der Einwand in der
Stellungnahme, wonach im kurdisch-kontrollierten Gebiet eine Wehrpflicht
bestehe, Zwangsrekrutierungen stattfänden und Säumige bestraft würden,
überzeuge nicht, zumal derzeit keine aktuellen und vertrauenswürdigen
Quellen dies belegen würden und der Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) zu knapp und vage sei.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, dass es sich
bei der Furcht des Beschwerdeführers vor einer Zwangsrekrutierung durch
die YPG um ein zentrales Element der Fluchtgründe handle. Im Rahmen
der Stellungnahme sei ein Bericht der SFH eingereicht worden, welcher
auf diesbezügliche Probleme hindeute und nicht einfach unbeachtet blei-
ben dürfe. Das BFM halte fest, es gäbe derzeit keine vertrauenswürdigen
Quellen, die auf Zwangsrekrutierungen hindeuten würden. Aus dem Ent-
scheid sei nicht ersichtlich, inwiefern das BFM weitere Abklärungen getrof-
fen habe. Die pauschale Begründung sowie der Umstand, dass der Ent-
scheid im beschleunigten Verfahren nach Art. 17 TestV ergangen sei, wür-
den auf das Ausbleiben von Abklärungen hindeuten. Die Vorinstanz habe
den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und unterstehe dem Un-
tersuchungsgrundsatz. Das BFM hätte vorliegend diesen Hinweisen daher
nachgehen müssen und dürfe sich nicht mit dem pauschalen Argument be-
gnügen, der eingereichte Bericht vermöge die Befürchtungen einer
Zwangsrekrutierung nicht zu belegen. Es gehe nicht an, die unübersichtli-
che Situation in Syrien als Begründung für das Ausbleiben weiterer Abklä-
rungen vorzuschieben. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe nur un-
konkret über die behördliche Erfassung seiner Demonstrationsteilnahmen
berichten können, sei unzutreffend. Der Beschwerdeführer habe den
Grund für seine Befürchtung, nämlich den feindlich gesinnten Nachbarn,
der als Sicherheitsbeamter gearbeitet habe, geäussert, habe jedoch auch
ausgeführt, er kenne die genauen Registrierungsabläufe nicht. Dieses Aus-
sageverhalten spreche für die Glaubhaftigkeit. Das BFM führe aus, der Be-
such des Asaish habe keine nachteiligen Konsequenzen gehabt. Allerdings
setze die Flüchtlingseigenschaft keine Vorverfolgung voraus. Der Be-
schwerdeführer habe Syrien im Januar 2014 verlassen, da er sich vor einer
zukünftigen Zwangsrekrutierung gefürchtet habe und die Grenzen in die-
sem Zeitpunkt noch passierbar gewesen seien. Diese Befürchtungen hät-
ten sich bewahrheitet. So habe die Partei der Demokratischen Union (Par-
tiya Yekitîya Demokrat – PYD) im Juli 2014 ein Gesetz zur Einführung der
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allgemeinen Wehrpflicht erlassen. Der Vater des Beschwerdeführers habe
ihm nach der Ausreise mitgeteilt, dass Zwangsrekrutierungen bereits statt-
gefunden hätten. Zudem verhindere die PYD mittlerweile auch die Ausreise
junger Männer. Darüber hinaus bestehe weiterhin die Gefahr, aufgrund der
Demonstrationsteilnahmen von Seiten des Regimes verfolgt zu werden.
4.4 In der Vernehmlassung wendete das BFM ein, dass eine Weigerung,
bei den YPG mitzukämpfen, zwar zu niederschwelligen Nachteilen führen
könnte, welche jedoch die in Art. 3 AsylG vorausgesetzte Intensität nicht
erreichen würden. Eine Zwangsrekrutierung würde auch wenig Sinn ma-
chen, zumal die kurdische Armee auf die Loyalität ihrer Kämpfer angewie-
sen sei.
4.5 In der Replik wurde unter Hinweis auf die Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift ausgeführt, es sei weiterhin nicht ersichtlich, inwiefern das
BFM weitere Abklärungen getroffen habe und dem Untersuchungsgrund-
satz nachgekommen sei.
5.
5.1 Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt. Hinsichtlich der Verfolgung durch die Al-Nusra-Front kann auf die zu-
treffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen wer-
den, wonach es einer Zielgerichtetheit fehlt. Ebenfalls als unbegründet er-
weist sich die Furcht aufgrund der beschädigten Identitätskarte.
5.2 Zu den Demonstrationsteilnahmen ist zu bemerken, dass zwar nicht
ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an
Demonstrationen teilgenommen hat. Demgegenüber ist nicht davon aus-
zugehen, der Beschwerdeführer sei von den syrischen Behörden aufgrund
dieser Teilnahme als Staatsfeind registriert worden (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, als Refe-
renzurteil publiziert). So habe er zwar an zahlreichen Demonstrationen teil-
genommen, dabei jedoch keine besondere Funktion wahrgenommen. Die
Demonstranten seien bis etwa im Jahre 2012 oder 2013 jeweils von syri-
schen Sicherheitsbeamten begleitet worden, später jedoch nicht mehr, da
die Kurden die Kontrolle übernommen hätten. Der Beschwerdeführer
machte nicht geltend, aufgrund seiner Teilnahme jemals Probleme mit den
syrischen Behörden gehabt zu haben oder mit Beamten während der De-
monstrationen aneinandergeraten zu sein. Vielmehr führte er aus, ein
Nachbar, welcher als Sicherheitsbeamter tätig gewesen sei, habe ihn re-
gistriert und daher würde ihm eine Verfolgung drohen. Diese Befürchtung
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erweist sich aufgrund der Tatsache, dass es trotz angeblicher Registrierung
zu keinerlei Massnahmen seitens der Behörden gekommen ist und der Be-
schwerdeführer anlässlich der Demonstrationen in nicht exponierter Weise
in Erscheinung getreten ist, als unbegründet.
5.3 Schliesslich ist auch das Kernvorbringen des Beschwerdeführers, die
drohende Rekrutierung durch die YPG nicht geeignet, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine drohende
Rekrutierung für sich allein ohnehin nicht ausreichen würde, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen. Diesbezüglich kann die Frage offenblei-
ben, inwiefern es sich bei einer Rekrutierung durch die YPG zwecks Ver-
teidigung des kurdischen Territoriums um eine "staatsbürgerliche" Pflicht
handelt, zumal die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung – d.h. die Ge-
fahr ernsthafter Nachteile – für Personen, die sich einer Rekrutierung ver-
weigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen ist.
Gemäss eigenen Aussagen sei die Familie des Beschwerdeführers, als er
noch in Syrien geweilt habe, aufgefordert worden, ein Familienmitglied als
Kämpfer zu stellen. Sie hätten sich jedoch geweigert, worauf allerdings
keine nennenswerten Massnahmen ergriffen worden seien. Es sei lediglich
zu ungerechten Behandlungen, etwa beim Kauf von Brot, gekommen, wo-
bei aufgrund der Protokolle unklar ist, inwiefern diese "Sanktionen" in di-
rektem Zusammenhang mit der Weigerung standen (vgl. act. A19 F83 bis
F95). Diese Sanktionen sind aber ohnehin aufgrund mangelnder Intensität
als nicht asylrelevant zu bezeichnen.
Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, dass sich die Situation mit
der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht geändert habe. Dabei beruft er
sich zu Recht darauf, dass im Juli 2014 die autonomen Kantone in den
kurdischen Gebieten Syriens die obligatorische Dienstpflicht für alle
(männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren einführten (vgl. Danish
Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty
and Recruitment to the YPG, 26.02.2015, § 2.3 /NR/rdonlyres/991BA1A7-84C6-42A2-BC16-
23CE6B5D862C/0/Syriennotat26feb2015.pdf >, abgerufen am 10. Juni
2015; Dicle Haber Ajansı, Rojava to defend itself with this law, 15.07.2014,
410688?from=1923065119 >, abgerufen am 10. Juni 2015).
Entgegen der Befürchtung des Beschwerdeführers ist der derzeitigen
Quellenlage allerdings nicht zu entnehmen, dass bei einer Weigerung
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Sanktionen drohen würden, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes zu qualifizieren wären, wobei anzumerken bleibt, dass die
Quellenlage eher als dünn bezeichnet werden muss. Der Danish Immigra-
tion Service führt dazu etwa aus, dass die Namen von denjenigen, welche
sich nicht zum Dienst melden würden, dem Asaish übergeben würden und
fortan an Checkpoints nach ihnen gesucht werde, jedoch keine aktive Su-
che am Wohnort stattfinde. Bei einer Desertion werde die betreffende Per-
son dem Gericht zugeführt und es könne zu einer Gefängnisstrafe kommen
(vgl. Danish Immigration Service, a.a.O. § 2.3.4). In ähnlicher Weise äus-
sert sich ein Bericht der schwedischen Migrationsbehörden, wonach bei
einem Nicht-Einrücken Listen an Checkpoints verteilt würden und die be-
treffenden Personen bei einem Aufgreifen den entsprechenden Einheiten
zugeführt würden, ohne dass im Bericht jedoch eine Bestrafung erwähnt
wird (vgl. Migrationsverket, Lifos. Center för landinformation och landana-
lys inom migrationsområdet, Förhållanden i syriska områden under PYD-
kontroll, 20.05.2015, S. 18, ment?documentSummaryId=34781 >, abgerufen am 10. Juni 2015). Eine
andere Quelle berichtet von "legal consequences" für Personen, welche
ihrer Dienstpflicht nicht nachkommen würden, ohne diese Konsequenzen
jedoch zu spezifizieren (vgl. Kurdwatch, Al-Qamishli: Final deadline for
»volunteer« recruitment /?aid=3315&z=en&cure=1029 >, abgerufen am 10. Juni 2015).
In vergleichbarer Weise berichtet eine weitere Quelle von "some penalties",
ohne Details zu den Strafen zu nennen (vgl. ARA News, Conscription Law:
PYD calls on Syria Kurds to ‘defend dignity’, 19.07.2014,
dignity >, abgerufen am 10. Juni 2015). Ein syrischer Journalist aus dem
Kanton Cizîrê führte anfangs 2015 aus, bisher seien noch keine Strafen
verhängt worden, aber es habe eine Verhaftungswelle gegeben (vgl. Syria
Direct, ‘I was scared they would take my sister for recruitment’, 21.01.2015,
my-sister-for-recruitment%e2%80%99 >, abgerufen am 10. Juni 2015). Die
Medienabteilung der YPG selbst liess verlauten, dass der Dienst freiwillig
sei und es den Kämpfern somit auch jederzeit freistehe, die Truppen zu
verlassen (vgl. ARA News, Syria is being divided into small states: YPG
official, 05.06.2014, the-battlefield-to-protect-our-families-ypg-official >, abgerufen am 10. Juni
2015). Demgegenüber berichtet Kurdwatch von einer Mitteilung der YPG,
wonach juristische Konsequenzen für den Fall angedroht würden, dass
sich Dienstpflichtige nicht ordnungsgemäss melden würden (vgl. Kurd-
watch, Al-Qamishli: Final deadline for »volunteer« recruitment, 01.01.2015,
D-5329/2014
Seite 10
, ab-
gerufen am 10. Juni 2015). Lediglich die Newsplattform Siraj Press berich-
tete im März 2015 von einer angeblichen Hinrichtung eines Mannes, der
sich geweigert habe, sich der Miliz anzuschliessen (vgl. ARA News, ير غ
ا عةت ي ب جب ،حزب أل لى وي يع ع جم لم ال ع ية ت ف ي تال ك ق ال «YPG»: يس ئة رئ ي ه
اع دف ي ال ن ف فري 14.11.2014 ,ع, 6329/عدم سط-عربياا -ًاباا -ت نة-و ين-رأس-مدي ع ض-ال رف يم-وت ل س ته-ت ث ج >, abgeru-
fen am 10. Juni 2015.). In ähnlicher Weise berichtet Kurdwatch von einem
jungen Mann, der im November 2014 erschossen worden sei, als er seiner
Verhaftung im Rahmen einer Rekrutierungskampagne habe entgehen wol-
len (vgl. Kurdwatch, Ad-Darbasiyah: Asayiş fatally shoot fleeing conscript,
21.11.2014, index.php?aid=3278&z=en&cure=1016 >, abgerufen am 10. Juni 2015).
Aufgrund dieser Quellenlage ist das Vorliegen einer begründeten Furcht
vor einer Verfolgung asylrelevanten Ausmasses zu verneinen, zumal sich
daraus nicht das Bild eines systematischen Vorgehens gegen Dienstver-
weigerer ergibt, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen
würde. Denn die Berichte sprechen mehrheitlich von entweder gar keinen
oder nicht weiter spezifizierten Sanktionen. Die vom Danish Immigration
Service angesprochenen Gefängnisstrafen beziehen sich auf Deserteure
und somit auf Personen, die sich bereits den Truppen angeschlossen hat-
ten. Dies lässt sich somit nicht unbesehen auf Personen übertragen, wel-
che sich weigern, den Dienst überhaupt anzutreten. Zu den beiden Quel-
len, welche von Tötungen berichten, ist zu bemerken, dass sich die darin
gemachten Aussagen in anderen Quellen nicht verifizieren liessen und sie
sich zudem ohnehin nicht zu den genauen Umständen der Tötungen äus-
sern. Die Aussagekraft dieser Berichte ist somit sehr beschränkt. Hinzu tritt,
dass selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher
Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl nicht asylrelevant wäre,
zumal die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammen-
hang mit den YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer
politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. In Ermangelung
eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung
somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der in der
angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier aller-
dings nicht Prozessgegenstand ist.
D-5329/2014
Seite 11
Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszu-
gehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrneh-
mung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevan-
ten Sanktionen nach sich ziehen würde.
5.4 Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzu-
mutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der
aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. September
2014 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
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Seite 12
währt worden ist und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Ver-
hältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten
zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5329/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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