Abtei lung IV
D-5331/2006/law/krc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
X._______, geboren _______, Nepal
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 26. Mai 2006 i.S. Asyl und Wegweisung /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5331/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 20. April 2004 und reiste über Indien und Deutschland -
unter Umgehung der Grenzkontrolle - am 27. April 2004 in die Schweiz
ein, wo er gleichentags in der Empfangsstelle (neu Empfangszentrum)
A._______ ein Asylgesuch stellte. Das Bundesamt erhob am 30. April
2004 seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen der Heimat und wies ihn am
3. Mai 2004 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______
zu. Am 28. Mai/15. Juni 2004 führte die zuständige kantonale Behörde
die Anhörung zu den Asylgründen durch.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei Landwirt und stamme aus dem Distrikt
C._______. Im Jahre 2001 seien sein Vater und sein Bruder von der
Armee erschossen worden, weil sie Mitglieder der Maoisten gewesen
seien. Einige Monate später sei er selber dieser Bewegung beigetre-
ten. Seine Aufgabe habe darin bestanden, Flugblätter zu verteilen,
Plakate aufzuhängen und Parolen aufzumalen. Im Frühjahr 2003 sei er
durch die zivile Polizei bei dieser Tätigkeit angehalten und umgehend
verhaftet worden. Während mehrerer Monate sei er im Gefängnis von
D._______ festgehalten worden. Dabei sei er durch Folterungen
verletzt worden. Bei einem Angriff der Maoisten im Frühjahr 2004 sei
ihm die Flucht aus der Haft gelungen. In der Folge habe er sich zu
einem in E._______ lebenden Onkel begeben, welcher ihn für die
Weiterreise nach Westeuropa unterstützt habe.
B.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2006 - eröffnet am 30. Mai 2006 - stellte
das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
vom 29. Juni 2006 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer beantra-
gen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es
sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumut-
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barkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Be-
schwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines fachärztlichen
Berichts. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2006 bestätigte der zuständige In-
struktionsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer von Gesetzes
wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Ab-
schluss des Verfahrens, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und gab dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung den in Aussicht ge-
stellten fachärztlichen Bericht sowie die Erklärung über die Entbindung
der Ärzte von der Schweigepflicht einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 11. August 2006 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit, es sei ihm nicht möglich gewesen, seinen Man-
danten zu kontaktieren. Er gehe unter diesen Umständen davon aus,
dass der angeforderte Bericht von seinem Mandanten oder dessen
Arzt direkt bei der ARK eingereicht worden sei. Für den Fall der Nicht-
einreichung ersuchte der Rechtsvertreter um Ansetzung einer kurzen
Frist zur Nachreichung des Berichts.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
Das Bundesverwaltungsgericht hat, sofern es zuständig ist, die Beur-
teilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
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4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab,
die Beschreibungen des Beschwerdeführers betreffend die konkrete
Tätigkeit für die Maoisten, das Umfeld der Maoisten und deren Philo-
sophie seien wenig substanziiert und oberflächlich und vermöchten
nicht zu überzeugen. Überdies sei festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer bezüglich der Daten der Verhaftung, der Flucht aus der Haft,
aber auch der Haftdauer nicht deckungsgleiche Aussagen gemacht
habe. Da diese Aussagen dem zentralen Teil der Fluchtbegründung
entsprächen, müsse erwartet werden können, dass diese wider-
spruchsfrei dargelegt werden könnten. Dies sei jedoch eindeutig nicht
der Fall gewesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten dem-
nach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht stand.
5. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Sichtweise der Vorin-
stanz sei entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht aus
einer inneren politischen Überzeugung den Maoisten angeschlossen
habe, sondern aus Rachegefühlen. Er habe den Tod seines Vaters und
seines Bruders durch die Armee rächen wollen. Daher rühre, dass er
sich bislang nicht vertieft mit der Philosophie der Maoisten auseinan-
dergesetzt habe. Ebenso wenig habe ihn das Verhältnis der Maoisten
zur Religion interessiert. Der Beschwerdeführer habe sich in den
Dienst der Maoisten gestellt, für welche er bis zu seiner Ausreise gera-
de mal ein Jahr aktiv gewesen sei. Er identifiziere sich entsprechend
schwach mit den Maoisten. Immerhin habe er den Maoisten-Führer
beim richtigen Namen zu nennen gewusst, was die Vorinstanz aller-
dings bestreite. Was die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers für
die Maoisten betreffe, so werde die Darstellung der Vorinstanz bestrit-
ten. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er als einer der unters-
ten Anhänger der Maoisten insbesondere für das Plakate-Aufkleben
und Flugblatt-Verteilen zuständig gewesen sei. Einige wenige Male
habe er eine so genannte Tourbombe aufgestellt. Die Beschreibungen
zu seiner Tätigkeit enthielten den Detailgrad, der für solche Tätigkeiten
zu erwarten sei. Die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers
beziehe sich dabei weniger auf die politische Tätigkeit, als auf den Ver-
lust seiner Familienangehörigen. So sei dokumentiert, dass er Tränen
in den Augen gehabt habe, als er über die schwierigen Lebensbedin-
gungen seiner Mutter gesprochen habe. Auch die Ausführungen zur
erlebten Folter entbehrten nicht einer persönlichen Betroffenheit.
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Zu den zahlreichen vorgehaltenen Widersprüchen hinsichtlich we-
sentlicher Elemente der Flucht des Beschwerdeführers wird in der Be-
schwerde festgehalten, diese könnten nicht aufgelöst werden. Es sei
dem Beschwerdeführer nicht verständlich, wie es zu solch unter-
schiedlichen Aussagen habe kommen können. Es sei allerdings darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einen auffällig zerstreuten
Eindruck hinterlasse. Eine fachärztliche Abklärung, ob gesundheitliche
Probleme vorlägen, dränge sich auf. Bestrebungen hiezu seien bereits
im Gang. Sollten die Resultate zeigen, dass die zahlreichen Wider-
sprüche mit seiner Gesundheit im Zusammenhang stünden, so wäre
diesem Umstand Rechnung zu tragen.
6.
6.1 Festzuhalten ist vorweg, dass der Beschwerdeführer weder innert
der ihm mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2006 antragsgemäss ge-
setzten Frist noch bis heute ein ärztliches Zeugnis eingereicht hat. Es
bestehen somit keinerlei Hinweise, dass die zahlreichen - als solche
nicht bestrittenen - widersprüchlichen Angaben des Beschwerdefüh-
rers auf gesundheitliche Probleme zurückzuführen sein könnten. Es
besteht somit kein Grund, von Amtes wegen weitere Abklärungen be-
züglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers vorzu-
nehmen oder diesem erneut Frist zur Einreichung ärztlicher Zeugnisse
einzuräumen, zumal es ihm zuzumuten und längst möglich gewesen
wäre, solche Zeugnisse nachzureichen, wenn tatsächlich gesundheit-
liche Probleme vorhanden wären, welche seine - wie das BFM zu
Recht festgehalten hat - widersprüchlichen Angaben allenfalls erklären
könnten.
6.2 Anlässlich der kantonalen Anhörung hat der Beschwerdeführer
tatsächlich erklärt, er sei den Maoisten beigetreten, weil er für die Er-
mordung seines Vaters und seines Bruders an der Armee und der Poli-
zei habe Rache nehmen wollen (vgl. A 8/38, S. 14). Die Argumentation
in der Beschwerde, gemäss welcher sich der Beschwerdeführer des-
halb nicht vertieft mit deren Philosophie befasst habe, vermag die dürf-
tigen Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Maoisten indes-
sen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht überzeugend zu
erklären. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben rund
ein Jahr lang bei den Maoisten verbracht, weshalb er zwangsläufig
konkretere Angaben hätte machen können müssen, als er dies anläss-
lich der Befragungen getan hat. Wie das BFM in der angefochtenen
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Verfügung mit entsprechenden Hinweisen auf die protokollierten
Aussagen des Beschwerdeführers zutreffend festhält, ist dies jedoch
nicht der Fall. Der Beschwerdeführer muss sich generell
entgegenhalten lassen, dass er über die Ideologie der Maoisten nur
vage Angaben zu machen vermochte, und er insbesondere nicht in der
Lage war, über Geschehnisse und die Begebenheiten während der
Zeit, die er im Kreis der Maoisten verbracht haben soll, mit einem
Mass an Anschaulichkeit, Unmittelbarkeit und subjektiver Färbung zu
schildern, durch welches Tatsachenberichte Direktbeteiligter in aller
Regel gekennzeichnet sind.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer -
wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend und überzeu-
gend aufgezeigt - nicht gelingt, nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Hei-
matstaat verfolgt war. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am
Ergebnis nichts ändern können. Im Übrigen liegen auch keine hinrei-
chenden Indizien für eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Ver-
folgung vor. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
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7.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
7.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal wäre demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder
aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte so-
wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Ge-
fahr nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f., 1996 Nr. 18
S. 182 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend nach
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dem Gesagten nicht der Fall. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
9.2 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwe-
senheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich,
nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar kann der Vollzug
der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG). Eine solche
Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch
eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund ande-
rer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber
nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen wer-
den (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom
25. April 1990, BBl 1990 II 668).
9.2.1 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwer-
deführers nach Nepal als zumutbar. Dazu führte sie in der angefochte-
nen Verfügung aus, weder die in Nepal herrschende politische Situati-
on noch anderer Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr
des Beschwerdeführers dorthin sprechen. Ende April 2006 seien in
Nepal sowohl die Regierung als auch das Parlament vom König wieder
eingesetzt worden. Zudem hätten die Maoisten einen dreimonatigen
Waffenstillstand verkündet und ihre Kooperationsbereitschaft mit der
neuen Regierung im Hinblick auf die vorgesehene verfassungsgeben-
de Versammlung bekundet. Daraufhin habe auch die Regierung ihrer-
seits mit einem Waffenstillstand reagiert. Somit bestehe in Nepal keine
Situation allgemeiner Gewalt.
9.2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen unter Berufung auf Be-
richte von Menschenrechtsorganisationen im Wesentlichen geltend,
den Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Wegweisung sei ent-
gegenzuhalten, dass noch bis April 2006 ein offener Kampf zwischen
den Maoisten und den Regierungstruppen im Gange gewesen sei. Die
Entspannung der Lage mit dem Waffenstillstand der Maoisten und der
Regierung sei eine sehr kurzfristige Entwicklung. Angesichts des be-
reits seit zehn Jahren dauernden Konflikts mit über 13'000 Menschen,
die umgekommen seien, und über 100'000 Menschen, die von ihrem
Wohnort hätten fliehen müssen, sei an der Nachhaltigkeit dieser Ent-
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wicklung im heutigen Zeitpunkt berechtigterweise zu zweifeln. Diese
Zweifel würden gestärkt durch die Tatsache, dass sich die Maoisten
trotz Waffenstillstands und Friedensverhandlungen weigerten, ihre
Waffen niederzulegen. Überdies handle es sich beim Waffenstillstand
um einen auf drei Monate befristeten. Diese Tatsachen seien dahinge-
hend zu interpretieren, dass sich die Rebellen das Zurückgreifen auf
den bewaffneten Kampf für den Fall, dass ihre Forderungen nicht be-
friedigt würden, vorbehielten. Die aktuellen Verhandlungen würden
wohl die Möglichkeit zu einer friedlichen Zukunft bieten und seien auf
diesem Weg ein zentraler Schritt, doch der Weg dahin sei noch lange.
Es sei noch zu früh, die Situation allgemeiner Gewalt in Nepal für be-
endet zu erklären, zu oft habe man die vermeintliche Morgenröte des
Endes in diesem Konflikt zu sehen geglaubt. Ein Friedensabkommen
existiere aber noch nicht. Es solle zuerst das Ergebnis der gemeinsa-
men Verhandlungen um eine neue Verfassung zwischen Maoisten und
Regierung abgewartet werden. Allein gestützt auf die punktuelle Beru-
higung dürfe bei der Beurteilung der Lage nicht die gesamthafte und
vorausschauende Betrachtung vergessen werden. Eine solche Be-
trachtung müsse ergeben, dass die Lage in Nepal (noch) nicht als
sicher angesehen werden könne. Diese Beurteilung decke sich auch
mit der Berichterstattung von Menschenrechtsorganisationen.
Die Vorinstanz bestreite den Tod des Vaters und des Bruders des Be-
schwerdeführers, verursacht durch die Armee Nepals, nicht. Gerade
vor diesem Hintergrund erscheine es heute, nach einem weiteren Waf-
fenstillstand, zu früh, um die Rückkehr des Beschwerdeführers in das
bürgerkriegsversehrte Land zu verlangen. Die Aussagen des Be-
schwerdeführers und die vorangehenden Ausführungen zeigten, dass
für ihn die Rückkehr nach Nepal unzumutbar im Sinne von Art. 14a
Abs. 4 ANAG sei. Dem Eventualantrag entsprechend sollte deshalb
zumindest die vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen zuge-
sprochen werden.
9.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allge-
meine Lage in Nepal nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die
Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl.
dazu die Analyse der jüngsten Entwicklung in Nepal im Urteil der ARK
vom 17. Oktober 2006. i.S. R.P.B., Nepal [EMARK 2006 Nr. 31
E. 4.3.3.-4.3.5. S. 331 ff.]). Diese Einschätzung wird auch durch die er-
folgten Friedensgespräche zwischen den maoistischen Rebellen und
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der Sieben-Parteien-Allianz bestärkt, welche am 21. November 2006
in ein umfassendes Friedensabkommen mündeten, welches unter
anderem die Verstaatlichung des Vermögens des nepalesischen
Königshauses sowie die Entwaffnung der Rebellen und
Teildemobilisierung der Armee unter Aufsicht der UNO vorsieht. Mitte
Dezember 2006 schlossen Nepals Regierungsallianz und die maoisti-
schen Rebellen ihre Verhandlungen zu einer Übergangsverfassung ab,
welche die Monarchie vorübergehend ausser Kraft setzt. Nach
Auflösung des bisherigen Parlamentes wurde am 15. Januar 2007 eine
neue Übergangsregierung eingesetzt, an der sich erstmals auch die
Maoisten beteiligt haben. Vorgesehen ist ferner die Ausarbeitung einer
neuen Verfassung durch eine noch zu wählende verfassungsgebende
Versammlung (vgl. NZZ Online vom 7. November 2006,
vom 8. November 2006, NZZ Online vom 23. November 2006, NZZ
Online vom 16. Dezember 2006, Spiegel Online vom 15. Januar 2007,
NZZ Online vom 16. Januar 2007, vom 4. März 2007,
NZZ Online vom 13. März 2007, vom 1. April 2007 und
vom 24. April 2007, NZZ Online vom 5. Oktober 2007).
9.2.4 Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme,
der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation. Der junge und - mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte - offenbar auch gesunde Beschwerdeführer arbeitete
seit seiner Kindheit zuhause als Landwirt. Er besitzt gewisse Sprach-
kenntnisse in Hindi und Englisch. Weiter ist zu berücksichtigen, dass
seine Mutter nach wie vor im Heimatstaat an seinem Herkunftsort lebt.
Zudem lebt der Onkel, welcher ihn anlässlich der Ausreise unterstützt
hat, in E._______. Der Beschwerdeführer kann somit auf bestehende
soziale Beziehungen zurückgreifen. Es kann unter diesen Umständen
davon ausgegangen werden, dass es ihm im Falle der Rückkehr in sei-
ne Heimat aus eigener Kraft oder allenfalls mit Unterstützung des fa-
miliären Umfelds gelingen wird, sich eine wirtschaftliche Existenz-
grundlage aufzubauen.
9.2.5 Der Vollzug der Wegweisung kann nach dem Gesagten nicht als
unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG bezeichnet werden.
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
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der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen
ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG).
9.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug
der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
10. Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2
und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- _______ ad _______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Corinne Krüger
Seite 13