Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5339/2011
law/rep
U r t e i l v om 3 0 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. September 2011 / N (…).
D5339/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein eritreischer
Staatsangerhöriger aus B._______ (Zone C._______) mit letztem
Wohnsitz in D._______ (ebenfalls Zone C._______), Eritrea nach
eigenem Bekunden im März 2011 verliess und am 27. März 2011 via
Sudan und Libyen nach Italien gelangte, das er – ohne jemals behördlich
kontrolliert worden zu sein – in der Folge wieder verliess und am 13. April
2011 illegal in die Schweiz einreiste, um gleichentags um Asyl
nachzusuchen,
dass am 29. April 2011 eine summarische Befragung des
Beschwerdeführers im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ stattfand und ihm dabei das rechtliche Gehör zu einer
möglichen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Verfahren sowie zu
einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass das BFM am 13. Juli 2011 die italienischen Behörden gestützt auf
Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(DublinIIVO), darum ersuchte, den Beschwerdeführer aufzunehmen,
dass das BFM den italienischen Behörden am 20. September 2011
mitteilte, Italien sei gestützt auf Art. 18 Abs. 7 DublinIIVO zur Prüfung
des Asylgesuchs zuständig,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. September 2011 – eröffnet am
23. September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien
verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln
im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton Zürich sei
verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2011
(Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die
D5339/2011
Seite 3
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der
Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von
einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden
habe, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
D5339/2011
Seite 4
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich
seiner Anhörung im EVZ Kreuzlingen am 29. April 2011 ergibt, dass
dieser am 27 März 2011 nach Italien gelangte, sich anschliessend
während etwa einer Woche auf einem landwirtschaftlichen Gelände
versteckte und anschliessend am 14. April 2001 illegal per Zug in die
Schweiz einreiste,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar die Ansicht
vertritt, es gebe keinen Grund, die Zuständigkeit Italiens für die materielle
Behandlung seines Asylgesuches zu bejahen, da in Italien kein
EURODAC Treffer vorliege, er kein Visum für Italien besessen habe und
dort auch kein Asylgesuch gestellt habe,
dass, wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss
den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen,
einschliesslich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG)
Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat
kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal
überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags
zuständig ist (Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO),
dass die mündlichen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er
sich vor seiner Einreise in die Schweiz illegal in Italien aufgehalten hat,
ein klares Indiz dafür bilden, dass Italien gestützt auf Art. 10 Abs. 1
D5339/2011
Seite 5
DublinIIVO als Mitgliedstaat des DublinAbkommens für die Behandlung
des vorliegenden Asylgesuchs – ungeachtet eines EURODACTreffers
oder einer Visumserteilung durch Italien – zuständig ist,
dass das BFM bei dieser Sachlage und der innert Frist seitens Italiens
unbeantwortet gebliebenen (Art. 18 Abs. 7 DublinIIVO) Anfrage um
Aufnahme des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2011 Italien zu Recht als
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, die italienischen Behörden
hätten Kapazitätsprobleme und seien nicht in jedem Fall in der Lage,
fristgemäss zu antworten (vgl. Beschwerde S. 2 II. Ziff. 1), an der
Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermag,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren erklärt, er wolle nicht nach Italien
zurückkehren, da er dort auf der Strasse landen und letztlich auf sich
allein gestellt sein würde (vgl. act. A6/16 S. 10 Ziff. 16 und Beschwerde
S. 2 f. II Ziff. 2),
dass Italien indessen unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO zuständiger Staat zudem
gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten
(sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien in genereller Weise
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in
völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens und Aufnahmerichtline
verstossen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D7654/2010 vom 20. April 2011 E. 5.8.1),
D5339/2011
Seite 6
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist,
Italien werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten
völkerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurückschaffen,
dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik
steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen,
welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass im Übrigen auch die allgemeine Situation von Asylsuchenden in
Italien nicht darauf schliessen lässt, der Beschwerdeführer würde bei
seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, die
notwendige soziale Hilfe zur Bewältigung des existenziellen
Lebensbedarfs nicht erhalten und in den – im Vergleich zur Schweiz –
erschwerten Aufenthaltsbedingungen kein Grund für eine grundsätzliche
Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der DublinII–VO zu
erblicken ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7654/2010 vom
20. April 2011 E. 5.8.1 mit weiteren Hinweisen),
dass DublinRückkehrende und verletzliche Personen bezüglich
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation Arci con Fraternità seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose
Rechtsberatung anbietet,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im
Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass, selbst wenn dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht
sofort eine Unterkunft zugeteilt werden könnte, darin noch kein Verstoss
gegen die Aufnahmerichtlinie respektive gegen Art. 3 EMRK zu erblicken
wäre, zumal bis dato auch nicht angenommen werden kann, die von
Italien bereitgestellten Geldleistungen würden zur Deckung des
notwendigen Lebensunterhaltes eines Asylsuchenden nicht ausreichen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7654/2010 vom 20. April
2011 E. 5.8.1),
D5339/2011
Seite 7
dass dem Beschwerdeführer ausserdem die Möglichkeit offen stünde,
sich mit Hilfe einer Rechtsberatungsstelle einer italienischen
Hilfsorganisation in Italien gegen eine allfällige Nichteinhaltung der
gemäss Aufnahmerichtlinie geltenden Mindeststandards zu wehren,
dass im Weiteren keine individuellen Erschwernisse ersichtlich sind, die
einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen
könnten,
dass aufgrund der Akten auch keine Gründe zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) vorliegen,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733,
BVGE 2008/34 E. 9 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass es sich beim DublinVerfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt,
dass deshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden
Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten
Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) zu prüfen sind, und folglich kein Raum für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 14
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
D5339/2011
Seite 8
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Gesuche, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos werden,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D5339/2011
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: