B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5334/2018
Ur t e i l vom 11 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B.________, geboren am (…),
und deren Kind
C.________, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. August 2018 / N (…)
D-5334/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 30. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung (BzP) vom
8. Dezember 2015 und der Anhörung vom 13. Juni 2018 angab, er sei eth-
nischer Hazara und in der Provinz D._______ geboren,
dass er im Alter von 21 Jahren nach Beendigung des Militärdienstes als
Polizist beim Landesministerium Westkabul aus Furcht vor den Taliban zu-
sammen mit seiner Ehefrau in den Iran gereist sei, wo sie eine vorläufige
Aufenthaltsbewilligung erhalten hätten und ihre Kinder (1998 die Tochter,
2007 der Sohn) geboren worden seien,
dass ihnen nach 16 Jahren Aufenthalt im Iran der vorläufige Aufenthaltstitel
entzogen worden sei, nachdem er sich geweigert habe, sich am Krieg in
Syrien zu beteiligen,
dass sie 2012 nach Afghanistan ausgeschafft worden seien, sich als Fami-
lie in E._______ in D.________ niedergelassen hätten und er als Lastwa-
genfahrer für das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refu-
gees) auf der Strecke D._______–F._______ und D.______–G._______
Möbel und Lebensmittel transportiert habe, wobei er einmal von den Tali-
ban angehalten und vergeblich unter Gewaltanwendung zur Bezahlung ei-
ner Steuer aufgefordert worden sei,
dass er auf einer weiteren Fahrt von Taliban zum Anhalten aufgefordert
worden sei, er indessen seine Fahrt fortgesetzt habe, worauf die Angreifer
auf seinen Wagen geschossen hätten und er am Bein verletzt worden sei,
dass die Polizisten des nächsten Wachpostens den Angriff bemerkt und
auf die Taliban geschossen hätten,
dass er aufgrund seiner Verletzung ins Spital gebracht worden sei und
nach seiner Entlassung erfahren habe, dass die Taliban ein Foto seines
Fahrzeuges mit seinem Kontrollschild in D.________ verteilt hätten mit der
Aufforderung, ihnen den LKW mit dem entsprechenden Kontrollschild um-
gehend zu melden,
D-5334/2018
Seite 3
dass er im Weiteren vom Vater eines Mannes, der seine Tochter nach er-
folglosem Heiratsantrag geschlagen habe, auf seine Intervention hin be-
droht worden sei (Entführung seiner Tochter),
dass die Beschwerdeführerin die Angaben ihres Ehemannes bestätigte
und keine eigenen Asylgründe geltend machte,
dass die Beschwerdeführenden zum Nachweis ihrer Identität mehrere Be-
weismittel (u.a. afghanische Reisepässe im Original) einreichten,
dass das SEM mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 7. Mai
2018 das Asylgesuch der volljährigen Tochter wegen Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen abwies (N_____),
dass das SEM mit Entscheid vom 16. August 2018 (Eröffnung am 18. Au-
gust 2018) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte und deren
Wegweisung anordnete, sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm,
dass die Beschwerdeführenden mit auf den 16. September 2018 datierter,
zuhanden der Schweizerischen Post am 17. September 2018 aufgegebe-
ner Eingabe ihrer Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde
erhoben und dabei beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, eventualiter sei
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG
ersucht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21. September
2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
D-5334/2018
Seite 4
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass in Anwendung von Art. 111a AsylG auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
D-5334/2018
Seite 5
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, dass
die im Rahmen der Transporttätigkeit für das UNHCR erfolgten Behelligun-
gen der Taliban aus keinem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen er-
folgte,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass gemäss –
auch in Berücksichtigung der aktuellen Situation – weiterhin geltender
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Hazara-Zugehörig-
keit alleine noch kein Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl.
Urteile des BVGer E-3/2016 vom 5. September 2016, D-4885/2016 vom
25. August 2016),
dass somit nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz in ihrem Ent-
scheid nicht weiter auf diese Aspekte eingegangen ist und sich folglich die
Rüge in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführenden zur konkreten
Verfolgung der Hazara nur unzureichend befragt worden seien, als unzu-
treffend erweist,
dass die blosse Vermutung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei
möglicherweise als Hazara von den Taliban „besonders gewaltsam ge-
schlagen worden“, an der Einschätzung der fehlenden Kollektivverfolgung
nichts zu ändern vermag,
dass im Weiteren mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Furcht der
Beschwerdeführenden, künftig von den Taliban verfolgt zu werden, als
nicht begründet erscheint, da sich nach dem letzten Ereignis (Ausschrei-
bung des Fahrzeugs durch die Taliban aufgrund einer Fotografie und des
Kontrollschildes) keine weiteren Vorfällen ereignet haben,
dass damit die genannten Vorbringen des Beschwerdeführers auch man-
gels zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten
Behelligungen und der Ausreise als nicht asylrelevant zu erachten sind,
dass dies auch für die weiteren zweifelhaften Vorbringen, dass die Tochter
der Beschwerdeführenden nach abgewiesenem Heiratsantrag geschlagen
worden und dem Beschwerdeführer mit der Entführung der Tochter ge-
droht worden sei, gilt,
dass die pauschale Entgegnung in der Beschwerde, wonach auch eine
länger zurückliegende Verfolgung durchaus unmittelbarer Auslöser für ei-
nen Entschluss zur Ausreise sein könne, an der Einschätzung der fehlen-
den Asylrelevanz nichts zu ändern vermag,
D-5334/2018
Seite 6
dass schliesslich hinsichtlich der Rekrutierungsbemühungen im Iran mit
dem SEM darauf hinzuweisen ist, dass vorliegend keine konkreten An-
haltspunkte dafür bestehen, dass diese in Afghanistan fortgeführt wurden,
dass somit das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht
abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, wes-
halb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erüb-
rigen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass, da die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes
gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5334/2018
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes
gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: