B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5333/2018
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Bettina Schweizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am (…) 2015 zu-
sammen mit ihrer Tochter C._______ im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person
(BzP) vom (…) 2016 erhob das SEM die Personalien der Beschwerdefüh-
rerin sowie des Kindes und befragte erstere summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes.
B.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer), suchte am (…) 2016 im EVZ E._______ um Asyl nach
und wurde am (…) 2016 summarisch befragt.
C.
Am (…) 2016 wurde das zweite gemeinsame Kind geboren.
D.
Am (…) 2017 hörte das SEM das Ehepaar getrennt zu den Asylgründen
an. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien irakische Staats-
angehörige arabischer Ethnie und würden aus F._______ stammen. In den
Jahren (…) sei der Beschwerdeführer für die Feuerwehr in der Grünen
Zone tätig gewesen und habe aufgrund dieser Tätigkeit Probleme mit der
(…) Miliz bekommen. Angehörige der Bewegung hätten mehrfach zu
Hause bei seiner Familie nach ihm gesucht und von ihm verlangt, dass er
seine Arbeit niederlege und in Form eines öffentlichen Geständnisses zu-
gebe, sich in den Dienst der Amerikaner gestellt zu haben. Auf Anraten sei-
ner Familie habe er eine Wohnung in einem anderen Quartier gemietet und
die Besuche der Miliz-Angehörigen hätten drei bis vier Monate später auf-
gehört. Im (…) 2012 habe der Beschwerdeführer begonnen, bei der Bau-
firma G._______ zu arbeiten, welche Bauprojekte der Regierung beauf-
sichtigt habe. Sein Schwiegervater sei bei derselben Firma als Ingenieur
tätig gewesen und habe die Leitung eines Bauprojektes in H.______ über-
nommen, wo es um den Bau eines Spitals gegangen sei. Die Bauherren
seien regierungsnahe Leute aus dem Lager von (…) gewesen, welche sich
bekanntermassen durch Vetternwirtschaft und Politfilz eine Art Monopol-
stellung in der Branche erwirtschaftet und seinen Schwiegervater als Leiter
des Projekts aufgefordert hätten, die Verwendung minderwertiger Bauma-
terialien zu vertuschen. Dieser Aufforderung sei sein Schwiegervater nicht
nachgekommen und die Bauherren hätten immense finanzielle Einbussen
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erlitten. Diese Angelegenheit habe eine Reihe von gegen den Schwieger-
vater und dessen Familie gerichtete Verfolgungsmassnahmen, insbeson-
dere Drohungen, nach sich gezogen. Seinem Schwiegervater sei unter an-
derem ein Drohschreiben ausgehändigt worden, worin die mit dem Projekt
Befassten als „Abtrünnige vom Glauben“ bezeichnet worden seien. Die Be-
schwerdeführenden hätten die Bedrohungssituation bei der Polizei zur An-
zeige gebracht und jene habe ihnen lediglich geraten, ihren Wohnort zu
verlassen, weshalb sie im (…) 2014 zunächst Zuflucht beim Onkel der Be-
schwerdeführerin im Stadtteil I.______ gesucht hätten und von ihren ehe-
maligen Nachbarn kurze Zeit nach dem Wegzug erfahren hätten, dass auf
ihrem Haus in J.______ der Schriftzug „Blutrache“ angebracht worden sei.
Im Stadtteil I._______ seien sie rund acht Monate geblieben, bis das Haus
des Onkels mit Molotowcocktails in Brand gesteckt worden sei. Sie seien
sich sicher, dass die verfeindeten Bauherren für diesen Vorfall verantwort-
lich seien. In der Folge hätten sie sich noch drei bis vier Monate bei der
Tante der Beschwerdeführerin im Stadtteil K._______ aufgehalten. Sie hät-
ten in ständiger Angst vor weiteren Angriffen gegen die Familie gelebt und
seien deshalb im (…) 2015 mit ihren Pässen auf legalem Weg aus dem
Irak ausgereist. Auch nach ihrer Ausreise sei es im Irak zu weiteren Vorfäl-
len gekommen, die im Zusammenhang mit der dargelegten Bedrohungssi-
tuation stünden. So hätten sie über einen irakischen Nachrichtenkanal er-
fahren, dass der Direktor der Firma G._______ im (…) 2017 getötet worden
sei. Ferner hätten ehemaligen Nachbarn in J.______ berichtet, dass ihr
Haus bis heute durch unbekannte Personen überwacht werde.
Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel ein: den Identi-
tätsausweis des Beschwerdeführers vom (…) 2012 (in Kopie), den Identi-
tätsausweis der Beschwerdeführerin vom (…) 2012 (in Kopie), den Identi-
tätsausweis der Tochter vom (…) 2014 (in Kopie), die Geburtsurkunde der
Tochter vom (…) 2014 (in Kopie), den Heiratsvertrag vom (…) 2012 (in
Kopie), das Maturitätszeugnis der Beschwerdeführerin vom (…) 2016 (im
Original), ein Schreiben der Firma G._______ betreffend Projektleitung
vom (…) 2013 (in Kopie), ein Schreiben der Firma G._______ betreffend
Projektmitarbeit vom (…) 2013 (in Kopie), zwei Schreiben der Firma
G._______ betreffend das Bauprojekt in H._______ vom (…) 2013 und (…)
2013 (in Kopie), ein Schreiben der Firma G._______ betreffend das Anstel-
lungsverhältnis des Vaters respektive Schwiegervaters vom (…) 2014 (in
Kopie), zwei Fotos.
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E.
Mit Verfügung vom 17. August 2018 – eröffnet am 20. August 2018 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden,
wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als unzumutbar, weshalb
es die vorläufige Aufnahme anordnete.
F.
Mit Beschwerde vom 18. September 2018 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter
seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung
einer angemessenen Nachfrist für die Beibringung von Beweismitteln.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2018 wies der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Gewährung ei-
ner Nachfrist für die Beibringung von Beweismitteln ab. Gleichzeitig for-
derte er die Beschwerdeführenden auf, bis zum 11. Oktober 2018 einen
Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzubezahlen, andernfalls auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde.
H.
Am 9. Oktober 2018 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden
sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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1.2 Das während des vorinstanzlichen Verfahrens geborene Kind wird in
das Beschwerdeverfahren einbezogen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz sinngemäss eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur vollständi-
gen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und des
Willkürverbots vor.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken.
4.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz berufe sich in
ihrem Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen. Sie hätten mit die-
sen konfrontiert und ihnen hätte das rechtliche Gehör gewährt werden
müssen. Sofern sie damit geltend machen, ihnen hätte vor Erlass der an-
gefochtenen Verfügung die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt
werden müssen, ist Folgendes festzuhalten: Das aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör abgeleitete Recht zur Stellungnahme bezieht sich in der
Regel nicht auf die vorgesehene rechtliche Begründung, sondern auf den
rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. BGE 132 II 485 E 3.2 ff.). Dieser war
den Beschwerdeführenden bekannt, leitet er sich doch einzig aus deren
Aussagen anlässlich der Anhörungen ab. Die Vorinstanz war somit nicht
verpflichtet, ihnen den Inhalt der Verfügung vorweg zur Stellungnahme zu
unterbreiten. Dass der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht korrekt erstellt
worden wäre, wird von den Beschwerdeführenden zwar geltend gemacht,
jedoch nicht begründet. Die übrigen formellen Rügen werden von den Be-
schwerdeführenden ebenso wenig substantiiert. Den Akten ist nicht zu ent-
nehmen, worin die geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots liegen
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soll und inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvoll-
ständig erstellt worden sein soll. Entsprechend ist darauf nicht weiter ein-
zugehen. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung des Entscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen
der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
Die (befürchtete) Verfolgung durch die verfeindeten Bauherren knüpfe an
kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv an. Wie der Beschwerdeführer
selbst erklärt habe, seien die Streitigkeiten aufgrund geschäftlich-finanziel-
ler Interessen losgetreten worden. Weiter habe der Beschwerdeführer er-
klärt, dass in dieser Angelegenheit offensichtlich keine religiösen Motive
mitgespielt hätten, da die Verfolger gewusst hätten, dass sie alle (…) seien.
Der Beschwerdeführer habe zwar die Bereitschaft der heimatlichen Poli-
zeibehörden bemängelt, der Bedrohungssituation auf den Grund zu gehen,
allerdings habe er nicht geltend gemacht, dass zwischen diesen beiden
Umständen irgendein Zusammenhang bestehe. Ein potentiell flüchtlings-
rechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG, in dem eine allfällige
staatliche Schutzverweigerung begründet liegen könnte, sei damit eben-
falls nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer Vorbringen im Zusam-
menhang mit seiner Tätigkeit für die Feuerwehr in der Grünen Zone geltend
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mache, stünden diese zeitlich und sachlich nicht in einem hinreichenden
kausalen Zusammenhang zu seiner fünf Jahre später erfolgten Ausreise,
weshalb sie asylrechtlich ebenfalls nicht relevant seien. Schliesslich recht-
fertigten die schwierigen Umstände in Teilen des Iraks eine Asylgewährung
mangels Asylbeachtlichkeit nicht. Auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung könne
aufgrund der fehlenden Asylrelevanz verzichtet werden.
6.2 Auf Beschwerdeebene konkretisieren die Beschwerdeführenden ver-
schiedene Punkte ihrer Aussagen und führen aus, sie hätten sich einer
Vergeltungsaktion durch die verfeindeten Bauherren nur durch Flucht ent-
ziehen können. Nach wie vor müssten sie mit Verfolgungshandlungen
rechnen und könnten keinen Schutz davor finden. Eine innerstaatliche
Fluchtalternative bestehe nicht. Die Vorinstanz habe die lebensbedrohliche
Situation, in der sie sich befänden, unterschätzt. Sie hätten um ihr Leben
fürchten müssen. Bis heute leide die Beschwerdeführerin sowohl an einem
Psychotrauma als auch an einer Panikstörung und nehme ärztliche Hilfe in
Anspruch. Der Konflikt mit den Bauherren sei nicht nur wirtschaftlich, son-
dern auch politisch motiviert gewesen. Die Bauherren würden einer mäch-
tigen und unberechenbaren politischen Klasse angehören. Weiter sei der
Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht von der Vorinstanz
nicht beachtet worden. Schliesslich sei der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Tätigkeit für die Feuerwehr in der Grünen Zone ins Blickfeld der (…)
Miliz geraten und registriert worden. Diese Registrierung gelte als eine
Form der Vorbestrafung und sei als verborgene Gefahr zu betrachten, die
durch das Hinzutreten weiterer Umstände jederzeit akut werden könnte.
Die Beschwerdeführenden hätten den Gefahrenkreis nur durch Flucht de-
finitiv verlassen können. Aufgrund der dargelegten Bedrohungssituation
müssten sie bei einer Rückkehr in den Irak mit Verfolgungsmassnahmen
rechnen und seien an Leib und Leben gefährdet.
7.
7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderun-
gen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genü-
gen. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Be-
trachtungsweise.
7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
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im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der in Art. 3 AsylG genann-
ten Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) drohen
oder zugefügt worden sein. Vorliegend wird nicht in Frage gestellt, dass
sich die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat in einer äusserst schwieri-
gen Lage befunden haben und ihnen sowohl zum Zeitpunkt der Ausreise
als auch zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile drohten beziehungs-
weise nach wie vor drohen, sie bei einer Rückkehr möglicherweise sogar
einer Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt wären. Diese Nachteile resul-
tieren jedoch aus einem geschäftlichen Konflikt (Offenlegung eines Betrugs
im Zusammenhang mit dem Bau eines Spitals), dem bezogen auf die Be-
schwerdeführenden kein asylrelevantes, insbesondere kein politisches
oder religiöses Motiv zu Grunde liegt. Weiter ist der Vorinstanz auch zuzu-
stimmen, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, wonach ein
allfälliger fehlender staatlicher Schutz auf einem asylrelevanten Motiv ba-
sieren würde.
7.3 Sodann lag im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak die geltend ge-
machte Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Grünen Zone und die damit
verbundene Verfolgung durch die (…) Miliz ungefähr fünf Jahre zurück. Die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass zwischen Ver-
folgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger
Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil des BVGer D-4347/2016 vom
6. März 2017 E. 7.3). Dieser ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben und
der diesbezüglich geltend gemachte Sachverhalt ist aus diesem Grund
asylrechtlich nicht relevant, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat.
Im Übrigen liegen damit auch im Sinne einer Vorverfolgung entgegen der
Beschwerde keine Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor
einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung vor.
7.4 Schliesslich hat das SEM auch zutreffend festgestellt, dass die schwie-
rigen Umstände in Teilen des Iraks den Anforderungen von Art. 3 AsylG
nicht genügen, weil es an der erforderlichen Gezieltheit fehlt. Diesen Um-
ständen wurde im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in
diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Be-
schwerdeführenden Rechnung getragen.
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Seite 9
7.5 Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen,
dass die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführe-
rin allenfalls im Rahmen eines Wegweisungsvollzugshindernisses zu prü-
fen wären. Sie sind vorliegend aufgrund der verfügten vorläufigen Auf-
nahme jedoch unerheblich.
7.6 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 17. August
2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz
angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung
der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Schweizer
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