B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5331/2011
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______ B._______, geboren [...],
C._______ B._______, geboren [...],
sowie deren Kinder
D._______, geboren [...], und
E._______, geboren [...],
Kosovo,
vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. August 2011
D-5331/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind kosovarische Staatsangehörige aus der
Volksgruppe der Gorani und stammen aus dem Dorf F._______ (alba-
nisch) beziehungsweise G._______ (serbisch) in der Gemeinde
H._______ (albanisch) beziehungsweise I._______ (serbisch). Gemäss
ihren Angaben verliessen sie den Kosovo am 10. März 2011. Am
13. März 2011 reisten sie illegal in die Schweiz ein und stellten gleichen-
tags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen Asylgesuche.
Hier wurden die beiden Ehegatten sowie die ältere Tochter D._______ am
17. März 2011 summarisch zu ihren Asylgründen befragt und anschlies-
send für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen.
Am 8. August 2011 wurden sie durch das Bundesamt für Migration (BFM)
eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche angehört.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen gaben die Beschwerdefüh-
renden im Wesentlichen zu Protokoll, sie seien aus dem Kosovo ausge-
reist, weil der Ehemann (Beschwerdeführer) seit dem Abzug der serbi-
schen Sicherheitskräfte wiederholt mit ethnischen Albanern Schwierigkei-
ten gehabt habe. Er habe im Lebensmittelladen seines Schwagers in der
Stadt H._______ gearbeitet, und in dieses Geschäft sei am 27. Oktober
1999 eine Bombe geworfen worden; am 16. September 2001 sei es aus-
serdem niedergebrannt worden. In jener Zeit, nach dem Ende des Koso-
vokriegs, seien viele ethnische Albaner nach H._______ gekommen und
hätten sich in der ursprünglich fast ausschliesslich von Gorani bewohnten
Gemeinde Häuser angeeignet. Der Beschwerdeführer selbst sei ausser-
dem oftmals von Angehörigen der albanischen Ethnie misshandelt wor-
den, die sich daran gestört hätten, dass er in Gorani oder in serbischer
Sprache gesprochen habe. Den Weg zur Arbeit vom Dorf in die Stadt ha-
be er zu Fuss zurückgelegt, und unterwegs sei er oft durch Gruppen von
Albanern behelligt und verprügelt worden, wobei man ihn als Serben be-
schimpft habe. Insgesamt sei er zwischen 2001 und 2011 etwa zehnmal
angegriffen worden. Zuletzt sei er im Januar und im Februar 2011 zwei-
mal innert kurzer Zeit massiv zusammengeschlagen worden. Die Albaner
würden versuchen, auf jene Gorani Druck auszuüben, die ein Geschäft
betreiben. Bei den Angriffen auf seine Person gehe es wohl darum, sei-
nen Schwager einzuschüchtern, der ein grosses Vermögen habe. Es sei-
en auch weitere Gorani in ähnlicher Weise schikaniert worden. Anfänglich
habe er entsprechende Vorfälle der Polizei gemeldet; er habe aber damit
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aufgehört, nachdem er festgestellt habe, dass es nichts nütze. Weiter ga-
ben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, die Ehefrau (Beschwerdefüh-
rerin) leide seit den Bombardierungen des Jahres 1999 an Depressionen,
weshalb sie seit vier Jahren in Behandlung sei. Nach dem Vorfall vom
20. Februar 2011, als der Beschwerdeführer erheblich verletzt worden
sei, habe er sich deshalb bei seiner Schwester in H._______ aufgehalten,
um der Beschwerdeführerin den Anblick zu ersparen. Die jüngere Tochter
E._______ sei ausserdem schwer krank und brauche intensive ärztliche
Behandlung. Sie hätten die Situation nicht mehr ertragen können, wes-
halb sie sich dazu entschlossen hätten, das Land zu verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 24. August 2011 (Datum der Eröffnung: 26. August
2011) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf
die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 6. September 2011
ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in ihre Asylverfahrens-
akten. Das Bundesamt entsprach diesem Antrag mit Schreiben vom
13. September 2011.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. September 2011 fochten die
Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungs-
gericht an. Dabei beantragten sie, die genannte Verfügung sei aufzuhe-
ben, und die Sache sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In der Folge sei ihnen Asyl zu gewähren,
eventualiter sei wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten
die Beschwerdeführenden, es seien ihnen die unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. September 2011
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Seite 4
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung bis zum 17. Oktober 2011 gutgeheissen. Demge-
genüber wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt.
G.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 reichten die Beschwerdeführenden eine
Fürsorgebestätigung ein.
H.
Mit Vernehmlassung vom 21. November 2011 hielt das BFM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2011 wurde den Beschwerde-
führenden bezüglich der Vernehmlassung des BFM die Gelegenheit zur
Replik erteilt, mit Frist bis zum 16. Dezember 2011.
J.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Dezember 2011 beantragten
die Beschwerdeführenden eine Erstreckung der Frist zur Replik. Diesem
Antrag wurde mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 entsprochen, mit
Verlängerung der Frist bis zum 30. Januar 2012.
K.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2011 teilte der Rechtsvertreter mit, der Kon-
takt mit den Beschwerdeführenden sei unterbrochen, und beantragte eine
weitere Fristerstreckung bis zum 13. Februar 2012.
L.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, es sei
ihm nicht gelungen, mit den Beschwerdeführenden in Kontakt zu treten.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2012 wurde den Beschwerdefüh-
renden mitgeteilt, nachdem sie im vorinstanzlichen Verfahren vor dem
BFM geltend gemacht hätten, die Beschwerdeführerin leide unter erhebli-
chen psychischen Problemen und die jüngere Tochter E._______ an ei-
nem Hydrozephalus (Wasserkopf) sowie an Epilepsie, hätten sie dazu im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine weiteren Angaben gemacht.
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Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert dreis-
sig Tagen ab Erhalt der Verfügung in Bezug auf die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin sowie der Tochter E._______ jeweils
aktuelle und ausführliche medizinische Berichte einzureichen.
N.
Mit Eingabe vom 30. August 2012 übermittelten die Beschwerdeführen-
den verschiedene ärztliche Zeugnisse in Bezug auf die Beschwerdeführe-
rin und die Tochter E._______ sowie einen Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe zur Lage der medizinischen Versorgung im Kosovo. Auf
den Inhalt dieser Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend
Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor
welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
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Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht-
lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im We-
sentlichen folgendermassen: Zwar sei es im Kosovo in den vergangenen
Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der
ethnischen Minderheiten, namentlich der Gorani, gekommen. Es könne
jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach
der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei im Kosovo auch
nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Prä-
senz vorgesehen. Im Kosovo bestünden seitens der Interimsverwal-
tungsmission der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie der Europäischen
Union (EU) zwei internationale Missionen. Die Rechtsstaatlichkeitsmissi-
on der EU (EULEX), die internationalen Sicherheitskräfte sowie die koso-
varische Polizei würden die Sicherheit garantieren und seien weitgehend
in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Auch
gestehe die neue kosovarische Verfassung den Minderheiten umfas-
sende Rechte zu. Die Gorani hätten zur Verwirklichung ihrer politischen
Rechte eine eigene Partei ("Bürgerinitiative von Gora") gegründet, wobei
der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Mitglied dieser Bewegung
sei. Die Partei sei im kosovarischen Parlament vertreten und in
H._______ an den Gemeindeinstitutionen beteiligt. In H._______ sei ein
Gorani stellvertretender Polizeikommandant, und von den dortigen 76 Po-
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lizeibeamten gehörten 33 den ethnischen Minderheiten der Gorani oder
der Bosniaken an. Es sei somit festzuhalten, dass die Gorani in
H._______ keiner ethnisch begründeten Verfolgung ausgesetzt seien.
Auch sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Hei-
matstaat auszugehen, und die geltend gemachten Übergriffe seien nicht
asylrelevant. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer gel-
tend mache, die Anzeigen, die er bei der Polizei früher erhoben habe,
hätten nichts bewirkt. Es sei davon auszugehen, dass er mit einer Inter-
vention gegen die behauptete Untätigkeit den verlangten staatlichen
Schutz erlangt hätte.
4.2 Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen auf die Ar-
gumentation, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien – entgegen
der Einschätzung des BFM – nicht als unglaubhaft einzustufen. Allerdings
ist festzustellen, dass das Bundesamt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen,
soweit die geltend gemachten Behelligungen betreffend, gar nicht in
Zweifel gezogen hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen
Anlass, die geltend gemachten Belästigungen durch ethnische Albaner
als unglaubhaft zu erachten.
4.3 Indessen erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden,
wie durch die Vorinstanz zutreffend festgestellt, als asylrechtlich nicht re-
levant. Die Beschwerdeführenden machen ausschliesslich Behelligungen
und Drohungen seitens von Privatpersonen geltend. Nach den Erkennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden
im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohun-
gen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt geht ausserdem davon aus, dass auch Angehörige ethnischer Min-
derheiten im Kosovo die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu
wenden und diese um Schutz vor – auch ethnisch motivierten – Übergrif-
fen Dritter zu ersuchen (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7). Auch sind der gene-
relle Schutzwille und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Si-
cherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehö-
rige der ethnischen Minderheiten zu bejahen. In Bezug auf die Angehöri-
gen der Ethnie der Gorani im Kosovo ist ausserdem festzustellen, dass
es sich dabei um eine gut integrierte Minderheit handelt, deren Situation
unter dem Aspekt der Sicherheit weitgehend stabil ist. Aus den Argumen-
ten der Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren geht nichts her-
vor, was diese Einschätzung in Frage stellen könnte.
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4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien
nicht asylrelevant. Das Bundesamt hat folglich das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.).
6.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfol-
gend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörte-
rung der beiden anderen Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges – zu verzichten.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
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vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl Rechnung
zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Um-
stände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegwei-
sung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; EMARK 1998
Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2
S. 57 f.).
6.4.2 Im vorliegenden Fall ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in erster Linie auf das Kindeswohl der jünge-
ren Tochter E._______ einzugehen, wobei in diesem Zusammenhang den
gesundheitlichen Problemen des Kindes eine entscheidende Rolle zu-
kommt.
6.4.3 In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Tochter E._______
ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen
Zeugnissen Folgendes: Gemäss einem vom 17. August 2012 datierenden
Schreiben von Dr. med. J._______ K._______, Facharzt für Kinder- und
Jugendmedizin in L._______, sei E._______ schwerstbehindert und leide
an vielen Symptomen. Sie brauche ständige Betreuung und Physiothera-
pie sowie Medikamente gegen Epilepsie. Zur Zeit sei eine grössere Ope-
ration der Hüfte geplant, mit anschliessendem Aufenthalt in einer Re-
haklinik. Es werde auf die Berichte der behandelnden Ärzte der Neurolo-
gie und der Rehabilitation des Kinderspitals verwiesen. Aus zwei beilie-
genden Berichten der Rehabilitationspoliklinik sowie der Neurolo-
gie/Epileptologie des Kinderspitals Zürich vom 24. Mai und vom 1. Juni
2012 geht im Wesentlichen folgende Diagnose hervor: spastische Ze-
rebralparese (Lähmung infolge frühkindlicher Hirnschädigung) mit schwe-
rem globalem Entwicklungsrückstand; symptomatische Epilepsie mit ge-
neralisierten und myoklonisch-tonischen Anfällen; Hüftluxation links; Sub-
luxation rechts; posthämorrhagischer Hydrozephalus (sog. Wasserkopf)
mit VP-Shunt (permanente Ableitung des Liquors aus der Schädeldecke
mittels eines operativ angelegten Schlauchs) sowie Status nach schwe-
rem Hydrops fetalis (Flüssigkeitsansammlung im Körper des ungebore-
nen Kindes), perinataler Asphyxie (Sauerstoffunterversorgung während
der Geburt), Ventrikelblutung (Blutung in die Gehirnkammer) und Frühge-
burtlichkeit in der 36. Schwangerschaftswoche. E._______ sei schwerst
mehrfachbehindert. Eine Erholung des Hirngewebes sei nicht möglich,
weshalb E._______ wohl minimalste Fortschritte machen werde, jedoch
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stets schwerstbehindert bleiben werde. Es sei eine Operation zur chirur-
gischen Rekonstruktion beider Hüftgelenke (links komplett luxiert mit De-
struktion des Hüftkopfs und der Hüftpfanne; rechts subluxiert) geplant.
Zur Zeit besuche E._______ die Heilpädagogische Schule L._______,
und es sei der Übertritt in die Schule für Körper- und Mehrfachbehinderte
[...] in M._______ geplant. Aus einem Bericht von N._______ O._______,
Praxis für Physiotherapie, L._______, vom 29. Juni 2012 geht ausserdem
hervor, dass sich E._______ in zweimal wöchentlicher physiotherapeuti-
scher Behandlung befindet. Sie benötige dringend mindestens zweimal
wöchentlich Therapie, welche sie künftig in der [...] in M._______ erhalten
werde.
6.4.4 In Bezug auf die gesundheitlichen Leiden von E._______ ist zu-
nächst festzustellen, dass diese im Einzelnen zum heutigen Zeitpunkt
nicht lebensbedrohlich ausfallen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK
2003 Nr. 24 E. 5b). Auch ist gemäss Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts die medizinische Versorgung im Kosovo (dazu BVGE
2011/50 E. 8.8.2) auf einem Stand, der es grundsätzlich ermöglichen soll-
te, die Massnahmen zu gewährleisten, die für E._______ notwendig sind,
um auch künftig eine lebensgefährdende Entwicklung ihrer körperlichen
Beschwerden zu verhindern. Des Weiteren hätten die Beschwerdefüh-
renden auch die Möglichkeit, medizinische Behandlungsangebote in Ser-
bien in Anspruch zu nehmen: Die Ehefrau stammt aus Serbien und be-
sitzt somit mutmasslich die serbische Staatsangehörigkeit; der Ehemann,
dessen Verwandte mehrheitlich in Serbien leben, hätte mit gewisser
Wahrscheinlichkeit ebenfalls einen Anspruch auf die serbische Staatsan-
gehörigkeit, würde er ihn geltend machen. Auch geht aus den eingereich-
ten ärztlichen Zeugnissen hervor, dass sich die Beschwerdeführenden in
den vergangenen Jahren mehrfach zu medizinischen Zwecken in Serbien
aufhielten, wobei sie offenbar im Besitz serbischer Versicherungspapiere
waren. Insbesondere wurde die Tochter E._______ wegen ihres Hydro-
zephalus in Serbien operativ behandelt.
6.4.5 Allerdings stellt sich im vorliegenden Fall in erster Linie die Frage,
ob mit einer medizinischen Versorgung alleine, welche die Lebensfunkti-
onen aufrecht erhält, dem Kindeswohl ausreichend Rechnung getragen
wird. Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls vermag die rein medizi-
nische Versorgung lediglich einen Faktor der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs unter anderen zu bilden. So ist praxisgemäss im Rahmen
einer gesamtheitlichen Beurteilung des Kindeswohls eine Reihe von Kri-
terien zu berücksichtigen (vgl. zuletzt BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und
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2009/51 E. 5.6, jeweils m.w.N.). Dabei sind vorliegend insbesondere der
Stand und die Prognose bezüglich der kindlichen Entwicklung sowie –
damit in engem Zusammenhang stehend – Abhängigkeiten, die Art (Nä-
he, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen des Kindes sowie die Ei-
genschaften seiner Bezugspersonen (insb. Unterstützungsbereitschaft
und -fähigkeit) hervorzuheben.
6.4.6 Wie aus den vorhandenen medizinischen Berichten hervorgeht, ist
E._______ in schwerster Weise mehrfach behindert, wobei – neben ver-
schiedenen Leiden des Bewegungsapparats – Schädigungen des Ge-
hirns die schwerwiegendsten Ursachen sind. Diesen Behinderungen wird
in der Schweiz mit verschiedenen spezialisierten therapeutischen Mass-
nahmen medizinischer und heilpädagogischer Natur begegnet. Diesbe-
züglich erweist sich aus dem Blick des Kindeswohls, dass die in der
Schweiz zugunsten von E._______ verfügbaren und bereits in die Wege
geleiteten Massnahmen nicht nur der Aufrechterhaltung der lebensnot-
wendigen Körperfunktionen dienen, sondern – über eine Verbesserung
der Lebensqualität hinaus – für die kindliche Entwicklung (wenn auch im
Rahmen der angesichts der schweren Behinderungen gegebenen Mög-
lichkeiten) unabdingbar sein dürften. Es ist nicht davon auszugehen, dass
vergleichbare therapeutische Behandlungsmöglichkeiten zugunsten der
Tochter E._______ im Kosovo oder in Serbien vorhanden beziehungs-
weise den Beschwerdeführenden tatsächlich zugänglich wären.
6.4.7 Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin (Mutter)
bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor dem BFM geltend gemacht hat,
sie sei depressiv, leide unter Alpträumen und Schlaflosigkeit. So sei sie
vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo seit vier Jahren in psychiatrischer Be-
handlung gewesen. Aus zwei in diesem Zusammenhang beim BFM ein-
gereichten, vom 8. März 2011 datierenden ärztlichen Zeugnissen einer
neuropsychiatrischen Praxis in Prizren, Kosovo, geht im Wesentlichen
hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen Angstzuständen, Stress wäh-
rend und nach dem Krieg, psychischer Belastung wegen ihres Kindes,
Magenproblemen, Atemproblemen, Albträumen sowie Suizidgedanken in
psychiatrischer, medikamentös unterstützter Behandlung war. Weiter er-
gibt sich aus einem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des
Sanatoriums P._______ (Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie) vom
23. August 2012, dass sich die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz
in psychiatrischer, medikamentös begleiteter Behandlung befindet. Sie
leide wohl seit vielen Jahren, bedingt durch den plötzlichen Kindstod ei-
ner Tochter, an einer mittel- bis hochgradigen depressiven Störung sowie
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Seite 12
einer generalisierten Angststörung. Angesichts der im Kosovo und na-
mentlich in der Stadt Prizren bestehenden Behandlungsmöglichkeiten
(vgl. BVGE 2011/50 E. 8.8.2) ist in der gesundheitlichen Lage der Be-
schwerdeführerin alleine – und auf sie selbst bezogen – zwar keine Ge-
fährdungssituation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erkennen. Jedoch
ist die Tatsache einer solchen Erkrankung der Mutter im vorliegenden Fall
insofern relevant, als sich daraus eine eingeschränkte Fähigkeit zur Un-
terstützung der Tochter E._______ ergibt. Es ist offensichtlich, dass
E._______ in weit überdurchschnittlicher Weise der Unterstützung seitens
ihrer Eltern bedarf. Indem E._______ gemäss den vorliegenden medizini-
schen Berichten vollkommen von umfassender und ständiger Pflege ab-
hängig ist (und eine solche im Kosovo oder – allenfalls – in Serbien mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit ausserhalb des eigenen Familienverbands
nicht in der erforderlichen Weise zugänglich wäre), erweist sich die Er-
krankung der Mutter als weiterer Faktor unter dem Gesichtspunkt des
Kindeswohls, der für die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
spricht.
6.5 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ergibt sich
somit der Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwer-
deführenden in den Kosovo oder (allenfalls) nach Serbien aufgrund
des Kindeswohls der Tochter E._______ als unzumutbar zu erachten
ist.
7.
Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des
Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen.
Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83
Abs. 7 AuG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den
Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und
Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre den Be-
schwerdeführenden an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit
der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung
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Seite 13
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. Sep-
tember 2011 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine
Verfahrenskosten zu tragen.
8.2 Nachdem die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Wegweisungs-
vollzugs – und insofern teilweise – obsiegt haben, ist ihnen eine ange-
messene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Seitens
des Rechtsvertreters ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die
Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwech-
sels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteient-
schädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden
durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5331/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 24. August
2011 werden aufgehoben, und das Bundesamt wird angewiesen, die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 500.– zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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