Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5336/2011
U r t e i l v om 2 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Syrien,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 9. September 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und
ethnischer Kurde, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20. Juli
2011 verliess und zunächst in die Türkei gelangte,
dass er am 9. August 2011 von dort sowie Italien herkommend illegal in
die Schweiz einreiste und tags darauf im Empfangs und
Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch stellte,
dass er dort am 15. August 2011 summarisch befragt wurde, wobei ihm
im Anschluss an die Befragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid sowie einer damit verbundenen Rückschiebung
nach Italien gewährt wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
C._______ zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs zu einer allfälligen Rückschiebung nach Italien vorbrachte, er
habe Angst, dorthin zurückzugehen, er würde lieber sterben,
dass es in Italien keine Menschenrechte und nur Mafiosi gebe, die
Schweiz hingegen ein faires Land sei, das die Menschenrechte
respektiere,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll zu verweisen
ist,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 9. September 2011 – eröffnet am 21. September 2011 – in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, ein Abgleich mit der europäischen FingerabdruckDatenbank
(Eurodac) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 5. August 2011
in Italien ein Asylgesuch gestellt habe,
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dass die italienischen Behörden innerhalb der Frist keine Stellung zum
Übernahmeersuchen genommen hätten,
dass somit Italien gestützt auf die einschlägigen internationalen
Abkommen für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
zuständig sei und die Überstellung nach Italien grundsätzlich bis
spätestens am 6. März 2012 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren keine relevanten Einwände
gegen einen Vollzug der Wegweisung nach Italien vorgebracht habe,
dass Italien im Übrigen Mitglied der Europäischen Union (EU) sei und
damit den Rechtsbestand der EU im Bereich der Menschenrechte
vollständig übernommen habe,
dass Italien ausserdem Signatarstaat der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei,
dass der Beschwerdeführer bei allfälligen Problemen mit den
italienischen Behörden Anzeige erstatten könne,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien demnach durchführbar sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 26.
September 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
beantragte,
dass auf den Inhalt der Beschwerde soweit wesentlich in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher
für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge vor der Einreise in die
Schweiz in Italien aufgehalten und dort gemäss einem Eintrag in der
Datenbank EURODAC am 5. August 2011 ein Asylgesuch gestellt hat,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist
(vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin
Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die DublinII
VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2.
September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die italienischen Behörden am 22. August 2011 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO um Übernahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden die Antwortfrist ungenutzt verstreichen
liessen, womit das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO zu
Recht annehmen durfte, Italien stimme der Übernahme des
Beschwerdeführers stillschweigend zu,
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dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Italien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer in der (handgeschriebenen) Beschwerde
sinngemäss geltend macht, er habe Familienangehörige in der Schweiz
("ila mon famille en ici"),
dass sich jedoch weder in den Akten noch im Zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS) Hinweise auf in der Schweiz
wohnhafte Familienmitglieder des Beschwerdeführers finden,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vielmehr
ausdrücklich verneinte, in der Schweiz lebende Verwandte zu haben (vgl.
A5 S. 3),
dass die nachgeschobene und unsubstanziierte Behauptung des
Beschwerdeführers betreffend Familienangehörige in der Schweizu
demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis darzustellen vermag,
dass der Beschwerdeführer ausserdem vorbringt, er habe in Italien
Probleme gehabt, dort herrsche die Mafia, es gebe dort keine
Menschenrechte und viele Asylsuchende müssten auf der Strasse leben,
dass auch diese Vorbringen nicht gegen eine Wegweisung nach Italien
sprechen,
dass nämlich Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der EMRK und der FoK ist und im vorliegenden Fall keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus
resultierenden Verpflichtungen halten,
dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Problemen an die
zuständigen italienischen Behörden wenden kann,
dass die in Einzelfällen manchmal problematisch erscheinenden
Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar als teilweise
verbesserungswürdig zu erachten sind sind, jedoch nicht in genereller
Weise zur Bejahung einer eigentlichen Notlage der Betroffenen führen,
weshalb die pauschalen diesbezüglichen Ausführungen in der
Beschwerde den Wegweisungsvollzug des jungen und (mangels
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anderweitiger aktenkundiger Hinweise) gesunden Beschwerdeführers
nach Italien nicht als unzulässig erscheinen lassen,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine
Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten
Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch
zu machen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2 S. 642 ff.),
dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen
ist,
dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt,
systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art
44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 4 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) (vgl. E5644/2009 E. 10.2),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden
hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 DublinVOII, welche jedoch vorstehend wie erwähnt nicht zur
Anwendung gelangt,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien
demnach zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: