B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-533/2016
law/bah
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Amhare mit letztem Wohnsitz in B._______,
suchte in der Schweiz am 24. August 2012 erstmals um Asyl nach. Das
SEM stellte mit Verfügung vom 13. Juni 2014 fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zu-
gleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Be-
schwerde vom 15. Juli 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-3971/2014 vom 22. September 2014 ab.
B.
B.a Mit Eingabe an das SEM vom 15. April 2015 stellte der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch und qualifizier-
tes Wiedererwägungsgesuch und liess in der Hauptsache die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
(als Flüchtling), eventualiter die wiedererwägungsweise Anordnung der
vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
beantragen. Begründet wurde dieses Gesuch mit exilpolitischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers, die als subjektive Nachfluchtgründe zu werten
seien. Der Eingabe lagen diverse Beweismittel bei (vgl. act. B3 Ziffn. 2 bis
13).
B.b Das SEM stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 5. No-
vember 2015 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
B.c Diese Verfügung erwuchs am 7. Dezember 2015 unangefochten in
Rechtskraft.
C.
Mit Eingabe an das SEM vom 16. Dezember 2015 stellte der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter ein "neues Asylgesuch" und liess in
der Hauptsache die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme (als Flüchtling), eventualiter die wiederer-
wägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen. Begrün-
det wurde dieses Gesuch mit exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers, die als subjektive Nachfluchtgründe zu werten seien. In verfah-
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rensrechtlicher Hinsicht liess er die Durchführung einer ergänzenden An-
hörung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (inkl. vorsorglicher
Massnahmen) beantragen. Zudem sei er gemäss Art. 111d Abs. 2 AsylG
von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die
Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen
zahlreiche Beweismittel bei (vgl. act. C3 Ziffn. 2 bis 11).
D.
Das SEM stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 20. Ja-
nuar 2016 fest, die Eingabe vom 16. Dezember 2015 sei als Wiedererwä-
gungsgesuch entgegenzunehmen, und trat auf dieses nicht ein. Ferner
stellte es fest, die Verfügung vom 5. November 2015 sei rechtskräftig und
vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu. Es wurde eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben.
E.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde gegen
diesen Entscheid erheben und beantragen, die Verfügung sei vollumfäng-
lich aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsab-
klärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Per-
son des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 105 AsylG; i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Einleitend ist festzustellen, dass das SEM die als "neues Asylgesuch" be-
zeichnete Eingabe vom 16. Dezember 2015 zu Recht gestützt auf Art. 111b
AsylG als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm. Auf die zutreffende
Begründung (Ziff. I der angefochtenen Verfügung) kann diesbezüglich ver-
wiesen werden.
6.
6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
6.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
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eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
7.
7.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt,
dass die vom Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 16. Dezember 2015
eingereichten Beweismittel – mit denen das Wiedererwägungsgesuch be-
gründet wird – bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten eingereicht wer-
den können und müssen. Ebenso hätten die Tatsachen, die mit den Be-
weismitteln belegt werden sollen, bereits früher geltend gemacht werden
können und müssen. Gemäss den Ausführungen in der Eingabe vom
16. Dezember 2015 nahm der Beschwerdeführer Anfang 2013, im März
2014, im Februar 2015, im März 2015 und im September 2015 an exilpoli-
tischen Demonstrationen und Veranstaltungen teil. Eine von ihm einge-
reichte Quittung ist undatiert und die von ihm erwähnten Blogeinträge da-
tieren vom September 2014 bis Oktober 2015. Auf seiner Facebook-Seite
äusserte sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit regimekritisch,
mehrheitlich vor Erlass der Verfügung vom 5. November 2015. Das SEM
hat somit zu Recht erwogen, das es sich bei neueren Verlautbarungen des
Beschwerdeführers um eine Fortsetzung eines bestehenden Engage-
ments handelt.
Angesichts vorstehender Erwägungen ist offensichtlich, dass die formellen
gesetzlichen Voraussetzungen eines Wiedererwägungsgesuches nicht er-
füllt sind (das Gesuch ist 30 Tage nach Entdeckung der Wiedererwägungs-
gründe schriftlich und begründet einzureichen, Art. 111b Abs. 1 AsylG) be-
ziehungsweise die neu geltend gemachten Vorbringen unter Einhaltung
der pflichtgemässen Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren einzubrin-
gen gewesen wären (Art. 111b Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 VwVG); ein nachvollziehbarer Entschuldigungsgrund liegt klarer-
weise nicht vor.
7.2 Gemäss der Praxis ist im Wiedererwägungsverfahren der im Revisi-
onsverfahren geltende Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein rechts-
kräftiges Urteil auch dann in Revision zu ziehen ist, wenn die neuen Vor-
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bringen zwar verspätet sind, aber offensichtlich machen, dass dem Ge-
suchsteller im Herkunfts- oder Heimatstaat Verfolgung oder menschen-
rechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegwei-
sungshindernis (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 3 EMRK) besteht
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1998 Nr. 3 mit Hinweis auf EMARK 1995 Nr. 9). Es
genügt indessen nicht, dass eine gesuchstellende Person eine drohende
Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer Non-refoulement-Bestimmungen
wie Art. 33 FK lediglich behauptet; sie muss vielmehr im Wiedererwä-
gungsverfahren erhebliche Beweismittel beibringen und/oder Tatsachen
vorbringen. Erheblich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass vergan-
gene oder gegenwärtige Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
vorliegen müssen, die aus objektiver Sicht geeignet sind, die Frage ernst-
haft aufzuwerfen, ob beim Vollzug der Wegweisung das Non-refoulement-
Gebot verletzt würde (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4, Urteile des BVGer
E-2152/2015 vom 27. August 2015 E. 5.3 und D-4716/2013 vom 8. Sep-
tember 2014 E. 3.2, EMARK 1998 Nr. 3 E. 3b).
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass
der Beschwerdeführer auch in Anbetracht der in der Eingabe vom 16. De-
zember 2015 verspätet geltend gemachten Vorbringen und eingereichten
Beweismittel nicht über das Profil eines exilpolitischen Aktivisten verfügt,
der vom äthiopischen Regime – sollte es überhaupt auf ihn aufmerksam
geworden sein – als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen würde. Auf die
entsprechenden Erwägungen in den Verfügungen vom 5 November 2015
und 20. Januar 2016 kann anstelle von Wiederholungen verwiesen wer-
den. Seine Aktivitäten führen nicht dazu, dass das Bestehen der Flücht-
lingseigenschaft oder von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen offensichtlich wird. Das SEM war demnach nicht verpflichtet, ge-
stützt auf die vorstehend genannte Praxis trotz verspätetem Geltendma-
chen der Vorbringen und verspäteter Einreichung der Beweismittel auf das
Wiedererwägungsgesuch einzutreten.
7.3 Nach revidiertem Recht soll über Mehrfachgesuche grundsätzlich in ei-
nem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden ent-
schieden werden. Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) soll bei
Mehrfachgesuchen nicht mehr zur Anwendung kommen, selbst wenn die
gesuchstellende Person vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückge-
kehrt ist. Geändert wurden daher auch die formellen Anforderungen an die
Eingabe von weiteren Asylgesuchen dahingehend, dass solche Gesuche
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im Rahmen einer bestimmten Zeit nach Abschluss eines vorangegangen
nationalen Asylverfahrens nur noch schriftlich und begründet eingereicht
werden können. Diese Massnahme soll die Einreichung von missbräuchli-
chen Gesuchen verhindern (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Damit stellt Art. 111c
AsylG eine lex specialis zu Art. 18 AsylG dar, dem gemäss jede Äusserung,
mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor
Verfolgung ersucht, als Asylgesuch gilt. Art. 111c AsylG schränkt diese Vor-
schrift ein, indem ein zweites oder weiteres Asylgesuch, das innert fünf
Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentschei-
des eingereicht wird, den in Art. 111c Abs. 1 AsylG beschriebenen Former-
fordernissen der Schriftlichkeit und Begründetheit entsprechen muss. Die
in der Beschwerde vertretene Ansicht, der Beschwerdeführer hätte vom
SEM angehört werden müssen, ist angesichts des durch die Gesetzesän-
derung zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willens unzutreffend
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).
7.4 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz
den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abklärte, weshalb keine Ver-
anlassung besteht, die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachver-
halts – insbesondere einer Anhörung des Beschwerdeführers – und neuer
Entscheidfindung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag
ist abzuweisen. Im Weiteren erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der
Beschwerde und die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweis-
mittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen.
7.5 Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft
erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss
dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage
zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen
(vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Vorliegend wurde bereits das zweite Asylge-
such vom 15. April 2015 mit zurückliegenden exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers begründet. Die Verfügung des SEM, in der diese Vor-
bringen beurteilt wurden, datiert vom 5. November 2015. Diese hätte bis
zum 7. Dezember 2015 mit Beschwerde beim BVGer angefochten werden
können, wobei im Beschwerdeverfahren weitere Beweismittel hätten ein-
gereicht und vorbestehende Tatsachen hätten geltend gemacht werden
können. Der Beschwerdeführer hat es indessen unterlassen, Beschwerde
zu erheben, und hat stattdessen neun Tage nach rechtskräftigem Ab-
schluss seines zweiten Asylverfahrens ein "neues Asylgesuch" bezie-
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hungsweise Wiedererwägungsgesuchs eingereicht. Das SEM hat in die-
sem Zusammenhang zutreffend festgehalten, das prozessuale Verhalten
des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters grenze an Rechts-
missbrauch.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Gesuch
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen-
standslos.
10.
10.1 Da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, ist das Gesuch
um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unge-
achtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Sozialhilfebestäti-
gung vom 18. November 2015) abzuweisen.
10.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechts-
pflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: