B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5333/2016
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Jenny Bolliger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. August 2016 / N (…)
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2016 in die Schweiz einreiste und
ein Asylgesuch stellte,
dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank einen Treffer (Italien) ergab,
dass die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nach der
Durchführung einer Knochenaltersanalyse, welche ein Knochenalter von
15 Jahren ergab, für glaubhaft erachtete,
dass das SEM am 22. Juni 2016 der zuständigen Stelle des Zuweisungs-
kantons den Beschwerdeführer als unbegleitete minderjährige asylsu-
chende Person ankündigte,
dass der Beschwerdeführer vom SEM am 22. Juni 2016 gemäss Aktenlage
ohne Beisein einer Vertrauensperson zu seiner Person, seinem Reiseweg
und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, eritreischer Staatsangehöriger
sowie noch minderjährig zu sein und sein Heimatland wegen des bevor-
stehenden Militärdienstes verlassen zu haben,
dass sich ein ungefähr (…)jähriger Bruder in Schweden aufhalte,
dass es ihm gesundheitlich gut gehe,
dass ihm das SEM am 27. Juni 2016 im Beisein einer Vertrauensperson
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Schweden ge-
stützt auf das Dublin-Verfahren gewährte,
dass er vorbrachte, dort mit seinem Bruder zusammen leben zu wollen,
und die Überstellung nach Schweden für ihn kein Problem darstelle,
dass er den Akten zufolge in der Folge via Facebook mit seinem Bruder
Kontakt aufnahm,
dass die Vertrauensperson auf dem Beiblatt keine Einwendungen machte
und keine weiteren Abklärungen anregte,
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dass dem Beschwerdeführer das Protokoll der BzP vom 22. Juni 2016 im
Beisein einer Vertrauensperson am 6. Juli 2016 nochmals rückübersetzt
wurde,
dass das SEM am 21. Juli 2016 die schwedischen Behörden im Rahmen
der Abklärung des Kindswohls um Informationen bezüglich des erwähnten
Bruders ersuchte (vgl. Art. 6 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist [Dublin-III-VO]),
dass Schweden nach erneut gestellten Informationsersuchen am 1. August
2016 mitteilte, dieser Bruder sei den Behörden bekannt,
dass das SEM am 17. August 2016 der Vertrauensperson des Beschwer-
deführers mitteilte, es werde ein Übernahmeersuchen in Schweden gestellt
werden,
dass das SEM am 17. August 2016 gestützt auf Art. 8 Dublin-III-VO ein
Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Schweden richtete,
dass die schwedischen Behörden am 22. August 2016 zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. August 2016 – eröffnet am 29. Au-
gust 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
nach Schweden anordnete, wobei die Vorinstanz in ihrem Entscheid – un-
ter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens
und die illegale Einreise des Beschwerdeführers in den Schengen-Raum –
festhielt, dieses Land sei für das Asylverfahren zuständig,
dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorge-
bracht worden seien,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Schweden würde sich
nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass die Überstellung auch dem Kindswohl diene,
dass in Würdigung der Aktenlage kein Selbsteintritt in Betracht komme,
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dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushän-
digte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid mit
Eingabe seiner Vertrauensperson vom 2. September 2016 Beschwerde er-
heben liess,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Prüfung seines
Asylgesuchs in der Schweiz verbunden mit der Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
sowie die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Ent-
bindung von der Vorschussleistungspflicht beantragte,
dass er zur Begründung geltend machte, sich wiederholt gegen eine Über-
stellung nach Schweden geäussert zu haben,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 27. Juni 2016 dazu ge-
drängt worden sei, sich einer Zuführung nach Schweden gegenüber offen
zu zeigen,
dass er sehr unsicher gewesen sei und alles unternommen habe, was man
von ihm hätte erwarten können,
dass er seinen Bruder vor ungefähr zwei Jahren zum letzten Mal gesehen
habe, keine enge Bindung bestehe und er sich in der Schweiz wohl fühle,
dass der ebenfalls noch jugendliche Bruder in Schweden nicht in der Lage
sei, für ihn Verantwortung zu übernehmen,
dass im Weiteren bei der BzP möglicherweise keine Vertrauensperson an-
wesend gewesen sei und auch unklar bleibe, ob die Vertrauensperson bei
der Rückübersetzung des BzP-Protokolls vom 6. Juli 2016 identisch mit
derjenigen des rechtlichen Gehörs vom 27. Juni 2016 sei,
dass das SEM im Weiteren gehalten gewesen wäre, in Berücksichtigung
der Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers vertieftere Abklä-
rungen zum Kindswohl für den Fall der Übernahme durch Schweden zu
treffen,
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dass der Eingabe Akten aus dem vorinstanzlichen Verfahren, eine Voll-
macht und eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit beilagen,
dass das vorinstanzliche Dossier am 6. September 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintraf (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters respektive einer Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit nur summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage
beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän-
digen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt
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und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit
des Asylgesuchs nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der ange-
fochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmungen zum
Dublin-Verfahren genügt,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag, es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos wird,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der minderjährige Beschwerdeführer nicht bestreitet, sein älterer Bru-
der halte sich in Schweden auf,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 8 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO – die Zuständigkeit Schwedens für die Prüfung seines Asylantra-
ges in Betracht kam,
dass diese Bestimmung aber nur angerufen werden kann, wenn die ent-
sprechende Zuständigkeit dem Wohl des Minderjährigen dient,
dass gemäss BVGE 2011/23 Minderjährigen eine Vertrauensperson beizu-
ordnen ist, wenn über die Kurzbefragung hinausgehende entscheidrele-
vante Verfahrensschritte durchgeführt werden (vgl. E. 5.4.2 ff.),
dass vorliegend anlässlich der BzP noch kein rechtliches Gehör im Hinblick
auf die allfällige Zuständigkeit Schwedens gewährt worden war, aber Fra-
gen unter anderem auch zur Reiseroute und zu Angehörigen gestellt wur-
den,
dass der eigentlich entscheidrelevante Verfahrensschritt, nämlich die Ge-
währung des rechtlichen Gehörs vom 27. Juni 2016, aber unbestrittener-
massen im Beisein einer Vertrauensperson und mithin rechtsgenüglich er-
folgte,
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dass die Frage, inwieweit auch die BzP vom 22. Juni 2016 trotz ausblei-
benden rechtlichen Gehörs vorliegend als entscheidrelevanter Verfahrens-
schritt zu würdigen ist, letztlich offen bleiben kann, da mit der nachträgli-
chen und offenbar erneuten Rückübersetzung im Beisein einer Vertrauens-
person ein allfälliger Mangel als geheilt erscheinen würde,
dass das Ersuchen des SEM um eine Übernahme des Beschwerdeführers
(nach Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) von
Schweden am 22. August 2016 gutgeheissen wurde,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen anführt,
das SEM habe es unterlassen, sein Kindswohl adäquat zu berücksichtigen,
dass er aber anlässlich des rechtlichen Gehörs unmissverständlich zu er-
kennen gab, er würde eine Zusammenführung mit dem Bruder begrüssen,
und es für ihn kein Problem sei, in Schweden zu leben,
dass die Vertrauensperson in diesem Zusammenhang keine Beanstandun-
gen machte oder weitere Abklärungen forderte,
dass das SEM vor diesem Hintergrund nicht gehalten war, zusätzliche
Nachforschungen zu veranlassen, und sich auf die klaren Aussagen ab-
stützen konnte,
dass mithin entgegen den Beschwerdevorbringen eine genügende Sach-
verhaltsabklärung und Sachverhaltsfeststellung stattfand und keine Ge-
hörsverletzung zu rügen ist,
dass die erst auf Beschwerdeebene formulierten Einwände deshalb als
nachgeschoben nicht zu überzeugen und nicht zu einer anderen Beurtei-
lung zu führen vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer auch sonst nicht gelingt, sich auf eine sei-
ner Situation gerecht werdende "self-executing"-Bestimmung der Verord-
nung zu berufen, durch welche die Zuständigkeit der schwedischen Behör-
den fraglich erschiene,
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dass keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise ge-
gen seine Überstellung in diesen Staat gestützt auf Art. 8 Dublin-III-VO
sprechen würden,
dass Schweden Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Schweden anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Schweden systemische Schwachstellen aufweisen würden, die
eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
womit der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nichts für sich ableiten kann,
dass stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise wie-
derum fehlen,
dass im Falle des Beschwerdeführers – eines gemäss eigenen Angaben
gesunden jungen Mannes – davon ausgegangen werden darf, er sei durch-
aus in der Lage, zusammen mit seinem Bruder in Schweden gegenüber
den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und eine hin-
reichende Lebensgrundlage zu finden,
dass er sich an eine vorgesetzte Stelle wenden könnte, sollten ihm die ge-
mäss den erwähnten Richtlinien zustehenden Rechte verweigert werden,
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dass diesen Erwägungen gemäss Schweden für die Behandlung des Asyl-
antrags zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind,
welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtli-
chen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zustän-
dig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für
sich ableiten kann, da die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (i.V.m.
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum ein-
räumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwer-
deführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretari-
ats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen
Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls
keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist
(vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.),
dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Schweden der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist,
dass ausnahmsweise keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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