B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5339/2012
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Eritrea)
vertreten durch Kathrin Oppliger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. September 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 23. November 2011 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wur-
de sie am 6. Dezember 2011 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg
und – summarisch – zu ihren Asylgründen befragt.
Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im Jahre 1988 in
Asmara, der Hauptstadt des heutigen Staates Eritrea, geboren, jedoch
wenig später mit ihrer Familie in das heute äthiopische Staatsgebiet ge-
zogen. Im Jahre 1999 sei die Familie in den mittlerweile unabhängigen
Staat Eritrea deportiert worden. In der Folge hätten sie in C._______
(D._______) gelebt, wo sie – die Beschwerdeführerin – auch zur Schule
gegangen sei. Wegen der früheren Zugehörigkeit ihres Vaters zum "Pro-
visorischen Militärverwaltungsrat" ("Derg") sei die Familie von der Bevöl-
kerung isoliert und auch schikaniert worden. Ihr Vater sei deshalb im De-
zember 2006 mit ihr und ihrem Bruder B. nach Äthiopien zurückgekehrt,
während ihre Mutter mit den anderen Geschwistern in Eritrea geblieben
sei. Bereits im darauffolgenden Jahr sei ihr Vater verstorben, und ihr Bru-
der B. sei seit seiner Festnahme im Jahre 2010 verschollen. Sie habe
daher im Oktober 2011 Äthiopien mit der Hilfe eines Onkels in Richtung
Sudan verlassen und sei am 22. November 2011 von Khartum aus auf
dem Luftweg in ein ihr nicht namentlich bekanntes europäisches Land ge-
reist, von wo aus sie am 23. November 2011 mit einem Auto in die
Schweiz gefahren worden sei.
Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitäts- oder Reisepapiere zu
den Akten und erklärte, die im Jahre 2006 in C._______ ausgestellte
Identitätskarte verloren zu haben.
A.b Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde die
Beschwerdeführerin dem Kanton E._______ zugewiesen.
A.c Ein vom BFM beauftragter LINGUA-Experte führte am 12. Dezember
2011 mit der Beschwerdeführerin ein Telefongespräch, aufgrund dessen
er am 17. Januar 2012 eine Herkunftsanalyse erstellte. Danach bestün-
den beträchtliche Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin, in
C._______ gelebt zu haben; vielmehr sei davon auszugehen, dass sie in
einem tigrinischen Milieu sozialisiert worden sei.
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A.d Am 5. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM in
Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
Anlässlich dieser Anhörung gab sie die farbigen Ausdrucke zweier per
Mail übermittelter, angeblich ihren Eltern gehörenden Identitätskarten ab.
Sodann wiederholte sie im Wesentlichen ihre in der Erstbefragung ge-
machten Aussagen und brachte vor, sie stehe inzwischen in regelmässi-
gem Kontakt mit Familienangehörigen in Eritrea. Dabei habe sie erfahren,
dass ihr Bruder S. und ihr Halbbruder A. verhaftet worden seien. Ihr ver-
schollener Bruder B. sei hingegen wieder aufgetaucht und von Äthiopien
aus via den Sudan nach Eritrea gereist. Er bereue diesen Entscheid je-
doch, weil er in seiner Heimat unterdrückt werde beziehungsweise dort
Militärdienst leisten müsse. Sie selber sehe schlecht und müsse eine Bril-
le tragen. Trotzdem müsste sie in Eritrea Militär- beziehungsweise militä-
rischen Ersatzdienst leisten.
In der Anhörung vom 5. September 2012 wurde der Beschwerdeführerin
auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Berichts vom 17. Januar
2012 gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 11. September 2012 – eröffnet am 12. September
2012 – lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin hielten in verschiedener Hinsicht den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. So habe diese nicht nur
kein einziges Dokument eingereicht, welches ihre Vorbringen bestätigen
könnte, sondern auch zu ihren Asylvorbringen sowie zu ihren Lebensum-
ständen in Äthiopien und Eritrea anlässlich der Befragungen derart vage,
oberflächliche und stereotype Angaben gemacht, dass die geltend ge-
machte Vertreibung aus Äthiopien, der jahrelange Aufenthalt in
C._______, die Flucht aus Eritrea und insbesondere die behauptete erit-
reische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden könnten. Aufgrund ih-
rer Schilderungen müsse auch geschlossen werden, dass sich die Be-
schwerdeführerin ihre Tigrinya-Kenntnisse – trotz Kenntnis gewisser für
Eritrea typische Ausdrücke – nicht in Eritrea, sondern in Äthiopien, wo
diese Sprache ebenfalls gesprochen werde, oder in einem Drittstaat, wo
sie Kontakte mit aus Eritrea stammenden Personen gehabt habe, ange-
eignet habe.
D-5339/2012
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Sodann ordnete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus
der Schweiz an und stellte fest, die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei von Amtes wegen zu prü-
fen. Diese Untersuchungspflicht finde ihre vernünftigen Grenzen aber an
der Mitwirkungspflicht und der Substanziierungslast der Gesuch stellen-
den Person. Bei fehlenden Hinweisen seitens der Beschwerdeführerin sei
es nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshinder-
nissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, weil gemäss Leh-
re eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der Wegwei-
sung nicht zu verhindern vermöge. Vorliegend sei die Beschwerdeführerin
mit hoher Wahrscheinlichkeit Staatsangehörige von Äthiopien, wo sie
dem Vernehmen nach mehrere Jahre gelebt habe. Dort herrsche heute
weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Zudem würden sich aus den Akten auch keine individuellen Wegwei-
sungshindernisse ergeben. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ih-
rem geltend gemachten familiären Hintergrund und auch zur eritreischen
Staatsangehörigkeit hätten sich gemäss den vorstehenden Ausführungen
als unglaubhaft erwiesen. Überdies habe sie auch gemäss ihren Angaben
während Jahren in Äthiopien gelebt. Es sei davon auszugehen, dass sie
in Äthiopien über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, auch wenn sie
dies den Schweizer Behörden verheimliche. Es sei der Beschwerdeführe-
rin daher zuzumuten, ihre Familienmitglieder in Äthiopien zu kontaktieren
und sich mit deren Hilfe im Heimatland wieder einzugliedern. Insgesamt
erachtete das BFM den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin als
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
C.a Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre Rechtsvertreterin beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 – unter
Aufhebung der Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Dispositivs der BFM-Verfügung
vom 11. September 2012 – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
sowie die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Allenfalls sei "die Sache zur
vollständigen Würdigung der Beweismittel und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen". In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei von der Erhebung
eines Kostenvorschusses abzusehen.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
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wird – gab die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin unter an-
derem drei Identitätskarten (angeblich ihrer Mutter, ihrem Vater und einem
Bruder gehörend), fünf Fotografien, einen Taufschein und eine Wohnsitz-
bestätigung im Original zu den Akten.
C.b Am 17. Oktober 2012 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine am
12. Oktober 2012 vom Sozialamt F._______ ausgestellte, die Beschwer-
deführerin betreffende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2012 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, ihre Man-
dantin könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in
der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und der Entscheid
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
E.
E.a Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 21. März 2013
die Abweisung der Beschwerde vom 11. Oktober 2012, da diese keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine
Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere ver-
möchten auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen die
Erwägungen des BFM nicht zu beeinflussen. Aus den Fotos gehe nicht
hervor, wann und wo die Aufnahmen gemacht worden seien und in wel-
chem Verwandtschaftsverhältnis die abgebildeten Personen zueinander
stünden. Was die eingereichte Taufbescheinigung und die Wohnsitzbestä-
tigung der Mutter anbelange, so könnten derartige Dokumente ohne wei-
teres unrechtmässig erworben werden und vermöchten die behauptete
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise zu
belegen.
