B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5334/2011/wif
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. August 2011 / N (…).
D-5334/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer aus B._______ (Bezirk E._______)
reiste am 22. März 2011 in die Schweiz ein, wo er gleichentags
C._______ ein Asylgesuch einreichte. Die Erstbefragung fand am
29. März 2011 im D._______ statt, die eingehende Anhörung zu den Asyl-
gründen erfolgte am 23. Juni 2011.
Am 11. Oktober 2006 hatte der Beschwerdeführer von Doha, Katar, unter
Berufung auf ein früheres Auslandsasylgesuch in der Schweiz aus dem
Jahr 2002 erneut um Einreise und Asyl in der Schweiz ersucht. Das BFM
lehnte das Asylgesuch und die Einreise mit Verfügung vom 24. Oktober
2006 ab.
Zur Begründung seines Asylgesuches in C._______ vom 22. März 2011
brachte er vor, er stamme aus einem Dorf, in dem sich die etwa 30 tamili-
schen Familien in der Minderheit befänden und ihnen die singhalesische
Mehrheitsbevölkerung vorwerfen würde, die LTTE-Bewegung zu unter-
stützen. Im Jahr 1997 sei sein Vater im Auftrag der Polizei erschossen
worden. Seine Mutter sei nach dem Tod des Vaters und später nach der
Ausreise des Beschwerdeführers ins Ausland, zuletzt nach Kriegsende im
Jahr 2009, regelmässig von der Polizei befragt worden. Im Jahr 2002 sei
der Beschwerdeführer während seiner Internatszeit in E._______ zu-
sammen mit anderen aus seinem Dorf stammenden Schülern gezwungen
worden, einige Tage lang für ein tamilisches Volksfest Strassenzüge in
E._______ zu schmücken. Dabei seien sie, wie sie später erfahren hät-
ten, von der Armee gefilmt worden. Diese habe das Filmmaterial an-
schliessend an die Polizei in seinem Heimatort weitergeleitet. Einige sei-
ner Mitschüler seien im Jahr 2003 verhaftet und nach einigen Monaten
wieder freigelassen worden. Seine Mutter habe Angst um ihn gehabt,
weshalb sein Onkel ein Visum für ihn nach Dubai organisiert habe. Im
September 2003 sei er zunächst nach Dubai, im Jahre 2005 dann von
dort aus nach Doha gereist, wo er bei einer Fluggesellschaft gearbeitet
habe. Einige seiner Mitschüler, die wie er beim Volksfest geholfen hätten
und im Jahr 2003 wieder freigelassen worden waren, seien im Zeitraum
2006/2007 von der Polizei beziehungsweise einer im Auftrag der Polizei
handelnden bewaffneten Gruppen erschossen worden. Im Jahr 2007 sei
er nach Sri Lanka zurückgekehrt, da seine Mutter krank gewesen sei und
habe dort geheiratet. Eigentlich habe er einen Monat bleiben wollen, aber
da seine Mutter von Nachbarn erfahren habe, dass er in B._______ ge-
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sucht werde, sei er nicht in seinen Heimatort gefahren und nach einigen
Tagen wieder nach Doha zurückgekehrt. Im Juli 2007 habe er seine Ehe-
frau nach Doha nachgeholt und die beiden Kinder seien dort zur Welt ge-
kommen. Da sie das Geld für die Verlängerung des Familienvisums nicht
hätten aufbringen können, sei seine Ehefrau im März 2010 mit den Kin-
dern nach F._______ zu einer Tante in Sri Lanka zurückgekehrt. Er könne
nicht ins Heimatland zurückkehren, da er befürchte, noch immer in der
Heimat polizeilich gesucht zu werden und von der singhalesischen Bevöl-
kerung im Heimatort bedrängt zu werden.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente ein: sri-lankische
Identitätskarte, Geburtsurkunde in Kopie, Heiratsurkunde vom (…) in Ko-
pie mit Übersetzung, Geburtsurkunden und Reisepässe der Ehefrau und
Kinder (in Kopie), Führerschein in Kopie, diverse Unterlagen zum Aus-
landsasylgesuch der Mutter des Beschwerdeführers vom 23. August 2000
bei der Schweizer Botschaft in Colombo in Kopie, Übersetzung zweier
Dokumente des G._______ vom 22. Juli 1997 den Tod des Vaters des
Beschwerdeführers betreffend in Kopie, unübersetzte Kopie eines Zei-
tungsartikels zum Tod des Vaters.
B.
Mit Verfügung vom 31. August 2011 – eröffnet am 1. September 2011–
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, mit der Be-
gründung es seien keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerde-
führer bei seiner Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rech-
nen müsse, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen nach Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu sein.
Zugleich verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 26. September 2011 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht, die den Wegweisungsvollzug betreffen-
den Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung seien
aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und das BFM sei anzuweisen, ihn vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege inklusive den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständigung. Mit der Beschwerde wurde unter anderem eine Fürsorge-
bestätigung vom 21. September 2011 eingereicht.
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Seite 4
D.
Das Bundesverwaltungsgericht sah mit Zwischenverfügung vom 30. Sep-
tember 2011 von der Erhebung eines Kostenvorschuss ab, hiess das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung gut und wies das Gesuch um
amtliche Verbeiständung ab.
E.
In der Vernehmlassung vom 3. Oktober 2012, die dem Beschwerdeführer
zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt das BFM an der angefochte-
nen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
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Seite 5
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordne-
ten Wegweisungsvollzug. Damit ist die angefochtene Verfügung hinsicht-
lich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des
Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung (Ziffern 1 - 3 des Dis-
positivs der angefochtenen Verfügung) rechtskräftig geworden.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Ru-
din / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
5.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
5.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
5.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
Da rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.4 Zwar beantragt der Beschwerdeführer einzig die Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, gleichzeitig macht er eine kon-
kret drohende Gefahr der unmenschlichen Behandlung im Sinne der Un-
zulässigkeit der Wegweisung geltend.
5.5 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-wid-
rige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäi-
sche Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl.
NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli
2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Ja-
nuar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom
20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Ent-
scheid vom 31. Mai 2011). Der EGMR hält fest, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe un-
menschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse
vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich ins-
gesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest-
nahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende
Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie-
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rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen
einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft
oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses
oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheits-
kräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von
London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE Finanzmittelbe-
schaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Doku-
menten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit
einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
5.6 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er würde bei
seiner Einreise aufgrund seines Auslandsaufenthaltes und der Asylge-
suchstellung im Ausland ins Visier der Sicherheitskräfte geraten und sei
wegen des über ihn gespeicherten Bildmaterials über seine LTTE-Unter-
stützung gefährdet. Wie das BFM aber zu Recht festgestellt hat, ergeben
sich aus den Akten keine Anzeichen dafür, der Beschwerdeführer sei mit
den sri-lankischen Behörden in Konflikt geraten und eines intensiven En-
gagements für die LTTE verdächtigt, ist es doch über zehn Jahre her,
dass er die LTTE unterstützt hat, und dies lediglich durch die Mitgestal-
tung bei einem tamilischen Volksfest. Auch wenn er angeblich im Jahr
2007 gesucht und seine Mutter bis zum Jahr 2009 nach seinem Verbleib
polizeilich befragt wurde, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
im Jahr 2007 ohne Probleme legal ins Heimatland zurückkehren konnte
und bei den Check-Point-Kontrollen keinen Verfolgungsmassnahmen un-
terlag.
5.7 Insgesamt ergeben sich somit weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR so-
wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Ita-
lien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
mit weiteren Hinweisen).
5.8 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
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scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.9 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
6.
6.1 Das BFM führt aus, es sei zum Ergebnis gekommen, dass sich die
allgemeine Sicherheitslage seit Mai 2009 deutlich entspannt habe und
sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass auch eine
Rückkehr in den Norden und Osten des Landes wieder grundsätzlich zu-
mutbar sei. Auch seien keine Hinweise ersichtlich, wonach der aus der
Ostprovinz stammende Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Insgesamt sei der Wegwei-
sungsvollzug als zumutbar zu erachten. Der Vollzug sei im Übrigen auch
zulässig und möglich.
6.2 Der Beschwerdeführer machte durch seine Rechtsvertreterin geltend,
die Lagebeurteilung des Norden und Ostens Sri Lankas durch das BFM
sei einseitig und unvollständig, das BFM habe nicht die entscheidenden
Aspekte der aktuellen Sicherheitslage und der Menschenrechtssituation
im Osten beachtet und widerspreche damit der aktuellen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichtes (BVGE 2008/2), wonach die Wegwei-
sung in den Norden und Osten des Landes nicht zumutbar sei, die nach
Colombo nur unter besonderen Voraussetzungen. Das letzte Grundsatz-
urteil des Bundesverwaltungsgerichtes BVGE 2008/2 sei noch gültig und
für das BFM bindend. Entgegen den Annahmen der Vorinstanz, die Si-
cherheitssituation für Tamilen habe sich verbessert, habe auch das Ge-
richt in jüngsten Entscheiden erkannt, dass sich die Sicherheitslage so-
gar verschlechtert habe. Auch Menschenrechtsberichten sei zu entneh-
men, dass sich die Situation für Tamilen, insbesondere für mutmassliche
LTTE-Sympathisanten, angesichts der prekären Sicherheitslage ver-
schlechtert habe, noch immer sei die Notstandsgesetzgebung in Kraft
und erlaube präventive Haft für Terrorverdächtige ohne Anklage oder Ge-
richtsverfahren sowie Hausdurchsuchungen, Geständnisse unter Folter
seien zulässig, regelmässig würden Inhaftierte gefoltert. Für über den
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Flughafen Colombo zurückkehrende Tamilen, die im Ausland ein Asylge-
such gestellt hätten, bestehe das Risiko, für weitere Untersuchungen, bei
denen LTTE-Kontakte abgeklärt würden, inhaftiert zu werden. Es bestehe
eine inoffizielle Registrierungspflicht für Tamilen und diese seien noch
immer einem erhöhten Risiko willkürlicher Polizeimassnahmen ausge-
setzt. Die Regierungskontrolle über den Osten wirke sich nicht, wie von
der Vorinstanz angenommen, positiv auf die dortigen Lebensbedingungen
aus, vielmehr seien insbesondere Tamilen Ziel der diskriminierenden Si-
cherheitsmassnahmen. Im Norden und Osten des Landes gebe es eine
grosse Anzahl intern Vertriebenen, die unter prekären Bedingungen leb-
ten. Die Minderheitenrechte der tamilische Bevölkerung würden massiv
verletzt und im Ausland lebende Tamilen würden als LTTE-Unterstützer
verdächtigt und in Regierungskampagnen als Verräter gebrandmarkt.
Auslandsaktivitäten von Tamilen würden von der Regierung überwacht.
Auch die individuellen Umständen sprächen gegen die Zumutbarkeit; der
Beschwerdeführer habe Sri Lanka im Jahr 2003 verlassen und sich nur
vier Tage im Jahr 2007 dort aufgehalten. In Colombo verfüge er über kein
familiäres oder soziales Beziehungsnetz. Die Mutter des Beschwerdefüh-
rers, die zusammen mit der Schwester aus dem Dorf des Beschwerde-
führers aus Sicherheitsgründen nach E._______ gezogen sei, sei alt und
krank. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erlebe die Lage in F._______,
wo sie bei einer Tante untergekommen sei, als wirtschaftlich und sozial
schwierig. Die Sicherheitslage sei problematisch. Der Beschwerdeführer
habe aufgrund seiner langen Auslandsabwesenheit mit Befragungen und
Verhören bei der Einreise am Flughafen zu rechnen, auch sei nicht aus-
geschlossen, dass er wegen der Mitgestaltung des LTTE-Festes im Jahr
2002 angesichts des vorhandenen Bildmaterials behelligt würde. Die Si-
cherheitslage mit den Tamilen in der Minderheit erlaube nicht die Rück-
kehr in sein Heimatdorf, in E._______ würde er bei einer mit der Wohn-
sitznahme verbundenen Registrierung polizeilich überprüft und ins Visier
der Sicherheitskräfte geraten. Auch nach F._______ zu seiner Ehefrau
und den Kindern könne er nicht ziehen, da diese nur notgedrungen bei
der Tante untergekommen seien und die Tante ihn nicht auch noch auf-
nehmen könne, da sie sich sonst Schwierigkeiten mit den dort in hohem
Mass präsenten Sicherheitskräften aussetzen würde.
6.3 Wie sich aus dem – kurz nach Einlegung des Rechtsmittels des Be-
schwerdeführers ergangenen – Grundsatzurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 entnehmen lässt, gibt der
in der Beschwerde zitierte Entscheid BVGE 2008/2 vom 14. Februar 2008
nicht mehr die aktuelle Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts
D-5334/2011
Seite 10
in Bezug auf Sri Lanka wieder. Das BFM hat in der angefochtenen Verfü-
gung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufge-
zeigt, weshalb es zum Schluss gekommen ist, dass sich die allgemeine
Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwi-
schen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich
entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hät-
ten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas
grundsätzlich wieder zumutbar sei. Zwar muss sich das BFM als Vorin-
stanz auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender
an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, wie von der Be-
schwerdeseite zu Recht vorgebracht, es ist aber befugt, mit einlässlicher
Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese
als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.).
Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz
Sri Lankas aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka aus den in
der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher
nicht zu bestanden. Zudem hat sich das Bundesverwaltungsgericht wie
erwähnt, kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem (nun
publizierten) Urteil BVGE 2011/24 zur aktuellen Situation in Sri Lanka ge-
äussert und eine Anpassung der in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vor-
genommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend
übereinstimmt. In seiner dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme un-
terbreiteten Vernehmlassung hat das BFM sodann auf das Grundsatzur-
teil BVGE 2011/24 Bezug genommen.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im seinem Urteil BVGE 2011/24
eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostpro-
vinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und fest-
gehalten, dass sich seit Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen
der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage
in Sri Lanka erheblich verbessert hat. Die LTTE wurden militärisch ver-
nichtend geschlagen; von ihnen geht heute keine Verfolgung mehr aus.
Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und nor-
malisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der
Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE
2011/24 E. 13.1).
6.5 Der 29-jährige Beschwerdeführer ist tamilischer Herkunft und stammt
aus dem Distrikt E._______ in der Ostprovinz, wohin der Wegweisungs-
vollzug gemäss den obigen Ausführungen grundsätzlich zumutbar ist. Er
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Seite 11
verfügt über eine gute Schulbildung (vgl. act. B1, S. 3) und über Berufser-
fahrung als Chauffeur bei einer Fluggesellschaft in Doha (vgl. act. B1,
S. 3 und B10, S. 3.). Seine Ehefrau und Kinder leben in F._______,
Nordprovinz, seine Mutter und Schwester im Heimatort (vgl. act. B10,
S. 3, 4); auch Onkel und Tanten leben im Heimatland. Dank dieses famili-
ären Beziehungsnetzes liegt eine gesicherte Wohnsituation vor, entweder
im Heimatort Kantalai oder aber, wenn er sich in seinem Heimatort zu
starken Diskriminierungen der singhalesischen Mehrheit ausgesetzt sieht,
in F._______. Angesichts seiner Berufserfahrung ist auch davon auszu-
gehen, dass er beruflich Fuss fassen wird. Sodann ergeben sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus ge-
sundheitlichen Gründen unterbleiben müsste. Bei dieser Aktenlage wird
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht
in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten. Der Vollzug der
Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich vorliegend als zumutbar.
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zumutbar erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwi-
schenverfügung vom 30.September 2011 hat das Bundesverwaltungsge-
richt dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
stattgegeben, weshalb der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten befreit ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Bei diesem Prozessausgang ist keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
Versand: