Abtei lung IV
D-5335/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom
3. Juli 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5335/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus der Nordprovinz stammender srilanki-
scher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in B._______, Distrikt
C._______, suchte mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben
vom 18. Januar 2008 an die Schweizerische Vertretung in Colombo
um Asyl in der Schweiz nach.
Seinem Asylgesuch legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der
(Nennung Beweismittel) bei.
B.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2008 forderte die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo den Beschwerdeführer auf, sein Gesuch in den von
der Botschaft aufgelisteten Punkten zu konkretisieren und allfällige un-
terstützende Dokumente sowie Kopien von Identitätspapieren bis zum
3. April 2008 einzureichen, sofern er am Gesuch festhalten wolle.
C.
Mit Eingabe vom 5. März 2008 (Eingang Botschaft: 11. März 2008)
reichte der Beschwerdeführer bei der Botschaft eine Ergänzung seines
Asylgesuchs ein, in welchem er sein Asyl- und Einreisegesuch erneu-
erte und welchem er Kopien (Auflistung Beweismittel) 2008 beilegte.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen an, er sei am Y._______ auf dem Schulweg von acht
Soldaten festgehalten und sexuell missbraucht worden. In der Folge
hätten ihn seine Eltern ins D._______ in C._______ gebracht, wo er
behandelt worden sei. Nach seiner Spitalentlassung hätten ihn
Soldaten verschiedentlich telefonisch mit dem Tod bedroht, falls er den
Zwischenfall melde, und hätten ihn überdies zu weiteren sexuellen
Handlungen aufgefordert. Aus Angst habe er bei der Polizei keine
Anzeige erstattet, habe sich jedoch an die HRO und das Rote Kreuz
gewendet. Eine Untersuchung des Vorfalls sei danach vom Komman-
danten des Armeecamps von E._______ eingeleitet worden, in deren
Verlauf einer der verantwortlichen Soldaten Suizid begangen habe.
Aufgrund der sexuellen Übergriffe habe er ein Trauma erlitten und
gerate jeweils in Panik, wenn er Soldaten in Uniform erblicke. Ferner
sei er am Z._______ in der Lodge in Colombo von Polizisten befragt
worden. Da er um seine psychische Gesundheit fürchte, wenn er
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länger in Sri Lanka bleiben müsse, wo uniformierte Soldaten und
Polizisten allgegenwärtig seien, sei ihm die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, um in einer friedlichen Atmosphäre seine psychische
Gesundheit zurückzuerlangen.
D.
Mit Schreiben vom 25. März 2008 überwies die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo - ohne den Beschwerdeführer angehört zu haben -
das Asylgesuch an das BFM.
E.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2008 überwies die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo dem BFM ein Ergänzungsschreiben des Beschwer-
deführers vom 8. Mai 2008.
F.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2008 wies das BFM das Einreise- und Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3 AsylG ab.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, aus der vom Beschwerde-
führer geschilderten Bedrohung könne keine gegen ihn gerichtete Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Die von ihm im
Y._______ erlittenen sexuellen Übergriffe durch Angehörige der srilan-
kischen Armee stellten zwar tragische Ereignisse dar, hätten aber im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung rund (...) Jahre zurückgelegen,
weshalb sie nicht mehr als Anlass für diese angesehen werden könn-
ten. Zudem habe der Beschwerdeführer seit dem Jahre W._______
keine weiteren Verfolgungsmassnahmen mehr erlitten und es ergäben
sich aus einer objektiven Betrachtungsweise auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass er in absehbarer Zukunft solche Benachteiligungen zu
gewärtigen hätte. Ausserdem habe die srilankische Armee nach den
Übergriffen eine Untersuchung eingeleitet, weshalb die Armee solche
Übergriffe weder geduldet noch tatenlos hingenommen habe. Im
Verlaufe der Untersuchung habe einer der Täter Selbstmord
begangen. Daher vermöge die geltend gemachte Angst vor neuerli-
chen Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte die Wahrscheinlichkeit
einer einreiserelevanten Verfolgung im heutigen Zeitpunkt nicht zu be-
gründen. Bezüglich der angeführten Polizeibefragung vom Z._______
in Colombo sei anzuführen, dass es sich dabei um legitime staatliche
Sicherheitsmassnahmen zur Verhinderung von Anschlägen im
Grossraum Colombo handle und überdies keine Hinweise ersichtlich
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seien, der Beschwerdeführer sei bei der Befragung durch die Polizei
nicht korrekt behandelt worden. Auch hätten offenbar keine Ver-
dachtsmomente gegen den Beschwerdeführer vorgelegen, andernfalls
er mit Sicherheit festgenommen worden wäre. Da konkrete Anhalts-
punkte für künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen fehlten, sei die
geltend gemachte Befragung durch die Polizei und die damit zusam-
menhängende Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen nicht
asylrelevant und somit auch nicht einreisebeachtlich. An diesen Erwä-
gungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu än-
dern, würden diese doch lediglich die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers stützen, deren Glaubhaftigkeit jedoch nicht in Frage gestellt wor-
den sei. Der Beschwerdeführer sei daher nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen.
Die Verfügung wurde am 31. Juli 2008 durch Vermittlung der Schwei-
zerischen Vertretung in Colombo an den Beschwerdeführer geschickt.
G.
Mit in englischer Sprache verfasster und an das Bundesverwaltungs-
gericht gerichteter Eingabe vom 8. August 2008 (Eingang Botschaft:
12. August 2008; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 19. August
2008) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl. Zur Be-
gründung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine
bereits im Asylgesuch vorgebrachte Gefährdung und führte aus, er le-
be nach dem traumatischen Vorfall im Jahre W._______ unter grossem
psychischem Druck und müsse sich wegen im V._______ erhaltener
telefonischer Drohungen respektive Nachforschungen von
unbekannter Seite nach seinem Wohnort versteckt halten. Ausserdem
hätten sich Paramilitärs bei seinen in C._______ lebenden Verwandten
(Vater und Schwester) nach seinem Aufenthaltsort erkundigt und diese
auch bedroht. Ferner würden sich die Kameraden des Soldaten, der im
Laufe der Untersuchungen Suizid begangen habe, deswegen an ihm
rächen wollen. Die Gefahr, dass er von den Aggressoren gefunden
werden könnte, sei als real zu erachten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf eine Rückwei-
sung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine
Amtssprache verzichtet, da die (sinngemäss) gestellten Rechtsbegeh-
ren verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid er-
geht hingegen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist, abgesehen vom sprachlichen Mangel, frist- und
formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interes-
se an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerde-
führer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schwei-
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zerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertre-
tung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung
dieser Bestimmungen in einem Entscheid vom 27. November 2007 i.S.
E-6148/2006 (publiziert unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die
Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitäts-
mässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hin-
dernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Per-
son liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE, a.a.O.,
E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der
Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.5),
ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhö-
rung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisier-
ten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen
Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE, a.a.O.,
E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine
schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt
bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif er-
stellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu
äussern (BVGE, a.a.O., E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in
jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der
Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE, a.a.O., E. 5.6
sowie 5.7).
2.2 In casu wurde durch die schweizerische Vertretung in Colombo
keine Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch vom
18. Januar 2008 durchgeführt. Die Botschaft begründete den Verzicht
auf eine Befragung des Beschwerdeführers damit, dass nach Durch-
sicht der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen dieser die
Voraussetzungen an die Asylgewährung nicht erfüllen dürfte. Offenbar
wurde der Sachverhalt von der Botschaft bereits aufgrund des einge-
reichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erachtet. In der ange-
fochtenen Verfügung wird nun festgehalten, dass gestützt auf die Ak-
tenlage die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers abschlies-
send beurteilt werden könne. Selbst wenn diese Auffassung zutreffend
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wäre - dies kann erst nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs
zuverlässig beurteilt werden -, hätte das BFM dem Beschwerdeführer
unter den gegebenen Umständen gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts das rechtliche Gehör zu dem sich abzeich-
nenden negativen Entscheid gewähren müssen (vgl. vorstehend
E. 2.1), was indessen unterlassen wurde.
2.3 Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer zu Unrecht das gemäss Rechtsprechung zwingend
zu gewährende rechtliche Gehör nicht gewährte. Dieser Mangel ist auf
Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des
Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, wäh-
rend dieses Verfahrens von der Vorinstanz unterlassene Handlungen
nachzuholen.
3.
Die Feststellung, dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihm die Einrei-
se in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus
dem Umstand, dass er bisher nicht befragt - respektive ihm das rechtli-
che Gehör nicht gewährt - wurde, kann nicht geschlossen werden,
dass ihm zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. An-
gesichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhalts-
punkte für die Annahme, dem Beschwerdeführer wäre ein Verbleib in
Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrens-
handlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG.
4.
4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da
eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wä-
re, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Gewährung des
rechtlichen Gehörs wird das BFM zudem zu beurteilen haben, ob sich
gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine
Befragung des Beschwerdeführers als notwendig erweist oder nicht.
4.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorin-
stanzliche Verfügung vom 3. Juli 2008 aufzuheben und die Vorinstanz
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anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewäh-
ren, den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend
vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwalt-
lich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die
selbstständige Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten er-
wachsen. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2008 wird aufgehoben und das
BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu ge-
währen, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend
vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo; per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil
dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten
Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu er-
öffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zu-
zustellen; per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.
N_______ (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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