B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5335/2017
Ur t e i l vom 6 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. August 2017.
D-5335/2017
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Sachverhalt:
A.
Die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin suchte – gemeinsam
mit ihrem Vater (Beschwerdeverfahren D-5283/2017) und ihrem Bruder
(Beschwerdeverfahren D-5288/2017) – am 22. Juli 2015 in der Schweiz
um Asyl nach. Auf dem von ihr gleichentags ausgefüllten Personalienblatt
gab sie an, sie sei am (…) in Nepal geboren und bezeichnete sich als tibe-
tische Staatsangehörige (vgl. vorinstanzliche Akten A3).
B.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin
mit, sie sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums
B._______ zugewiesen worden.
C.
Anlässlich des Personalienaufnahme-Gesprächs im Verfahrenszentrum
B._______ vom 23. Juli 2015 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie
sei ethnische Tibeterin, in C._______ in Nepal geboren und habe immer in
C._______ gewohnt. Sie habe keine Staatsangehörigkeit, sondern sei
staatenlos. Sie habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt. Ihre
Mutter sei verstorben. Sie habe Nepal am 20. Juli 2015 verlassen und sei
via Italien am 22. Juli 2015 in die Schweiz gelangt (vgl. A12).
D.
Im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch das SEM vom 16. November
2015 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe nie
Identitätsdokumente gehabt. Geboren sei sie in Nepal, aber sie habe nicht
die nepalesische Staatsangehörigkeit und in Nepal auch nicht über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt. Sie habe die erste bis fünfte Klasse in der
(…) in E._______/F._______ besucht. Anschliessend habe sie die sechste
bis zur zehnten Klasse in der (…) in G._______/F._______ absolviert.
Beide Schulen würden von der tibetischen Exil-Regierung betrieben. Eine
nepalesische Schule habe sie nie besucht. Für weitere Studiengänge hätte
sie Papiere benötigt, die sie nicht gehabt habe. Auch habe sie ohne Pa-
piere kein Mobiltelefon kaufen oder den Führerschein machen können. Ihre
Familie habe immer an derselben Adresse (…) gelebt. Vor den Erdbeben
im Jahr 2015 habe ihre Familie keine konkreten Probleme mit den nepale-
sischen Behörden gehabt. Bei dem Erdbeben am 25. April 2015 sei aber
ihre Mutter ums Leben gekommen und sie hätten gehört, dass die Polizei
die Toten registrieren wolle. Dadurch hätte die Gefahr bestanden, dass ihr
illegaler Aufenthalt entdeckt und sie danach nach China ausgeschafft
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würde, zumal China vermehrt Druck auf die nepalesischen Behörden aus-
übe. In China drohe Tibetern die Inhaftierung oder Tötung. Effektiv gese-
hen habe sie nach dem Erdbeben aber keine nepalesischen Beamten. Bis
zur Ausreise habe sie mit ihrem Vater und Bruder noch zwei bis drei Mo-
nate in einem Zelt in ihrem Quartier gelebt. Nachbarn hätten ihnen dabei
geholfen, an Wasser und Essen zu kommen (vgl. A45).
E.
Mit Schreiben vom 19. November 2015 teilte das SEM der Beschwerde-
führerin mit, dass ihr Asylgesuch weiterer Abklärungen, namentlich in Be-
zug auf ihre Identität bedürfe. Es werde deshalb nicht weiter im Verfahrens-
zentrum B._______, sondern im erweiterten Verfahren ausserhalb der
Testphase behandelt und sie dem Kanton B._______ zugewiesen.
F.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 ersuchte das SEM die Schweizer
Vertretung in Nepal um Abklärungen. Der entsprechend von der Botschaft
in Auftrag gegebene Bericht datiert vom 14. März 2016 und wurde dem
SEM am 16. März 2016 zugestellt. Demnach habe das Wohnhaus der Be-
schwerdeführerin nicht gefunden werden können. Sie sei in dem Quartier,
in dem sie ihr Leben verbracht habe, anhand von Fotos auch nicht erkannt
worden. In den Registern der (…) in H._______ und der (…) in G._______
sei der Name der Beschwerdeführerin nicht aufgeführt.
Mit Schreiben vom 13. April 2016 informierte das SEM den Vater der Be-
schwerdeführerin über die Botschaftsabklärung. Es brachte ihm den we-
sentlichen Inhalt der Anfrage sowie des Botschaftsberichts zur Kenntnis
und gewährte ihm und seiner Tochter dazu das rechtliche Gehör.
G.
In der Stellungnahme vom 25. April 2016 brachte der Vater der Beschwer-
deführerin im Wesentlichen vor, er könne nicht nachvollziehen, weshalb ihr
Wohnhaus nicht gefunden worden sei. Viele Häuser seien aber – wie ihres
– bei dem Erdbeben zerstört worden. Viele Nachbarn seien zudem Nepa-
lesen gewesen und sie hätten zu diesen keinen Kontakt gepflegt. Zudem
sei die Beschwerdeführerin aufgrund des Schulbesuchs häufig ausserhaus
gewesen. Die (…) sei während der Erdbeben teilweise zerstört worden und
habe den Schulbetrieb aus Sicherheitsgründen nicht wieder aufnehmen
können. Vielleicht habe es bei dem Erdbeben Datenverluste gegeben; an-
ders könne er sich die Nichtregistrierung der Tochter nicht erklärten. Auch
ihre fehlende Registrierung bei der (…) sei für ihn nicht nachvollziehbar;
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vielleicht habe das Erdbeben auch einen Effekt auf die dortigen Bücher
gehabt.
H.
H.a Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 und 7. Juli 2017 (erneuter Versand)
teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass die Erklärungen ihres Va-
ters in der Stellungnahme vom 25. April 2017 die Diskrepanzen zwischen
den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung und ihren Vorbrin-
gen nicht aufzulösen vermöchten. Es gehe daher davon aus, dass sie ihre
Identität, den Lebenslauf und ihre Aufenthaltsorte nicht wahrheitsgetreu of-
fengelegt habe. Es beabsichtige, die Staatsangehörigkeit auf „Staat unbe-
kannt“ zu ändern und sie gegebenenfalls nach „Staat unbekannt“ wegzu-
weisen. Es räumte der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, sich dazu
zu äussern.
H.b In ihrer (gemeinsam mit ihrem Vater und dem Bruder unterzeichneten)
Stellungnahme vom 26. Juli 2017 brachte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen vor, sie wisse nicht, was es bedeute, nach „Staat unbekannt“
weggewiesen zu werden. Sie sei in Nepal geboren und zur Schule gegan-
gen. Aber das Erdbeben im Jahr 2015 habe ihr dortiges Leben zerstört und
sie habe von den nepalesischen Behörden keine Hilfe erhalten, da sie kei-
nen legalen Aufenthaltsstatus gehabt habe. Ihre Familie habe keine andere
Lösung gesehen, als das Land zu verlassen, zumal sich der Druck Chinas
in den letzten Jahren verstärkt habe, so dass man sich als Tibeter in Nepal
nicht mehr sicher gefühlt habe. Sie habe von dem Fall einer Tibeterin ge-
hört, die anfangs 2017 von der Schweiz nach Nepal ausgeschafft und dort
nach der Ankunft verhaftet worden sei. Sie fürchte sich vor einem gleichen
Schicksal. Die Staatsangehörigkeit könne sie nicht angeben, da sie nie Pa-
piere besessen habe. Wenn die Schweiz Tibet als Teil Chinas betrachte,
sei sie chinesische Staatsangehörige. Eine andere Staatsbürgerschaft
habe sie nicht. Für Tibeter sei es fast unmöglich, die nepalesische Staats-
bürgerschaft zu erlangen. Tibeter seien in Nepal höchstens geduldet wie
der beiliegende Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
15. August 2013 („China/Nepal: Tibetische Flüchtlinge in Nepal“) zeige. Sie
habe keinen Kontakt mehr zu Nepal und könne deshalb keine Beweise für
ihre Angaben einreichen.
I.
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I.a Mit Verfügung vom 17. August 2017 – eröffnet am 19. August 2017 –
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug der
Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss.
I.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Asylsuchende
seien verpflichtet, ihre Identität offenzulegen. Die Beschwerdeführerin
habe keine Identitätsdokumente oder Beweismittel, welche die geltend ge-
machte Identität und den behaupteten Lebenslauf belegen würden, einge-
reicht. Ihre Aussagen würden nicht den Tatsachen entsprechen, wie die
Abklärung der Schweizer Vertretung in Nepal gezeigt habe. Die Beschwer-
deführerin habe keine stichhaltigen Argumente vorgebracht, die gegen die
Richtigkeit der Erkenntnisse der Botschaft sprechen würden. Die Abklärun-
gen vor Ort hätten aufgezeigt, dass nicht nur einzelne, sondern sämtliche
Aussagen der Beschwerdeführerin sowie ihres Vaters und ihres Bruders
unzutreffend seien. Zwar sei es grundsätzlich denkbar, dass Schulregister
bei einer Naturkatastrophe vernichtet würden, aber dennoch wäre anzu-
nehmen, dass man die Beschwerdeführerin in den fraglichen Schulen auch
so kennen würde, zumal sie diese bis zur zehnten Klasse und bis kurz vor
ihrer Ausreise aus Nepal besucht habe. Auch mit ihrer Stellungnahme be-
treffend die Änderung ihrer Staatsangehörigkeit auf „Staat unbekannt“ ver-
möge sie die Widersprüche in ihren Aussagen nicht aufzulösen. Aus dem
SFH-Bericht vom 15. August 2013 gehe vielmehr hervor, dass es sich bei
tibetischen Flüchtlingen und ihren Kindern, die vor 1990 in Nepal eingereist
seien, um niedergelassene Personen handle, welche die Möglichkeit hät-
ten, einen Identitätsausweis für Flüchtlinge („Refugee Identity Card“ [RC])
zu erwerben, der den legalen Aufenthalt belege und den Inhaber vor Rück-
schaffung nach China schütze. Die Familie der Beschwerdeführerin halte
sich laut den Aussagen ihres Vaters seit (…) in Nepal auf. Damit zähle sie
zu denjenigen, die ihren Status in Nepal hätten legalisieren können. Die
Aussage der Beschwerdeführerin, in Nepal über keinen legalen Aufent-
haltsstatus verfügt zu haben, sei vor diesem Hintergrund zweifelhaft. Ins-
gesamt sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität
den Schweizer Behörden gegenüber nicht offengelegt habe. Indem sie fal-
sche Angaben zur Identität und dem Lebenslauf gemacht habe, habe sie
die Mitwirkungspflicht verletzt. Sie sei zwar unbestrittenermassen tibeti-
scher Ethnie, aber ihre Identität – insbesondere Name und Staatsangehö-
rigkeit – sei nicht geklärt. Durch die nicht wahrheitsgetreue Offenlegung der
Identität verunmögliche sie dem SEM die Prüfung ihrer Asylvorbringen. Mit
ihrem Verhalten habe sie nicht glaubhaft machen können, dass sie Schutz
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vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) bedürfe. Das Asyl-
gesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen.
Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei grundsätzlich von Am-
tes wegen zu prüfen, jedoch finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen
an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziie-
rungslast trage. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach etwaigen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaften Iden-
titätsangaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei,
es stünden einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Voll-
zugshindernisse entgegen. Es sei ihr zuzumuten, sich bei der zuständigen
Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Der Weg-
weisungsvollzug sei deshalb als durchführbar zu erachten. Ein Vollzug
nach China sei jedoch zur Vermeidung einer drohenden Refoulement-Ver-
letzung auszuschliessen, da bei asylsuchenden Personen tibetischer Eth-
nie die Möglichkeit des Besitzes der chinesischen Staatsangehörigkeit
nicht ausgeschlossen werden könne und ihnen in China gegebenenfalls
unmenschliche Behandlung drohen würde.
J.
J.a Mit (einer von ihrem Vater und ihrem Bruder gemeinsam unterzeichne-
ten) Eingabe vom 16. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft so-
wie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe und um
Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs, und subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und – unter Verweis auf
eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 4. September 2017 – um Be-
willigung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht.
J.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel-
tend, sie könne keine Ausweisdokumente einreichen, da sie keine solchen
besitze. Dem beiliegenden Bericht von Human Rights Watch (HRW) von
2014 sei zu entnehmen, dass die nepalesische Regierung Mitte 1990 all-
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mählich aufgehört habe, Tibetern RC auszustellen. Auch die SFH bestä-
tige, dass später geborene Kinder keine RC mehr bekommen hätten.
Selbst wenn ihre Eltern den Flüchtlingsstatus gehabt hätten, hätte sie somit
keine Chance auf Erhalt einer RC gehabt. Als die nepalesischen Behörden
beabsichtigt hätten, die bei den Erdbeben Verstorbenen zu registrieren,
habe ihr Vater Angst bekommen. Wenn die nepalesischen Behörden sie
entdeckt hätten, wären sie wohl festgenommen worden. Ein Schlepper
habe ihnen gefälschte Dokumente besorgt. Im Übrigen verweise sie auf die
Beschwerdeausführungen ihres Vaters. Bei einer Rückschaffung nach Ne-
pal würde ihr eine nachfolgende Abschiebung nach China und dort eine
Festnahme drohen. Sollte ihr kein Asyl gewährt und die Flüchtlingseigen-
schaft auch nicht wegen subjektiver Nachfluchtgründe bejaht werden, sei
sie zumindest wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufzunehmen. In Nepal habe sie als papierlose Tibeterin keine Zu-
kunftsperspektiven. Sie hoffe vielmehr, in der Schweiz eine Ausbildung ab-
solvieren zu können.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2017 wurde festgestellt, dass
der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme
und die Beschwerdeführerin somit den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das
SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde eingeladen.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2017 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Die Aussagen der Beschwerdeführerin wäh-
rend der Befragungen seien nicht glaubhaft. Insbesondere die Angabe, wo-
nach ihre Familie fast 50 Jahre in Nepal gelebt habe, ohne jegliche Papiere
zu besitzen, bleibe realitätsfremd. Das SEM gehe davon aus, dass bereits
in den 1970er-Jahren ausführliche Informationen über die Möglichkeit ei-
nes legalen Aufenthalts in der tibetischen Diaspora in Nepal zirkuliert seien.
Die in der Beschwerde zitierten Berichte der SFH und des UNHCR würden
sich nicht auf die persönliche Situation der Familie der Beschwerdeführerin
beziehen und daher vorliegend keinen Beweiswert aufweisen. Die vom Va-
ter der Beschwerdeführerin geltend gemachte Analogie zwischen seiner
Situation und den Problemen von Tibetern in Indien sowie der „Sans Pa-
piers“ in der Schweiz sei irrelevant. Auch sei zweifelhaft, dass der Vater der
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Beschwerdeführerin als (…)-jähriger Mann das Konzept der Staatsange-
hörigkeit nicht verstehe. Es gelinge der Beschwerdeführerin insgesamt
nicht, ihre fehlende Glaubwürdigkeit durch ausführliche, realitätsnahe und
erlebnisbasierte Aussagen wiederherzustellen. Der Hinweis auf Berichte
von Menschenrechtsorganisationen zur allgemeinen Situation von Tibetern
in Nepal genüge im vorliegenden Einzelfall nicht.
M.
In ihrer (wiederum vom Vater und dem Bruder gemeinsam unterzeichne-
ten) Replik vom 30. Oktober 2017 entgegnete die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-2981/2012
von Mai 2014 die Situation der Tibeter in Nepal analysiert. Sie verweise auf
die diesbezüglich herangezogenen Literaturquellen zum Erwerb der RC
und nepalesischen Staatsbürgerschaft. Weshalb die entsprechenden Be-
mühungen ihres Grossvaters erfolglos geblieben seien, wisse sie nicht. Im
Übrigen weise sie nochmals auf die Gefahr einer Kettenabschiebung nach
China hin. Da die Schweiz eine tibetische Staatsbürgerschaft nicht aner-
kenne, sei sie chinesische Staatsangehörige. Für die weitere Ausbildung
in Nepal wären Ausweisdokumente nötig gewesen. Es gebe deshalb dort
für sie keine Zukunft, zumal ihre Familie nach dem Erdbeben alles verloren
habe. Sie ersuche zumindest um Gewährung der vorläufigen Aufnahme
und verweise hinsichtlich ihrer hiesigen Integrationsbemühungen auf die
beiliegenden Schul- und Schnupperzeugnisse vom 10. Februar 2017,
14. Juli 2017 und 22. Oktober 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurde. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
4.
4.1 Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die
Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze
an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu
gehört die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Iden-
titätsnachweises. Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der
Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. Sie muss in
jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies ergibt sich einerseits aus der
systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und andererseits aus dem Zweck
des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfolgung beziehungsweise
von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf einen konkreten Heimatstaat
dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll geführt werden, wenn die asyl-
suchende Person ihre Staatsangehörigkeit nicht offen legt; beziehungs-
weise durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft
wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person
in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12
E. 5.9 und 6; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 E. 3.1). Dabei trägt
nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz
auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person
die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit. Mit Bezug auf
das Beweismass ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszuge-
hen, das heisst, die behauptete Staatsangehörigkeit muss zumindest
glaubhaft erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5; ferner auch das Urteil
des BVGer D-6884/2015 vom 22. März 2017 E. 8.1).
4.2 Bezüglich Personen tibetischer Ethnie präzisierte das Bundesverwal-
tungsgericht in BVGE 2014/12 die Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 da-
hingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Identität
verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Verunmöglicht ein
tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die
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Abklärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in In-
dien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheim-
lichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives
Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
5.
5.1 Wie in E. 4 dargelegt, kommt der Frage der Verlässlichkeit der Her-
kunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche Bedeutung zu. Vor-
liegend sind die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in der angefochtenen
Verfügung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstan-
den. Das SEM zieht nicht in Zweifel, dass die Beschwerdeführerin tibeti-
scher Ethnie ist, folgerte aber zu Recht, dass Grund zur Annahme besteht,
dass sie ihre wahre Identität zu verschleiern versucht. Ihre Staatsangehö-
rigkeit ist unbekannt. Allein die Tatsache, dass sie Tibetisch spricht, stellt
keinen hinreichenden Beweis für eine chinesische Staatsbürgerschaft dar.
Die Beschwerdeführerin, die von der Vorinstanz explizit auf ihre Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen wurde, hat weder Reise-
oder Identitätspapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wä-
ren, etwas zur Klärung ihrer Identität beizutragen, eingereicht. Die fehlende
Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihr oblie-
genden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar. In diesem Zusammen-
hang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Behörde lediglich den Nach-
weis zu erbringen hat, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität
getäuscht hat (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1). Diesen Nachweis hat das SEM
vorliegend mittels der eingeholten Botschaftsabklärung erbracht. Die Ab-
klärungen vor Ort in Nepal haben keinen Hinweis auf einen effektiven dor-
tigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihren Status ergeben. Viel-
mehr hat sich gezeigt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem
Lebenslauf nicht zutreffen. Selbst wenn die Erdbeben im Frühling 2015 bei
den genannten Schulen zu Datenverlusten in den Registern geführt hätten,
wäre anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin dort – zumindest in der
(…), die sie bis kurz vor der Ausreise besucht habe – namentlich bekannt
gewesen wäre. Auch steht die Angabe ihres Vaters in der Stellungnahme
zum Botschaftsbericht vom 25. April 2016, sie hätten zu den Nachbarn in
ihrem Wohnviertel keinen Kontakt gepflegt und deshalb auf den Fotos auch
nicht erkannt werden können, im Widerspruch zu den Aussagen der Be-
schwerdeführerin bei der Anhörung vom 16. November 2015, wonach
durchaus ein nachbarschaftlicher Kontakt bestanden habe, seien sie doch
von den Nachbarn nach den Erdbeben tatkräftig unterstützt worden. Im
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Übrigen erwiesen sich auch die Angaben ihres Vaters zu seiner Arbeits-
stelle in F._______ und ihres Bruders zu seinem Schulbesuch als unzutref-
fend. Damit stehen weder die Personalien der Beschwerdeführerin noch
ihre Staatsangehörigkeit und ihr Lebenslauf fest.
5.2 Durch die Verheimlichung respektive Verschleierung der wahren Her-
kunft verunmöglicht die Beschwerdeführerin den Behörden nähere Abklä-
rungen hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation in ihrem tatsächli-
chen Heimatstaat und dem effektiven Status in einem etwaigen andern
Staat. Unter Verweis auf BVGE 2014/12, wonach bei Personen tibetischer
Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermu-
tungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufent-
haltsort bestehen, erübrigen sich Erörterungen bezüglich des Vorliegens
subjektiver Nachfluchtgründe. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumer-
ken, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile
im Wohnsitzstaat Nepal, wonach sie sich dort illegal aufgehalten habe, eine
höhere Ausbildung, der Erwerb eines Mobiltelefons und der Erhalt eines
Führerscheins ihr deshalb verwehrt gewesen und ihre dortige Existenz-
grundlage durch die Erdbeben im April 2015 zerstört worden sei, so
schwierig die Situation nach den Erbeben gewesen sein mag, die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen.
5.3 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Asyl-
gesuch zutreffend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen
in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da diese am vorliegenden
Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
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7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht fin-
det, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4), ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Asylsuchenden. Die Beschwerdeführerin hat keine rechtsgenüg-
lichen Identitätspapiere eingereicht und ihre Identität und Staatsangehörig-
keit sowie ihre persönlichen Verhältnisse stehen – wie vorstehend ausge-
führt – bis heute nicht fest. Durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht
respektive die Verheimlichung ihrer wahren Identität verunmöglicht sie die
Prüfung, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt, und welchen Status sie
an ihrem bisherigen Aufenthaltsort hatte. In Berücksichtigung der in E. 4
zitierten Rechtsprechung betreffend Personen tibetischer Ethnie, die – wie
die Beschwerdeführerin – ihre wahre Identität verschleiern oder verheimli-
chen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrecht-
lich- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr der Be-
schwerdeführerin an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen (vgl. BVGE
2014/12 E. 5.9 f.). Der Vollzug der Wegweisung ist daher vorliegend als
zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
Präzisierend bleibt anzuführen, dass zur Vermeidung einer drohenden Re-
foulement-Verletzung der Wegweisungsvollzug nach China – in Überein-
stimmung mit Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung – auszu-
schliessen ist, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass
die Beschwerdeführerin, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist,
die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BVGE 2009/29).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch am
25. September 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
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Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürf-
tigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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