B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5333/2011
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. August 2011 / N (…).
D-5333/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – suchte am 3. April 2009 in der Schweiz um Asyl nach.
A.a Zur Begründung machte er im Rahmen der Erstbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 7. April 2009 und der An-
hörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM vom 17. April 2009 vorab geltend, er sei in
der Stadt C._______ geboren worden und im nahe gelegenen Dorf
D._______ aufgewachsen. In der Folge habe er sich – bis zu seiner am
2. April 2009 via Colombo erfolgten Ausreise in die Schweiz – abwechs-
lungsweise an diesen beiden Orten sowie im Vanni-Gebiet (für vier Mona-
te) und in Vavuniya aufgehalten.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, er sei im Jahr
1999 von D._______ nach C._______ gezogen, um dort das College zu
besuchen. Ab dem Jahr 2003 hätten die "Liberation Tigers of Tamil Ee-
lam" (LTTE) an ihren Festtagen oft College-Schüler wie ihn mitgenommen
und für sie demonstrieren lassen. Dies sei vom Militär jeweils gefilmt und
fotografiert worden. Die LTTE hätten von ihm auch verlangt, sie zu unter-
stützen, und so habe er drei bis vier Mal bei Transporten geholfen. Am
25. Juni 2005 sei der Tuk-Tuk-Fahrer, mit dem er an jenem Tag Waren
transportiert habe, festgenommen worden. Danach habe er (der Be-
schwerdeführer) keine Transporte mehr ausgeführt. Im Oktober 2005 sei
er bei einer Razzia in C._______ von den sri-lankischen Sicherheitskräf-
ten mitgenommen, eine Woche lang in einem Camp festgehalten und dort
zwei Mal geschlagen worden. Nachdem die Schule bestätigt habe, dass
er Schüler sei, sei er freigekommen. Nach der Freilassung sei er wieder
zur Schule gegangen und habe die "(…)"-Prüfung abgelegt. Da es für ta-
milische Jugendliche zu jener Zeit in C._______ jedoch sehr gefährlich
gewesen sei, habe er die Schule verlassen und sei am 5. Juli 2006 nach
D._______ zurückgekehrt. Als die LTTE mit Zwangsrekrutierungen be-
gonnen hätten, habe er sein Elternhaus verlassen und sich in E._______
versteckt. Im November oder Dezember 2007 sei er nach C._______ zu-
rückgekehrt. Da er dort jedoch nach wie vor nicht sicher gewesen und
von den Sicherheitskräften gesucht worden sei, sei er im Juni 2008 er-
neut nach D._______ zurückgekehrt. Bereits im Januar 2008 hätten die
LTTE seinen Vater eine Woche lang festgehalten, da dieser der Pflicht,
ein Kind pro Familie zu den LTTE zu schicken, nicht nachgekommen sei.
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Bei der Entlassung sei der Vater einer Meldepflicht unterstellt worden.
Ende Juni oder anfangs Juli 2008 hätten die LTTE ihn (den Beschwerde-
führer) schliesslich in D._______ abgeholt und zur Absolvierung eines
Trainings in F._______ gezwungen. Im November 2008 habe er sich in-
des aus dem LTTE-Camp entfernt und sei zu Bekannten nach G._______
gegangen, wo sich damals auch seine Eltern aufgehalten hätten. Da er
nicht zu den LTTE habe zurückkehren wollen, habe sein Vater für ihn die
Ausreise organisiert und ihn zunächst nach Vavuniya geschickt. Dort ha-
be er sich von zirka Ende November 2008 bis zum 29. März 2009 auf-
gehalten. Von Vavuniya aus sei er mit einem LKW nach Colombo gefah-
ren. Bei den drei Kontrollen unterwegs habe er jeweils seine Identitätskar-
te gezeigt und keine Probleme gehabt.
Am 2. April 2009 sei er schliesslich mit einem falschen Pass über den
Flughafen Colombo aus Sri Lanka ausgereist und via H._______ nach
I._______ gelangt. Der ihm im Jahr 2006 ausgestellte Reisepass sei beim
Schlepper verblieben, er reiche aber seine am (…) ausgestellte Identi-
tätskarte zu den Akten.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A1 und A7).
B.
B.a Mit Verfügung vom 25. August 2011 – eröffnet am 26. August 2011 –
stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten – ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftig-
keit – den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht stand. Die Vorbringen müssten vor dem Hintergrund der all-
gemein angespannten Situation während des Bürgerkriegs betrachtet
werden. Unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri Lan-
kas habe insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt. Tamilen
seien von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lanki-
schen Sicherheitskräfte und der mit diesen verbündeten bewaffneten
Gruppen besonders betroffen gewesen. Heute stelle sich die Situation je-
doch anders dar. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegan-
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gen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskon-
trolle. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in al-
len Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewalter-
eignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheb-
lich zurückgegangen. Die LTTE verfügten über keine handlungsfähige
Struktur mehr und stellten damit auch für den Beschwerdeführer keine
unmittelbare Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss bewaffneter Grup-
pen habe stark abgenommen. Übergriffe auf die Zivilbevölkerung würden
zudem mittlerweile von den zuständigen Behörden geahndet. Die sri-lan-
kischen Behörden würden zwar alles daran setzen, ein Wiedererstarken
der LTTE zu verhindern, und deshalb weiterhin gegen ehemalige Kämpfer
und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen. Der Beschwerdefüh-
rer mache indes nicht geltend, ein aktives oder gar führendes LTTE-Mit-
glied gewesen zu sein. Er sei von den LTTE lediglich gezwungen worden,
im Jahr 2008 eine Ausbildung zu absolvieren, und habe von 2003 bis
2005 an Demonstrationen und Festanlässen teilgenommen sowie unter
Zwang bei Transporten für die LTTE geholfen. Zudem habe er angege-
ben, nach seiner Festnahme durch die Sicherheitskräfte im Jahr 2005
nach rund einer Woche wieder freigelassen worden zu sein, und im Jahr
2009 mit seinem Identitätsausweis von Vavuniya nach Colombo gefahren
zu sein, ohne bei den Kontrollen Probleme gehabt zu haben. Dies mache
deutlich, dass er bereits zu jenem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft verdäch-
tigt worden sein könne, die LTTE aktiv zu unterstützen. Denn gegen Per-
sonen, die ernsthaft in Verdacht stünden, eine Gefahr für die Sicherheit
des sri-lankischen Staates darzustellen, werde von behördlicher Seite
konsequent vorgegangen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ge-
wesen sei. Es fänden sich zudem keine Hinweise dafür, dass die sri-lanki-
schen Behörden heute – mehr als zwei Jahre nach dem Ende des Bür-
gerkriegs – ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade den Be-
schwerdeführer zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Pro-
fils sei nicht davon auszugehen, dass er heute mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Seine dies-
bezüglichen Vorbringen seien deshalb asylrechtlich nicht relevant. Aber
auch die Vorbringen bezüglich der Verfolgung durch die LTTE seien asyl-
rechtlich unbeachtlich. Der Beschwerdeführer müsse aus objektiver Sicht
nicht befürchten, sich heute noch mit asylrelevanter Verfolgung seitens
der LTTE, die als geschlagen gälten, konfrontiert zu sehen. Zudem wür-
den Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter von den staatlichen Behör-
den geahndet. Sollte der Beschwerdeführer erneut belästigt werden, be-
stünde für ihn deshalb die Möglichkeit, sich schutzsuchend an die zustän-
digen Instanzen zu wenden, zumal keine Hinweise vorlägen, die auf eine
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grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Das
Asylgesuch sei folglich abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen.
Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu er-
achten. Nach eingehender Prüfung der Lage und in Berücksichtigung der
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs
sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei das BFM zum Schluss
gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Been-
digung des bewaffneten Konflikts im Mai 2009 deutlich entspannt habe
und sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine
Rückkehr in den Norden und Osten des Landes grundsätzlich wieder zu-
mutbar sei. Die Bewegungsfreiheit sei praktisch im ganzen Land gewähr-
leistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits 2007 zu Ende
gegangen und die Lebensumstände würden sich kontinuierlich verbes-
sern. Im Norden seien die Lebensbedingungen gebietsweise unterschied-
lich. In den bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehenden
Gebieten (bspw. Jaffna-Halbinsel, südliche Teile der Distrikte Vavuniya
und Mannar) herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals
von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet seien die Lebensbedingungen
hingegen weiterhin als sehr schwierig einzustufen. Der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers, der aus C._______ stamme, wo er stu-
diert und mehrere Jahre gelebt habe, werde als zumutbar erachtet. Er
habe den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht und verfüge
dort über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz. Zudem habe er ei-
ne gute Schulbildung genossen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 26. September 2011 erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter
um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachver-
haltsermittlung und neuem Entscheid, subeventualiter um Feststellung
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der
vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde.
C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
er sei im Spital in C._______ geboren worden und in der rund (…) ent-
fernten Ortschaft D._______ aufgewachsen. D._______ sei bis zum Ende
des Bürgerkriegs unter der Kontrolle der LTTE gestanden. Administrativ
gehöre der Ort zwar zum Mannar-Distrikt, indes grenze er unmittelbar an
den Mullaitivu-Distrikt und gehöre deshalb faktisch zum Vanni-Gebiet, wie
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dies die beiliegenden Schreiben eines Mitglieds des (…) vom
10. September 2011 und seines Vaters vom 5. September 2011 bestäti-
gen würden. Im Jahr 1999 habe er sich vorwiegend aus schulischen
Gründen nach C._______ begeben und dort mit anderen Schülern zu-
sammengewohnt. Im Jahr 2006 habe er die Schule mit dem "(…)" abge-
schlossen. Er habe sich bereits während der Schulzeit für die LTTE en-
gagiert, indem er Hilfsarbeiten verrichtet und an deren Festen teilgenom-
men habe. Dabei sei er teilweise von den Sicherheitskräften bildlich er-
fasst worden. Später sei er auch bei Transporten in das von den LTTE
kontrollierte Gebiet involviert gewesen. Im Juni 2005 sei der Tuk-Tuk-
Fahrer, mit dem er Waren transportiert habe, von den Sicherheitskräften
festgenommen worden. Im Oktober 2005 sei er selbst bei einer Razzia in
C._______ von den Sicherheitskräften mitgenommen, eine Woche lang
im Armee-Camp J._______ festgehalten und bei den Befragungen ge-
schlagen worden. Auf Intervention der Schulleitung sei er zwar freige-
kommen, aber ein entsprechendes Verfahren sei gegen ihn eingeleitet
worden. Aufgrund der sich verschärfenden Situation habe er C._______
im Juli 2006 verlassen und sei nach D._______ zurückgekehrt. Die LTTE
hätten ihn und seine Familie unter Druck gesetzt, da jede Familie eine
Person zu den LTTE hätte schicken sollen. Da er für die LTTE Propagan-
da und andere Dienstleistungen erbracht habe, sei er vorerst nicht
zwangsrekrutiert worden. Im November 2007 sei er nach C._______ zu-
rückgekehrt. Da die Sicherheitskräfte dort jedoch nach ihm gesucht hät-
ten, sei er wiederum nach D._______ zurückgegangen, nicht zuletzt auch
deshalb, weil die LTTE seinen Vater im Januar 2008 eine Woche lang
festgehalten und verlangt hätten, er solle ihnen seinen Sohn (den Be-
schwerdeführer) zur Verfügung stellen. Schliesslich habe er ein dreimo-
natiges LTTE-Training absolviert und sei danach einer Einheit zugeteilt
worden. Im November 2008 habe er sich von dem LTTE-Camp entfernt
und sich zu seinen aufgrund des Vorrückens der Armee mittlerweile in
G._______ lebenden Eltern begeben. Sein Vater habe ihn dann nach Va-
vuniya geschickt, von wo aus er – nach einem viermonatigen Aufenthalt –
mit einem Agenten nach Colombo gebracht worden sei. Mit einem fal-
schen Pass habe er das Land schliesslich per Flugzeug verlassen. Inzwi-
schen seien seine Eltern wieder nach D._______ zurückgekehrt. Auch
seine verheiratete Schwester lebe wieder dort.
Er erachte die einwöchige Haft im Jahr 2005 als asylrelevant, zumal er
damals nicht nur befragt, sondern auch geschlagen worden sei. Bei der
Freilassung sei ihm mitgeteilt worden, dass das Verfahren seinen Fort-
gang nehme. Er sei denn auch an seinem offiziellen Wohnsitz in
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K._______ (C._______) von staatlicher Seite gesucht worden. Bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka hätte er mit der Wiederaufnahme dieses Ver-
fahrens zu rechnen. Als LTTE-Mitglied habe er bei einer Rückkehr mit er-
neuter Festnahme, Folter und langfristigem Freiheitsentzug zu rechnen,
zumal er aus dem LTTE-Gebiet stamme und sich während des Bürger-
kriegs dort aufgehalten habe. Entscheidend sei, dass er sich den LTTE im
letzten Jahr des Bürgerkriegs angeschlossen und ein dreimonatiges Trai-
ning absolviert habe. Damit gelte er für die staatlichen Behörden als Ter-
rorist. Angesichts des Bestehens von Vorakten, seiner Erfassung bei re-
gierungskritischen Anlässen, seiner Verhaftung im Jahr 2005 und der Ab-
stammung aus dem von den LTTE kontrollierten Grenzgebiet bestehe die
ernstzunehmende Gefahr, dass er auch heute noch von den sri-
lankischen Behörden zur Rechenschaft gezogen würde. Die Reise von
Vavuniya nach Colombo bedeute nicht, dass er keinem Verfolgungsrisiko
ausgesetzt wäre. Das Kontrollsystem sei damals noch weitgehend lokal
verankert gewesen. Da bei einer zweiten Verhaftung mit Folter und einem
langen Freiheitsentzug zu rechnen wäre, erfülle er die Flüchtlingseigen-
schaft. Es sei ihm deshalb Asyl zu gewähren. Zumindest wäre er aber
aufgrund seines Persönlichkeitsprofils, aufgrund dessen ihm nicht nur von
staatlicher Seite, sondern auch von den mit dem Staat kooperierenden
paramilitärischen Organisationen Gefahr drohe, vorläufig aufzunehmen.
Im Übrigen habe das BFM den Sachverhalt hinsichtlich seiner Herkunft
nicht richtig erstellt. Es sei fälschlicherweise davon ausgegangen, er
stamme aus C._______, d. h. aus einer vermeintlich sicheren Ortschaft.
Sein Heimatort D._______ liege indes im Grenzgebiet zum Mullaitivu-Dis-
trikt und sei während des Bürgerkriegs unter der Kontrolle der LTTE ge-
standen. Die Frage, ob der Wegweisungsvollzug für ihn zumutbar sei,
hätte deshalb nach den Kriterien für den Mullaitivu-Distrikt geprüft werden
müssen. Bei diesem Distrikt erweise sich eine Rückschaffung selbst nach
der Einschätzung des BFM nach wie vor als unzumutbar. Eine innerstaat-
liche Fluchtalternative oder Wohnsitzmöglichkeit bestehe für ihn nicht.
Das BFM schätze zudem die Lage für Angehörige der Minderheit der ta-
milischen Ethnie generell falsch ein. Der bewaffnete Kampf sei zwar mit
der Zerschlagung der LTTE zu Ende gegangen, indes habe sich für die
Tamilen dadurch nur wenig geändert. Zwar habe der Präsident Ende Au-
gust 2011 angekündigt, die Notstandsgesetze auslaufen zu lassen, je-
doch sei es fraglich, ob das Gesetz zur Prävention des Terrorismus (PTA)
nicht doch in Kraft bleibe. Ungeachtet der Rechtslage sei davon auszuge-
hen, dass die Sicherheitskräfte Tamilen weiterhin wegen des Verdachts
regierungsfeindlicher Tätigkeiten belangen würden. Die Menschenrechts-
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lage sei keineswegs so positiv wie vom BFM dargestellt, wie dies Berich-
te verschiedener Menschenrechtsorganisationen und auch staatlicher
Stellen (bspw. U.S. Department of State) zeigen würden. Die singhalesi-
sche Regierung weigere sich, auf die berechtigten Anliegen der tamili-
schen Minderheit einzugehen und es sei anzunehmen, dass Tamilen
auch künftig Diskriminierungen und Repressionen ausgesetzt sein wür-
den. Vor diesem Hintergrund sei ein Wegweisungsvollzug bei einem be-
stehenden Verdacht auf LTTE-Zugehörigkeit unzulässig und unzumutbar.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2011 stellte der damalige In-
struktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig forderte er den Be-
schwerdeführer auf, bis zum 14. Oktober 2011 einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.– zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten werde.
E.
Am 6. Oktober 2011 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2013 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts recht-
fertigen könnten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er stamme
aus dem Vanni-Gebiet (Dorf D._______), sei durch nichts belegt. Aus der
ins Recht gelegten Identitätskarte vom (…) gehe vielmehr hervor, dass er
in C._______ geboren worden sei und in K._______ (C._______) ge-
wohnt habe. Zudem habe er seinen Aussagen zufolge auch in Vavuniya
gelebt. Die Reise nach Colombo unter Vorweisung der eigenen Identi-
tätskarte sei sehr wohl als Indiz dafür zu werten, dass er seitens der sri-
lankischen Behörden nichts zu befürchten gehabt habe. Bei einer tat-
sächlichen Suche nach ihm hätte er kaum das Risiko auf sich ge-
nommen, mit dem eigenen Ausweis nach Colombo zu reisen. Angesichts
der strengen Sicherheitsmassnahmen und Kontrollen vor allem im Gross-
raum Colombo wären die sri-lankischen Behörden durchaus in der Lage
gewesen, einen gesuchten LTTE-Aktivisten aufgrund des Identitätsaus-
weises zu identifizieren und festzunehmen. Im Übrigen habe der Be-
schwerdeführer seinen Aussagen zufolge bereits zuvor von den sri-lanki-
schen Behörden einen Pass ausgestellt erhalten, was ebenfalls als Indiz
dafür zu werten sei, dass er seitens der Behörden nicht verdächtigt wor-
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den sei, den LTTE anzugehören. Das BMF habe in der Verfügung vom
25. August 2011 darauf hingewiesen, dass bei offensichtlich fehlender
Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftig-
keitselemente in den Vorbringen einzugehen. Allein schon an den Reise-
schilderungen des Beschwerdeführers bestünden aufgrund erfahrungs-
widriger Aussagen grosse Zweifel, so dass der Verdacht erhärtet werde,
er wolle die Asylbehörden über die wahren Gründe und Umstände seiner
Ausreise täuschen.
G.
In seiner Replik vom 19. März 2013 machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, die beiliegende Bestätigung (Kopie) seines Vaters
vom 10. März 2013 – beglaubigt durch den Dorfvorsteher – belege, dass
er zuletzt im Dorf D._______ und somit im Vanni-Gebiet gelebt habe. Es
handle sich um eine sehr ländliche, bäuerliche Gegend, die nicht elek-
trifiziert sei und wo es kaum Beschäftigungsmöglichkeiten gebe. Als aus
dem Vanni-Gebiet stammendes LTTE-Mitglied erfülle er das Verfolgungs-
profil und es liege daher ein asylrechtlich relevanter Sachverhalt vor. Die
ebenfalls beiliegende Bestätigung (Kopie) des (…) in L._______
(C._______) vom 15. März 2013 belege, dass er (der Beschwerdeführer)
bei den LTTE gewesen sei und sein Vater wegen ihm vor drei Monaten
befragt worden sei. Ob die Behörden im Grossraum Colombo zum Zeit-
punkt seiner Ausreise bereits Kenntnis von seiner LTTE-Zugehörigkeit
gehabt hätten, sei zwar fraglich, aber angesichts der intensivierten Nach-
forschungen der Sicherheitskräfte in der Schlussphase des Bürgerkriegs
und des verbesserten Informationsflusses dürfte dies nunmehr bei allen
Behörden bekannt sein. Sofern nicht auf seine Abgaben zu seiner Her-
kunft aus der Grenzregion zum Vanni-Gebiet abgestellt werde, seien wei-
tere Abklärungen zu seiner Herkunft vorzunehmen, zumal die Frage der
Herkunft für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
rechtserheblich sei.
H.
Mit Eingabe vom 5. April 2013 reichte der Beschwerdeführer die Originale
der mit der Replik vom 19. März 2013 eingereichten Beweismittel nach
(Schreiben des Vaters vom 10. März 2013 und Schreiben des […] vom
15. März 2013 [respektive korrigierte Version vom 22. März 2013]).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
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Seite 11
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist,
ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.).
4.
Das BFM erachtete die geltend gemachten Ausreisegründe des Be-
schwerdeführers – ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – als den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann vorab auf die nicht zu beanstanden-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Den Rechtsmitteleingaben sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu ent-
nehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfü-
gung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) herbeizuführen.
4.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids, wobei erlittene
Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Aus-
reise aus dem Heimatland ein Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung
sein kann (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen in Form
von Schlägen anlässlich der Befragungen während der einwöchigen In-
haftierung im Armee-Camp im Oktober 2005 ist darauf hinzuweisen, dass
die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für
vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz
vor künftiger Verfolgung zu gewähren. Der Beschwerdeführer macht in
der Beschwerdeeingabe vom 26. September 2011 geltend, er habe bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor asylrelevanter Ver-
folgung, da er für die sri-lankischen Behörden aufgrund der Absolvierung
des LTTE-Trainings als Terrorist gelte.
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Seite 12
Das Bundesverwaltungsgericht hat angesichts der veränderten Lage
nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 (Urteil datierend vom 27. Oktober 2011) eine neue Beurteilung
der Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgehalten, dass ge-
mäss weitgehend übereinstimmenden Berichten insgesamt von einer seit
Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Ar-
mee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage auszuge-
hen sei. Die LTTE gälten militärisch als vernichtet und die Sicherheitslage
habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land im-
mer noch in einem Entwicklungsprozess befinde. Gleichzeitig habe sich
aber die Menschenrechtslage namentlich hinsichtlich der Meinungsäus-
serungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Aufgrund der aktu-
ell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politischen, sicherheits- und
menschenrechtlichen Situation hat das Bundesverwaltungsgericht – im
Sinne von Risikogruppen – Personenkreise definiert, deren Zugehörige
heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Dazu gehören unter
anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs ver-
dächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden
zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalis-
ten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und
lokal tätige Vertreter von Nichtregierungsorganisationen, die sich für die
Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen
von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe
bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu
Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finan-
zielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personen-
gruppen im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8).
4.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ein asyl-
relevantes Risikoprofil im obgenannten Sinne zu begründen. Die sri-lanki-
schen Behörden richten den Fokus auf ehemalige Führungskräfte der
LTTE oder auf Personen, welche in namhafter Weise für diese Organisa-
tion tätig waren und aus diesem Grund eine Gefahr für den Staat darstel-
len. Auf den Beschwerdeführer trifft dies nicht zu. Laut seinen Angaben
hat er lediglich – wie unzählige andere Personen tamilischer Ethnie – im
Jahr 2008 unter Zwang das damals obligatorische Training der LTTE im
Vanni-Gebiet absolviert, und zuvor in den Jahren 2003 bis 2005 als Schü-
ler auf Geheiss der LTTE zusammen mit vielen anderen College-Studen-
ten an Festanlässen und Demonstrationen teilgenommen sowie im Jahr
2005 drei bis vier Mal bei Transporten für die LTTE mitgeholfen. Er habe
diese Aktivitäten einzig ausgeführt, weil die LTTE dies von ihm verlangt
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und seinen Vater entsprechend unter Druck gesetzt hätten. Eine Beteili-
gung an Kampfhandlungen oder andere namhafte Aktivitäten für die LTTE
beziehungsweise Kontakte zu deren Kaderleuten bringt der Beschwerde-
führer nicht vor; im Gegenteil, habe er sich doch immer gegen das Mit-
machen gesträubt und sich im November 2008 heimlich aus dem LTTE-
Camp entfernt, da er nicht habe dort bleiben wollen. Damit weist er kein
herausragendes politisches Profil eines namhaften LTTE-Mitglieds auf.
Dem BFM ist auch dahingehend zuzustimmen, dass die Umstände, wo-
nach der Beschwerdeführer bereits eine Woche nach der Festnahme in
C._______ im Oktober 2005 ohne Anordnung weiterer Untersuchungs-
massnahmen wieder freigelassen worden sei, und er bei den drei Kontrol-
len auf der Fahrt von Vavuniya nach Colombo im Jahr 2009, bei denen er
jeweils seine eigene Identitätskarte vorgezeigt habe, keinerlei Probleme
gehabt habe, gegen ein Risikoprofil sprechen. Das Vorbringen des Be-
schwerdeführers auf Beschwerdeebene, es sei nach seiner Haftentlas-
sung im Oktober 2005 ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, das
immer noch hängig sei, erscheint nicht glaubhaft, zumal ihm von den sri-
lankischen Behörden im Jahr 2006 ein Reisepass ausgestellt worden sei
(vgl. A1 S. 4). Wäre tatsächlich ein Verfahren gegen ihn hängig und wür-
de er – trotz seiner Haftentlassung im Oktober 2005 – von den Behörden
gesucht, hätte der Beschwerdeführer wohl kaum das Risiko auf sich ge-
nommen, selbst im Jahr 2006 bei den Behörden einen Reisepass zu be-
antragen beziehungsweise hätten die Behörden ihm kaum einen solchen
ausgestellt. Auch die unter Vorweisung der eigenen Identitätskarte prob-
lemlos passierten Kontrollen auf der Fahrt nach Colombo 2009 sprechen
gegen die Existenz eines hängigen Verfahrens und deuten vielmehr dar-
auf hin, dass die sri-lankischen Behörden ihn nicht ernsthaft verdächtigt
haben, in namhafter Weise für die LTTE tätig gewesen zu sein oder in
Kontakt zum LTTE-Kader gestanden zu haben. Den Akten lassen sich da-
mit keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwer-
deführer im heutigen Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden als poli-
tisch oppositionell wahrgenommen respektive als namhafter LTTE-Anhän-
ger gesucht würde. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit den
Beschwerdeeingaben eingereichten Beweismittel, die angesichts des
Festgestellten als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten sind, nichts zu än-
dern. Das BFM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers daher zu
Recht wegen fehlender begründeter Furcht vor künftiger asylrechtlich re-
levanter Verfolgung als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend erachtet. Allein der Umstand, dass
der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, ver-
mag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen.
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4.3 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdefüh-
rer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behand-
lung für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu-
rückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. N.A. v. United Kingdom, Ap-
plication no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Ap-
plication no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark,
Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United
Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der
Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszuge-
hen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behand-
lung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschie-
dene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall
schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürch-
tung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein
Interesse.
Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risiko-
gruppe im Sinne von BVGE 2011/24 angehört, weshalb nicht davon aus-
zugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei
der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung vermögen auch
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die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers in der Beschwer-
deeingabe vom 26. September 2011 und der Replik vom 19. März 2013,
ergänzt am 5. April 2013, nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, wei-
ter darauf einzugehen.
6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat – wie bereits erwähnt – ange-
sichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürger-
kriegs im Mai 2009 in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine neue,
umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Demnach
hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lanki-
schen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lan-
ka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitge-
hend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das
gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten
ist. Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist – mit Ausnahme
des sogenannten Vanni-Gebiets (die Distrikte von Kilinochchi und Mullaiti-
vu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie
einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich
von Nagarkovil umfassend), wohin eine Rückkehr aufgrund der weitge-
hend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar ist
– grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der
individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdrängt. Für Personen, die aus
dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Cent-
ral, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colom-
bo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dort-
hin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar
(vgl. BVGE 2011/24 E. 13).
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6.2.2 Der (…) Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Probleme
geltend macht, stammt aus der Nordprovinz. Er wurde im ausserhalb des
Vanni-Gebiets liegenden C._______ geboren und hat dort gemäss eige-
nen Angaben – auf denen er sich behaften lassen muss und die das BFM
zu Recht seinem Entscheid zugrundegelegt hat, weshalb der Beschwer-
deantrag um Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung abzuwei-
sen ist – von 1999 bis 2006 und von Dezember 2007 bis zur Zwangsrek-
rutierung durch die LTTE im Juli 2008 gelebt. Nachdem er das LTTE-
Camp im Vanni-Gebiet Ende November 2008 verlassen habe, habe er
sich bis zu der am 2. April 2009 erfolgten Ausreise – mithin rund vier Mo-
nate lang – in Vavuniya (ebenfalls ausserhalb des Vanni-Gebiets) auf-
gehalten. Ungeachtet der Frage, ob das Dorf D._______, wo seine Eltern
und seine Schwester wieder wohnhaft seien, dem Vanni-Gebiet zuzu-
rechnen ist, darf aufgrund des langjährigen Wohnsitzes des Beschwerde-
führers in C._______ und seines mehrmonatigen Aufenthalts vor der Aus-
reise in Vavuniya davon ausgegangen werden, dass er im nicht zum Van-
ni-Gebiet gehörenden Teil der Nordprovinz über tragfähige soziale Bezie-
hungen verfügt und er dort bei einer Rückkehr wiederum Unterstützung
vorfinden wird. Die gute Schulbildung ([…]) sollte ihm künftig den Aufbau
einer Existenzgrundlage ermöglichen. Eine allfällige schweizerische
Rückkehrhilfe kann ihm den Wiedereinstieg in Sri Lanka ebenfalls erleich-
tern (Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Die Ortswechsel innerhalb Sri Lan-
kas und die Bereitschaft, allein in die Schweiz zu reisen, lassen zudem
auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers schliessen, sich an veränderte
Verhältnisse anzupassen. Im Übrigen genügen bloss soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im All-
gemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich auch als möglich zu bezeich-
nen, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der allenfalls notwendigen Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
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6.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu
bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwer-
deführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist somit abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1 -
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie
sind durch den am 6. Oktober 2011 in gleicher Höhe geleisteten Vor-
schuss gedeckt und mit diesem entsprechend zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: