Abtei lung IV
D-5336/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren ..., Türkei,
vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Juli 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5336/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess die Türkei am 1. Dezember 2007 und
gelangte über ihm unbekannte Länder am 8. Dezember 2007 in die
Schweiz, wo er am 12. Dezember 2007 ein Asylgesuch stellte. Am
14. Dezember 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum ...
summarisch befragt und am 11. Januar 2008 einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel -
tend, er stamme ursprünglich aus X._______ und seine Familie sei
1993 oder 1994 nach Y._______ vertrieben worden. Er habe sich seit
2004 für die DEHAP und später für die DTP bei der Jugendfraktion be-
tätigt und sei seit 2005 bei der DTP registriert. Er habe an Versamm-
lungen für die Sicherheit gesorgt, kurdische Familien unterstützt, die
durch die Regierung verbannt worden seien, und Jugendliche für die
Partei gewonnen. Im Jahre 2004 sei sein Vater, welcher eines der
Gründungsmitglieder der DTP sei, nach 15 Jahren Haft wegen Tätig-
keiten für die PKK aus dem Gefängnis entlassen worden. Auch sein
Onkel habe sich für die PKK eingesetzt und zwei weitere Onkel seien
von den Staatskräften umgebracht worden. Er (der Beschwerdeführer)
sei zwei Mal für drei bis vier Stunden in Untersuchungshaft genommen
und dabei auch geschlagen worden. Das erste Mal im Jahre 2005 zu-
sammen mit seinem Vater und seinem Onkel und das zweite Mal zu-
sammen mit seiner Mutter am Tag der Beerdigung seines Vaters im
November 2006. Man habe ihm gedroht, man werde ihn wie seinen Va-
ter umbringen, und habe ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert, da er
als Sohn eines Parteifunktionärs und Neffe des stellvertretenden
Kreisvorstehers nützliche Informationen liefern könne. Anfang 2007 sei
er noch einmal festgenommen und für 30-60 Minuten auf den Zentral-
posten gebracht worden. Als er Ende August 2007 von seinem Onkel
gehört habe, dass Freunde von ihm festgenommen worden seien, ha-
be er Angst bekommen und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt.
Seine Mutter habe ihm gesagt, die Polizei habe ihn zirka im Septem-
ber 2007 zu Hause gesucht und dabei auch Parteimaterial beschlag-
nahmt. Am 20. November 2007 hätte er in den Militärdienst einrücken
müssen, er wolle aber den Dienst nicht leisten. Zudem sei er in der
Schule von türkischen Idealisten angegriffen worden. Seit seiner Aus-
reise würden seine Mutter und sein Onkel wegen ihm schikaniert und
sein Bruder sei wegen ihm festgenommen worden.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen
Pass, eine Quittung für den Mitgliedschaftsantrag bei der DTP und ei-
ne Bestätigung der DTP aus dem Jahre 2005, ein Schreiben des türki -
schen Anwaltes der Familie, diverse Zeitungsartikel, Familienregister-
auszüge und Unterlagen zu seinem Vater und diversen Onkeln ein.
B.
Am 16. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton ... zugewiesen.
C.
Mit Schreiben vom 11. April 2008 bat das BFM die schweizerische
Botschaft in Ankara um Abklärung der Fragen, ob und aus welchem
Grund der Beschwerdeführer in der Türkei gesucht werde und ob ein
politische Datenblatt über ihn bestehe.
D.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 teilte die schweizerische Botschaft in
Ankara dem BFM mit, der Beschwerdeführer werde nicht gesucht und
es bestehe auch kein politisches Datenblatt und keine Passsperre ge-
gen ihn.
E.
Mit Schreiben vom 7. August 2008 nahm der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine damalige Rechtsvertreterin – zur Botschaftsanfrage
und -antwort Stellung. Dabei führte er aus, die Abklärungen der
schweizerischen Botschaft in Ankara seien immer wieder fehlerhaft. In
seinem Falle müsse die politische Arbeit seiner Familie berücksichtigt
werden, welche der Polizei bekannt sei, selbst wenn er selber beim In-
nenministerium nicht registriert sei. Seit zehn Tagen seien sein Bruder
und seine Mutter in Haft. Er werde sich um Bestätigungen für diese
Festnahmen bemühen.
F.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2008 – am 18. Juli 2008 eröffnet – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
G.
Mit Eingabe vom 18. August 2008 (vorab per Telefax) erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
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Verfügung und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur Neu-
beurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnah-
me zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter
anderem die Kopie eines Bestätigungsschreibens der DTP vom 10. Ju-
li 2008 ein und stellte weitere Beweismittel in Aussicht.
H.
Mit Verfügung vom 25. August 2008 verzichtete die zuständige Instruk-
tionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte
den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel ein-
zureichen.
I.
Mit Eingabe vom 26. August 2008 reichte der Beschwerdeführer das
Original des Bestätigungsschreibens der DTP vom 10. Juli 2008 ein.
J.
Mit Eingabe vom 24. September 2008 reichte der Beschwerdeführer
eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Y._______ gegen ihn we-
gen Ausweisfälschung vom 28. Februar 2008, eine Vorladung an sei-
nen Bruder für den 21. Mai 2008, in der er zwei mal erwähnt werde,
eine Aufforderung des Ministeriums für nationale Verteidigung vom
29. Juni 2008, die Formalitäten zum Militärdienst zu tätigen, und einen
Festnahmebefehl des Ministeriums für nationale Verteidigung vom
29. Juni 2008, da er als Dienstflüchtling gelte. Zur Ausweisfälschung
wolle er hinzufügen, dass er sich aus konkreter Angst vor Verfolgung
eine falsche Identitätskarte habe ausstellen lassen.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 18. November 2008 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 nahm der Beschwerdeführer
zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
Seite 4
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M.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2009 legte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers das Mandat nieder.
N.
Mit Schreiben vom 8. September 2009 reichte der Beschwerdeführer –
handelnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin – ein Schrei -
ben des Anwalts der Familie vom 26. Dezember 2008 ein und stellte
Dokumente betreffend die Verfahren gegen seinen Vater in Aussicht.
O.
Mit Schreiben vom 2. November 2009 reichte der Beschwerdeführer
Akten des Staatssicherheitsgerichtes ... betreffend seinen Vater (inkl.
Teilübersetzung) ein, aus denen hervorgehe, dass dieser eine wichtige
Position innerhalb der PKK gehabt habe und jahrelang im Gefängnis
gewesen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG,
Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM
aus, der Beschwerdeführer mache widersprüchliche Angaben zu sei-
nen politischen Tätigkeiten. So habe er während der Erstbefragung an-
gegeben, vor 2005 für die DEHAP und später für die DTP tätig gewe-
sen zu sein. Im Verlaufe der Anhörung habe er jedoch zuerst behaup-
tet, ausschliesslich für die DTP gearbeitet zu haben, und anschlies-
send, auf den Widerspruch hingewiesen, angegeben, er habe auch ab
und zu an Kongressen und Versammlungen der DEHAP teilgenom-
men. Weiter habe er unterschiedliche Angaben zur Häufigkeit der Fest-
nahmen sowie zum Datum der letzten Festnahme gemacht. An der
Erstbefragung habe er gesagt, er sei zweimal in Haft gewesen, das
letzte Mal im November 2006. Anlässlich der Anhörung habe er zu Be-
ginn dasselbe gesagt, im Verlauf der Anhörung jedoch plötzlich von ei-
ner weiteren Festnahme anfangs 2007 gesprochen. Im Zusammen-
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hang mit dem Militärdienst habe er an der Erstbefragung geltend ge-
macht, er habe ein Aufgebot für den 20. November 2007 erhalten, in
der Anhörung jedoch behauptet, er habe vor seiner Ausreise kein Auf-
gebot erhalten und bezüglich eines Aufgebotes nach seiner Ausreise
nicht nachgefragt. Auf den 20. November 2007 angesprochen, habe er
angegeben, er sei von der Militärbehörde in ... telefonisch aufgefordert
worden, am 20. November 2007 mit dem Militärdienst zu beginnen und
habe das Datum auch von anderen Personen in der gleichen Lage er-
fahren. Bezüglich der Häufigkeit der Razzien nach seinem Untertau-
chen habe er an der Erstbefragung angegeben, die Polizei habe eine
solche etwa zweieinhalb Monate vor seiner Ausreise durchgeführt.
Während der Anhörung habe er wiederum zuerst behauptet, alle vier
bis fünf Tage, und später alle zwölf bis dreizehn Tage hätten Razzien
stattgefunden. Als letzte Version habe er angegeben, bis zu seiner
Ausreise habe nur eine Razzia stattgefunden. Weiter habe er zu sei-
nem Verhalten nach dem Beginn der Fahndung nach ihm wider-
sprüchliche Angaben gemacht. An der Erstbefragung habe er zuerst
zu Protokoll gegeben, zwischen 1993 und dem 1. Dezember 2007 in
Y._______ gelebt zu haben, und später gesagt, nachdem er von der
Fahndung erfahren habe, sei er nicht mehr nach Hause gegangen und
habe bei Verwandten gelebt. Während der Anhörung habe er zuerst zu
Protokoll gegeben, bis vor etwa drei oder vier Monaten an der angege-
benen Adresse gelebt zu haben, und später ausgesagt, er sei zwei
Monate vor der Ausreise zum Cousin nach W._______, von dort aber
wieder zurückgekehrt, um zuletzt zu behaupten, sein Cousin lebe in
Z._______ und er sei im September 2007 letztmals zu Hause in
Y._______ gewesen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer im Oktober 2007 auf legalem Weg von den türkischen
Behörden einen echten türkischen Reisepass mit Gültigkeit bis Mitte
April 2008 erhalten hätte, wenn er gesucht worden wäre und wenn er
im November 2007 in den Militärdienst hätte einrücken müssen.
Schliesslich verwies das BFM auf die Abklärungen der Schweizer Ver-
tretung in Ankara und qualifizierte die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers in der Stellungnahme vom 7. Juli 2008 als Schutzbehauptung. Der
Entscheid des BFM stütze sich nicht nur auf die Abklärungen in
Y._______ sondern auch auf die unglaubhaften Aussagen des Be-
schwerdeführers. Die behaupteten Festnahmen seien nicht belegt. Bei
dieser Gelegenheit sei noch darauf hinzuweisen, dass in der Stellung-
nahme behauptet werde, der Vater des Beschwerdeführers sei letztes
Jahr verstorben, was im Widerspruch zu den bisherigen Aussagen des
Beschwerdeführers stehe, wonach dieser im November 2006 verstor-
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ben sei. Da der Beschwerdeführer somit insgesamt eine Verfolgung
nicht habe glaubhaft machen können, komme den eingereichten Be-
weismitteln (Belege für die politischen Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers und die Probleme von Verwandten mit den türkischen Behörden)
keine Beweiskraft zu. Es sei aufgrund der obigen Erwägungen sowie
des Alters des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser
den Militärdienst bereits absolviert habe.
Die Vertreibung der Familie des Beschwerdeführers aus ihrem Heimat-
dorf im Jahre 1993 oder 1994 und die Probleme mit türkischen Natio-
nalisten an seiner Schule seien zum Zeitpunkt seiner Ausreise mehre-
re Jahre her gewesen, sodass sie weder in zeitlicher noch in sachli -
cher Hinsicht in engem Kausalzusammenhang zur Ausreise stünden.
Somit seien diese Vorbringen nicht asylrelevant.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus,
die DTP sei schon vor dem Verbot der DEHAP gegründet worden,
weshalb sie sich eine kurze Zeit lang überschnitten hätten, inhaltlich
handle es sich um gleichzusetzende Parteien. Er habe an der Anhö-
rung ja auch ausdrücklich gesagt: „Bei der DEHAP war es ein paar
Monate vor der Schliessung, dass ich angefangen habe, Tätigkeiten
auszuüben.“ Hierzu reiche er eine Bestätigung der DTP ein. Weiter sei
richtig, dass er eine dritte sehr kurze Festnahme erst bei der zweiten
Befragung erwähnt habe. Im Gegensatz zu den zwei anderen Festnah-
men habe er da keine Angst um sein Leben gehabt, weshalb sie sich
weniger tief in seine Erinnerung gegraben habe. Bezüglich des Militär -
dienstes gelte es festzuhalten, dass es keine schriftlichen Aufgebote
gebe, sondern jeder junge Mann verpflichtet sei, sich anhand ausge-
hängter Listen zu melden. Er selbst habe der zuständigen Sektion te -
lefoniert und erfahren, dass er am 20. November 2007 mit dem Dienst
beginnen müsste. In der Türkei würden Personen, welche aus Gewis-
sens- oder Religionsgründen den Militärdienst verweigerten, wieder-
holt strafrechtlich verfolgt und verurteilt. Bezüglich der Razzien habe er
während der Anhörung gesagt, dass es vor seiner Flucht nur zu einer
Razzia gekommen sei. Über die Häufigkeit der Hausdurchsuchungen
nach seiner Flucht müsse er sich auf die Aussagen anderer stützen,
die verschieden ausgefallen seien. Zu seinem Wohnort sei festzuhal-
ten, dass er in Y._______ gewohnt und sich im Jahre 2006 mit seinem
Vater oft in X._______ aufgehalten habe. Im Oktober 2007 sei er nach
W._______, um die Ausreise vorzubereiten und im November 2007
wieder nach Y._______, wo er bei Verwandten im Stadtteil Z._______
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gewohnt habe. Seine Mutter und sein Bruder seien inzwischen freige-
lassen worden. Gegen ihn und seinen Bruder gebe es inzwischen ei -
nen Suchbefehl, welchen er einreichen werde.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, bei der eingereich-
ten Bestätigung der DTP handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben
ohne Beweiskraft. Es falle zudem auf, dass in diesem Schreiben die
Rede davon sei, dass der Vater des Beschwerdeführers elf Jahre in
Haft gewesen sei, während der Beschwerdeführer von der Festnahme
im Jahre 1992 und der Freilassung im Jahre 2004 respektive von einer
15-jährigen Haft gesprochen habe. Bezüglich der am 24. Septem-
ber 2008 nachgereichten Dokumente habe eine interne Dokumenten-
analyse zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale ergeben, ihnen
komme aber trotzdem keine Beweiskraft zu. Erstens habe der Be-
schwerdeführer seine Verfolgung nicht glaubhaft darlegen können.
Zweitens hätten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Ankara zwei-
einhalb Monate nach Verfassen der Anklageschrift und der Vorladung
ergeben, dass über ihn kein Datenblatt bestehe und er auch keinem
Passverbot unterliege. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer
gemäss Anklageschrift Ende Oktober 2007 mit den türkischen Behör-
den in Verbindung gesetzt haben solle. Dies wäre nicht nachvollzieh-
bar, wenn er bereits Ende August 2007 erfahren hätte, dass er gesucht
werde. Zudem betreffe die Vorladung nur den angeblichen Bruder des
Beschwerdeführers, obwohl der Beschwerdeführer auch verdächtigt
worden sein soll. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer den Militär-
dienst noch nicht geleistet haben sollte und deshalb gesucht werde
und bei einer Rückkehr mit einer Strafe rechnen müsste, wäre dies ei-
ne staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen
Pflicht und nicht asylrelevant.
4.4 In seiner Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer fest, dass die
Differenz in der Anzahl Haftjahre seines Vaters nachvollziehbar sei.
Denn bei den türkischen Gerichten gebe es ein ständiges Hin und Her
mit Antiterrorartikeln, die ein Urteil verlängern, und anderen, die die
Strafe vermindern. Amnestien führten nicht selten zu zeitlichen Straf-
erlassen, die dann im Widerspruch zum Urteil stünden. Der Betroffene
könne ja leider die Dauer nicht mehr bestätigen. Da der Beschwerde-
führer aus einer kurdisch-politischen Familie stamme, sei es auch
nachvollziehbar, dass er sich dem Militärdienst habe entziehen wollen.
Die Abklärungsresultate der Botschaft liessen sich dadurch erklären,
dass die Urkundenfälschung, für welche er gesucht werde, kein
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Staatsdelikt sei, weswegen er landesweit zur Fahndung hätte ausge-
schrieben werden können. Zudem sei er mehr seinem Vater bei des-
sen politischer Tätigkeit zur Hand gegangen, denn dass er selbständig
Sachen organisiert oder veranlasst habe. Der Vorwurf, er habe sich mit
den türkischen Behörden in Verbindung gesetzt, sei so nicht richtig. Er
habe lediglich bei einem Notar ein Dokument unterschrieben, dass die
Mutter die Ansprechsperson im Verfahren zur Rückerstattung der
Krankheitskosten seines Vaters sei, welches seine Familie nach dem
Tod seines Vaters gegen den Staat geführt habe.
5.
Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum
Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamt-
haft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung be-
deutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und über-
wiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen).
5.2 Zwar stammt der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie
und es ist nicht auszuschliessen, dass er sich aufgrund dessen auch
selber für politische Belange interessierte und seinen Vater manchmal
an Veranstaltungen begleitete. Wie vom Beschwerdeführer angegeben,
war dieses politische Engagement aber nicht sehr ausgeprägt, so sei
er mehr seinem Vater bei dessen politischer Tätigkeit zur Hand gegan-
gen, denn dass er selbständig Veranstaltungen organisiert oder veran-
lasst habe. Dieses schwache politische Engagement lässt erste Zwei-
fel an den geltend gemachten Problemen in diesem Zusammenhang
aufkommen. Gewichtige Zweifel entstehen aber durch die widersprüch-
lichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Tätig-
keiten, den Festnahmen, den Razzien und seinem Verhalten nach dem
Beginn der Fahndung. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dies-
bezüglich auf die ausführlich begründeten Erwägungen des BFM ver-
wiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an
dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sie die einzelnen Widersprü-
che nicht zu widerlegen vermögen. So vermag die zwar zutreffende
Bemerkung, dass die DEHAP und die DTP inhaltlich gleichzusetzen
seien, nicht zu erklären, wieso der Beschwerdeführer einmal explizit
sagte, er sei nur für die DTP tätig gewesen und ein anderes mal be-
hauptete, er habe sich schon für die DEHAP engagiert. Weiter bleibt
auch unter Berücksichtigung der Behauptung, die dritte Verhaftung
habe sich nicht gleich tief in sein Gedächtnis eingegraben, nicht nach-
vollziehbar, dass er diese zunächst gänzlich unerwähnt liess, würde
sie als letzte Verhaftung doch ein wichtiges Element in seinen Vorbrin-
gen darstellen. Schliesslich sind seine Ausführungen in der Beschwer-
de zu den Razzien und zu seinem Wohnort als unbehelfliche Erklä-
rungsversuche zu werten und vermögen sein widersprüchliches Aus-
sageverhalten während den Befragungen nicht zu erklären. Ergänzend
zu den Ausführungen des BFM kann festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage war, substanziierte Angaben zur
Partei und zu seiner Tätigkeit innerhalb der Partei zu machen. Auch
die zwei Verhaftungen beschrieb er nur in allgemeiner Weise, ohne
dass dabei der Eindruck von selbst Erlebtem entstehen würde. Insge-
samt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, der Beschwer-
deführer sei aufgrund seines politischen Engagements von den Behör-
den gesucht worden. Bestätigt wird diese Einschätzung durch den Be-
richt der schweizerischen Botschaft in Ankara vom 15. Mai 2008, wo-
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nach der Beschwerdeführer nicht gesucht werde und auch kein poli ti-
sches Datenblatt oder eine Passsperre gegen ihn bestehe, und durch
die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2007 ein
türkischer Pass ausgestellt wurde. Schliesslich ist auch im Schreiben
des Anwaltes der Familie vom 26. Dezember 2008 nicht die Rede von
einem politischen Engagement des Beschwerdeführers und es wird
vielmehr darauf hingewiesen, der Militärdienst stelle für ihn aufgrund
seines familiären politischen Hintergrundes eine Gefahr dar. Ob der
Beschwerdeführer seinen Militärdienst bereits absolviert hat oder we-
gen Dienstverweigerung gesucht wird, kann vorliegend offen bleiben,
da eine entsprechende Suche nach ihm, wie nachfolgend dargelegt,
ohnehin nicht asylrelevant wäre.
6. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen des
familiären politischen Hintergrundes in Zukunft eine Verfolgung zu be-
fürchten hat.
6.1 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise sol-
che im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur
Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft verwirklicht. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss
zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits
aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist
andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und
das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen.
Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive
Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfol-
gung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zu-
dem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheides noch aktuell sein (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und
dort zitierte Urteile). Ferner setzt die Anerkennung der Flücht lingsei-
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genschaft voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Ver-
folgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Hei -
matstaates in Schutz bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18).
6.2 In der Rechtsprechung wird in konstanter Praxis davon ausgegan-
gen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienange-
hörige von politischen Aktivisten nicht ausgeschlossen sind, die als so
genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von
Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflex-
verfolgung zu werden, ist nach der Praxis der ARK, welche für das
Bundesverwaltungsgericht weiterhin Gültigkeit hat, vor allem dann ge-
geben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird
und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der ge-
suchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit er-
höht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der
reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu-
kommt oder ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Dabei hängen
die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität
stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei zur Zeit
besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht
sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen, sei dies
als Mitglied einer Gefangenenhilfsorganisation oder im Rahmen einer
Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR). Indessen kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Ab-
sicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu
bestrafen oder sie einzuschüchtern, damit sie sich von oppositionellen
kurdischen Gruppierungen fernhalten (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21
E. 10 S. 195 ff. sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-
4754/2006 vom 22. April 2010, D-7634/2007 vom 3. November 2009,
D 5501/2006 vom 2. September 2009, D-1306/2008 vom 4. Dezember
2008 und D-7585/2007 vom 4. Februar 2008).
6.3 Wie ausgeführt, stammt der Beschwerdeführer zwar aus einer po-
litischen Familie und es ist nicht auszuschliessen, dass er sich auf -
grund dessen auch selber für politische Belange interessierte. Wie in
E. 5.2 ausgeführt hielt sich das eigene politische Engagement des Be-
schwerdeführers aber in einem sehr geringen Rahmen und die deswe-
gen geltend gemachten Probleme konnten ihm nicht geglaubt werden.
Sein Vater ist inzwischen seit vier Jahren verstorben. Es ist demnach
davon auszugehen, dass die Behörden zumindest heute kein Interes-
se mehr an der Verfolgung von dessen Sohn haben. Diese Ansicht
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wird insbesondere dadurch bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer
vor seiner Ausreise in der Türkei trotz seiner politisch engagierten Fa-
milie unter seinem eigenen Namen bewegen konnte und am 17. Okto-
ber 2007 einen offiziellen türkischen Pass erhalten hat. Zwar unter-
nahm er zusammen mit seinem Bruder am 30. Oktober 2007 einen
Fälschungsversuch für eine Identitätskarte. Dass aber zwischen der
Passaustellung und dem Fälschungsversuch etwas vorgefallen sein
sollte, das dazu geführt haben könnte, dass der Beschwerdeführer
nicht mehr unter seinem eigenen Namen auftreten konnte, machte er
nicht geltend. Somit ist die versuchte Fälschung der Identitätskarte als
Straftat und der Haftbefehl der Behörde als legitime staatliche Mass-
nahme zu deren Verfolgung zu sehen.
6.4 Zur befürchteten Strafe wegen Militärdienstverweigerung gilt es
folgendes festzuhalten: Praxisgemäss stellen allfällige strafrechtliche
Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion
bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates,
seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche
oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätz-
lich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfol-
gungsmassnahmen zu betrachten sind. Allerdings stellt eine wegen
Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe dann eine asylrelevante
Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit
einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3
AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig
hoch ist. Ebenfalls illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant ist
eine Einberufung zum Militärdienst, wenn sie darauf abzielt, einem
Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe er-
hebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte
Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). Vorliegend ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine all fäl-
lige militärstrafrechtliche Sanktion allein wegen der politisch aktiven
Verwandten kaum relevant höher als üblich beziehungsweise diskrimi-
nierend ausfallen würde. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil weder
ein eigenes politisches Profil des Beschwerdeführers noch eine Vor-
verfolgung ersichtlich sind.
7.
Zusammenfassend gilt es einerseits festzuhalten, dass die geltend ge-
machten Probleme des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
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seinem politischen Engagement nicht glaubhaft sind. Andererseits hat
er auch aufgrund seines familiären politischen Hintergrundes in Zu-
kunft in der Türkei keine Verfolgung zu befürchten und allfällige Mass-
nahmen aufgrund der versuchten Fälschung einer Identitätskarte und
der Militärdienstverweigerung sind als rechtsstaatlich legitime Mass-
nahmen zulässig. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers somit zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
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nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Tür-
kei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
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9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemei-
ne Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die
Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der
Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als
unzumutbar zu bezeichnen. Auch sind den Akten keine konkreten An-
haltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und
sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Der junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführer hat bis zu sei -
ner Ausreise im Jahre 2007, mithin zwanzig Jahre, in der Türkei gelebt.
Sodann verfügt er über eine zehnjährige Schulbildung und über Be-
rufserfahrung als Händler im Betrieb von Verwandten. Gemäss seinen
Angaben leben seine Mutter, seine Geschwister und diverse weitere
Verwandte in der Türkei. Es ist somit davon auszugehen, dass er über
ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration
erleichtern wird. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei erweist sich
somit auch als zumutbar.
9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- ... (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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