B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5337/2016
brl
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des SEM vom 2. August 2016 / N (…).
D-5337/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz
in B._______, stellte am 27. Dezember 2006 in der Schweiz ein Asylge-
such. Mit Verfügung vom 28. Juli 2008 lehnte die Vorinstanz das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Weil der Be-
schwerdeführer jedoch glaubhaft die illegale Ausreise aus Eritrea im
dienstpflichtigen Alter geltend gemacht hatte, attestierte ihm das SEM eine
begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung und stellte
daher die Flüchtlingseigenschaft fest und ordnete infolge Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
B.
Am 17. April 2010 gebar C._______ (geb. […], mit
vorinstanzlicher Verfügung vom 8. November 2010 wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen, wohnhaft in Lausanne,
vgl. N […]) den Sohn D._______. Der Beschwerdeführer anerkannte am 3.
Mai 2012 seine Vaterschaft.
C.
C.a Die Grenzwache Basel Flughafen kontrollierte und beschlagnahmte
am 8. Februar 2016 eine an den Beschwerdeführer adressierte Kuriersen-
dung. Die Sendung beinhaltete je einen annullierten sowie einen gültigen
eritreischen Reisepass, eine eritreische Identitätskarte, einen Entry Permit
für Eritrea, ein eritreisches Residence Clearance Form, ein eTicket von Su-
dan Airways sowie eine Quittung Südsudan.
C.b Mit Schreiben vom 11. März 2016 informierte das SEM den Beschwer-
deführer über die beschlagnahmten Dokumente und teilte ihm mit, auf-
grund dieser Dokumente sowie dem im eritreischen Reisepass vorhande-
nen eritreischen Ausreisestempel stehe fest, dass er einen heimatlichen
Reisepass erlangt und nach Eritrea zurückgekehrt sei. Demnach sei davon
auszugehen, dass er sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimat-
staates gestellt habe, weshalb beabsichtigt werde, ihm gestützt auf Art. 63
Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
i. V. m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigen-
schaft abzuerkennen und die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Dem Be-
schwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innert Frist dazu Stellung zu
nehmen und ausserdem sein schweizerisches Reisedokument für Flücht-
linge mit der Nummer (…) einzureichen.
D-5337/2016
Seite 3
C.c Mit Eingabe vom 18. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme zu den Akten und erklärte darin, er habe seinen kranken
Cousin in Südsudan besuchen wollen. Er habe ein Visum für Südsudan
beantragt, welches jedoch abgelehnt worden sei. Daraufhin sei er zunächst
nach Uganda gereist. Um nach Südsudan zu gelangen, sei er in der Folge
gezwungen gewesen, zunächst nach Eritrea zu reisen, um sich dort einen
eritreischen Reisepass sowie ein Visum für Südsudan zu beschaffen. An-
schliessend sei er nach Südsudan gegangen.
C.d Das SEM gelangte mit Schreiben vom 6. Juni 2016 erneut an den Be-
schwerdeführer und teilte diesem mit, im Falle einer Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft müsste auch eine allfällige Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme geprüft werden, weshalb er die Gelegenheit erhalte, sich
innert Frist zu allfälligen nicht-flüchtlingsrechtlichen Wegweisungsvollzugs-
hindernissen zu äussern. Das SEM forderte den Beschwerdeführer aus-
serdem erneut zur Einreichung seines Reiseausweises für Flüchtlinge auf.
C.e Der Beschwerdeführer liess dem SEM mit Eingabe vom 3. Juli 2016
seinen Reiseausweis N (…) zukommen. Das SEM retournierte diesen am
12. Juli 2016.
D.
Mit Verfügung vom 2. August 2016 aberkannte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers, hob die vorläufige Aufnahme auf und
erklärte die Wegweisungsverfügung vom 28. Juli 2008 als vollziehbar.
E.
Mit Eingabe vom 1. September 2016 (Poststempel) liess der Beschwerde-
führer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei
wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft sei nicht abzuerkennen, und die vorläufige Aufnahme sei
nicht aufzuheben, vielmehr sei festzustellen, dass sie weiterhin bestehe. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom
26. August 2016, die vorinstanzliche Verfügung vom 2. August 2016, ein
Schreiben von R. W. vom 30. November 2015 betreffend Visumsantrag für
Südsudan, ein Bericht des SEM betreffend Asylsuchende aus Eritrea, zwei
D-5337/2016
Seite 4
Presseartikel zum Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien, drei Einzah-
lungsquittungen sowie ein Arbeitsvertrag (alles in Kopie).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2016 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder einen Beleg für die
geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit einzureichen oder einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– zu überweisen, andernfalls auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem Frist
zur Einreichung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Dokumente
angesetzt.
G.
Mit Eingabe vom 23. September 2016 liess der Beschwerdeführer einen
Sorgerechtsvertrag vom 16. Februar 2015 (Kopie) sowie zwei ärztliche Be-
scheinigungen betreffend seinen Cousin (inkl. Zustellinformation; Kopien)
zu den Akten reichen.
H.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 23. September 2016 einbezahlt.
I.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. November 2016 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführer liess darauf mit
Eingabe vom 21. November 2016 replizieren und ersuchte dabei um einen
antragsgemässen Entscheid.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vo-
rinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel –
und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
D-5337/2016
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flücht-
lingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach
Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen. Art. 1 Bst. C FK beinhaltet Beendigungs-
klauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person un-
ter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr
Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Lan-
des, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 Bst. C Ziff. 1
FK).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung der Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft im Wesentlichen aus, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür,
dass sich der Beschwerdeführer unter Zwang des Aufnahmestaates nach
Eritrea begeben habe. Durch die Reise nach Eritrea habe er sich sodann
wieder unter den Schutz des Heimatstaates gestellt. Er habe den Kontakt
mit den eritreischen Behörden nicht vermieden, sondern sei im Gegenteil
über den behördlich kontrollierten Flughafen von Asmara ein- und ausge-
reist und habe sich in Eritrea einen neuen Pass ausstellen lassen. Damit
sei die Schutzgewährung durch den Heimatstaat auch effektiv erfolgt. Er
habe zudem nicht geltend gemacht, dass er während des Aufenthalts in
Eritrea Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe; offensicht-
lich sei er wohlbehalten in die Schweiz zurückgekehrt. Die Voraussetzun-
gen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien damit erfüllt.
D-5337/2016
Seite 6
Dadurch unterstehe der Beschwerdeführer nicht mehr der Flüchtlingskon-
vention, und der ursprüngliche Grund für die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme (Unzulässigkeit) sei entfallen. Eine aktuelle Prüfung der Weg-
weisungsvollzugshindernisse ergebe, dass der Vollzug der Wegweisung
nach Eritrea zulässig, zumutbar und möglich sei. Aus der Beziehung zu
seinem Kind könne der Beschwerdeführer keine Ansprüche für einen wei-
teren Aufenthalt in der Schweiz ableiten, zumal das Kind in der Schweiz
nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Es bestünden auch
keine Anhaltspunkte für eine besonders enge Beziehung zum Kind. Der
Wegweisungsvollzug stelle daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.
Der Wegweisungsvollzug sei insbesondere auch zumutbar, da aufgrund
der Aktenlage anzunehmen sei, dass er in Eritrea nach wie vor über ein
Beziehungsnetz verfüge, welches ihn bei der Reintegration unterstützen
könne, und auch die weiteren individuellen Kriterien sprächen dafür, dass
er in der Lage sein sollte, sich in Eritrea eine wirtschaftliche Existenz auf-
zubauen. Schliesslich sei festzustellen, dass die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme im vorliegenden Fall auch verhältnismässig sei. Der Beschwer-
deführer sei im Alter von 24 Jahren aus Eritrea ausgereist und halte sich
inzwischen rund neuneinhalb Jahre in der Schweiz auf. Er sei in der
Schweiz nicht überdurchschnittlich integriert. Abgesehen von seinem Kind
habe er in der Schweiz keine Angehörigen. Den Kontakt zum Kind könne
er auch vom Ausland aus weiter pflegen.
4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Vorinstanz habe den Untersu-
chungsgrundsatz verletzt, indem sie keine Abwägung der für und gegen
den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltsumstände vorgenom-
men habe. Der Cousin des Beschwerdeführers in Südsudan sei schwer
erkrankt, und der Beschwerdeführer habe ihn nur auf dem Umweg über
Eritrea besuchen können. Er habe sich diesem Risiko ausgesetzt, weil er
davon habe ausgehen müssen, dass er den einzigen Verwandten, mit wel-
chem er noch regelmässig Kontakt gehabt habe, sonst nie wieder sehen
würde. Er sei somit aus einer moralischen Verpflichtung – und nicht freiwil-
lig – in den Heimatstaat gereist. Er habe ursprünglich direkt nach Südsudan
reisen wollen, habe aber trotz eines Einladungsschreibens kein Visum er-
halten. Er habe daher keine andere Wahl gehabt, als via Eritrea zu reisen.
Das Risiko, verhaftet zu werden, habe er in Kauf genommen, um seinen
Cousin möglicherweise ein letztes Mal zu sehen. Die lebensgefährliche Er-
krankung des Cousins werde in Bälde mittels Arztbericht belegt werden.
Nach dem Gesagten sei die Voraussetzung der freiwilligen Kontaktauf-
nahme mit dem Heimatstaat nicht erfüllt. Ausserdem bestünden keine Hin-
weise darauf, dass das eritreische Regime dem Beschwerdeführer Schutz
D-5337/2016
Seite 7
gewährt habe. Vielmehr sei in Übereinstimmung mit Berichten von Men-
schenrechtsorganisationen (zitiert werden je ein Bericht von Landinfo so-
wie der schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH]) davon auszugehen, dass
zurückkehrende Eritreer früher oder später inhaftiert würden. Das SEM
habe die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft, welche kumulativ vorliegen müssten, lediglich aufgezählt, habe
diese aber in Verletzung der Begründungspflicht nicht geprüft. Allein der
Umstand, dass der Beschwerdeführer über den Flughafen habe ein- und
ausreisen können, sich zwei Wochen im Heimatstaat aufgehalten und ei-
nen Pass beantragt habe, bedeute mitnichten, dass er in der Absicht ge-
handelt habe, sich wieder dem Schutz des Heimatstaats zu unterstellen.
Auch habe ihm der Heimatstaat keineswegs Schutz gewährt. Da die eritre-
ischen Behörden nicht über die notwendigen Ressourcen und Informatio-
nen verfügten, sei es durchaus denkbar, dass eritreische Staatsbürger bei
der Ein- und Ausreise sowie bei der Ausstellung von Urkunden unbehelligt
blieben. Sogenannte Landesverräter würden oft erst zu einem späteren
Zeitpunkt, namentlich beim Versuch, sich im Arbeitsprozess zu reintegrie-
ren, erkannt und verfolgt. Der Beschwerdeführer habe schlicht Glück ge-
habt; eine Schutzgewährung durch den Heimatstaat liege nicht vor. Daher
sei von einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme abzusehen. Der Wegweisungsvollzug sei zudem un-
zulässig und unzumutbar. Es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr früher oder später in Haft
genommen und in eine militärische Haftanstalt überwiesen werde, wo ihm
Folter und unmenschliche Haftbedingungen drohten. Diese Einschätzung
werde durch die einschlägigen Lageberichte von Menschenrechtsorgani-
sationen und auch des SEM bestätigt. Auch sei die Feststellung des SEM,
wonach in Eritrea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner
Gewalt herrsche, falsch und willkürlich. Erst im Juni 2016 sei es nämlich
zwischen Eritrea und Äthiopien zu bewaffneten Auseinandersetzungen ge-
kommen. Im UNO-Bericht vom 8. Juni 2016 zur Menschenrechtslage in
Eritrea werde zudem über die unhaltbaren Zustände in den Gefängnissen
mit Folter und Vergewaltigungen, über politische Entführungen, Morde,
Zwangsarbeit und Sklaverei berichtet. Zudem werde betreffend die Rück-
kehrgefährdung ausgeführt, dass zwangsweise ausgeschaffte Eritreer aus
Sudan bei der Rückkehr nach Eritrea verhaftet worden seien. Eine Rück-
führung des Beschwerdeführers nach Eritrea wäre somit ein Verstoss ge-
gen das Prinzip der Nichtrückweisung. Die Rückführung wäre zudem un-
zumutbar und unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer lebe seit rund
10 Jahren in der Schweiz und sei bestens integriert. Er habe sich ein sozi-
ales Umfeld aufgebaut. In Eritrea habe er keine nahen Verwandten mehr
D-5337/2016
Seite 8
und wäre auf sich allein gestellt. Sein Cousin, der einzige Verwandte, mit
welchem er noch regelmässig Kontakt habe, lebe in Südsudan. Die Kern-
familie des Beschwerdeführers lebe in der Schweiz. Er sei Vater eines
sechsjährigen Kindes. Er stehe wöchentlich in Kontakt zu seinem Sohn und
unterstütze diesen auch wirtschaftlich. Entweder besuche er den Sohn bei
der Kindsmutter oder hole ihn zu sich nach Rüti. Er liebe seinen Sohn und
habe zu ihm eine intensive Beziehung. Entgegen der Annahme der Vo-
rinstanz hätten der Beschwerdeführer und die Kindsmutter das gemein-
same Sorgerecht vereinbart. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers würde zu einer Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Fa-
milie gemäss Art. 8 EMRK führen. Die Ausführungen des SEM zur Aus-
übung des Besuchsrechts seien zynisch. Im Falle eines Wegweisungsvoll-
zugs werde es kein Besuchsrecht mehr geben. Der Sohn könne den Be-
schwerdeführer nicht in Eritrea besuchen, da er selber vorläufig aufgenom-
men sei. Der Sohn habe auch keinen Reiseausweis. Umgekehrt habe der
Beschwerdeführer kaum eine Chance, dass sein Visumsantrag für einen
Besuch in der Schweiz gutgeheissen würde; dies sei dem SEM wohlbe-
kannt. Mit dem Entscheid würden er und sein Sohn vielmehr mutwillig ent-
zweit.
4.3 In der Vernehmlassung entgegnet das SEM, der Beschwerdeführer
habe sich mit seiner offiziellen Ein- und Ausreise nach Eritrea und der
Passbeantragung freiwillig und absichtlich unter den Schutz seines Hei-
matstaates gestellt, und mit der Passausstellung sei ihm dieser Schutz
auch effektiv gewährt worden. Dem Beschwerdeführer hätte zudem be-
kannt sein müssen, dass der Reiseausweis für Flüchtlinge nicht zur Reise
in den Heimatstaat berechtige. Insoweit als der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf verschiedene Lageberichte von Menschenrechtsorganisatio-
nen eine generelle Gefährdung im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea gel-
tend machte, sei festzustellen, dass er offiziell nach Eritrea habe einreisen
können, sich dort einen neuen eritreischen Reisepass habe beschaffen
und mit diesem wiederum offiziell habe ausreisen können. Dies lasse da-
rauf schliessen, dass bezüglich seiner Person in Eritrea keine konkrete in-
dividuelle Gefährdung bestehe und ausserdem ihn betreffend weder ein
Pass- noch ein Ausreiseverbot vorliege. Angesichts des aktenkundigen Do-
kuments „Residence Clearance Form“, ausgestellt am 28. Januar 2014
durch die eritreische Immigrationsbehörde in Asmara, auf welchem der
Name des Beschwerdeführers sowie die Nummer seines schweizerischen
Reiseausweises vermerkt seien, sei zudem davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bereits Ende Januar 2014 in Kontakt mit den heimatli-
chen Behörden gestanden und sich möglicherweise auch damals schon im
D-5337/2016
Seite 9
Heimatland aufgehalten habe. Bezüglich der Berufung des Beschwerde-
führers auf Art. 8 EMRK sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer nie mit
dem Kind und der Kindsmutter als Familie zusammengelebt habe. Somit
sei nicht von einer tatsächlich gelebten und schützenswerten Familienge-
meinschaft auszugehen. Das geltend gemachte gemeinsame Sorgerecht
vermöge daran nichts zu ändern. Aus den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers sei zu schliessen, dass das Kind hauptsächlich bei der Mutter lebe und
damit unter der faktischen Obhut der Mutter stehe. Im Falle eines Wegzugs
eines sorgeberechtigten Elternteils müsse mit der zuständigen Behörde
geklärt werden, wie der Kontakt zum Kind weiter gepflegt und Erziehungs-
entscheide abgestimmt werden könnten. Ein künftiger Besuchsaufenthalt
des Beschwerdeführers in der Schweiz sei nicht per se auszuschliessen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Heimatland über
kein soziales Beziehungsnetz verfüge, könne vom SEM nicht verifiziert
werden. Zu beachten sei jedoch, dass er über eine gute Schulbildung und
Berufserfahrungen verfüge, wovon er bei einer Rückkehr profitieren könne.
4.4 In der Replik wird vorgebracht, die drei Voraussetzungen für die Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht erfüllt. Im Weiteren handle
es sich bei den Ausführungen des SEM, wonach sich der Beschwerdefüh-
rer möglicherweise Ende Januar 2014 in Eritrea aufgehalten habe, um eine
unbelegte Behauptung, die bestritten werde. Das SEM sei zudem darauf
aufmerksam zu machen, dass nahezu alle Visumsanträge von eritreischen
Gesuchstellern mit der Begründung, die Rückreise sei nicht gesichert, ab-
gelehnt würden. Somit sei klar, dass der Beschwerdeführer sein Besuchs-
recht im Falle seiner Rückführung nach Eritrea nicht ausüben könnte.
5.
In der Beschwerde wird – nota bene ohne damit einhergehendem Kassa-
tionsantrag – gerügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz
respektive die ihr obliegende Prüfungspflicht verletzt, indem sie bei der
Prüfung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft keine Abwägung der
für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente
vorgenommen habe. Zudem sei die Begründungspflicht verletzt worden,
indem das SEM die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft gar nicht geprüft, sondern diese lediglich aufgezählt habe.
Diese formellen Rügen, welche vorab zu prüfen sind, sind als unbegründet
zu qualifizieren. Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG so-
wie Art. 30-33 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes
wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das
Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich
D-5337/2016
Seite 10
relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis füh-
ren (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich
2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung
mit Art. 35 Abs. 1 VwVG obliegt es der verfügenden Behörde sodann, alle
erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das
Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen
hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6;
BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde ist im vorliegenden Fall keine Verletzung
der Prüfungspflicht oder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung er-
sichtlich. Das SEM hat die wesentlichen Sachverhaltselemente im Sach-
verhaltsabschnitt der angefochtenen Verfügung erfasst. In den Erwägun-
gen hat es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erklärung für
seine Rückkehr nach Eritrea nicht mehr wiederholt, sondern hat zur Frage
der Freiwilligkeit im Sinne einer Zusammenfassung festgestellt, dass sich
weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus sonstigen Grün-
den Anhaltspunkte ergäben, dass er unter Zwang des Aufnahmestaates
nach Eritrea gereist sei. Zudem hat das SEM in seinen Erwägungen durch-
aus die drei Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft konkret geprüft respektive sich damit auseinandergesetzt, wenn
auch nur auf relativ rudimentäre Art und Weise (vgl. dazu Ziff. I, Seiten 2
und 3 der angefochtenen Verfügung). Dem Beschwerdeführer war es an-
gesichts der vom SEM gelieferten Begründung des Entscheids ohne wei-
teres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Insgesamt kann
daher im vorliegenden Fall keine Verletzung der Prüfungs- und Begrün-
dungspflicht oder der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung er-
kannt werden.
D-5337/2016
Seite 11
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m.
Art. 1 C Ziff. 1 FK aberkannt und die ihm am 28. Juli 2008 gewährte vor-
läufige Aufnahme aufgehoben hat.
6.1 Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer vom 6. bis am 21. Ja-
nuar 2016 in Eritrea aufgehalten hat und sich dort einen eritreischen Rei-
sepass hat ausstellen lassen.
6.2 Art. 1 C Ziff. 1 FK kommt zur Anwendung, wenn sich der Flüchtling frei-
willig unter den Schutz seines Heimatstaats gestellt hat. Praxisgemäss wird
das Kriterium der freiwilligen Unterschutzstellung dann bejaht, wenn kumu-
lativ die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Kontaktaufnahme
des Flüchtlings mit dem Heimatstaat muss freiwillig und ohne Einwirkung
äusseren Zwangs erfolgt sein, die betroffene Person muss in der Absicht
gehandelt haben, sich dem Schutz des Heimatlandes zu unterstellen, und
diese Schutzgewährung muss schliesslich tatsächlich erfolgt sein
(vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1 S. 202 mit Verweis auf Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65). Grundsätzlich stellt der Umstand, dass
sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar,
dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht
mehr besteht. Trotzdem darf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten Voraussetzungen
in ihrer Gesamtheit erfüllt sind.
6.3 Als Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft ist somit vorab das Kriterium der freiwilligen Kontaktaufnahme mit
dem Heimatland zu prüfen. Diesbezüglich wurde seitens des Beschwerde-
führers geltend gemacht, er habe seinen kranken Cousin in Südsudan be-
suchen wollen. Aus visumstechnischen Gründen sei er gezwungen gewe-
sen, via Eritrea zu reisen und sich dort einen Reisepass ausstellen zu las-
sen. Er habe dieses Risiko auf sich genommen, weil er eine enge Bezie-
hung zum Cousin habe, dieser schwer krank sei und er sich somit mora-
lisch verpflichtet gefühlt habe, ihn – möglicherweise ein letztes Mal – zu
besuchen. Diese Vorbringen überzeugen indessen nicht. Zunächst ist fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Asyl-
verfahrens nie von einem Cousin – weder in Eritrea noch in Südsudan –
sprach, sondern lediglich einen Freund im Sudan erwähnte (vgl. A16 S. 3,
9, 10). Dessen Name ist offenbar E._______., was nicht mit dem Namen
D-5337/2016
Seite 12
auf den eingereichten ärztlichen Schreiben übereinstimmt. Eine Person mit
dem auf den ärztlichen Schreiben genannten Namen (F._______.) wurde
vom Beschwerdeführer nie angeführt. Die geltend gemachte besonders
enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem angebli-
chen Cousin F._______. erscheint bei dieser Sachlage unglaubhaft. Zu-
dem ist den eingereichten ärztlichen Schreiben des Marhaba Medical Cen-
ters, Südsudan, zu entnehmen, dass F._______. seit November 2015 an
einer zerebralen Malaria leidet und als Folge davon eine bipolare Störung
entwickelt hat. Zur Behandlung erhält er Valproinsäure, ein Antiepileptikum.
Konkrete Hinweise, wonach F._______. im Januar 2016 in akuter Lebens-
gefahr schwebte, können diesen Informationen nicht entnommen werden.
Demnach muss die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die vo-
rübergehende Rückkehr nach Eritrea, verbunden mit einer Reisepassbe-
schaffung, aus einer moralischen Zwangslage heraus erfolgt sei, als un-
glaubhaft bezeichnet werden. Stattdessen ist festzustellen, dass aufgrund
der Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ohne das
Vorliegen eines moralischen oder seelischen Drucks und damit freiwillig in
sein Heimatland zurückgekehrt ist. Er hat sich zudem in Eritrea einen
neuen Reisepass ausstellen lassen. Der Tatbestand der Kontaktnahme mit
den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung ist grundsätz-
lich als Unterschutzstellung zu qualifizieren und fällt damit unter den Wi-
derrufsgrund von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK. In der Praxis stellt die Beantra-
gung eines heimatlichen Passes einen der wichtigsten Anwendungsfälle
der Unterschutzstellung im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK dar; denn mit
dieser Handlung zielt der Flüchtling auf die Wiederherstellung einer norma-
len Beziehung mit den Behörden seines Heimatlandes ab (vgl. EMARK
1998
Nr. 29 E. 3, BVGE 2011/28 E. 3.3.2, je mit weiteren Hinweisen). Mit der
Beantragung eines neuen eritreischen Passes hat sich der Beschwerde-
führer erneut und bewusst unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt.
Diese Handlung ist zudem freiwillig erfolgt, zumal die Passbeschaffung
nicht auf ausdrückliches Geheiss der Behörden des Asyllandes erfolgt ist
(vgl. dazu BVGE 2010/17 E. 5.2.1 S. 202 f.) und – wie vorstehend ausge-
führt wurde – auch nicht vom Bestehen einer moralischen Zwangslage aus-
gegangen werden kann.
6.4 In Sinne einer zweiten Voraussetzung muss die (freiwillige) Kontaktauf-
nahme mit dem Heimatstaat sodann mit der Absicht erfolgt sein, sich unter
den Schutz des Heimatstaats zu stellen. Diese Absicht (im Sinne der be-
absichtigten Unterschutzstellung) wird in der Regel schon dann bejaht,
wenn die Schutzgewährung durch den Heimatstaat in Kauf genommen
D-5337/2016
Seite 13
wird. Bei der Beurteilung, ob im Falle von Reisen ins Heimatland dieses
Kriterium erfüllt ist, kommt es auch auf die Motive für die Heimatreise an.
Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkauf-
nahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen als Reisen aus Grün-
den, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein
gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (vgl.
BVGE 2010/17 E. 5.2.3 S. 203 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b
S. 103). Der Umstand, ob der Flüchtling heimlich oder offiziell, mit oder
ohne Reisepapiere des Heimatstaates, in sein Heimatland gereist ist, lässt
ebenfalls Schlüsse bezüglich der Absicht erneuter Unterschutzstellung zu
(vgl. EMARK 1996 Nr. 7 E. 8b S. 61): Wer beispielsweise heimlich eine
Reise unternimmt, das Heimatland unter Umgehung der Grenzkontrollen
betritt und sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt hält, zeigt
durch dieses Verhalten, dass er Kontakte mit Organen des Staates vermei-
den will, eine Unterschutzstellung also gerade nicht in Kauf nimmt (vgl.
EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103 m.w.H.). Für den vorliegenden Fall ist
festzustellen, dass – wie vorstehend ausgeführt – nicht glaubhaft ist, dass
der Beschwerdeführer unter einem relevanten psychischen Druck stand,
sich erneut unter den Schutz seines Heimatlandes zu begeben. Aufgrund
der Aktenlage steht zudem fest, dass er keineswegs heimlich oder nur mit
besonderen Vorsichtsmassnahmen nach Eritrea reiste. Vielmehr reiste er
offiziell via den Flughafen Asmara ein und aus, hielt sich während zweier
Wochen unbehelligt in Eritrea auf und liess sich in dieser Zeit einen neuen
Pass ausstellen. Insbesondere aufgrund der Passausstellung ist die Ab-
sicht der Unterschutzstellung ohne weiteres zu bejahen.
6.5 Drittens setzt der Tatbestand der freiwilligen Unterschutzstellung vo-
raus, dass die Schutzgewährung effektiv erfolgt sein muss. Dieses Krite-
rium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die be-
treffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Solche Anhalts-
punkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimat-
staates gesehen werden (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.3 S. 204, mit weiteren
Hinweisen). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Januar
2016 offiziell und problemlos nach Eritrea ein- und wieder ausreisen
konnte, sich unbehelligt zwei Wochen dort aufhalten konnte, und dass ihm
die eritreischen Behörden damals effektiv einen neuen eritreischen Reise-
pass ausstellten, obwohl er sich im dienstpflichtigen Alter befindet, beste-
hen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in Eritrea aktuell nicht mehr ge-
fährdet ist. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer sein Heimatland im Januar 2016 legal mit dem eigenen Reisepass
verlassen hat. Es muss somit auf das Vorliegen von effektivem Schutz
D-5337/2016
Seite 14
durch den eritreischen Staat geschlossen werden. Für die effektive Schutz-
gewährung spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer offen-
sichtlich über ein am 28. Januar 2014 vom Department of Immigration and
Nationality Eritrea ausgestelltes Residence Clearance Form verfügt. Die-
ses Dokument wird Rückkehrern mit sogenanntem „Diaspora-Status“ aus-
gestellt. Den „Diaspora-Status“ können auch Personen erhalten, die nicht
nur als Besucher nach Eritrea zurückkehren, sondern sich dort wieder län-
gerfristig niederlassen, allerdings verfällt der Status nach drei Jahren un-
unterbrochenen Aufenthalts in Eritrea. Inhaber dieses Dokuments sind von
der Dienstpflicht befreit und dürfen Eritrea ohne Ausreisevisum wieder ver-
lassen (vgl. dazu die Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom
15. August 2016 zu Eritrea: Rückkehr; Ziff, 1, S. 2; vgl. auch den SEM-
Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni
2016 [aktualisiert am 10. August 2016], S. 33 f.). Als Inhaber eines Resi-
dence Clearance Form kann der Beschwerdeführer somit ohne weiteres
unbehelligt nach Eritrea einreisen und sich dort ohne Furcht vor Verfolgung
aufhalten. Die Voraussetzung der effektiven Schutzgewährung ist damit zu
bejahen.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall sämtli-
che in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten
Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt
sind. Das SEM hat dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft dem-
nach zu Recht aberkannt.
7.
Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme
nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG [SR 142.20]). Die Vorausset-
zungen sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig ange-
ordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländi-
schen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4
AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen
Drittstaat zu begeben. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
D-5337/2016
Seite 15
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.1.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das SEM die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht aberkannt hat
(vgl. die vorstehenden Ausführungen), kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Da aufgrund des Alters des Beschwerdeführers nicht ausgeschlos-
sen werden kann, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea verpflichtet
würde, Nationaldienst zu leisten, stellt sich die Frage, ob der Vollzug der
Wegweisung angesichts einer allenfalls drohenden Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG in
Verbindung mit Art. 4 EMRK qualifiziert werden kann. Diese Frage wurde
vom Bundesverwaltungsgericht kürzlich in seinem Urteil
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) geklärt. Das
Gericht ist dabei nach umfassender Analyse der verfügbaren Quellen zur
Erkenntnis gelangt, es handle sich beim eritreischen Nationaldienst nicht
um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK, zumal
der eritreische Staat durch die Statuierung der Nationaldienstpflicht keine
eigentumsrechtlichen Befugnisse ausübe (vgl. a.a.O., E. 6.1.4). Hingegen
sei der eritreische Nationaldienst grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne
von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, da er für die Betroffenen eine un-
verhältnismässige Last darstelle; denn die Dienst- und Urlaubszeiten seien
nicht vorhersehbar, und es müssten für den Staat bei schlechter Entloh-
nung und unter oftmals schwierigen Lebensbedingungen im Durchschnitt
mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden. Der Nationaldienst
könne ferner auch nicht unter einen der Ausnahmetatbestände gemäss
Art. 4 Abs. 3 EMRK (namentlich Dienstleistungen militärischer Art, Ersatz-
dienstleistungen bei grundsätzlich möglichen Dienstverweigerungen aus
D-5337/2016
Seite 16
Gewissensgründen, Dienstleistungen im Rahmen von Notständen oder
Katastrophen, Arbeiten und Dienstleistungen im Rahmen der üblichen Bür-
gerpflichten) subsumiert werden (vgl. a.a.O., 6.1.5.1). Für die Annahme der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer drohenden Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst genüge es indessen nicht, die-
sen als Zwangs- und Pflichtarbeit zu bezeichnen; vielmehr wäre erforder-
lich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde. Diese Voraussetzung sei jedoch
nicht erfüllt. Zwar stelle der eritreische Nationaldienst für die Dienstpflichti-
gen wie erwähnt eine unverhältnismässige Last dar, jedoch werde Art. 4
Abs. 2 EMRK durch diesen Nachteil nicht seines essenziellen Gehalts be-
raubt. Zudem sei nicht erstellt, dass die namentlich im Bericht des UNO-
Menschenrechtsrats (vgl. namentlich HRC, 2015 Report, S. 282 ff.) doku-
mentierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart flächende-
ckend stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder National-
dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Demnach könne nicht mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass während der Leistung
des Nationaldienstes generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verlet-
zung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit bestehe (vgl. a.a.O.,
E. 6.1.5.2). Demnach ist nicht davon auszugehen, dass der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers eine Verletzung von Art. 4 EMRK zur
Folge hätte.
7.1.3 Den Akten sind ferner auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht ge-
lungen (vgl. dazu auch die Ausführungen unter E. 6.5). Gemäss dem vor-
stehend erwähnten Grundsatzurteil E-5022/2017 besteht insbesondere
auch kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer zukünftigen Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl.
a.a.O., E.6.1.6).
D-5337/2016
Seite 17
7.1.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der Schweiz ein
Kind, weshalb der Wegweisungsvollzug den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie im Sinne von Art. 8 EMRK verletzten würde. Diesbezüglich ist Folgen-
des festzustellen:
7.1.4.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich
jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8
EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre
Beziehung vorliegt. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Fa-
milienlebens bilden das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame
Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Be-
ziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl.
CHRISTOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschen-
rechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204; MARK E. VIL-
LIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl.,
Zürich 1999, S. 365; Urteil des BVGer E-7613/2016 E. 4.4). Ferner muss
das in der Schweiz lebende Familienmitglied hier über ein gefestigtes An-
wesenheitsrecht verfügen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestig-
ten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsange-
hörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthalts-
bewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler
BGE 135 I 143; 130 II 281, m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte können sich in Ausnahmesi-
tuationen auch Personen auf den Schutz des Privat- und Familienlebens
berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise
die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren
Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungs-
weise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138
I 246 E. 3.3.1 m.w.H.).
7.1.4.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Sohn des Be-
schwerdeführers in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist; er wurde nach
seiner Geburt in die vorläufige Aufnahme (wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs) seiner Mutter einbezogen. Praxisgemäss ent-
spricht die vorläufige Aufnahme grundsätzlich nicht einem gefestigten An-
wesenheitsrecht im oben beschriebenen Sinn. Mangels anderweitiger kon-
kreter Indizien ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass der Sohn
des Beschwerdeführers respektive dessen Mutter in der Schweiz über be-
sonders intensive private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Na-
tur verfügt, welche dazu führen könnten, dass ihnen das Aufenthaltsrecht
D-5337/2016
Seite 18
im Sinne einer faktischen Realität zugesprochen werden müsste. Eine ab-
schliessende Beurteilung dieser Frage kann indessen offenbleiben, da vor-
liegend bereits das Kriterium der schützenswerten Familiengemeinschaft
nicht erfüllt ist. Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer nie mit seinem
Sohn in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt. Sein Sohn lebt
bei der Kindsmutter in der Westschweiz, und der im Kanton (…) wohnhafte
Beschwerdeführer sieht ihn den Akten zufolge – trotz vereinbartem ge-
meinsamen Sorgerecht – nur einmal in der Woche. Zwar wird nicht bezwei-
felt, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn liebt; jedoch bestehen keine
konkreten Hinweise darauf, dass zwischen den beiden eine besonders
enge emotionale Beziehung besteht. In Bezug auf das Kriterium der finan-
ziellen Verflechtung ist zudem zu bemerken, dass der Beschwerdeführer
den eingereichten Unterlagen zufolge lediglich ab und zu geringe Geld-
summen an die Kindsmutter überweist. Insgesamt kann daher bei dieser
Sachlage nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Familien-
gemeinschaft ausgegangen werden. Nach dem Gesagten kann der Be-
schwerdeführer keine aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche geltend ma-
chen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch diesbezüglich zulässig
erscheint.
7.1.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine an-
derweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie
vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen
Bereichen verbessert. Ausserdem haben sich die medizinische Grundver-
sorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zu-
gang der Bevölkerung zu Bildung stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit
dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im
Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Kon-
flikte zu verzeichnen. Ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert ferner von
D-5337/2016
Seite 19
den umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland.
Angesichts dieser Sachlage wird in Abkehr von der früheren Praxis für die
Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr voraus-
gesetzt, dass begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Allerdings
muss aufgrund der schwierigen allgemeinen Lage im Land in Einzelfällen
und beim Vorliegen von besonderen Umständen nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ist daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. dazu das Referenzur-
teil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.2.2 Da der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm vom SEM gewährten
rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme respektive zum Bestehen von allfälligen Wegweisungsvollzugshin-
dernissen (vgl. dazu die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Juni 2016; B9)
keine Angaben machte, sondern in Beantwortung dieses Schreibens ledig-
lich seinen N-Ausweis einreichte, und auch seiner Stellungnahme vom
18. April 2016 keine Informationen zu allfälligen Vollzugshindernissen ent-
nommen werden können, ist diesbezüglich nachfolgend auf die Aussagen
in der Befragung vom 12. Januar 2007 sowie der Anhörung vom 23. April
2008 abzustellen. Demnach ist für den vorliegenden Fall in individueller
Hinsicht festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
heute (…) -jährigen Mann handelt, welcher an keinen aktenkundigen ge-
sundheitlichen Problemen leidet. Er ist ausgebildeter Schreiner und war
zudem in der Schweiz in verschiedenen Branchen (insbesondere Gastge-
werbe und Bau) tätig. Aufgrund dieser breiten Berufserfahrung ist davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea dort wirtschaftlich
Fuss fassen kann. Die Familie des Beschwerdeführers hat zudem offenbar
nach wie vor ein Haus in B._______, welches seiner Grossmutter gehörte
(vgl. A16 S. 10). Es dürfte ihm ohne weiteres möglich sein, dorthin zurück-
zukehren, womit er in B._______ über eine gesicherte Unterkunft verfügt.
Den Akten zufolge leben sodann eine Tante sowie ein Onkel des Be-
schwerdeführers nach wie vor in der Region B._______ (vgl. A1 S. 9). Aus-
serdem hat er offenbar einen guten Freund in B._______ (vgl. A16 S. 10).
Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr auf sich alleine gestellt wäre, ist bei dieser Sachlage als un-
glaubhaft zu erachten. Vielmehr ist festzustellen, dass er am Herkunftsort
über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei Bedarf bei der
Reintegration behilflich sein könnte. Für diese Annahme spricht auch der
Umstand, dass er sich im Januar 2016 offenbar problemlos zwei Wochen
lang in B._______ aufgehalten hat. Aufgrund der Aktenlage ist überdies
D-5337/2016
Seite 20
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie bereits in der Ver-
gangenheit (vgl. A16 S. 5) – auf die finanzielle Unterstützung seiner im
Ausland lebenden Tante zählen kann. Insgesamt ist daher nicht davon aus-
zugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea aus wirtschaftli-
chen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende
Lage geraten würde.
7.2.3 Nach dem Gesagten hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zumutbar bezeichnet.
7.3 Die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 8 Abs. 4 AsylG) ist
vorliegend ohne weiteres zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer über
einen gültigen eritreischen Reisepass verfügt.
7.4 Nachdem gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Wegwei-
sungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea im heutigen Zeitpunkt
als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen ist, hat das SEM die
ursprünglich wegen Unzulässigkeit des Vollzugs angeordnete vorläufige
Aufnahme grundsätzlich zu Recht aufgehoben.
8.
Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im vorliegenden Fall
als verhältnismässig erachtet werden können (vgl. dazu Art. 96 Abs. 1
AuG). Grundsätzlich besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran,
dass Personen, welche die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen und bei denen auch das Vorliegen von anderweitigen Weg-
weisungsvollzugshindernissen verneint wird, das Land verlassen, sofern
sie nicht über einen anderweitigen (ausländerrechtlichen) Aufenthaltstitel
verfügen. Dabei spielt nicht nur das Interesse der Migrationsregulierung
eine Rolle, sondern beispielsweise auch das Rechtsgleichheitsgebot. Die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ist im vorliegenden Fall verbun-
den mit einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, was faktisch bedeutet,
dass der Beschwerdeführer sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ver-
liert. Sein auf den ersten Blick gewichtiges Interesse an einem weiteren
Verbleib in der Schweiz muss indessen aus nachfolgenden Gründen rela-
tiviert werden: Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zunächst
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft selbst verschuldet hat. Im Weitern kann in seinem Fall
trotz inzwischen elfjähriger Anwesenheit in der Schweiz nicht von einer be-
sonders starken Integration ausgegangen werden. Insbesondere lassen
D-5337/2016
Seite 21
weder die Erwerbstätigkeit noch die deutschen Sprachkenntnisse auf eine
fortgeschrittene Integration schliessen. Bezüglich der sozialen Beziehun-
gen des Beschwerdeführers in der Schweiz wird in der Beschwerde ledig-
lich pauschal das angeblich „intakte soziale Umfeld“ sowie sein Sohn er-
wähnt. Eine besonders starke Verwurzelung in der Schweiz kann daraus
nicht abgeleitet werden. Zwar muss berücksichtigt werden, dass der Be-
schwerdeführer im Falle des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea räumlich
von seinem Sohn getrennt würde. Trotz des offenbar vereinbarten gemein-
samen Sorgerechts lebt der Sohn aber faktisch in der Obhut der Kindsmut-
ter im Kanton Waadt. Der Beschwerdeführer sieht seinen Sohn den Akten
zufolge nur einmal wöchentlich und überweist in unregelmässigen Abstän-
den kleinere Geldbeträge an die Kindsmutter (aktenkundig sind zwischen
Juli 2015 und August 2016 drei Zahlungen im Betrag von total Fr. 600.–).
Somit steht fest, dass er keine regelmässigen und substanziellen Unter-
haltszahlungen leistet und solche Zahlungen wohl auch in absehbarer Zu-
kunft nicht leisten wird, weshalb nicht von einer in wirtschaftlicher Hinsicht
besonders engen Beziehung zwischen ihm und dem Sohn gesprochen
werden kann. Angesichts der bloss einmal wöchentlich stattfindenden Tref-
fen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn erscheint es zu-
dem unwahrscheinlich, dass zwischen ihnen eine derart intensive Bindung
besteht, dass objektiv betrachtet von einer besonders engen Beziehung
ausgegangen werden müsste. Daher ist es dem Beschwerdeführer zuzu-
muten, die Beziehung zu seinem Kind mittels Telefon, Videotelefonie,
E-Mails, SMS, Briefen etc. aufrechtzuerhalten respektive sein Sorgerecht
auf diese Weise auszuüben und den persönlichen Kontakt mit ihm im Rah-
men von grundsätzlich möglichen Kurzaufenthalten in der Schweiz oder
gegebenenfalls in einem Drittland zu pflegen. Insgesamt ergibt sich, dass
das öffentliche Interesse an der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
und der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme das private Interesse des
Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die bestehenden
ausländerrechtlichen Optionen auszuschöpfen, um gegebenenfalls ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Im Rahmen dieses auslän-
derrechtlichen Verfahrens würden namentlich die Integration und die fami-
liären Verhältnisse erneut geprüft werden. Die vorliegend zu beurteilende
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme stellt nach dem Gesagten keine unverhältnismäs-
sige Härte dar.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-5337/2016
Seite 22
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Betrag ist durch den am 23. September 2016 in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5337/2016
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: