Abtei lung IV
D-5330/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nepal,
vertreten durch Dr. Hans R. Grendelmeier, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
9. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5330/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat im Dezember 2003 und gelangte am 27. April 2004 illegal in
die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er
am 30. April 2004 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum [EVZ]) B._______ befragt und am 27. Mai 2004 vom
Migrationsamt des Kantons C._______ angehört. Am 20. Juni 2005
erfolgte schliesslich eine ergänzende Anhörung durch das BFM.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befra-
gung sowie den Anhörungen geltend, er sei während seiner Studien-
zeit ein normales Mitglied der Maoisten gewesen. Nach seinen Ab-
schlussprüfungen am College in D._______ im August 2003 sei er in
sein Heimatdorf E._______ zurückgekehrt, wo er zusammen mit
seiner Familie gelebt habe. Nach etwa 15 bis 20 Tagen seien um
Mitternacht etwa 20 Maoisten in das Haus seiner Familie
eingedrungen, hätten seine Dokumente vernichtet und ihn gekidnappt.
Sie hätten ihn zusammen mit drei weiteren Personen in ein Lager in
F._______ gebracht. Dort sei er für etwa anderthalb Monate zu einer
militärischen Ausbildung gezwungen worden. Anschliessend sei er mit
einem anderen Entführten zusammen mit einer kleinen Maoisten-
Gruppe nach G._______ geschickt worden, wo man sie aufgefordert
habe, Parolen an die Wände zu schreiben. Er habe immer auf eine
Gelegenheit gewartet, um zu fliehen. Nach etwa anderthalb Monaten
habe er und ein ebenfalls von den Maoisten Entführter entkommen
können. Sie seien nach H._______ in Westnepal geflohen.
Anschliessend seien sie mit dem Bus nach Neu Delhi gereist. Dort
habe er an einer Tankstelle gearbeitet. Nach etwa vier Monaten habe
die indische Polizei begonnen, überall in Indien Razzien unter den
Nepalesen durchzuführen, in deren Verlauf auch in Neu Delhi
Landsleute festgenommen worden seien. Aus diesem Grund habe er
Angst bekommen und sich entschlossen, nach Europa zu gehen.
Am 29. Juni 2004 (Poststempel) sowie am 12. August 2004 (Eingang
beim BFM) reichte der Beschwerdeführer die folgenden Dokumente
beziehungsweise Identitätsausweise zu den Akten: Eine Identitätskarte
der Vereinigung der Auslandnepalesen, eine CD mit einem Programm
über Maoisten, verschiedene Fotos, die den Beschwerdeführer bei
Teilnahmen an Demonstrationen beziehungsweise einer Programmver-
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anstaltung in der Schweiz zeigen, ein englischer Text, ein Flugblatt der
Volkswiderstandsbewegung in Zürich, ein Bestätigungsschreiben des
Chefs des Colleges in D._______ sowie ein Schreiben der
Exilnepalesen in Europa.
Im Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer dem BFM zudem einen Ar-
tikel aus einer nepalesischen Zeitschrift ein.
B.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2006 - eröffnet am 13. Juni 2006 - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 13. Juli 2006 (Poststempel) an die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Be-
schwerdeführer beantragen, es sei in Gutheissung der Beschwerde
seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und demgemäss das Asyl-
gesuch gutzuheissen. Mit der Rechtsmittelschrift wurde ein Zeitungs-
artikel bezüglich Nepal eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2006 stellte der zuständige Inst-
ruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete
der Instruktionsrichter in Berücksichtigung der Höhe des Sicherheits-
kontos des Beschwerdeführers auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2006
die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
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zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
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wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht standhielten. Zu Art. 7 AsylG
führte die Vorinstanz unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe
sich beispielsweise ohne erkennbaren Grund geweigert, Aussagen zu
seiner angeblichen Ausbildung bei den Maoisten zu machen. Auch der
Aufforderung, hinsichtlich der Partei der Maoisten weitergehende Aus-
sagen zu machen, sei er nicht nachgekommen, obwohl er von diesen
zur Mitarbeit gezwungen worden sein wolle. Zu Art. 3 AsylG hielt das
BFM fest, die allgemeine Lage in Nepal habe sich seit der Ausreise
des Beschwerdeführers massgeblich verändert. Die Maoisten, welche
der Beschwerdeführer angeblich habe unterstützen müssen, würden
seit dem Waffenstillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesi-
schen Regierung nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrach-
tet und seien an den Friedensgesprächen beteiligt. Es sei somit davon
auszugehen, dass für Personen, welche - wie vorliegend - die Maois-
ten hätten unterstützen müssen, aufgrund der zwischenzeitlich verän-
derten Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr bestehe. Im
Weiteren stehe es Personen, welche trotz der veränderten Situation
allfällige Bedrängungen durch die Maoisten befürchten würden, frei,
gestützt auf die in Nepal geltende Niederlassungsfreiheit, sich an ei-
nem anderen Wohnort als dem bisherigen niederzulassen. Hinsichtlich
der Wegweisung hielt das BFM fest, dass deren Vollzug zulässig, zu-
mutbar und möglich sei.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei
an und für sich nicht einfach, mit Leuten aus dem Kulturkreis des Be-
schwerdeführers zu kommunizieren. Aus der Tatsache, dass sich der
Beschwerdeführer angeblich geweigert habe, gewisse Aussagen zu
machen, könne daher nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden.
Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach es insgesamt zu einer Ent-
spannung und zu einer Verbesserung der Menschenrechtssituation in
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Nepal gekommen sei, sei eher oberflächlich und voreilig. Auch wenn
ein gewisser Optimismus hinsichtlich der Normalisierung der Situation
in Nepal am Platze sei, sei es doch noch verfrüht, alleine schon
deswegen das Asylgesuch abzuweisen. Personen, die von den
Maoisten gezwungen worden seien, für sie zu arbeiten, seien von den
Regierungstruppen bekämpft worden. Ebenso hätten sich die
Maoisten an denjenigen gerächt, die sich geweigert hätten, mit ihnen
zu arbeiten oder sich von ihnen entfernten. Insbesondere sei zu
erwähnen, dass es in den letzten Jahren mindestens zu zwei
Friedensgesprächen in Nepal gekommen sei, wobei beide gescheitert
seien.
4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
4.4 Das BFM stellte zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage in
Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert
hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsge-
richts tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich be-
urteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschen-
rechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen
zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und
der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28.
Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5. S. 332 ff.).
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15.
Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und
es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, wel-
chem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzö-
gerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maois-
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ten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsge-
benden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali
Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ
Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in
Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008
kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zu-
sammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Ver-
sammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land
zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online,
International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachte-
te Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu
(vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online, In-
ternational, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung
wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali
Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident
Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008) und am
15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal
Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-Chef neu-
er Ministerpräsiden in Nepal, NZZ Online, International, 15. Au-
gust 2008).
In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer
im heutigen Zeitpunkt - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittel-
schrift - keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch
die Armee beziehungsweise die Maoisten besteht. Es kann daher dar-
auf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde und
auf die eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen, da sie am
Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen.
4.5 Die Vorinstanz machte überdies geltend, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Da - wie soeben unter Ziffer 4.4
dargelegt - die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin asylrecht-
lich nicht relevant sind, kann vorliegend darauf verzichtet werden, auf
allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwer-
deführers näher einzugehen.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
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konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
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vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
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Wie bereits vorstehend unter Ziffer 4.4 ausführlich dargelegt, hat sich
die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers
wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht der-
gestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen
werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar
zu bezeichnen ist.
Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehr-
jährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert
werden könnte. Indes hat der - soweit aktenkundig - gesunde Be-
schwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2003, mithin 19 Jahre,
in seinem Heimatstaat gelebt. Seine überdurchschnittliche Bildung
(Collegeausbildung) dürfte ihm die berufliche Eingliederung in seiner
Heimat erleichtern. Sodann leben seine Eltern, sein Bruder und seine
Schwester nach wie vor in seinem Heimatdorf. Bei dieser Sachlage ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Be-
ziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann.
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die an-
sässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um
eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E.
10.1. S. 215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm
auch zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohn-
ort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorins-
tanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechen-
de Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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