Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5341/2011/wif
U r t e i l v om 3 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______,
und deren Kinder
D._______, geboren E._______,
F._______, geboren G._______,
H._______, geboren I._______,
alle Somalia,
J._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 19. September 2011 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige,
zusammen mit ihren drei minderjährigen Kindern am 16. Juli 2011 im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) in K._______ Asylgesuche
einreichte und sie am 22. Juli 2011 in das EVZ L._______ geführt
wurden,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
EurodacDatenbank ergab, dass diese am 13. November 2008 in
M._______ (Italien) um Asyl ersucht hatte,
dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 28. Juli
2011 im EVZ L._______ das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt
wurde, wonach gestützt auf ihre eigenen Angaben und die Eurodac
Treffer mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf ihr
Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich angab, in Italien nichts mehr
zu Essen gehabt zu haben, ferner keine Unterstützung mehr von Italien
zu erwarten sei, ihr Sohn an (…) leide und er angemessen medizinisch
versorgt werden müsse,
dass die Beschwerdeführerin mit Entscheid des BFM vom 2. August 2011
für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton
N._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM am 26. August 2011 Italien um Übernahme der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ersuchte,
dass Italien das Ersuchen des BFM bis zum Ablauf der Frist am 10.
September 2011 unbeantwortet liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. September 2011 – eröffnet am
20. September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug bis
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete,
dass gleichzeitig festgehalten wurde, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2011
(Poststempel) gegen die Verfügung des BFM beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, diese sei
aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht
auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu
erklären,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um
Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien
abzusehen, bis über den Suspensiveffekt entschieden sei, ersuchte,
dass der Beschwerde unter anderem zwei Berichte beilagen (CHRISTINA
VON GUNTEN, SFH; MARIA PITZ JACOBSEN, IDA JORDAL, JussBuss,
Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, Oslo, Mai 2011; sowie MARIA BETHKE,
DOMINIK BENDER, Zur Situation von Flüchtlingen in Italien, Förderverein
Pro Asyl, Frankfurt am Main, 28. Februar 2011 [jeweils in Kopie]),
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Unterlagen, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem
Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in
casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig
entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, daktyloskopische
Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 13.
November 2008 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in
einem Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO), Italien für die Prüfung des
am 16. Juli 2011 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin als zuständig zu erachten sei,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
28. Juli 2011 geltend gemacht habe, Italien biete ungenügende
Verpflegung sowie Unterstützung an, ihr Sohn habe (…) und brauche
Medizin und ferner seien die Lebensumstände schlecht,
dass Italien indessen die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar
2003 (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der
Europäischen Kommission umgesetzt habe und nebst den staatlichen
Strukturen zahlreiche private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende
betreuten, existieren würden, weshalb die Beschwerdeführerin gehalten
sei, sich betreffend eine allfällige medizinische Betreuung ihres Sohnes
an eine medizinische Einrichtung in Italien zu wenden,
dass die Vorinstanz gleichzeitig ausführte, die Beschwerdeführerin habe
gemäss eigener Aussagen während zweier Jahre an einem Programm
teilgenommen und habe dabei Geld für Lebensmittel und eine Unterkunft
erhalten, was darauf schliessen lasse, dass sie die staatlichen Strukturen
kennen gelernt habe und sich erneut an die entsprechenden Stellen oder
privaten Hilfsorganisationen wenden könne,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach
Italien zu bejahen seien,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen
vorbrachte, die Schweiz sei im vorliegenden Fall aus völkerrechtlichen
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Gründen verpflichtet, ihr Recht auf Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO auszuüben,
dass aus diversen Berichten ersichtlich sei, unter welchen
menschenunwürdigen Bedingungen aufgenommene Flüchtlinge in Italien
derzeit leben müssten und die begründete Annahme bestehe, Italien
könne seinen menschenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen,
dass ihr und ihren Kindern als verletzliche Personen eine Rückkehr nach
Italien nicht zuzumuten sei, da dort weder eine entsprechende Unterkunft
noch die medizinische Betreuung gewährleistet sei,
dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter mit ihren
Kindern während zweier Jahre in O._______ (Italien) in einem
Durchgangsheim habe wohnen dürfen, was hauptsächlich aufgrund der
(…) ihres Sohnes und der damit verbundenen und notwendigen
medizinischen Betreuung möglich gewesen sei,
dass sie sich nach der Ausweisung aus dem Heim selber hätten
versorgen müssen, wozu gehört hätte, eine Unterkunft zu finden und
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
dass es ihr nicht gelungen sei, eine geeignete Arbeit zu finden, mit
welcher eine Wohnung hätte finanziert werden können,
dass es kaum möglich sein werde, als alleinerziehende Mutter mit drei
minderjährigen Kindern eine Arbeit zu finden,
dass der an (…) leidende Sohn regelmässig mit (…) behandelt werden
müsse, die medizinische Infrastruktur in Italien zwar vorhanden sei, sie
hingegen befürchte, dass ihr krankes Kind bei einer allfälligen
Rückschaffung nach Italien nicht den strukturierten Alltag mit der nötigen
Lebensmittelversorgung haben werde,
dass sie im Falle einer Wegweisung nach Italien Gefahr laufen würden,
unter menschenunwürdigen Bedingungen bei fehlender medizinischer
und sozialer Versorgung leben zu müssen, und hinreichende
Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 sowie Art. 13 EMRK durch
Italien vorliegen würden, weshalb ein Wegweisungsvollzug nach Italien
als unzulässig und unzumutbar einzustufen sei,
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dass die Beschwerdeführerin weiter geltend machte, ein Selbsteintritt der
Schweiz dränge sich aus völkerrechtlichen Gründen auf, da es sich bei
Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO nicht um eine reine KannBestimmung handle
und bei klaren Verstössen gegen die Menschenrechte ein einklagbarer
Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts bestehe,
dass sich die Mitgliedstaaten nicht ihrer Verpflichtungen entledigen
dürften, indem sie sich gegenseitig darauf berufen würden, der
zuständige Mitgliedstaat beachte die menschenrechtlichen
Verpflichtungen,
dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien unbestritten ist,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden
um Rückübernahme der Beschwerdeführenden bis zum 10. September
2011 nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss
Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung
definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO),
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
EMRK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde
sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von
Asylsuchenden anwendet und demzufolge Aufnahmestrukturen zur
Verfügung stellt,
dass die medizinische Grundversorgung in Italien grundsätzlich
gewährleistet ist,
dass hierzu festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der
Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur
zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen
Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert
sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den
Aufnahmezentren führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
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Aufenthalts und Lebensbedingungen – eine Betreuung durch die
italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen
ist nicht in jedem Fall gewährleistet – nicht zum Schluss gelangt, Italien
verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen,
welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber
insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin
Rückkehrende und verletzliche Personen, wie die Beschwerdeführenden,
bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt
behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch
zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1.
Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet, womit der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit offen
stehen dürfte, allenfalls rechtliche Beratung zur Weiterführung ihres
Asylverfahrens in Italien zu erhalten,
dass vor diesem Hintergrund die allgemeine Kritik am italienischen
Asylverfahren sowie das Vorbringen, es fehle ihnen an staatlicher
Unterstützung und ausreichender medizinischer Versorgung, nicht zu
überzeugen vermögen,
dass die Beschwerdeführerin auch keine anderen Gründe vorbringen
kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die
der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Sohnes der
Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren belegt wurden, die
Ausübung des Selbsteintrittsrechts dennoch nicht angezeigt wäre, da
nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische
Versorgung in Italien gewährleistet ist,
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dass für das Bundesverwaltungsgericht weder angesichts der
Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO besteht,
dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen des ihr gewährten
rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte
Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie und ihre
Kinder im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage
geraten würden,
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage – entgegen der in der
Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – richtig folgerte, Italien habe die
Beschwerdeführenden zurück zu übernehmen,
dass auch die mit der Rechtsmittelschrift eingereichten Artikel der
deutschen Zeitschrift Pro Asyl und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
von allgemeiner Natur sind und nicht zu einer anderen
Betrachtungsweise zu führen vermögen, weshalb nicht weiter auf diese
einzugehen ist,
dass als weitere Beschwerdebeilage ein "Bericht la kasbah" angeführt
wird, der jedoch der Beschwerde nicht beilag, der Beschwerdeführerin
indessen keine Frist zur Einreichung dieses Dokumentes anzusetzen ist,
da der Begründung kein Hinweis auf dieses Beweismittel und dessen
Inhalt zu entnehmen ist,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung
aus humanitärer Sicht im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) als
unangemessen erscheinen lassen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 8.2 und
8.3, mit weiteren Hinweisen),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Italien weder völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen,
weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur
Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Über
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr
bereits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl.
vorstehende Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die Anträge auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Anweisung an die
Vollzugsbehörden mit vorliegendem Urteil gegenstandslos werden,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG –
unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden
– abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Seite 11
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: