B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5329/2016
plo
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz D._______ (Sudan), verliess den Sudan eigenen Angaben ge-
mäss am 24. Mai 2014 zusammen mit ihrer Tochter B._______ sowie ihrem
Sohn E._______ (N […]) und gelangte am
30. Juni 2014 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Das SEM führte am 10. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel die Befragung zur Person (BzP) durch.
Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei im Sudan geboren worden und
habe nie in Eritrea gelebt. Ihr Vater sei ein Freiheitskämpfer gewesen, wes-
halb sie nicht nach Eritrea hätten zurückkehren können. Sie seien im Su-
dan als Flüchtlinge anerkannt worden. Ihr Ehemann (N […]) lebe seit mehr
als zwölf Jahren in der Schweiz und übe von hier aus politische Aktivitäten
aus. Sie sei im Sudan zweimal telefonisch bedroht worden; man habe ihr
gesagt, sie und ihre Kinder sollten sich in Acht nehmen. Im Juni 2013 sei
ihr Sohn entführt worden; man habe ihn geschlagen und gedroht, das
nächste Mal werde man ihn töten. Sie sei Opfer der politischen Tätigkeiten
ihres Ehemannes und ihres Vaters geworden.
B._______ brachte vor, ihr Grossvater sei ein oppositioneller Freiheits-
kämpfer und ihr Vater sei politisch tätig. Sie seien bedroht worden und sie
möchte mit ihren Eltern zusammen sein. Ihre Mutter sei telefonisch bedroht
worden. Man habe ihr gesagt, sie solle ihren Ehemann davon abhalten,
sich gegen die Regierung zu stellen. Ihr Bruder sei am 9. Juni 2013 entführt
worden.
A.c Am 29. Juni 2015 hörte das SEM die Beschwerdeführerin und ihre
Tochter zu den Asylgründen an.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe im Su-
dan zeitlebens in Flüchtlingslagern gelebt. 1991 habe sie geheiratet und
1998 sei ihr Ehemann verschwunden. Erst nach mehreren Jahren habe sie
erfahren, dass er sich in Europa aufhalten solle. Ab 2010 habe sie mit ihm
telefonisch in Kontakt gestanden. Im Spätsommer 2013 sei sie nach Khar-
tum gegangen, wo sie sich bis kurz vor ihrer Ausreise aus dem Sudan auf-
gehalten habe. Im Flüchtlingslager habe sie keine Sicherheit gehabt, da ihr
Vater Mitglied der „Eritrean Liberation Front“ (ELF) und somit oppositionell
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zum eritreischen Regime gewesen sei. Sie habe im Sudan an Versamm-
lungen teilgenommen und auch sonst mitgeholfen (z.B. Geld gesammelt
oder etwas geschrieben und gekocht). Das Leben im Flüchtlingslager sei
kompliziert und man wisse nie, was einem widerfahren werde. Man habe
ihr Kind entführt und sie oftmals telefonisch bedroht. Als alleinstehende
Frau habe sie kein einfaches Leben gehabt; auch ihre Kinder hätten unter
der familiären Situation gelitten. Aus der ELF und anderen Organisation sei
die „Eritrean National Salvation Front“ (ENSF) entstanden, für die sie sich
von Anfang an engagiert habe. Die sudanesische Regierung habe mit dem
eritreischen Regime ein Abkommen geschlossen, gemäss dem in den
Flüchtlingslagern keine oppositionellen Aktivitäten durchgeführt werden
dürften. Ihr Sohn sei damals noch minderjährig gewesen, habe aber den
Mitgliederbeitrag bezahlt und manchmal mitgeholfen. Er sei entführt und
stark geschlagen worden. Nach diesem Vorfall habe sie sich vor weiteren
Entführungen gefürchtet, da man ihrem Sohn gesagt habe, seine Eltern
und sein Grossvater arbeiteten gegen den Staat und sollten damit aufhö-
ren. Sie persönlich sei telefonisch bedroht worden. Zu einem früheren Zeit-
punkt habe man ihren Bruder entführt und mitgenommen – er sei unter ein
Auto gerannt und verstorben. Vor der Entführung ihres Sohnes sei sie mehr
als zwei- oder dreimal telefonisch bedroht worden. Man habe ihr gesagt,
sie solle ihrem Mann sagen, er solle aufhören zu schreiben. Ihr sei auch
gesagt worden, sie solle ihre politischen Aktivitäten einstellen. Sie habe ih-
ren Ehemann mehrmals gebeten, nicht mehr gegen das eritreische Regime
zu schreiben.
B._______ brachte vor, im Sudan immer im Flüchtlingslager gelebt zu ha-
ben. Dort habe es keine Sicherheit gegeben und sie hätten unter schwieri-
gen Umständen gelebt und kein normales Leben führen können. Ihr Gross-
vater und ihre Eltern seien politisch aktiv gewesen und sie hätten darunter
gelitten. Sie hätten einen Onkel verloren und ihr Bruder sei entführt worden.
Ihre Mutter habe immer Angst um sie gehabt und in der Schule sei über sie
geschimpft worden. Ihr Onkel F._______ sei verschwunden und ihre Mutter
sei telefonisch bedroht worden.
Die Beschwerdeführerin gab während des vorinstanzlichen Verfahrens Ko-
pien von mehreren Dokumenten und Ausweisen sowie einen Mitglieder-
ausweise der ENSF im Original zu den Akten (vgl. act. A17/1 Ziffn. 1 - 12).
A.d Am 27. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführerin ihr Sohn C._______
geboren.
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Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 4. August 2016 – eröffnet am 6. August 2016 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Weg-
weisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als derzeit unzu-
mutbar erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
renden an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. September 2016 be-
antragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, die Zif-
fern 1–3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl
zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihr in der
Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be-
stellen. Der Eingabe lagen ein Bestätigungsschreiben und eine Parteibe-
stätigung der ENSF vom 20. beziehungsweise 25. August 2016 bei.
D.
D.a Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Zwi-
schenverfügung vom 7. September 2016 auf, bis zum 22. September 2016
das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt und mit
den nötigen Beweismitteln versehen an das Bundesverwaltungsgericht zu
senden.
D.b Am 20. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Be-
stätigung der zuständigen Sozialberatung vom 15. September 2016 ein,
gemäss der sie für die Lebenshaltungskosten ergänzend unterstützt wür-
den.
D.c Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 hiess der Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut und verzichtete demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Er ordnete den Beschwerdeführenden lic. iur. Tarig Hassan als amtli-
chen Rechtsbeistand bei und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung
an das SEM.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. Oktober 2016 die
Abweisung der Beschwerde.
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Seite 5
F.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober
2016, der die Originale der zwei Bestätigungen der ENSF vom August 2016
und eine Kostennote beilagen, an ihren Anträgen fest.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Sohnes der Beschwer-
deführerin, E._______ (N […]), beigezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die von den Be-
schwerdeführenden im Sudan geltend gemachten Verfolgungsmassnah-
men für die Beurteilung der Asylgesuche unwesentlich seien, da sie sich
ausserhalb des Staats, dessen Staatsangehörigkeit sie besässen, zuge-
tragen hätten (Art. 1 Bst. a Ziff. 1 FK i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über
die Rechtsstellung von Flüchtlingen). Da die Beschwerdeführenden eritre-
ische Staatsangehörige seien, gelange der Zusatz „im Land, in dem sie
zuletzt wohnten“ nicht zur Anwendung, da sich dieser nur auf Staatenlose
beziehungsweise das Land, in dem sich diese vor der Asylgesuchstellung
aufhielten, beziehe. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden, die
sich im Sudan ereignet hätten, seien einzig dann geeignet, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen, wenn diese auch in Eritrea zu einer Verfol-
gungssituation führten.
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Seite 7
Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Tochter hätten in der BzP ange-
geben, dass die Beschwerdeführerin im Sudan politisch aktiv gewesen sei.
Im freien Bericht zu den Asylgründen habe sich die Beschwerdeführerin
nur in zwei Sätzen über ihre Teilnahme an der oppositionellen Bewegung
geäussert. Den Schwerpunkt habe sie auf das schwierige Leben im Flücht-
lingslager gelegt. Ihre Angaben zu ihrem Engagement seien nicht geeignet,
ein exponiertes politisches Profil zu kreieren. Ihre Aussagen hinterliessen
den Eindruck, sie habe allenfalls geringe Hilfsleistungen gemacht, sich
aber nicht aktiv für eine politische Organisation eingesetzt. Aufgrund ihrer
Lebenssituation sei nicht davon auszugehen, sie habe viel Zeit für politi-
sche Aktivitäten investieren können. Dies sei auch von ihrer Tochter bestä-
tigt worden. Die eingereichten Mitgliederausweise und Bestätigungen
könnten zu keiner anderen Einschätzung führen, zumal in diesen nichts zu
ihren Aktivitäten gesagt werde. Der Mitgliederausweis sei am 30. Dezem-
ber 2013 ausgestellt worden, als sie sich in Khartum aufgehalten habe. Es
wäre zu erwarten gewesen, dass sie das politische Engagement bereits in
der BzP ansatzweise erwähnt hätte. Die Beschwerdeführerin habe dort
aber gesagt, sie sei Opfer der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes und
ihres Vaters geworden. Aufgrund dessen seien ihr politisches Engagement
und die sich daraus ergebenden Probleme zu bezweifeln.
Im Asylentscheid vom 13. August 2015 sei die Flüchtlingseigenschaft des
Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden verneint
worden, da seine exilpolitische Tätigkeit nicht den Exponierungsgrad er-
lange, um eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Aus die-
sem Grund sei ihrem Vorbringen – Reflexverfolgung aufgrund des Enga-
gements des Ehemannes beziehungsweise Vaters – die Grundlage entzo-
gen. In Anbetracht der Aussagen, der Vater beziehungsweise Grossvater
der Beschwerdeführenden sei jahrelang politisch gegen das eritreische
Regime aktiv gewesen, sei festzuhalten, dass sie keine ernsthaften Nach-
teile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hätten. Den Akten seien keine Hinweise
dafür zu entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund
ihres Vaters solche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe.
4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und gel-
tend gemacht, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr eigenes po-
litisches Engagement bei der BzP nicht erwähnt habe, spreche nicht gegen
dasselbe. Bei der summarischen Befragung habe sie nur die wesentlichen
Ereignisse, die zur Ausreise geführt hätten, erwähnt. Diese seien als kon-
kretes Drohszenario auf die politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes und
ihres Vaters zurückzuführen. Zudem liege kein Widerspruch, sondern ein
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sogenannter Nachschub vor, den sie vor dem Hintergrund der politischen
Aktivitäten ihres Ehemannes und ihres Vaters erklärt habe. Sie stamme
aus einer politisch sehr engagierten Familie und sei in diesem Umfeld auf-
gewachsen. Es erscheine somit plausibel, dass sie sich politisch betätige.
Dass sie ihre eigenen Aktivitäten bei der BzP nicht explizit hervorgehoben
habe, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit derselben. Auch der einge-
reichte Ausweis der ENSF vom Dezember 2013 spreche klar für das Vor-
liegen eigener politischer Aktivitäten.
Die Beschwerdeführerin habe zudem ein exponiertes politisches Profil dar-
legen können. Dass sie im freien Bericht nur zwei Sätze darüber verloren
habe, könne nicht ausschlaggebend sein. Es sei nachvollziehbar, dass sie
ein grösseres Gewicht auf die Tätigkeiten ihres Ehemannes und ihres Va-
ters gelegt habe, da diese in den Drohanrufen im Vordergrund gestanden
seien. Ob sie sich exponiert habe, sei aus einem objektiven Blickwinkel zu
beurteilen. Sie habe bereits als Kind begonnen, die ELF zu unterstützen,
indem sie Geld gesammelt, Protokoll geführt, Informationen verteilt und
beim Kochen oder Bedienen geholfen habe. Nach ihrer Heirat 1991 habe
sie sich einige Zeit nicht mehr politisch betätigt; nachdem ihr Ehemann
1998 verschwunden sei, habe sie ihre Aktivitäten wieder aufgenommen
und sich an Versammlungen der Frauenvereinigungen beteiligt. Aufgrund
der Bekanntheit ihres Vaters sei anzunehmen, dass die eritreische Regie-
rung Kenntnis von ihren politischen Tätigkeiten erhalten habe. Angesichts
ihrer langjährigen politischen Aktivität und des Bekanntheitsgrads ihres Va-
ters als Oppositionellem sei von ihrer grundlegenden Exponiertheit auszu-
gehen. Die eingereichten Ausweise und Bestätigungen der Parteimitglied-
schaft seien als Indizien für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben beizuziehen.
Der Vater der Beschwerdeführerin sei vor der Unabhängigkeit Eritreas ein
Freiheitskämpfer gewesen und habe sich nach derselben gegen das seit-
herige Regime betätigt, weshalb ihm und seiner Familie die Rückkehr nach
Eritrea verwehrt geblieben sei. Die ganze Familie habe als anerkannte
Flüchtlinge im Sudan gelebt. Ihr Vater sei im Kader der ENSF tätig gewe-
sen, womit in seinem Fall von einer genügenden Exponiertheit ausgegan-
gen werden könne. Dies habe zur Folge, dass auch seine Angehörigen im
Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit Verfolgung zu rechnen hätten. Dass
in Eritrea Reflexverfolgung praktiziert werde, sei einem Bericht des UN Hu-
man Rights Council vom 4. Juni 2015 und der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe an-
gesichts der politischen Tätigkeiten ihres Vaters offensichtlich Verfolgungs-
massnahmen zu befürchten.
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Die Auffassung der Vorinstanz, die Aussagen der Beschwerdeführerin
seien in den wesentlichen Punkten unglaubhaft, gründe auf einer zu rest-
riktiven Handhabung der Beweisregeln von Art. 7 AsylG. Die überwiegende
Mehrheit der aufgeführten Ungereimtheiten hätten entkräftet werden kön-
nen; andere Unklarheiten hätten bei pflichtgemässem Nachfragen durch
das SEM ausgeräumt werden können. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen
sei bei einer Gesamtbetrachtung zu bejahen. Sie habe nachweisen bezie-
hungsweise glaubhaft machen können, dass ihr in Eritrea Reflexverfolgung
drohe. Anderseits sei sie wegen ihres eigenen politischen Engagements
an Leib und Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet.
Die Beschwerdeführerin sei auch in der Schweiz für die ENSF tätig. Es sei
anzunehmen, dass sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Sudan über ein
exponiertes politisches Profil verfügt habe und die eritreischen Behörden
hätten sicherlich von ihren exilpolitischen Tätigkeiten erfahren.
Der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig, da die Beschwerdeführerin
die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Zudem bestehe die reale Gefahr der Fol-
terung und unmenschlichen Behandlung, weshalb der Wegweisungsvoll-
zug auch Art. 3 EMRK und Art. 3 Folterkonvention verletzen würde.
4.3 Das SEM stellt sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, die
eingereichten Beweismittel, die das politische Engagement der Beschwer-
deführerin belegen sollten, könnten an seiner Einschätzung nichts ändern.
Solche Schreiben hätten den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens und
kaum Beweiswert.
5.
5.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
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Seite 10
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
ner um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
5.2
5.2.1 Bei der BzP müssen und können die Asylsuchenden ihre Asylgründe
nicht bereits in aller Ausführlichkeit darlegen. Den im ersten Protokoll wie-
dergegebenen Aussagen kommt angesichts des summarischen Charak-
ters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe
nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müs-
sen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aus-
sagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte
Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe ge-
nannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt
werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3; Urteile des BVGer
D-6661/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 5.2 und E-5665/2015 vom 1. Ok-
tober 2015 E. 4.2).
5.2.2 Der Beschwerdeführerin wurden bei der BzP vom 10. Juli 2014 ein-
leitend die Themen und die Teilnehmenden an der Befragung sowie deren
Rollen erklärt. Sie wurde auf die Verschwiegenheitspflicht der Teilnehmen-
den und ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen. Es wurde ihr gesagt, sie
müsse auf die gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen ant-
worten und trage eine grosse Verantwortung für das, was sie sage, aber
auch für das, was sie verheimliche. Sie bestätigte, dass sie alle Punkte der
Einleitung verstanden habe (vgl. act. A3/14 S. 2).
5.2.3 Nach den Gründen für ihre Asylgesuchstellung gefragt, gab die Be-
schwerdeführerin an, sie habe den Sudan verlassen, weil sie aufgrund der
politischen Aktivitäten ihres Vaters und ihres Ehemannes zweimal telefo-
nisch bedroht worden sei. Sie sei eingeschüchtert worden und man habe
ihren Sohn entführt. Sie sei Opfer der politischen Tätigkeiten ihres Vaters
und ihres Ehemannes.
5.2.4 Erst bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 29. Juni 2015 er-
wähnte die Beschwerdeführerin eher beiläufig, sie habe dort (gemeint ist
D-5329/2016
Seite 11
die ELF bzw. ENSF; Anmerkung des Gerichts) mitgemacht, wenn es Ver-
sammlungen gegeben habe oder man in anderen Bereichen habe mithel-
fen müssen. Auf Nachfrage umschrieb sie ihre Mithilfe präziser (act. A15/17
S. 6 ff.). Im Verlauf der Anhörung schilderte sie nachvollziehbar, wie sie
bereits als Kind in Berührung mit den politischen Aktivitäten ihres Vaters
gekommen sei, bei Versammlungen mitgeholfen habe und wie sie diese
Aktivitäten im Erwachsenenalter fortgesetzt habe. Gleichzeitig räumte sie
ein, dass sie in der letzten Zeit nicht allzu viel Zeit für die Hilfeleistungen
an die Partei habe aufwenden können (act. A15/17 S. 12) und dass ihr
politisches Profil nicht mit demjenigen ihres Vaters verglichen werden
könne (act. A15/17 S. 13).
5.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Aussagen der
Beschwerdeführerin und derjenigen ihrer Tochter sowie der eingereichten
Beweismittel zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der
ENSF war und diese Partei mit Hilfeleistungen verschiedener Art unter-
stützte. Sie bekleidete indessen für die ENSF keine Führungsposition und
exponierte sich für diese auch nicht in anderer Weise. Solches machte sie
bei den Befragungen denn auch nicht geltend. Inwiefern in der Beschwerde
die Auffassung vertreten wird, die Beschwerdeführerin habe ein exponier-
tes politisches Profil darlegen können, ist nicht nachvollziehbar, lässt sich
dies doch mit ihren Aussagen nicht in Übereinstimmung bringen. Sie liess
deutlich erkennen, dass ihre Hilfeleistungen im Hintergrund erfolgten und
ihr im Rahmen ihrer politischen Aktivitäten weder Entscheidkompetenz zu-
kam noch sie die Partei nach aussen hin vertreten durfte.
5.2.6 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin war die Entfüh-
rung ihres Sohnes ausschlaggebend dafür, dass sie zusammen mit ihm
vorerst das D._______ und später den Sudan verliess. Der Sohn der Be-
schwerdeführerin gab bei seinen Befragungen an, er sei am 9. Juni 2013
entführt und zirka eineinhalb Stunden festgehalten worden. Die Entführer
hätten ihn geschlagen und ihm gesagt, er solle seinen Vater auffordern,
seine politischen Tätigkeiten einzustellen, ansonsten man ihn nochmals
entführen und „verschwinden lassen“ werde. Diese Angaben entsprechen
im Wesentlichen denjenigen, welche die Beschwerdeführerin bei der BzP
vom 10. Juli 2014 machte (act. A3/14 S. 9). Vor diesem Hintergrund ist die
Aussage der Beschwerdeführerin bei der Anhörung vom 29. Juni 2015,
man habe ihrem Sohn während der Entführung gesagt, wenn seine Eltern
ihre politischen Aktivitäten nicht einstellten, würden andere Massnahmen
ergriffen (act. A15/17 S. 9 f.), soweit sie persönlich betreffend als nachge-
schoben und damit unglaubhaft zu werten. Hätten die Entführer dem Sohn
D-5329/2016
Seite 12
gegenüber gesagt, die politischen Aktivitäten seiner Mutter seien ihnen ein
Dorn im Auge, hätten sowohl er als auch die Beschwerdeführerin dies be-
reits bei der jeweiligen BzP erwähnen müssen.
6.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4).
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführerin führte bei der Anhörung aus, sie habe seit
ihrer Kindheit an den Versammlungen der ELF beziehungsweise der ENSF
teilgenommen und dort mitgeholfen, indem sie Geld gesammelt oder
Schreibarbeiten erledigt habe (act. A15/17 S. 6). Des Weiteren habe sie
gekocht oder beim Bedienen geholfen. Ihr Vater sei bei der Partei sehr aktiv
gewesen und sie habe mitgemacht (act. A15/17 S. 8). Im Jahr 2008 habe
die sudanesische Regierung mit dem eritreischen Regime ein Abkommen
getroffen, gemäss dem in den Flüchtlingslagern keine oppositionellen Akti-
vitäten erlaubt seien. Danach seien diese „im Dunkeln“ weitergeführt wor-
den (act. A15/17 S. 9).
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht entgegen der in der Beschwer-
de vertretenen Auffassung nicht davon aus, die Beschwerdeführerin sei im
Sudan oder in der Schweiz in einer Art und Weise politischen Aktivitäten
nachgegangen, die vom eritreischen Regime bemerkt worden wären und
dessen Missfallen erweckt hätten. Wie bereits vorstehend erwogen (vgl.
E. 5.2.5) leistete sie im Sudan in untergeordneter Position Hilfeleistungen,
sie hatte sich weder exponiert noch standen ihr irgendwelche Entscheid-
kompetenzen zu. Ihre Aussage bei der Anhörung, ihrem Sohn sei von sei-
nen Entführern gesagt worden, sie solle ihre politischen Aktivitäten einstel-
len, wurde vom Gericht als nachgeschoben und unglaubhaft gewertet. In
der Beschwerde wird darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin sei
auch in der Schweiz für die ENSF tätig. Da sie ihre Tätigkeiten in keiner
D-5329/2016
Seite 13
Weise spezifiziert und diesbezüglich im Rahmen der ihr gesetzlich oblie-
genden Mitwirkungspflicht keine Beweismittel einreichte, die ein im Sinne
der Rechtsprechung relevantes exponiertes und gewichtiges Engagement
für die ENSF stützen würden, kann nicht davon ausgegangen werden, sie
sei in der Schweiz in einer Art und Weise politisch aktiv geworden, durch
die sie die Aufmerksamkeit der eritreischen Behörden auf sich gezogen
hätte. Ihr kann somit im Falle einer Einreise nach Eritrea und einer dortigen
Wohnsitznahme aufgrund ihrer eigenen politischen Tätigkeiten keine be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung zuerkannt werden.
6.3 Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie beziehungsweise
ihr Sohn seien wegen den politischen Aktivitäten ihres Ehemannes unter
Druck gesetzt beziehungsweise entführt worden, ist auf die Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, wonach das politische En-
gagement des Ehemannes von den schweizerischen Asylbehörden mehr-
mals als nicht ausreichend für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
gewertet wurde. Zudem habe dieser gemäss ihren Aussagen seine Aktivi-
täten eingeschränkt, so dass nicht zu befürchten ist, die Beschwerdeführe-
rin und ihre Tochter würden im Falle einer Wohnsitznahme in Eritrea von
den Behörden verfolgt. In der Beschwerde wird denn auch nicht geltend
gemacht, die Beschwerdeführenden wären aufgrund der (vormaligen) po-
litischen Aktivitäten ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters gefährdet.
6.4 Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden bei einer Einreise
und Wohnsitznahme in Eritrea aufgrund der politischen Aktivitäten ihres
Vaters beziehungsweise Grossvaters Verfolgung zu befürchten hätten. Die
Beschwerdeführerin führte bei den Befragungen aus, ihr Vater sei ein Frei-
heitskämpfer gewesen und sei nach der Unabhängigkeit Eritreas in Oppo-
sition zum heutigen Regime gestanden. Sie brachte vor, man habe sie te-
lefonisch aufgefordert, ihren Ehemann von weiteren politischen Aktivitäten
abzuhalten, machte indessen nicht geltend, man habe sie bezüglich der
politischen Aktivitäten ihres Vaters bedroht. Der Sohn der Beschwerdefüh-
rerin machte in seinem Asylverfahren geltend, man habe ihm während sei-
ner Entführung aufgetragen, seinem Vater zu sagen, er solle seine politi-
schen Aktivitäten einstellen – er gab nicht an, dass man durch die Entfüh-
rung seinen Grossvater habe unter Druck setzen wollen. Unbesehen der
Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin und ih-
res Sohnes sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass
der Vater der Beschwerdeführerin konkret im Visier der eritreischen Behör-
den oder deren im Sudan anwesender Verbündeter gestanden ist. Sie
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machten nicht geltend, dass auf ihn Übergriffe verübt wurden oder er kon-
kret bedroht oder anderweitig unter Druck gesetzt wurde. Ebenso wenig
brachten sie vor, man habe sie bedroht oder behelligt, um ihn unter Druck
zu setzen, zur Aufgabe irgendwelcher Aktivitäten zu bewegen oder für
seine vormaligen politischen Aktivitäten zu bestrafen.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in einer Gesamtschau der Vor-
bringen der Beschwerdeführenden und der eingereichten Beweismittel
zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserte subjektive
Furcht vor Nachstellungen durch das eritreische Regime zwar nachvoll-
ziehbar ist, indessen aus den vorgenannten Gründen nicht als objektiv be-
gründet erscheint.
6.6 Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdefüh-
renden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und ihre Asylgesuche ab-
gelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da diese an der
Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Die Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs – sind gemäss Rechtsprechung alternativer Na-
tur (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3). Da das SEM mit der angefochtenen Verfü-
gung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge derzeiti-
ger Unzumutbarkeit des Vollzugs anordnete, erübrigen sich Erwägungen
zur Frage der Zulässigkeit desselben.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Instruktions-
verfügung vom 27. September 2016 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzun-
gen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.
11.1 Nachdem den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsver-
beiständung gewährt und lic. iur. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzt wurde, ist Letzterem ein amtliches Honorar auszurichten.
11.2 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz
von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl.
Art. 8 Abs. 2 VGKE).
11.3 Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 eine Kos-
tennote eingereicht. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 7,80 Stun-
den und die Spesen von Fr. 24.20 erscheinen angemessen, der veran-
schlagte Stundenansatz von Fr. 200.– unter Hinweis auf die Ausführungen
unter Ziff. 11.2 indessen nicht. Es wird vorliegend ein Stundenansatz von
Fr. 150.– festgelegt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Ho-
norar von insgesamt Fr. 1289.75 (Fr. 1170.– Arbeitsaufwand, Fr. 24.20
Spesen und Fr. 95.55 MWST) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Lic. iur. Tarig Hassan wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von
Fr. 1289.75 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: