Abtei lung IV
D-5339/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Jean-
Daniel Dubey, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______,
alias B._______, Côte d'Ivoire,
Zentrum für Aylsuchende, Oberbalmberg,
4525 Balm b. Günsberg,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli
2007 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5339/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 31. Mai 2007 und gelangte am 1. Juni 2007 in die
Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 5. Juni 2007
fand in ... die Empfangszentrumsbefragung statt. Gleichentags wurde
dem Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs mitgeteilt, dass ihm keine Vertrauensperson beigeordnet
werde, da aufgrund von Unstimmigkeiten von seiner Volljährigkeit
ausgegangen werde. Am 27. Juni 2007 erfolgte die Anhörung zu den
Asylgründen durch das C._______. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer dabei geltend, er sei ethnischer D._______ und
stamme aus Abidjan. Sein Vater sei früher bei der E._______ gewesen
und habe für diese Partei Treffen organisiert. Zudem sei er als Händler
zwischen Abidjan und seinem Herkunftsort F._______ tätig gewesen.
Ende April 2007 sei sein Vater aufgrund seiner politischen Tätigkeit für
die E._______ von Mitgliedern der G._______ auf der Strasse in
Abidjan angegriffen worden und sei schliesslich seinen Verletzungen
erlegen. Ein Freund seines Vaters habe ihm dies mitgeteilt und ihn ins
Quartier H._______ in Abidjan mitgenommen. Dort habe er sich fortan
mehrere Wochen versteckt aufgehalten. Mehr als einen Monat nach
dem Angriff auf seinen Vater habe sein Kollege erfahren, dass an
seiner Wohnadresse nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht
worden sei. In der Folge habe er sich zur Ausreise entschlossen, sei
von Abidjan aus per Flugzeug ausgereist und nach einem
Zwischenhalt in einem ihm unbekannten Ort nach Genf gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2007 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 9. August 2007 beantragte der Beschwerdeführer
die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um
weitere Abklärungen.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2007 hiess der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
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3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So habe der
Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft
machen können. Zudem seien seine geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen widersprüchlich, unsubstanziiert und
realitätsfremd ausgefallen.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen geschlossen worden sei. Die Ausführungen in der
Beschwerde erweisen sich jedoch offensichtlich als zu wenig
substanziiert und überzeugend, um damit die Erwägungen der
Vorinstanz entkräften zu können. So kommt auch das
Bundesverwaltungsgericht nach einer Prüfung der Akten zum Schluss,
dass weder die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter –
wobei dieser nach eigenen Angaben zum heutigen Zeitpunkt volljährig
wäre – noch zu seinen angeblichen Ausreisegründen als differenziert,
realitätsnah und in sich schlüssig, mithin als glaubhaft zu bezeichnen
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sind. Dass die Vorwürfe des BFM haltlos seien, wie in der Beschwerde
angeführt wird, kann jedenfalls nicht gehört werden. Bar jeglicher
Lebenserfahrung ist auch der Vorhalt, es sei unerheblich, ob das Haus
verbrannt sei oder nicht, ausschlaggebend sei, dass der
Beschwerdeführer zu Hause gesucht worden sei. Sodann bleiben die
Ungereimtheiten zum Schicksal des Vaters des Beschwerdeführers
bestehen. Anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle gab der
Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Vater sei im April 2007 verstorben
(vgl. A1, S. 3) respektive Herr I._______ habe ihm mitgeteilt, sein
Vater sei von Leuten der G._______ entführt worden, es sei sehr
wahrscheinlich, dass sein Vater getötet worden sei (vgl. A1, S. 6). Bei
der kantonalen Anhörung erkärte der Beschwerdeführer, Herr
I._______ habe gesagt, sein Vater sei auf der Strasse überfallen und
getötet worden (vgl. A10, S. 11). Diese offensichtlichen Widersprüche
können nicht mit der Behauptung erkärt werden, der
Beschwerdeführer habe über eine Drittperson über das Ereignis
erfahren, weshalb er keine genaueren Angaben habe machen können.
Bezeichnenderweise reichte der Beschwerdeführer bis heute keine
Dokumente ein, die seine Verfolgungsgeschichte glaubhaft machen
oder gar belegen könnten, obwohl er in der Beschwerde anführte, er
werde alles unternehmen, um Beiweismittel wie beispielsweise den
E._______-Ausweis oder den Todesschein seines Vaters zu
beschaffen. Des Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer in
seiner Rechtsmitteleingabe zuerst erklärte, er werde versuchen, seine
Geburtsurkunde zu besorgen, später jedoch seine Identitätskarte in
Aussicht stellte, obwohl er anlässlich der Anhörungen zu Protokoll
gegeben hatte, keine Identitätskarte zu besitzen (vgl. A1, S. 4; A 10, S.
8). Abgesehen davon unterliess es der Beschwerdeführer aber auch,
wenigstens entsprechende Beschaffungsbemühungen darzulegen. Es
erübrigt sich nach dem Gesagten, auf die Ausführungen in der
Beschwerde noch näher einzugehen, da sie offensichtlich auch nicht
geeignet sind, eine andere Sichtweise zu bewirken. Die erhobene
Rüge erweist sich daher mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz als unbegründet.
4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es besteht nach
dem Gesagten keine Veranlassung zur Vornahme weiterer
Abklärungen, weshalb der entsprechende Antrag abgewiesen wird.
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der
Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so
regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG;
SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den
Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem
die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
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5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation
allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen
medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990
II 668).
5.9 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom
28. Januar 2008 wurde - gestützt auf zahlreiche Quellen - eine
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ausführliche Analyse der politischen Lage an der Côte d'Ivoire
vorgenommen. Darin führt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis
aus, dass in diesem Land zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eine
Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, in
dem Sinne, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung für alle Asylsuchenden aus der Côte d'Ivoire
auszugehen wäre. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse
erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug
nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme,
welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein
familiäres Netz verfügen, generell als zumutbar. Hingegen ist für
Asylsuchende, welche aus dem Westen oder dem Norden des Landes
stammen und ohne Verbindung zu Abidjan stehen, eine detailliertere
Analyse der allgemeinen Situation in ihrer Heimatregion und ihrer
persönlichen Situation vorzunehmen.
5.10 Der auch eigenen Angaben zufolge im Verlaufe des
Beschwerdeverfahrens volljährig gewordene Beschwerdeführer, der
keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, stammt nach eigener
Aussage aus Abidjan, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt
hat. Bereits deshalb ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu
bezeichnen. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer zwar anlässlich der Anhörungen geltend
macht, er habe im Heimatland keine Eltern und Geschwister (mehr)
und keinen Kontakt zu Onkel und Tanten. Diese Behauptung ist jedoch
angesichts der unglaubhaft gebliebenen Vorbringen, insbesondere
auch zum angeblichen Tode seines Vaters, und vor dem Hintergrund
der im afrikanischen Raum traditionell starken Familienbande zu
bezweifeln. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Abidjan auch auf ein
verwandtschaftliches Netz zurückgreifen kann. Mindestens aber
verfügt der Beschwerdeführer in Abidjan über Freunde (vgl. A10, S. 7),
ist mithin bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich allein gestellt.
5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist.
5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]). Nachdem das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde,
sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N ; per Kurier, in Kopie)
- das C._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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