B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5341/2012
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...), alias,
B._______, geboren (...), Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2012 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. September 2012 bei der Einreise von
Deutschland herkommend beim Grenzübergang C._______ kontrolliert
und dabei festgestellt wurde, dass er sich illegal und ohne Ausweise im
D._______ aufhalte,
dass der Beschwerdeführer bei der Kontrolle seine Personalien als
B._______, geboren (...), Syrien, angab,
dass ihn daraufhin die Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ mit
Strafbefehl vom (...) wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz zu
(Nennung Strafe) verurteilte,
dass in der Folge das Migrationsamt des Kantons E._______ die Zuwei-
sung in das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ verfüg-
te, da er erklärte, in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen zu wollen,
dass der Rechtsvertreter mit an das BFM gerichtetem Schreiben vom
19. September 2012 mitteilte, dass ihn der Beschwerdeführer – unter An-
gabe der Personalien A._______, Syrien – gleichentags mit der Wahrung
der Interessen betreffend Asyl und Wegweisung beauftragt habe und er
beabsichtige, an der Befragung seines Mandanten teilzunehmen, wes-
halb er vor der Festlegung des Befragungstermins zu kontaktieren sei,
dass der Beschwerdeführer am 19. September 2012 als A._______, ge-
boren (...), Syrien, in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er mit Schreiben vom 26. September 2012 um Zuteilung an den
Kanton G._______ ersuchte, wo sein Cousin als anerkannter Flüchtling
lebe,
dass er anlässlich des im Anschluss an die Erstbefragung im EVZ
F._______ vom 28. September 2012 gewährten rechtlichen Gehörs zur
Frage der Kantonszuteilung den Antrag erneuerte, dem Kanton
G._______ zugeteilt zu werden,
dass er ferner zur Möglichkeit, einem anderen als dem beantragten Kan-
ton zugeteilt zu werden, angab, es sei kein Problem und er werde den
Entscheid des BFM akzeptieren und respektieren,
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dass er anlässlich der Befragung auf der Grenzwache aus Angst seinen
auf der Identitätskarte fälschlicherweise stehenden Namen H._______
angegeben habe,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 1. Oktober 2012
– dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2012 ausgehändigt und dem
Rechtsvertreter gemäss postalischem Rückschein am 10. Oktober 2012
eröffnet (vorab am 1. Oktober 2012 bereits per Telefax zur Kenntnis ge-
bracht) – für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zuteil-
te,
dass das BFM im Dispositiv seines Entscheids festhielt, der Zuweisungs-
entscheid könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze
den Grundsatz der Einheit der Familie, einer allfälligen Beschwerde wer-
de die aufschiebende Wirkung entzogen, der Beschwerdeführer müsse
den Ausgang einer allfälligen Beschwerde im Zuweisungskanton abwar-
ten und sich am 2. Oktober 2012 im Erstaufnahme- und Transitzentrum
I._______ in J._______ melden,
dass das BFM dieses Dispositiv in einer Formularverfügung dem Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2012 per Fax zukommen
liess,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Be-
schwerdeführer sei volljährig, dessen Cousin gehöre nicht zur Kernfamilie
und aus den Akten lasse sich auch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen
ihm und seinem Cousin ableiten,
dass er zudem explizit angegeben habe, dass es für ihn kein Problem sei,
wenn er einem anderen Kanton zugewiesen werde und er den Entscheid
akzeptieren und respektieren würde, weshalb vor diesem Hintergrund
dem Kantonszuteilungswunsch des Beschwerdeführers nicht entspro-
chen werden könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die
Verfügung der Vorinstanz vom 1. Oktober 2012 aufzuheben und er sei
dem Kanton G._______ zuzuweisen,
dass zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Einsicht in sämtliche
Verfahrensakten (insbesondere in das Protokoll der Befragung zur Per-
son vom 28. September 2012) und um Ansetzung einer angemessenen
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Frist zur Beschwerdeergänzung sowie um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, aufgrund
der kurzen Beschwerdefrist müsse mit der Eröffnung des Zuweisungsent-
scheids Einsicht in die Akten – insbesondere in das Protokoll der Befra-
gung zur Person – gewährt werden, andernfalls es ihm verwehrt sei, sei-
ne Beschwerde in allen Punkten gewichtig zu begründen,
dass das BFM die Einsicht in die entscheidrelevanten Akten ohne Be-
gründung verweigert habe, zumal weder öffentliche Interessen an der
Geheimhaltung der Akten bestünden noch solche von der Vorinstanz gel-
tend gemacht worden seien und es sei offensichtlich, dass er dadurch
seine prozessualen Rechte nicht in genügendem Umfang wahrnehmen
könne,
dass erst die Einsicht in die entsprechenden Akten werde darlegen kön-
nen, ob er tatsächlich ausgeführt habe, es sei für ihn kein Problem, wenn
er einem anderen Kanton zugeteilt werde,
dass ihm folglich die Akteneinsicht zu gewähren sei, unter Ansetzung ei-
ner Frist zur Beschwerdeergänzung,
dass er bereits in seinem Schreiben vom 26. September 2012 ausdrück-
lich darum ersucht habe, dem Wohnsitzkanton seines Cousins zugeteilt
zu werden, und er dieses Begehren anlässlich der Befragung im EVZ
F._______ vom 28. September 2012 bekräftigt habe,
dass die Möglichkeit seiner Zuweisung an den Kanton G._______ bei der
Abwägung öffentlicher und privater Interessen zu seinen Gunsten zu ge-
wichten sei, da dem Kanton G._______ ohnehin mehr Personen zugeteilt
werden müssten als dem Kanton K._______, der im Übrigen zeitweilig
Kapazitätsengpässe aufweise,
dass nicht ersichtlich sei, welche öffentlichen Interessen die Zuteilung an
den Kanton K._______ rechtfertigen würden,
dass im Übrigen seiner persönlichen Situation zwangsläufig besser Rech-
nung getragen werden könne, wenn er in einem vertrauten Umfeld unter-
kommen könne,
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dass die Einheit der Familie im Sinne von Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) zu wahren sei,
dass sein Cousin zwar nicht zur Kernfamilie gehöre, aber seit jeher eine
enge Bezugsperson für ihn darstelle, und es von zentraler Bedeutung sei,
dass er (der Beschwerdeführer) nun in dessen Nähe sein könne, zumal
er sich erst seit kurzem in der Schweiz befinde mit den hiesigen Sitten
und der Sprache nicht auf Anhieb vertraut sein könne,
dass von einem Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden könne, wir-
ke der Cousin doch nicht nur in emotionaler Hinsicht unterstützend, son-
dern leiste auch im Alltag (bspw. bei der Beschaffung einer Arbeitsstelle,
dem Spracherwerb oder der sozialen Integration) wertvolle Hilfe,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser – was in casu nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbstän-
dig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung
handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
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ten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wobei
vorliegend gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG die lex specialis von Art. 27
Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt (vgl. hierzu die nachstehenden Ausfüh-
rungen),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerde in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe ihm
die Einsicht in die Akten ohne Grund verweigert, festzuhalten ist, dass
gemäss Art. 26 VwVG die Partei oder ihr Vertreter – unter Vorbehalt der
Ausnahmen gemäss Art. 27 VwVG – grundsätzlich Anspruch darauf hat,
sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem kon-
kreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, wobei ausgenommen einzig
Unterlagen sind, welche von den verfügenden Behörden ausschliesslich
für den Eigengebrauch bestimmt sind, wie Entscheidentwürfe oder Noti-
zen zuhanden einer Person innerhalb der Behörden, da ihnen für die Be-
handlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt und sie lediglich
Hilfsmittel bei der Entscheidfindung darstellen,
dass dieser in Art. 26 VwVG enthaltene Anspruch jedoch nicht bedeutet,
dass bei selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen gemäss
Art. 107 Abs. 1 AsylG aufgrund der kürzeren Beschwerdefrist den jeweili-
gen Beschwerdeführern die entscheidwesentlichen Akten im Sinne eines
Automatismus jeweils gleichzeitig mit dem Entscheid zu eröffnen wären
und sich ein solcher Anspruch auch nicht aus dem Umstand ableiten
lässt, dass die Vorinstanz bei Nichteintretensentscheiden die Aktenein-
sicht aus verfahrensökonomischen Gründen parallel zur Entscheideröff-
nung gewährt,
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dass der Beschwerdeführer, der bereits vor der Einreichung seines Asyl-
gesuchs einen im Asylrecht tätigen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner
Interessen beauftragt hatte, während des bisherigen, bis zum Zuwei-
sungsentscheid gediehenen vorinstanzlichen Verfahrens kein Aktenein-
sichtsgesuch beim BFM einreichte oder die Einreichung eines solchen
auch nur ankündigte, weshalb von einer verweigerten Akteneinsicht durch
die Vorinstanz keine Rede sein kann,
dass sich die Akteneinsicht im Verfahren betreffend Kantonszuweisung
von vornherein nicht auf die gesamten Verfahrensakten (bspw. das voll-
ständige Befragungsprotokoll) erstrecken, sondern nur in dem Umfang
bestehen würde, als es die für den vorliegenden Zuweisungsentscheid
wesentlichen Verhältnisse zu dem in der Schweiz lebenden Verwandten
betrifft,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen vorliegend für eine wirksame Be-
schwerdeführung gar nicht auf Akteneinsicht angewiesen war,
dass die Erstbefragung des Beschwerdeführers im EVZ F._______ vom
28. September 2012 und das direkt im Anschluss daran gewährte rechtli-
che Gehör zur Frage der Kantonszuteilung nämlich im Beisein des
Rechtsvertreters respektive dessen mit Schreiben vom
26. September 2012 als Vertreterin bezeichneten Mitarbeiterin durchge-
führt wurden, so dass es dem Rechtsvertreter keineswegs verwehrt war,
die Beschwerde mangels Kenntnis des bei der Befragung vom
28. September 2012 Gesagten hinreichend zu begründen,
dass die Beschwerde vom 11. Oktober 2012 denn auch direkt Bezug zum
bei der Befragung vom 28. September 2012 Gesagten nimmt (vgl. bspw.
S. 5 der Beschwerdeeingabe: "Dieses Begehren bekräftigte der Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragung zu seiner Person, durchgeführt
am 28. September 2012 in F._______, mündlich.") und umfassend be-
gründet ist,
dass der Rechtsvertreter respektive seine Vertreterin mithin bei der Er-
stellung des fraglichen Aktenstücks persönlich anwesend war und von
dessen Inhalt, so insbesondere von der Anwesenheit von einem in der
Schweiz lebenden Verwandten und dessen allfälligen näheren Beziehun-
gen zum Beschwerdeführer durch eigene Wahrnehmung (erneut) Kennt-
nis erhielt, wodurch er beziehungsweise sie an den entsprechenden Be-
weiserhebungen unmittelbar teilnahm,
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dass daher ein weiterer Anspruch, vor Abschluss der Untersuchungs-
handlungen des BFM nochmals Einsicht in die für den vorliegenden Zu-
weisungsentscheid wesentlichen familiären Verhältnisse des Beschwer-
deführers zu erhalten, nicht besteht,
dass nämlich im Interesse einer noch nicht amtlich abgeschlossenen Un-
tersuchung erst dann Einsicht in die Protokolle zu gewähren ist, wenn alle
Anhörungen abgeschlossen sind (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG),
dass somit das auf Beschwerdeebene gestellte Gesuch um Akteneinsicht
und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen ist,
dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone
und der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) erfolgt, wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der
Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asyl-
suchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt
(Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel von
Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller
Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze
den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass andere Rügen, wie der vorliegende Einwand des Beschwerdefüh-
rers, der Kanton G._______ müsse ohnehin mehr Asylsuchende aufneh-
men als der Kanton K._______, demgegenüber nicht zulässig sind,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder) umfasst,
dass der über die Kernfamilie hinausgehende Familienbegriff von Art. 8
EMRK auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten (Gross-
eltern und ihre Enkel/Enkelinnen, Onkel/Tanten und ihre Nichten/Neffen,
Geschwister), die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können,
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erfasst, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwi-
schen den betreffenden Angehörigen besteht,
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von
Art. 27 Abs. 3 AsylG bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie darüber
hinaus – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung –
praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl.
BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.),
dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person be-
hindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die
in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist,
dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden
Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person
nicht nur finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um
sie kümmert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 21 E. 6c
S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.),
dass sich der Beschwerdeführer auf den Schutz der Einheit der Familie
im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG beruft,
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und sein im Kanton
G._______ wohnhafter Cousin keine Kernfamilie bilden, weshalb zu prü-
fen ist, ob die geschilderten Voraussetzungen, die für eine schützenswer-
te verwandtschaftliche Beziehung ausserhalb der Kernfamilie sprechen
würden, erfüllt sind,
dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Cousin keine durch
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis aufgrund einer Behinderung oder
einer sonstigen erheblichen Fürsorgebedürftigkeit gekennzeichnete Be-
ziehung ersichtlich ist,
dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er benötige als
junger Mann in einem fremden Land, dessen Sitten und Sprache ihm
noch nicht vertraut seien, die Unterstützung seines Cousins, davon aus-
zugehen ist, er sei nicht notwendigerweise darauf angewiesen, bei sei-
nem Cousin zu leben, um sich in der Schweiz zurechtzufinden,
dass es dem Beschwerdeführer, auch ohne im Aufenthaltskanton seines
Cousins zu wohnen, möglich ist, mit diesem Kontakte zu pflegen, um Rat
und Unterstützung zu erhalten,
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dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Beschwer-
deführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27
Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem sofortigen Urteil ohne vorgängige Instruktion das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: