B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5336/2016
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann, lic. rel. int.,
HEKS Rebaso –
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus Eritrea stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge zirka am (…) Februar 2015 in Richtung Sudan.
Von dort gelangte er via B._______ und C._______ am 17. September
2015 in die Schweiz, wo er am 21. September 2015 um Asyl nachsuchte.
B.
Am 24. September 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Mit
Schreiben vom 30. März 2016 teilte die für den damals minderjährigen Be-
schwerdeführer bestimmte Vertrauensperson (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG
[SR 142.31]) dem SEM mit, dass sie an der Anhörung zu den Asylgründen
nicht teilnehmen und durch den Pflegevater des Beschwerdeführers ver-
treten sein werde. Diese Anhörung wurde am 7. April 2016 durchgeführt.
Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei tigrinischer
Ethnie und in D._______ in der Zoba E._______ aufgewachsen. Im Jahr
2009 sei er mit der Familie nach F._______ umgezogen und habe dort ab
der (…) Klasse die Schule besucht. Im (…) 2014 sei er in F.______ (…)
aus ihm unbekannten Gründen von Polizisten verhaftet worden und nach
drei Tagen freigekommen. Im (…) 2015, nach Abschluss des ersten Se-
mesters in der (…) Klasse, sei er erneut in F.______ verhaftet worden, weil
er keine Ausweispapiere auf sich getragen habe. Am Tag nach der Verhaf-
tung sei er in Richtung G._______ transportiert worden, um dort militärisch
ausgebildet zu werden. Auf dem Weg dorthin sei er zusammen mit (…)
anderen Häftlingen geflohen. Er habe bei (…) in G.______ übernachtet und
sei dann nach F.______ zurückgegangen. Er habe sich in der Wildnis ver-
steckt oder bei Freunden übernachtet. (…) Tage nach seiner Flucht sei er
zuhause von den Behörden gesucht worden. Deswegen und weil er die
Schule nicht mehr habe besuchen können, habe er sich zur Flucht ent-
schieden. Er sei zu seinem Vater nach H._______ gereist, ein paar Tage
dort geblieben und schliesslich im Februar 2015 zu Fuss illegal in den Su-
dan gelangt.
Als Beweismittel reichte er sein Schulzeugnis der (…) Klasse ein.
C.
Mit Verfügung vom 5. August 2016 – eröffnet am 8. August 2016 (Vertrau-
ensperson) beziehungsweise 9. August 2016 (Beschwerdeführer) – lehnte
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das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
D.
Mit handschriftlich ergänzter vorgedruckter Formulareingabe vom 31. Au-
gust 2016 (Poststempel: 2. September 2016) an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung
des SEM, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl, (eventualiter) die Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die Anordnung der vorläu-
fige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurden unter Beilage einer Für-
sorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die
Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung und der Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zudem sei die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Behörde vorsorglich anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunfts-
staates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, und der
Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer
separaten Verfügung zu orientieren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2016 teilte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden gutgeheis-
sen. Zudem wurde ihm Frist um Mitteilung des Namens eines von ihm sel-
ber bestimmten Rechtsvertreters angesetzt. Auf den Antrag auf Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde nicht einge-
treten. Die Anträge betreffend Datenweitergabe wurden abgewiesen.
F.
Mit Mandatsanzeige vom 26. September 2016 teilte die rubrizierte Rechts-
vertreterin unter Beilage einer Vollmacht mit, dass sie vom Beschwerde-
führer mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren betraut worden
sei und ersuchte um Einsichtnahme in die Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 bestellte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer MLaw Ana Lucia Gallmann, Solothurn, als
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amtlichen Rechtsbeistand, stellte diesem die Akten des Beschwerdever-
fahrens gemäss Aktenverzeichnis zu, sandte die vorinstanzlichen Akten an
das SEM, forderte dieses auf, dem Beschwerdeführer Einsicht in die ent-
scheidwesentlichen Akten des Asylverfahrens zu gewähren, den entspre-
chenden Zustellnachweis zu erbringen und die Vorakten anschliessend an
das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Zudem gab er dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, innert sieben Tagen ab Erhalt der vorinstanz-
lichen Akten eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen.
H.
Am 21. Oktober 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergän-
zung ein, worin sie den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz stellte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
vorbehältlich Erwägung 8.3 einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier
um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann,
wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
über hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann
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nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57
E. 2.3 S. 826 f.).
5.
5.1 Das SEM gab zur Begründung der ablehnenden Verfügung an, die
Schilderungen der beiden Haftaufenthalte durch den Beschwerdeführer
seien widersprüchlich, unsubstanziiert und teils unlogisch ausgefallen. Zu-
sammenfassend sei er nicht in der Lage gewesen, diese Vorbringen sub-
stanziiert zu erzählen. Aufgrund fehlender Substanz und Realkennzeichen
könne ihm deshalb nicht geglaubt werden, dass er selbst Erlebtes wieder-
gegeben habe. Letztlich müsse davon ausgegangen werden, dass es sich
bei den geltend gemachten Haftaufenthalten um einen konstruierten Sach-
verhalt handle. Folglich hielten diese Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb auf die Prüfung
der Asylrelevanz ebenso verzichtet werden könne wie auf die Aufzählung
weiterer vorhandener Unglaubhaftigkeitselemente. Was die Vorbringen an-
belange, er sei in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen und
habe aufgrund der drohenden Rekrutierung für den Militärdienst in Eritrea
keine ausreichende Schul- und Ausbildungsperspektive gehabt, handle es
sich dabei um Schwierigkeiten, die auf die soziale, politische und wirt-
schaftliche Situation zurückzuführen seien, und mithin nicht um Nachteile,
die im Sinne von Art. 3 Asylrelevanz entfalten würden. Er habe in der An-
hörung gesagt, nie ein konkretes Aufgebot für den Militärdienst erhalten zu
haben. Es bestünden deshalb keine Hinweise darauf, dass er bei einer
Rückkehr nach Eritrea seitens der eritreischen Behörden konkret etwas zu
befürchten hätte. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG wegen Refraktion oder Desertion in Eritrea sei gemäss Recht-
sprechung nur dann anzunehmen, wenn die betroffene Person in konkre-
tem Kontakt zu den Militärbehörden gestanden sei. Es reiche nicht aus,
dass eine asylsuchende Person im dienstfähigen Alter sei und fürchte, ir-
gendwann ausgehoben zu werden. Die Frucht davor, irgendwann in den
Militärdienst eingezogen zu werden, stelle demzufolge gemäss Art. 3
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AsylG und konstanter Rechtsprechung keine asylbeachtliche Verfolgung
dar. Somit entfalte auch dieses Vorbringen keine Asylrelevanz. Schliesslich
lägen, ohne auf die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten ille-
galen Ausreise einzugehen, keine konkreten Indizien vor, die für den Fall
einer Rückkehr nach Eritrea eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit nahezulegen vermöchten
5.2 Bezüglich der Vorfluchtgründe beschränken sich die Beschwerde und
ihre Ergänzung im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bisherigen
Vorbringen, an deren Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz festgehalten wird.
In der Beschwerde wird zudem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im
Gefängnis gefoltert worden und habe verbleibende Narben. Diese Vor-
kommnisse würden ihn psychisch sehr stark belasten, leide er doch an
Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, Depressionen und Angstzuständen. Zu-
dem habe es im Jahr 2013 in seiner Familie einen Konflikt gegeben. So
hätte er als Opfer dienen sollen, weil es bei einem Streit seines (…) mit
einer anderen Person einen Todesfall gegeben habe. Da sein (…) keine
Kinder habe, hätte der Beschwerdeführer als Racheopfer dienen sollen.
Dies habe er aus Angst nie erwähnt, da er bei einer Rückkehr nach Eritrea
sicher umgebracht würde.
5.3 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Asylrelevanz und die Glaub-
haftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe von der Vorinstanz mit
zutreffender Begründung verneint wurden. Diesbezüglich ist zwecks Ver-
meidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen (vgl. vorstehend E. 5.1). Demgegenüber wurden
in der Beschwerde in pauschaler Weise neue Vorbringen nachgeschoben,
weshalb sich diese als nicht glaubhaft erweisen, während die Ausführun-
gen in der Beschwerdeergänzung, die sich im Wesentlichen auf eine Wie-
derholung einzelner Aussagen des Beschwerdeführers beschränkten, den
Erwägungen der angefochtenen Verfügung nichts Substanzielles entge-
genzuhalten vermögen.
6.
6.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Aus-
reise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines
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Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behör-
den unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur
dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Per-
sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer
sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaa-
tes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der po-
litischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG darstellen.
6.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK,
SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
7.
7.1 In der Beschwerdeergänzung wird auf die damals ständige Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen, wonach bei erit-
reischen Staatsagehörigen, die illegal aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist
sind, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu bejahen sei, da
die illegale Ausreise vom eritreischen Regime als Zeichen der politischen
Opposition verstanden werde und deshalb drakonische Strafen nach sich
ziehe. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass auch
bei Personen, die in sehr jungem Alter aus Eritrea ausgereist seien, nicht
automatisch davon ausgegangen werden könne, dass die illegale Ausreise
keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nach sich zögen. Mit
ihrer Begründung in der angefochtenen Verfügung weiche die Vorinstanz
von der erwähnten Rechtsprechung ab. Diese Praxisänderung des SEM
erweise sich als unzulässig, weil sie nicht den durch das Gericht in BVGE
2010/54 festgelegten Anforderungen entspreche. Es läge schon deshalb
kein Grund für eine Praxisänderung vor, weil keine neuen Herkunftslände-
rinformationen vorliegen würden, beziehungsweise die Vorinstanz stütze
sich bei ihrer Praxisänderung auf eine äusserst dünne Quellenlage.
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7.2 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Aus-
reise aus Eritrea betreffend kann auf das Referenzurteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 verwiesen werden (vgl. ebenda E. 4.1 f.).
7.3 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahl-
reiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ prob-
lemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen
Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestra-
fung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann an-
zunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträ-
ten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behör-
den als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1).
7.4 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit
seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn
diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisun-
gen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei
wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein
Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf
andere Weise kommunizierten offizielle Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem
Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung von dessen Praxis be-
antragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis
der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei je-
doch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Be-
gründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren
handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abge-
wichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
7.4.1 Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer
2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für das SEM nicht
massgebend:
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7.4.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz an-
gepasste Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländer-
rechtliche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im
Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) betraf, sondern die Vorausset-
zungen für die Anerkennung für Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
Art. 54 AsylG.
7.4.1.2 Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asylsu-
chenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Refe-
renzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April
2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem
in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den
in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das dama-
lige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordi-
nationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschwei-
gend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
7.4.1.3 Schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auf-
fälligem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten
des BFM – dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit
durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden,
die eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und
in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden
Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni
2016 oder die Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung
der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches
zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer
ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt.
7.4.1.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM
im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch in
diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist. Es besteht kein Anlass zur
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
7.5 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit
der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da zusätzliche
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Seite 11
Faktoren im Sinne von vorstehender Erwägung 7.3 im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen sind. Es gelang ihm gemäss vorstehenden Erwä-
gungen nicht, Umstände darzulegen, welche ihn in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.
7.6 Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer auch keine
flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 5. August 2016 die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Vollzug der Weg-
weisung. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid for-
mell in Kraft. Auf die entsprechenden Anträge ist mangels Rechtsschutzin-
teresses nicht einzutreten.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt hat, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruk-
tionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und den Akten keine Hin-
weise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen
sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
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Seite 12
10.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Oktober
2016 ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG beige-
ordnet worden ist, ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten
(vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Entschädigung an Parteien
und amtliche Vertreter und Vertreterinnen (vgl. Art. 8–11 sowie Art. 12 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf ent-
sprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertre-
tungskosten aufgrund der Akten einschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der amtlichen Rechts-
verbeiständung ein Stundenansatz von Fr. 150.– zugrunde zu legen und
das amtliche Honorar auf pauschal Fr. 900.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) festzusetzen. Dieses ist MLaw Ana Lucia Gallmann, Solothurn, zu
Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin wird als amtlichem Rechtsbeistand zulasten der Ge-
richtskasse ein Honorar von Fr. 900.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: