Abtei lung IV
D-5332/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Togo,
vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5332/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 17. April 2004 und gelangte am 30. April 2004 illegal in
die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangszentrum B._______ um
Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 5. Mai 2004 im Transitzentrum
C._______ befragt (Kurzbefragung) und vom Migrationsamt des
Kantons D._______, dem er mit Verfügung des BFF vom 11. Mai 2004
zugewiesen worden war, am 9. Juni 2004 angehört (kantonale
Anhörung). Am 11. April 2005 wurde der Beschwerdeführer vom BFM
in E._______ ergänzend angehört (Bundesanhörung).
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
im Wesentlichen geltend, er sei togoischer Staatsangehöriger und
habe seit 1989 bis zu seiner Ausreise aus Togo immer in Lomé ge-
wohnt. Ab Februar 2003 habe er als Chauffeur von F._______, der
Frau von einem der Söhne des Präsidenten, gearbeitet. Diese habe ab
November 2003 versucht, ihn zu verführen. Da er vor ihrem einflussrei-
chen Mann, der eine hohe Stellung in der Armee innehabe, Angst ge-
habt habe, habe er sich zu Beginn dagegen gewehrt, ein Verhältnis mit
seiner Chefin anzufangen. Schliesslich habe er Mitte November 2003
nachgegeben und mit ihr eine Beziehung angefangen. Eines Tages
habe der Mann von F._______ von ihrer Beziehung erfahren, was sie
ihm am Morgen des 17. April 2004 telefonisch mitgeteilt habe. Sie
habe ihm geraten, so weit wie möglich zu fliehen, da ihr Mann nach
ihm suchen lasse. Deshalb sei er sofort mit dem Taxibus von Lomé
nach Cotonou (Republik Benin) gefahren, von wo er seine Mutter an-
gerufen habe, die ihm mitgeteilt habe, dass Soldaten bei ihrem Haus
vorbeigekommen seien, und ihn gesucht hätten. Daher sei er mit dem
Bus weiter nach Lagos gefahren, von wo er am 28. April 2004 mit der
Hilfe eines Schleppers nach Rom geflogen sei. Von dort sei er an-
schliessend mit dem Auto nach G._______ gefahren worden.
Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdefüh-
rer einen auf seinen Namen lautenden togoischen Führerausweis, ein
auf seinen Namen lautendes "certificat de nationalité togolaise" sowie
einen togoischen Geburtsschein ein.
B.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2006 - eröffnet am 15. Februar 2006 -
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stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Die Vorinstanz
lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit
der Begründung ab, seine Vorbringen würden den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. In Bezug auf den
Vollzug der Wegweisung hielt die Vorinstanz fest, dass verschiedene
Elemente den Eindruck erwecken würden, der eingereichte Führeraus-
weis gehöre nicht dem Beschwerdeführer, sondern dieser habe sich
die Identität einer anderen Person lediglich angeeignet. So sei das im
Führerausweis enthaltene Foto offensichtlich nicht dasjenige des Be-
schwerdeführers und zudem stimme die im Ausweis enthaltene Adres-
se nicht mit der vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen an-
gegebenen überein. Die anderen vom Beschwerdeführer eingereichten
Dokumente ("certificat de nationalité togolaise", togoischer Geburts-
schein) seien nicht beweistauglich, da sie kein Foto enthalten würden.
Zudem würden diese Dokumente nicht dem Beschwerdeführer gehö-
ren, da die auf diesen Dokumenten enthaltenen Namen seiner Eltern
nicht mit den Angaben übereinstimmen würden, die der Beschwerdef-
ührer bei der Kurzbefragung angegeben habe. Daraus folge, dass die
vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente von diesem miss-
bräuchlich verwendet worden seien, weshalb sie gemäss Art. 10 Abs.
4 AsylG einzuziehen seien. Zudem seien die Äusserungen des Be-
schwerdeführers bezüglich F._______ und dessen Ehemann inkonsist-
ent ausgefallen. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei.
Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz ver-
wiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 14. März 2006 (Poststempel) an die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Be-
schwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin beantragen,
es sei die Verfügung des BFM vom 10. Februar 2006 aufzuheben und
ihm sei in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung
des BFM vom 10. Februar 2006 aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei
festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig sei und es sei ihm in
der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtli-
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cher Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Zustellung einer Kopie
des von ihm eingereichten togoischen Führerscheins ersuchen und
beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen
sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, dass die von der Vorinstanz aufge-
führten Ungereimtheiten betreffend Namen und Vornamen auf einen
speziellen in Togo herrschenden Brauch zurückzuführen seien und
deshalb aufgeklärt werden könnten. Dasselbe gelte bezüglich der
Ungereimtheiten hinsichtlich des Führerausweises. Für die Echtheit
dieses Dokumentes spreche auch, dass dieses vom Strassenverkehrs-
amt umgetauscht worden sei. Deshalb gebe es für die Annahme einer
Identitätstäuschung keinen Anlass. Im Weiteren führte der Beschwer-
deführer aus, beim betrogenen Ehemann handle es sich um den Bru-
der des Präsidenten von Togo. Durch die diktatorischen Verhältnisse,
die enge familiäre Beziehung zum Präsidenten und die einflussreiche
Position im Militär sei seine Person der herrschenden Staatsmacht
gleichzusetzen, weshalb von einer staatlichen Verfolgung auszugehen
sei. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit
wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Namensliste, vier Fotos sowie
ein Ausdruck eines Internetbeitrages eingereicht.
D.
Mit Eingabe vom 16. März 2006 reichte das Departement Gesundheit
und Soziales des Kantons Aargau eine Unterstützungsbedürftigkeits-
erklärung bezüglich des Beschwerdeführers ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2006 stellte der zuständige Inst-
ruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde ver-
fügt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren
Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet werde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer antragsge-
mäss eine Kopie des eingereichten Führerausweises zugestellt und
Gelegenheit geboten, dazu eine Stellungnahme bis zum 24. April 2006
einzureichen.
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F.
Am 11. April 2006 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsver-
treterin eine Stellungnahme einreichen.
G.
Mit Eingabe vom 16. April 2006 liess der Beschwerdeführer durch sei-
ne Rechtsvertreterin die togoische Zeitschrift "Nord Sud" vom 27. März
2006 zu den Akten reichen.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2007
an das neu zuständige Bundesverwaltungsgericht die Abweisung der
Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit eingeräumt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz bis zum 5.
März 2007 schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Be-
schwerdeführers wurde von dessen Rechtsvertreterin am 27. Februar
2007 eingereicht.
J.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2008 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen neu mandatierten Rechtsvertreter beim BFM ein Gesuch um
Wechsel in den Kanton G._______ stellen. Der Beschwerdeführer
begründete dieses Gesuch im Wesentlichen damit, dass er
beabsichtige, den Bachelor in Modedesign bei der Designerschule
H._______ in G._______ zu erlangen. Dieses Kantonswechselgesuch
wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 23. September 2008
abgelehnt.
K.
Mit Schreiben vom 20. März 2009 teilte das Migrationsamt des Kan-
tons D._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der
Beschwerdeführer seit dem 13. Februar 2009 unbekannten
Aufenthaltes sei. Der Eingabe lag eine Meldung des Kantonalen
Sozialdienstes vom 20 März 2009 bei.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2009 wurde der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers aufgefordert, bis am 7. April 2009 dessen Auf-
enthaltsort bekannt zu geben und eine aktuelle, von diesem unter-
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zeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes
Rechtsschutzinteresse hervorgeht.
M.
Mit Schreiben vom 6. April 2009 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass dieser zur
Zeit den Bachelorlehrgang in Modedesign bei der Designerschule
H._______ in G._______ besuche und nach wie vor über ein
Rechtsschutzinteresse am Asylverfahren verfüge. Der Eingabe lag un-
ter anderem ein vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Schreiben -
datiert vom 31. März 2009 - bei, mit der Angabe seiner genauen
Wohnadresse in G._______. Zudem legte der Beschwerdeführer in
diesem Schreiben sein Rechtsschutzinteresse am Asylverfahren dar.
N.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht über-
wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons
D._______ ein vom Beschwerdeführer am gleichen Tag verfasstes
Schreiben.
O.
Mit Verfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 19. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitge-
teilt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten
vorbehalte, das Asylgesuch allenfalls gestützt auf Art. 7 AsylG zu be-
urteilen, zumal gewisse Aussagen des Beschwerdeführers wider-
sprüchlich, unsubstanziiert oder unplausibel erscheinen würden. Dem
Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 2. Juni
2009 zu den in der Verfügung aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemen-
ten schriftlich zu äussern.
P.
Innert erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
22. Juni 2009 (Poststempel) zu den in der Verfügung vom 19. Mai 2009
aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen Stellung. Auf den Inhalt der
Stellungnahme wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, Art. 50
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht
als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Partei-
begehren gebunden (Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen). Die Beschwerdeinstanz darf ihren Entscheid somit anders be-
gründen als die Parteien oder die Vorinstanz. Dabei kann sie die
vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis bestätigen, dieser aber eine an-
dere Begründung zugrunde legen (vgl. Thomas Häberli in: Bernhard Wald-
mann/Philippe Weissenberger (Hrsg.), VwVG; Praxiskommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009,
Art. 62 Rn 40 S. 1250; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 212). Eine Substitution der Motive durch die Be-
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schwerdeinstanz setzt allerdings voraus, dass sich die substituierende
Begründung auf Sachverhaltsdarstellungen bezieht, die dem Betroffe-
nen bekannt sind, und sich auf rechtliche Grundlagen abstützt, deren
Anwendung der Betroffene zumindest erwarten musste (vgl. dazu
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 12 S. 116). Falls die Beschwerde-
instanz beabsichtigt, zum Nachteil des Beschwerdeführers von einem
anderen Sachverhalt auszugehen als die Vorinstanz oder gedenkt,
ihren Entscheid auf eine rechtliche Begründung abzustützen, die von
den Parteien in keiner Weise erwartet werden muss, hat sie dem Be-
troffenen vorgängig Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen
und allfällige Beweismittel nachzureichen. Dies ergibt sich unter
anderem aus dem Anspruch auf vorgängige Anhörung gemäss Art. 30
Abs. 1 VwVG (vgl. Madleine Camprubi in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 62 Rn 15
S. 799; Gygi, a.a.O. S. 70; BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.).
3.2 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
30. April 2004 gestützt auf Art. 3 AsylG abgelehnt. Da gewisse Aussa-
gen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unsubstanziiert oder un-
plausibel erscheinen, prüft das Bundesverwaltungsgericht das Asylge-
such im Folgenden - wie in der Verfügung vom 19. Mai 2009 vorbehal-
ten - unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG.
4.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
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nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190
f.).
4.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich des-
halb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im
Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsu-
chenden Person in der Empfangsstelle zu den Asylgründen angesichts
des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit zwar nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl.
EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige
Praxis). Widersprüche dürfen aber dann herangezogen werden, wenn
klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der
Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim
Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte
Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe
genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest an-
satzweise erwähnt werden.
4.4 Das Gericht stellt nach Prüfung der Akten fest, dass sich der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörungen teilweise erheblich wider-
sprochen hat. So machte er anlässlich der Kurzbefragung vom 5. Mai
2004 beziehungsweise der kantonalen Anhörung vom 9. Juni 2004 gel-
tend, er habe vor der Ausreise aus seinem Heimatland an der Rue
I._______ 44 gewohnt (act. A 1/10, S. 1, A 11/16, S. 1), demgegenüber
gab er bei der Bundesanhörung vom 11. April 2005 zu Protokoll, der
Ort, wo er gewohnt habe, verfüge über keinen Strassennamen, ledig-
lich über einen Briefkasten (act. A 23/10, S. 2). Zudem führte der Be-
schwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung vom 9. Juni 2004
aus, seine ehemalige Arbeitgeberin und Geliebte F._______ habe ihn
von Anfang an nicht wie einen Angestellten, sondern wie einen Bruder
betrachtet, dem sie sich anvertraut habe (act. A 11/16, S. 8). Bei der
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Bundesanhörung vom 11. April 2005 machte er jedoch diesbezüglich
geltend, er sei nur ein normaler Angestellter gewesen (act. A 23/10, S.
5). Die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers
vom 22. Juni 2009 sind nicht geeignet, diese offensichtlichen
Widersprüche aufzulösen.
Zweifel an der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungssitua-
tion begründet auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer anläss-
lich der Anhörungen lediglich unsubstanziierte Angaben über
F._______, deren Leben und deren Ehemann hat machen können (act.
A 11/16, S. 9, A 23/10, S. 4 f.), was nicht nachvollziehbar ist, da er von
Februar 2003 bis zu seiner Ausreise am 17. April 2004 für sie gearbei-
tet und mit ihr während Monaten eine Affäre gehabt haben will (act. A
1/10, S. 2, 5), weshalb zu erwarten gewesen wäre, er wisse viel mehr
über F._______, deren Leben und ihren Ehemann zu berichten, zumal
der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung ausführte, sie
(F._______) habe ihm aus ihrem Leben, sogar über ihre Ehe sowie die
Probleme berichtet und ihm ihr Familienleben erklärt (act. A 1/10, S.
5). Es erstaunt daher auch, dass der Beschwerdeführer sich in Bezug
auf den betrogenen Ehemann widerspricht, zumal er bei der Vorins-
tanz angab, der Ehemann sei einer der Söhne des Präsidenten gewe-
sen, in der Beschwerde dagegen ist vom Bruder des Präsidenten die
Rede. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22.
Juni 2009 vorgebrachte Begründung für seine unsubstanziierten Aus-
sagen, wonach er nur der Chauffeur gewesen und es deshalb nicht an-
gebracht gewesen sei, F._______ persönlichere Fragen zu stellen, ver-
mag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Nicht nachvollziehbar ist überdies, dass der Beschwerdeführer nicht
genau weiss, welche Tätigkeit der Arbeitgeber von F._______ (Eco-
was) ausgeübt haben will (act. A 23/10, S. 4), obwohl er sie fast täglich
zu ihrer Arbeitsstelle gefahren habe (act. A 23/10, S. 7 f.). Es ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich hätte Auskunft
geben können, wäre er tatsächlich der Chauffeur von F._______ gewe-
sen.
Im Weiteren ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerde-
führers zum Telefonat zwischen ihm und F._______ vom 17. April 2004
detailarm ausgefallen sind (act. A 11/16, S. 8, A 23/10, S. 6 f.), was
den Schluss zulässt, dass dieses Telefonat niemals stattgefunden hat.
Der Beschwerdeführer wäre ansonsten in der Lage gewesen, das Te-
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lefonat ausführlicher zu schildern. Die dazu in der Stellungnahme vom
22. Juni 2009 vorgebrachte Begründung, wonach der Beschwerdefüh-
rer verängstigt gewesen sei, ist nach Auffassung des Gerichts nicht
geeignet, sein fehlendes Erinnerungsvermögen zu erklären.
Unglaubhaft ist zudem die Aussage des Beschwerdeführers, wonach
er nicht versucht habe, Neuigkeiten von F._______ zu erhalten (act. A
23/10, S. 6), da vielmehr zu erwarten gewesen wäre, er sei - insbeson-
dere aufgrund der geltend gemachten Affäre - am Schicksal von
F._______ interessiert. Die in der Stellungnahme vom 22. Juni 2009
vorgebrachte Begründung, wonach er F._______ nicht habe
kontaktieren wollen, um sie und ihn nicht zu gefährden, ist nicht
einleuchtend, zumal der Beschwerdeführer hätte versuchen können
mit anderen Personen in Kontakt zu treten, um etwas über das
Schicksal von F._______ zu erfahren.
Schliesslich ist festzustellen, dass mangels Einreichung eines rechts-
genüglichen Originaldokumentes die Identität des Beschwerdeführers
nicht feststeht, was aber für die Überprüfung der Aussagen, der Doku-
mente und die Asylgewährung grundsätzlich Voraussetzung ist. Zwar
hat der Beschwerdeführer den Asylbehörden einen togoischen Führer-
ausweis, ein "certificat de nationalité togolaise" sowie einen togoi-
schen Geburtsschein eingereicht, jedoch handelt es sich bei diesen
Dokumenten um keine rechtsgenüglichen Reise- beziehungsweise
Identitätspapiere (vgl. dazu BVGE 2007/7).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der Akten
und in Würdigung sämtlicher eingereichten Beweismittel zur Auffas-
sung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm
geltend gemachte Beziehung zu F._______ sowie die daraus resultie-
rende Verfolgung durch den betrogenen Ehemann glaubhaft zu ma-
chen. An dieser Einschätzung ändert insbesondere auch der vom Be-
schwerdeführer eingereichte Artikel in der Zeitung "Nord Sud" vom 27.
März 2006 nichts, da übereinstimmend mit der Vorinstanz davon aus-
zugehen ist, dieser sei für eigene Zwecke produziert worden, weil kein
Grund dafür ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer im Zusam-
menhang mit Harry Olympio genannt werden sollte, zumal er das Land
bereits im April 2004 verlassen hat. Die Zeitung "Nord Sud" vom 27.
März 2006 ist gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Es kann
an dieser Stelle verzichtet werden, auf weitere vorhandene Unglaub-
haftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers einzuge-
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hen. Da der rechtserhebliche Sachverhalt in der Kurzbefragung vom 5.
Mai 2004, in der kantonalen Anhörung vom 9. Juni 2004 sowie in der
Bundesanhörung vom 11. April 2005 vollständig und richtig erhoben
worden ist, besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, weshalb der entsprechende Eventualantrag des Beschwerdefüh-
rers abzuweisen ist. Da die vom Beschwerdeführer zur Begründung
seines Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen den umschriebe-
nen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, erübrigt
es sich, die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen und auf die
diesbezüglichen Aussagen in der Rechtsmittelschrift einzugehen.
4.5 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (togoischer
Führerausweis, "certificat de nationalité togolaise", togoischer Ge-
burtsschein) von diesem missbräuchlich verwendet worden seien,
weshalb sie gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen seien. Bezüglich
des Führerausweises ist festzuhalten, dass es - entgegen der Meinung
der Vorinstanz - nicht offensichtlich ist, das die auf dem Foto im Füh-
rerausweis abgebildete Person nicht der Beschwerdeführer ist. Hinge-
gen ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass die un-
ter Ziffer 4 des Führerausweises aufgeführte Adresse nicht mit derjeni-
gen übereinstimmt, die der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörun-
gen genannt hat. Auf diese Ungereimtheit angesprochen, hat der Be-
schwerdeführer keine plausible Erklärung geltend machen können.
Insbesondere erscheint es unglaubhaft, dass er den Behörden die Ad-
resse seines Onkels angegeben hat, da er viel Zeit dort verbracht
habe, zumal er an der Bundesanhörung ausgesagt hat, er habe seit
1991 beziehungsweise 1992 immer an der gleichen Adresse in Lomé
gewohnt (act. A 23/10, S. 3). Nicht gegen die missbräuchliche Verwen-
dung des Führerausweises spricht, dass dieser vom Strassenverkehrs-
amt umgetauscht worden ist, wie das vom Beschwerdeführer in der
Beschwerde geltend gemacht worden ist. Bezüglich der anderen bei-
den Dokumente ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen,
dass die auf diesen Dokumenten enthaltenen Namen der Eltern des
Beschwerdeführers nicht mit dessen Angaben anlässlich der Kurzbe-
fragung übereinstimmen. Die in der Beschwerde vorgebrachte Begrün-
dung für diese Ungereimtheiten ist nicht geeignet, diese Widersprüche
aufzulösen, zumal sie nicht zu erklären vermag, warum der Beschwer-
deführer bei der Kurzbefragung nicht die vollständigen Namen seiner
Eltern angegeben hat. Schliesslich ist zu bemerken, dass der Be-
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schwerdeführer keine rechtsgenüglichen Reise- beziehungsweise
Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb seine Identität nicht
feststeht, was die missbräuchliche Verwendung von Dokumenten
begünstigt. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz von der missbräuchlichen
Verwendung der erwähnten Dokumente auszugehen ist, weshalb das
BFM diese zu Recht gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen hat.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
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einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (Gro-
sse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
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6.5 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine
Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Togo einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug nach
Togo gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl.
BVGE E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 7.2, E-6721/2006 vom
26. Juni 2008 E. 6.3.1). Aus den Akten ergeben sich sodann keine An-
haltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer wür-
de im Falle der Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-
drohende Situation geraten. Der Beschwerdeführer lebte seit dem Jahr
1989 bis zu seiner Ausreise am 17. April 2004 in Lomé (act. A 1/10,
S. 1). Gemäss eigenen Angaben verfügt er über eine gute Schulbild-
ung sowie eine Ausbildung als Modezeichner (act. A 1/10, S. 2). So-
dann leben seine Mutter, ein älterer Bruder, eine jüngere Schwester,
ein Cousin sowie ein Onkel in Lomé (act. A 1/10, S. 3). Der
Beschwerdeführer verfügt somit über ein soziales Beziehungsnetz,
welches ihm bei der Reintegration helfen kann. Soweit den Akten zu
entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer zudem gesund. Unter diesen
Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unter-
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legen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Betrage
von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung
der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer mittellos ist. Zudem erschien das Begehren des Beschwerdefüh-
rers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem-
nach gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Zeitung "Nord Sud" vom 27. März 2006 wird eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
vier Fotografien)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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