E.b Die Beschwerdeführerin nahm durch ihre Rechtsvertreterin am 9. Ap-
ril 2013 zur Vernehmlassung des BFM vom 21. März 2013 Stellung. Ent-
gegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung belegten die auf
Beschwerdeebene eingereichten Dokumente ihre eritreische Staatsange-
hörigkeit. Es frage sich, welche Beweismittel ihre Staatsangehörigkeit
zweifelsfrei belegen könnten, wenn nicht die Originalidentitätskarten ihrer
Eltern. Auf den eingereichten Fotos sei sie zusammen mit ihren Eltern
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abgebildet, und sie habe bereits im ersten Interview die genauen Namen
ihrer Eltern und ihres Bruders M. angeben können. Der Umschlag mit
dem Poststempel belege überdies, dass die gesamten Beweismittel von
C._______ aus in die Schweiz geschickt worden seien, was auch ihre
Aussage bestätige, dass ihre Angehörigen immer noch dort lebten. Im
Übrigen hätte sie, falls sie die Identitätsdokumente ihrer Angehörigen –
wie vom BFM behauptet – illegal erworben hätte, "logischerweise auch
gleich eine eigene Identitätskarte käuflich erwerben können".
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
Das BFM äusserte in seiner angefochtenen Verfügung gewichtige Zweifel
an der Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe nach der Deportati-
on aus Äthiopien nach Eritrea im Jahre 1999 während rund sieben Jahren
in der Stadt C._______ gelebt, bevor sie mit ihrem Vater und einem ihrer
Brüder nach Äthiopien zurückgekehrt sei.
4.1 Dabei stützte es sich insbesondere auf das Ergebnis des am 12. De-
zember 2011 durchgeführten Telefongespräches, in welchem der Be-
schwerdeführerin von einem LINGUA-Experten Fragen zur Stadt
C._______, zu der von ihr dort angeblich während Jahren besuchten
Schule, zum Prozedere für den Erhalt ihrer Identitätskarte, zu typischen
Nahrungsgerichten, zu ihrer Reise nach Äthiopien und zu ihren Sprach-
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Seite 8
kenntnissen gestellt worden waren. Es habe sich herausgestellt, dass die
Beschwerdeführerin sowohl Amharisch als auch Tigrinya spreche, sie
aber vermutlich in einem tigrinischen Milieu sozialisiert worden sei. Des
Weiteren habe die Beschwerdeführerin zwar einige Nachbarorte von
C._______ nennen, diese jedoch geografisch nicht situieren können. In
C._______ habe sie keine Quartiere, keine Kirche und kein Hotel gekannt
und auch nicht gewusst, wo sich der Hauptmarkt befinde. Sie habe auch
den Namen der von ihr angeblich während Jahren besuchten Schule
nicht angeben können und sei nicht in der Lage gewesen, ihren Schulweg
zu beschreiben. Hingegen habe sie mehrere Nahrungsgerichte, die so-
wohl in Äthiopien und auch in Eritrea zubereitet würden, nennen können,
darunter auch zwei, die für Eritrea typisch seien.
In der Anhörung vom 5. September 2012 auf ihre Schwierigkeiten, die ihr
gestellten Fragen zu ihrem angeblich langjährigen Wohnort C._______
korrekt und einigermassen substanziiert zu beantworten, angesprochen,
erklärte die Beschwerdeführerin, am Tag des Interviews krank gewesen
zu sein und auch die Wichtigkeit des Gespräches nicht erkannt zu haben.
Im Übrigen habe sie ja gesagt, dass sie in Äthiopien aufgewachsen und
Amharisch eigentlich ihre erste Sprache sei (vgl. Vorakten A13 S. 10).
Zwar spricht die Vermutung, die Beschwerdeführerin sei in einem tigrini-
schen Milieu sozialisiert worden, für sich allein nicht gegen die von ihr
behauptete eritreische Herkunft, wird Tigrinya doch – wie auch das von
der Beschwerdeführerin hauptsächlich gesprochene Amharisch – sowohl
in Eritrea als auch in Äthiopien gesprochen; überdies weist das von der
Beschwerdeführerin gesprochene Tigrinya gemäss Auffassung des LIN-
GUA-Experten einzelne Merkmale der in Eritrea gesprochenen Form auf.
Ungeachtet dessen vermögen die durch nichts belegte Behauptung, zum
Zeitpunkt des Telefongesprächs krank gewesen zu sein, der Hinweis auf
die bestehende Sehschwäche (vgl. Stellungnahme vom 9. April 2013 S.
2) oder der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom
5. September 2012 angab, sie könne nicht viel über C._______ erzählen,
weil sie als einziges Mädchen zu Hause nicht habe nach draussen gehen
können, doch habe ihre Mutter ihr über Kirchen und auch über einen
Markt erzählt (vgl. A13 S. 5), die Zweifel an ihrer Aussage, während sie-
ben Jahren in C._______ gelebt und dort auch die Schule besucht zu ha-
ben, nicht zu beseitigen.
4.2 Sodann stellte das BFM fest, grundsätzlich sei zu erwarten, dass eine
Asyl suchende Person über ihr Leben, über ihre Lebensumstände und
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insbesondere auch über die Gründe, weshalb sie sich gezwungen gese-
hen habe, ihr Heimatland zu verlassen, ausführlich, präzise und erlebnis-
geprägt Auskunft geben könne (vgl. Darlegungen auf S. 4 der BFM-
Verfügung vom 11. September 2012). Die Beschwerdeführerin habe an-
lässlich der Befragungen aber nicht nur bezüglich ihres angeblichen Auf-
enthaltes in C._______, sondern auch zu ihren eigentlichen Asylvorbrin-
gen sowie zu ihren Lebensumständen in Äthiopien und Eritrea nur vage
und oberflächliche Aussagen gemacht.
In der Tat beantwortete die Beschwerdeführerin entsprechende Fragen oft
nur ausweichend oder gar nicht beziehungsweise war auch auf mehrma-
liges Nachfragen hin nicht in der Lage, die Ereignisse anschaulich und
umfassend zu beschreiben. Der Umstand, dass ihre Angaben zur Depor-
tation nach Eritrea im Jahre 1999 sehr rudimentär ausgefallen sind (vgl.
A13 S. 4), lassen sich allenfalls mit ihrem damals jungen Alter von elf
Jahren erklären. Hingegen wäre zu erwarten gewesen, dass sie weitere
Kenntnisse über die Herkunft und Familie ihrer Eltern gehabt hätte (vgl.
A4 S. 7 und A13 S. 5) und insbesondere die Ereignisse, die sie zum Ver-
lassen von Eritrea im Dezember 2006 (angeblich Probleme aufgrund der
früheren Tätigkeit ihres Vaters für den "Derg") bewogen haben oder die
im Zusammenhang mit dem Unfalltod des Vaters im Jahr 2007 und dem
nachfolgenden Verschwinden des Bruders gestanden sein sollen, eini-
germassen konkret und anschaulich hätte schildern können (vgl. A13 S. 5
und 8). Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde,
machte die Beschwerdeführerin auch sich widersprechende Angaben
zum Verschwinden des Bruders: Anlässlich der Erstbefragung behauptete
sie, ihr Bruder sei im Jahre 2010 in Äthiopien festgenommen worden und
seither verschollen (vgl. A4 S. 7). In der Anhörung vom 5. September
2012 erklärte sie demgegenüber, ihr Bruder sei rund einen Monat nach
dem Tod des Vaters im Jahre 2007 plötzlich verschwunden. Mittlerweile
lebe dieser Bruder wieder in Eritrea; obwohl sie mit ihm in regelmässigem
Kontakt stehe, kenne sie die Umstände seines damaligen Verschwindens
nicht, da sie ihn auch nicht danach gefragt habe (vgl. A13 S. 8).
4.3 Das BFM wies in seiner Verfügung vom 11. September 2012 im Wei-
teren darauf hin, die Beschwerdeführerin habe kein einziges Dokument
beigebracht, welches ihre Aussagen bestätigen könnte. Sie habe den
Schweizer Asylbehörden weder eine Identitätskarte noch einen Reise-
pass übergeben, so dass ihre Identität, ihre Staatsangehörigkeit, die ef-
fektiven Reisedaten sowie die tatsächliche Reiseroute nicht feststünden.
Auch aus den eingereichten Farbkopien zweier eritreischer Identitätskar-
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ten könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es sich nicht um
rechtsgenügliche Dokumente handle, welche konkrete Anhaltspunkte da-
für geben würden, dass die beiden Personen tatsächlich ihre Eltern seien.
Auf Beschwerdeebene wurden verschiedene Papiere und Unterlagen im
Original eingereicht: Nebst den Originalen der beiden schon als Farbko-
pien vorhandenen Identitätskarten eine weitere Identitätskarte, ein Tauf-
schein, eine Wohnsitzbestätigung und fünf Fotografien samt zugehörigem
Zustellcouvert. Diese Dokumente würden die eritreische Staatsangehö-
rigkeit der Beschwerdeführerin zweifelsfrei belegen (vgl. Beschwerde S. 3
und Stellungnahme vom 9. April 2013 S. 1 f.).
In Bezug auf die Identitätskarten, die Wohnsitzbestätigung und den Tauf-
schein befand das BFM in seiner Vernehmlassung vom 21. März 2013,
derartige Dokumente könnten ohne Weiteres unrechtmässig erworben
werden. Tatsächlich trifft es zu, dass eritreische und äthiopische Doku-
mente – wie auch Identitätspapiere vieler anderer Staaten – relativ ein-
fach käuflich erworben und per Post ins Ausland zugestellt werden kön-
nen. Ob dies jedoch auch bei den vorliegenden drei Identitätskarten der
Fall war, kann indessen offenbleiben, da die Beschwerdeführerin aus de-
ren Besitz ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Selbst wenn es
sich bei den drei Personen nämlich tatsächlich um die Eltern und einen
Bruder handelt (was angesichts der Ähnlichkeit mit den auf den fünf Fa-
milienfotos abgebildeten Personen durchaus denkbar ist), so vermöchten
die besagten Identitätskarten den von der Beschwerdeführerin geschil-
derten Sachverhalt nicht zu belegen. Vielmehr könnten sie lediglich bes-
tätigen, dass drei ihrer nächsten Angehörigen am 2.12.1992 und 3.2.1993
(vermutlich Angaben gemäss äthiopisch-eritreischem Kalender [8. August
2000 und 13. Oktober 2000 abendländischer Kalender], da Eritrea erst
seit 1993 [abendländischer Kalender] unabhängig ist und die Familie der
Beschwerdeführerin in den Jahren 1992 und 1993 [abendländischer Ka-
lender] noch im Gebiet des heutigen Äthiopien wohnhaft war) eritreische
Identitätskarten ausgestellt erhalten hatten. Hingegen vermögen sie –
ebenso wie die auf den Namen der Mutter (G._______) ausgestellte
Wohnsitzbestätigung – nicht nachzuweisen, dass die Beschwerdeführerin
im Jahre 1999 von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden war und nach
siebenjährigem Aufenthalt in C._______ nach Äthiopien zurückgekehrt
ist. Auch der Taufschein ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung
des Sachverhaltes zu führen, zumal auffällt, dass gemäss dem Stempel
auf dem Dokument die Beschwerdeführerin am 5. Februar 1989 in der
"(…)" von C._______ getauft worden war, obwohl die Familie zu jenem
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Seite 11
Zeitpunkt in Asmara gelebt haben und erst Ende 1999 nach C._______
gezogen sein soll. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die einge-
reichten Dokumente – entgegen der in der Stellungnahme vom 9. April
2013 (vgl. S. 2) geäusserten Bemerkung – nicht aus C._______, sondern
– wie aus dem Poststempel ersichtlich ist – aus der eritreischen Haupt-
stadt Asmara in die Schweiz geschickt wurden.
4.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen,
die geltend gemachte Vertreibung aus Äthiopien im Jahr 1999, den sie-
benjährigen Aufenthalt in der eritreischen Stadt C._______ und die Rück-
kehr nach Äthiopien glaubhaft zu machen, weshalb auch die darauf ab-
gestützte Verfolgungssituation – insbesondere die auf die Zugehörigkeit
ihres inzwischen verstorbenen Vaters zum "Derg" gründenden Behelli-
gungen – nicht geglaubt werden kann. Für diese Feststellung ist die
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich ohne Belang,
wobei – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde –
aufgrund der Aktenlage tatsächlich gewichtige Hinweise dafür bestehen,
dass die Beschwerdeführerin nicht eritreische Staatsangehörige, sondern
Staatsangehörige von Äthiopien oder aber eines Drittstaates ist.
4.5 Da der Beschwerdeführerin der geltend gemachte mehrjährige Auf-
enthalt in C._______ und die von dort her im Dezember 2006 erfolgte
Reise nach Äthiopien nicht geglaubt werden kann, kann die Frage, ob die
illegale Ausreise aus Eritrea zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
führen würde (vgl. Beschwerde S. 3), offen gelassen werden.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbrin-
gen nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs-
furcht zu begründen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen
Erwägungen in der Verfügung und auf die weiteren Darlegungen in der
Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme zur Vernehmlassung der
Vorinstanz einzugehen. Das BFM hat das Vorliegen der Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint und in der Folge – welcher Punkt indessen mit
Beschwerde vom 11. Oktober 2012 gar nicht angefochten wurde – das
Asylgesuch abgewiesen.
Nachdem der entscheidwesentliche Sachverhalt – soweit die einge-
schränkte Mitwirkung der Beschwerdeführerin dies überhaupt zuliess –
ausreichend erstellt ist, besteht auch keine Veranlassung, die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende
Eventualantrag ist abzuweisen.
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Seite 12
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vorma-
ligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.1 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
6.1.1 Aufgrund der Aktenlage erscheint es wahrscheinlich, dass die Be-
schwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt. Wurde sie
tatsächlich – wie von ihr geltend gemacht – im Jahre 1988 in Asmara, der
Hauptstadt der damaligen äthiopischen Provinz Eritrea geboren, so wur-
de sie damals als äthiopische Staatsangehörige verzeichnet. Wer als
(ethnischer) Eritreer oder als (ethnische) Eritreerin nach der Unabhängig-
keit Eritreas im Jahre 1992 die eritreische Nationalität annehmen wollte,
musste 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen. Nach dem
Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkonflikts im Jahr 1998 wurde
den am Referendum teilnehmenden Personen die äthiopische Staatsan-
gehörigkeit entzogen und sie wurden fortan seitens des äthiopischen
Staates als Eritreer betrachtet. Personen, die am Referendum nicht teil-
genommen hatten, wurden aus äthiopischer Sicht hingegen weiterhin als
Äthiopier betrachtet und erhielten in der Regel äthiopische Dokumente.
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Seite 13
Für die Beschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt des Referendums erst
fünf Jahre alt und somit am Referendum nicht teilnahmeberechtigt war,
ergibt sich aus dem Gesagten, dass sie auch nach diesem Zeitpunkt die
äthiopische Staatsbürgerschaft behalten hat, zumal die vom äthiopischen
Parlament im Dezember 2003 verabschiedete "Ethiopian Nationality Law
Proclamation No. 378/2003" in Artikel 21 bestimmt, dass der Verlust der
Staatsangehörigkeit keine Auswirkungen auf die Nationalität von Ehegat-
ten und Kindern hat. Dieser Umstand legt die Vermutung nahe, dass die
Beschwerdeführerin nicht nur nicht willens, sondern auch nicht in der La-
ge gewesen ist, eigene eritreische Identitätspapiere einzureichen, weil sie
– im Gegensatz zu ihren Eltern, die die äthiopische Staatsangehörigkeit
nach 1998 verloren haben – nach wie vor die äthiopische Staatsangehö-
rigkeit besitzt.
Wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung indessen zutreffend
festhielt, sind nebst Äthiopien auch andere Heimat- oder Herkunftsländer
(wenn auch, aufgrund der Aktenlage, eher unwahrscheinlich) denkbar.
Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ist daher unbekannt,
zumal auch die von ihr als Beweis für ihre Identität eingereichten Papiere
– wie vorstehend dargelegt (vgl. oben Ziff. 4.3 der Erwägungen) – nicht
geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen.
6.1.2 Die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs ist grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Un-
tersuchungspflicht der Asylbehörden findet ihre vernünftige Grenze je-
doch an der Mitwirkungspflicht der Asyl suchenden Person (Art. 8 AsylG),
die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Verun-
möglicht die Asyl suchende Person durch die Verheimlichung ihrer Natio-
nalität, ihrer Herkunft oder persönlichen Verhältnisse den Asylbehörden,
sinnvoll zu prüfen, ob ihr im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat
Gefahr drohe oder haben sich ihre diesbezüglichen Angaben als nicht
glaubhaft erwiesen, so kann es unter diesen, von der Asyl suchenden
Person selber herbeigeführten Umständen nach Treu und Glauben nicht
Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshin-
dernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen
(vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M.
1990, S. 262 f.). Nachdem sich aus den Akten auch keine eindeutigen
Hinweise auf ihre Herkunft ergeben, wird die Pflicht der Asylbehörden,
detaillierte Abklärungen zu allfälligen Vollzugshindernissen in der Heimat
der Beschwerdeführerin zu tätigen, entsprechend eingeschränkt.
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6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
6.2.2 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete
Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im
Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
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Hinweisen). Dies ist ihr aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben nicht ge-
lungen.
6.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
6.3.1 Bezüglich des wahrscheinlichen Heimatstaates der Beschwerdefüh-
rerin (Äthiopien) ist festzuhalten, dass dort heute weder Krieg noch Bür-
gerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE
2011/25, worin insbesondere auch die Situation einer eritreisch-
stämmigen Frau beleuchtet wird). Bezüglich allfälliger weiterer möglicher
Herkunfts- oder Heimatstaaten ist auf die Erwägungen unter Ziff. 6.1.2 zu
verweisen, wonach die Beschwerdeführerin die Folgen der mangelhaften
Mitwirkung selber zu tragen hat. Unter diesen Umständen besteht praxis-
gemäss die Vermutung, dass sie dort ebenfalls nicht als Folge eines
Krieges, Bürgerkrieges oder allgemeiner Gewalt konkret gefährdet wäre.
6.3.2 Immerhin ist zu bemerken, dass sich aus den Akten keine individu-
ellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar
erscheinen lassen. Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss ihren Anga-
ben über eine gute zehnjährige Schulbildung und über Berufserfahrung
als Haushalthilfe. Sodann ist davon auszugehen, dass sie in ihrem tat-
sächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat (mit ziemlicher Sicherheit Äthio-
pien) auch ein tragfähiges Beziehungsnetz besitzt, welches ihr bei der
Reintegration eine Hilfe sein wird. Schliesslich lässt auch der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin wegen Kurzsichtigkeit auf eine Brille ange-
wiesen ist (vgl. A13 S. 9), nicht darauf schliessen, dass der Wegwei-
sungsvollzug aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte.
6.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar zu bezeichnen.
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6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Be-
schwerdeführerin fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos
bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin in der Schweiz
keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass nach wie vor von ihrer Be-
dürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der
Beschwerde vom 11. Oktober 2012 gestellten, bis anhin noch nicht be-
handelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) – keine Verfahrenskos-
ten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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