Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5335/2011
law/joc
U r t e i l v om 3 0 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Claudia CottingSchalch,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. September 2011 / N (..).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge am 23. Juni
2011 in die Schweiz einreiste, wo er am 24. Juni 2011 im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 6. Juli 2011 im EVZ Vallorbe die Personalien des
Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 9. September 2011 zu den
Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. September – eröffnet am
19. September 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2011
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und beantragt, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter
sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten und es
sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass von der
Kostenvorschusspflicht ersucht,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene
Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ beziehungsweise in den 48 Stunden nach
der diesbezüglichen Aufklärung durch Abgabe eines
Informationsblattes ein Dokument zu seiner Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte
Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere
vorliegend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise
oder Identitätspapieren erklärte, sein Vater habe für ihn im Jahre 2006
einen alten, ungültigen, nigerianischen Reisepass besorgt, dieser sei
jedoch zu Hause verbrannt und eine Identitätskarte habe er zwar
beantragt, aber nicht erhalten und er wisse nicht, wie er Papiere
beschaffen solle (vgl. act. A4/9 S. 3 f.),
dass er Nigeria mittels Hilfe eines Freundes, dem er sein ganzes Geld
gegeben habe, auf dem Seeweg verlassen habe, wobei er sich bis
Frankreich in einem Container auf einem Frachtschiff versteckt
gehalten habe und danach mit Hilfe eines Schleppers mit einem Auto
nach Genf und von dort aus nach Lausanne mit dem Zug weiter
gefahren sei,
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dass er diese Reise ohne Papiere und ohne einer Ausweiskontrolle
unterzogen worden zu sein, unternommen habe respektive lediglich an
der französischen Grenze eine Kontrolle stattgefunden habe, er jedoch
nicht wisse, ob der Schlepper irgendwelche Papiere gezeigt habe, er
selber jedenfalls lediglich eine Urinprobe habe abgeben müssen und
er gefragt worden sei, ob er getrunken oder geraucht habe,
dass diese Aussagen des Beschwerdeführers zur Nichtabgabe von
Reise oder Identitätspapieren sowie zu seinem Reiseweg –
übereinstimmend mit den Ausführungen des BFM – zufolge
realitätsfremder, widersprüchlicher, nicht nachvollziehbarer und
unsubstanziierter Angaben als nicht glaubhaft zu erachten sind,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
diesbezüglichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen ist,
dass insbesondere realitätsfremd erscheint, dass der
Beschwerdeführer die ganze Reise von Nigeria bis Europa ohne
Reisepapiere unternommen haben soll und dabei zwar an der Grenze
zu Frankreich einer Urinprobe jedoch nicht etwa der für eine
Grenzkontrolle üblichen Ausweiskontrolle unterzogen worden sein soll
(vgl. act. A4/9 S. 6, act. A10/12 S. 3),
dass sich der Beschwerdeführer, der bis heute keine Papiere
nachreichte, in der Beschwerde im Wesentlichen darauf beschränkt,
zu wiederholen, es sei ihm nicht möglich, Papiere zu beschaffen und
er habe in Nigeria nie gültige Ausweispapiere besessen,
dass diese Erklärungen indes nicht geeignet sind, die zuvor
aufgezeigten Ungereimtheiten zu entkräften,
dass es dem Beschwerdeführer demzufolge nicht gelingt, für das
Nichteinreichen von Reise oder Identitätspapieren innerhalb der Frist
von 48 Stunden entschuldbare Gründe darzulegen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Kern vorbrachte, sein Vater, der Häuptling des Dorfes B._______
(C._______), habe sich der Aufforderung des dortigen Rebellenführers
D._______ widersetzt, ihn (den Beschwerdeführer) für dessen
Truppen rekrutieren zu lassen, weshalb sein Vater 2009 getötet und er
selbst danach entführt und misshandelt worden sei,
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dass er danach habe fliehen können, er sich in Spitalpflege begeben
habe und anschliessend wieder ins Dorf zurückgekehrt sei, wo er
jedoch wiederum aufgefordert worden sei, der Gruppe von D._______
beizutreten,
dass er dies verweigert habe, weshalb er gezwungen worden sei,
Geldzahlungen zu leisten, und dass anfangs 2010 sein Haus und
Geschäft niedergebrannt worden seien,
dass er aufgrund dieser Ereignisse und da er nicht nur aus Angst vor
D._______ und dessen Leute, sondern auch aus Furcht vor der
Regierung, die ihn suche, da diese davon ausgehe, dass er zur
Gruppe von D._______ gehöre, im Jahre 2011 Nigeria verlassen habe
und auf dem Seeweg nach Europa gelangt sei,
dass für die weiteren Einzelheiten des zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalts auf die Protokolle der
Befragungen vom 6. Juli 2011 und vom 9. September 2011 sowie die
angefochtene Verfügung zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf
verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung
des Beschwerdeführers hinweist,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb der
Beschwerdeführer nach der behaupteten Ermordung seines Vaters
durch Angehörige der militanten Gruppe von D._______ sowie der von
ihm geschilderten Entführung und Misshandlungen und dem
nachfolgenden Spitalaufenthalt in seinen Herkunftsort zurückgekehrt
sein soll,
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird,
was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da der
Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. September 2011
hauptsächlich auf bereits dargelegte Sachverhaltsvorbringen verweist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
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und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen
offenkundig ist,
dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornahm,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE
2008/34 E. 9 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt,
dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
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sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen nicht
unzulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen und – soweit aus
den Akten ersichtlich – gesunden und über Berufserfahrung
verfügenden Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich nicht unmöglich ist, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der vom Beschwerdeführer
nicht belegten Bedürftigkeit – zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
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Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
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Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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