B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-534/2012/mel
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2011 / N (…).
D-534/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Afghanistan
Anfang September 2010 und gelangte über Tadschikistan, Russland, die
Ukraine und ihm unbekannte Länder am 15. Oktober 2010 in die
Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 25. Oktober
2010 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand
am 1. November 2010 statt.
A.b Der Beschwerdeführer – ein Paschtune – machte im Wesentlichen
geltend, aus B._______(Provinz C._______) zu stammen. Er habe am
19. März 2009 in D._______nach Brauch geheiratet. In seinem Her-
kunftsort habe er bei der Vereinigung "E._______" – einer durch auslän-
dische Kräfte geleiteten Organisation – mitgewirkt. Er sei als Kontaktper-
son zwischen dem Dorf und der Regierung in Erscheinung getreten. Am
28. September 2009 sei er durch Taliban-Widerstandskämpfer in Ge-
wahrsam genommen worden. Diese hätten ihn entführt und während län-
gerer Zeit in einem von ihnen kontrollierten Dorf festgehalten. Man habe
ihm Regierungstreue vorgeworfen und versucht, ihn auf die Seite der Ta-
liban zu bringen, um so gewaltsam gegen die ausländischen Mächte vor-
zugehen. Sein Vater, welcher über die Entführung seines Sohnes infor-
miert worden sei, habe sich vorerst erfolglos um die Freilassung bemüht.
Wegen seines Gesundheitszustandes hätten ihn die Entführer im August
2010 zu einer Apotheke gebracht und dem Apotheker gesagt, sie würden
ihn nach seiner Genesung wieder abholen. Es sei ihm jedoch gelungen,
mit Hilfe des Apothekers Verwandte zu kontaktieren, welche ihm bei der
Flucht geholfen hätten. Sein Vater habe ihn nach F._______ zurückge-
bracht, von wo aus er nach einem Spitalaufenthalt und einer Befragung
der Sicherheitskräfte schliesslich ausgereist sei. Im Falle der Rückkehr
befürchte er Behelligungen durch die Taliban und die neu gegründeten
Dorfmilizen.
A.c Der Beschwerdeführer gab zunächst keine Identitätsdokumente zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 23. November 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
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C.
C.a Mit Eingabe vom 30. November 2010 beantragte der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesveraltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids.
C.b Am 13. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer einen Identi-
tätsbeleg (Taskira) und Beweismittel im Zusammenhang mit seinen Vor-
bringen nach. Weitere Beweismittel übermittelte er am 10. Juni 2011 (vgl.
die Auflistungen auf S. 1 der Akte 6 und 1 f. der Akte 7 im Verfahren
D-8281/2010).
D.
Mit Urteil vom 23. August 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde im Sinne seiner Erwägungen gut, hob die BFM-Verfügung
vom 23. November 2010 auf und überwies die Akten zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz.
E.
Am 9. November 2011 gab der Beschwerdeführer zwei weitere Beweis-
mittel – eine Bankkarte und eine CD mit Filmaufnahmen – zu den Akten.
F.
Mit Eingabe vom 17. November 2011 machte der Beschwerdeführer ge-
sundheitliche Probleme geltend. Ausserdem legte er die Situation seiner
Ehefrau im Heimatland dar.
G.
G.a Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 – eröffnet am 29. Dezember
2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Ent-
scheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Hätten die Tali-
ban den Beschwerdeführer effektiv zur Zusammenarbeit zwingen wollen,
hätten sie ihn nicht in der geschilderten Art in der Apotheke allein gelas-
sen, da sie so mit seinem Verschwinden rechnen mussten. Nicht nach-
vollziehbar sei ferner, dass ihm der Apotheker trotz der das Dorf beherr-
schenden Taliban bei der Kontaktaufnahme mit einem Verwandten behilf-
lich gewesen sein sollte, zumal er mit Vergeltung durch die Taliban hätte
rechnen müssen. Im Weiteren habe er sich gemäss seinen Angaben im
Gewahrsam der Taliban mehr oder weniger frei bewegen können. Hätten
ihn diese aber tatsächlich der Spionage für die Regierung verdächtigt,
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wäre er in Anbetracht der bekannterweise harten Vorgehensweise dieser
Gruppierung gegen ihre Feinde anders behandelt worden. Schliesslich
hätten er und sein Bruder (N […]) die angeblichen Ereignisse nicht über-
einstimmend dargelegt.
G.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen.
H.
H.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. Januar 2012 bean-
tragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung im Asylpunkt, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und in prozessualer Hinsicht
die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt
Entbindung von der Vorschusspflicht.
H.b Zur Begründung machte er im Hinblick auf die vom BFM festgestell-
ten Unglaubhaftigkeitselemente geltend, die Taliban-Entführer seien nicht
sesshaft gewesen. Wegen seiner angeschlagenen Gesundheit sei er für
sie zur Belastung geworden, weshalb man ihn in die Apotheke gebracht
habe. Es sei unwahrscheinlich gewesen, dass er in seinem Zustand hätte
fliehen können. Im Übrigen sei das ganze Dorf unter dem Einfluss der Ta-
liban gestanden. Die Flucht sei ihm in der Folge nur geglückt, weil er Ver-
wandte im Dorf gehabt und sich sein Vater für ihn eingesetzt habe. Es sei
unwahrscheinlich gewesen, dass die Taliban von seinem Gespräch mit
Verwandten in der Apotheke hätten erfahren können; das Risiko des Apo-
thekers im Hinblick auf Repressalien durch die Taliban habe sich mithin in
engen Grenzen gehalten. Im Weiteren sei er durch die Taliban im Dorf
ständig überwacht worden, was durch eingereichte Beweismittel bestätigt
werde. Abgesehen davon seien die Entführer Nachbarn des Beschwerde-
führers mit dessen Familie bekannt gewesen. Sie hätten ihn in ihren Ge-
wahrsam gebracht, um so an das Vermögen seines Vaters und die aus-
ländischen Hilfsgelder zu gelangen. Im Weiteren seien seine Aussagen
und diejenigen des Bruders (N […]) in den entscheidwesentlichen Punk-
ten entgegen der Sichtweise des BFM nicht abweichend. Vielmehr bestä-
tigten die Aussagen des Bruders seine eigenen Vorbringen. Zu beanstan-
den sei sodann, dass das BFM auf eingereichte Beweismittel nicht einge-
gangen sei. Im Übrigen leide er an gesundheitlichen Beschwerden.
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H.c Als Beweismittel gab er einen Arztbericht vom 24. November 2011
samt Entbindungserklärung und ein fremdsprachiges Schreiben einer af-
ghanischen Amtsstelle in Kopie zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2012 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gut.
J.
Am 3. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung für
seine Bedürftigkeit nach.
K.
Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2012 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe im Beschwerde-
verfahren gegen den Nichteintretensentscheid Fotos eingereicht, und
zwar erst nach der Vernehmlassung des BFM, weshalb sie vom BFM im
vorliegenden Entscheid nicht gewürdigt worden seien, zumal sie sich in
den Akten des Gerichts und nicht derjenigen der Vorinstanz befänden.
Den Fotos sei jeglicher Beweiswert im Hinblick auf die geltend gemachte
Entführung durch die Taliban abzusprechen. Der Umstand, wonach der
Beschwerdeführer auf einem Bild als Unbewaffneter neben einem Be-
waffneten in der freien Natur abgelichtet worden sei, belege keine solche
Gefangennahme.
L.
Mit Replik vom 29. Februar 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Darlegungen fest. Das BFM halte die Fotos, welche ihn neben
einem Mann in Kampfmontur zeigten, für aussagelos, da nicht erkennbar
sei, welcher Taliban-Gruppe der Kämpfer angehöre. Zusammen mit den
ebenfalls eingereichten Propaganda-Filmen könne eine Fachperson aber
möglicherweise feststellen, welcher Untergruppe der Taliban die Entführer
angehören würden. Eine Fotografie sei hilfreich für die allfällige Identifika-
tion des Kämpfers. Jedenfalls bewiesen die Fotos einen direkten Kontakt
des Beschwerdeführers mit einer Kampftruppe. Als Sohn einer einfluss-
reichen Familie sei er durch die Taliban einer Art von Gehirnwäsche und
Strafe unterzogen worden.
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Seite 6
M.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 teilte die Rechtsvertretung mit, ihr
Mandant sei aufgrund einer schweren psychischen Krise verbunden mit
einer hochgradigen Suizidgefahr hospitalisiert worden. In Afghanistan
seien mehrere seiner Verwandten ermordet worden.
N.
Am 17. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht
vom 16. Oktober 2012 nach.
O.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 gab der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu den Akten. Es handelte sich hierbei insbesondere um Do-
kumente im Zusammenhang mit dem Spitalaufenthalt in Emamsaheb,
dem Angriff der Taliban und dem Sozialstand seiner Familie (vgl. die Auf-
listung auf S. 1 f. der Eingabe). Ferner verwies die Rechtsvertretung auf
den labilen Gesundheitszustand ihres Mandanten. Für ihn sei ein baldiger
positiver Entscheid verbunden mit dem Nachzug der Ehefrau in die
Schweiz wichtig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM hat vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel erst im
Rahmen des Schriftenwechsels gewürdigt. Es weist in diesem Zusam-
menhang darauf hin, besagte Beweismittel hätten sich in den Akten des
Gerichts und nicht in den seinen befunden. Das BFM nahm im Rahmen
der Vernehmlassung zu den entsprechenden Beweismitteln Stellung. Der
Beschwerdeführer hatte sodann Gelegenheit, sich im Rahmen des Schrif-
tenwechsels zu den nachträglichen – und gemäss nachfolgenden Erwä-
gungen zutreffenden – Erörterungen des BFM zu äussern. Eine Rückwei-
sung der Sache an das BFM kommt so offensichtlich nicht in Betracht.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst durch Beschwerdeerhe-
bung zu einer vollständigen Beurteilung des rechtserheblichen Sachver-
halts gelangte, ist praxisgemäss im Rahmen der Kostenauferlegung zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/47). In diesem Zusammenhang ist dar-
auf hinzuweisen, dass das BFM verpflichtet gewesen wäre, im Anschluss
einer Kassation ihrer Verfügung die entsprechenden Verfahrensakten der
Beschwerdeinstanz zu konsultieren; anders kann der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich nicht erhoben werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Das BFM erachtet die Kernvorbringen des Beschwerdeführers für un-
glaubhaft. Dieser Einschätzung ist gemäss nachfolgenden Ausführungen
zuzustimmen.
5.1 Es erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer
in seinem Herkunftsgebiet mit den Taliban in Kontakt kam und im Sinne
der Beschwerdevorbringen als Sohn einer offenbar einflussreichen Fami-
lie gewissen Pressionen ausgesetzt war. Auch ein Überfall im Dorf könnte
sich ereignet haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers recht de-
tailliert ausgefallen sind. Dass der Beschwerdeführer jedoch während ei-
nes längeren Zeitraums im Gewahrsam der Taliban verblieb und unter
den geschilderten Umständen diesem Zugriff wieder entkommen konnte,
erscheint in der geschilderten Form als blosses Sachverhaltskonstrukt.
Das BFM hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Taliban den Be-
schwerdeführer bei tatsächlich beabsichtigter Zusammenarbeit gegen
seinen Willen nicht in der geschilderten Art in der Apotheke allein gelas-
sen hätten, da sie so mit seinem Verschwinden rechnen mussten. Stich-
haltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. Auch in
Berücksichtigung des Vorbringens, wonach er als Faustpfand lediglich ei-
ner Gehirnwäsche unterzogen worden sei, erscheint diese Einräumung
der Fluchtmöglichkeit als realitätsfremd. Die Erwägung der Vorinstanz,
wonach er sich gemäss seinen Äusserungen im Gewahrsam der Taliban
trotz angeblicher Spionagevorwürfen relativ frei habe bewegen können,
verstärkt die Zweifel an den angeblich zielgerichteten Behelligungen. Die
in der Beschwerde hervorgehobene hohe soziale Stellung seines Vaters
ändert in Anbetracht der üblichen Vorgehensweise der Taliban nichts an
dieser Feststellung. Schliesslich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht,
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gewisse Abweichungen in seinen Aussagen zu denjenigen seines Bru-
ders (N […]) hinlänglich überzeugend zu erklären. Die Unglaubhaftigkeit
einer längeren Gefangenschaft wird auch in diesem Lichte besehen bes-
tätigt.
5.2 Die eingereichten Beweismittel führen zu keinem anderen Ergebnis.
Die Tatsache, dass er gemäss Berichten seiner Ärzte in der Schweiz
durch Ereignisse in Afghanistan traumatisiert worden sein soll, vermag
die konkrete Ursache der psychischen Leiden nicht schlüssig darzutun,
weshalb die Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen bestehen bleibt. Fotos
beziehungsweise Bildaufnahmen mit ihm im Umkreis von Personen, wel-
che möglicherweise der Taliban zuzuordnen sind, belegen allenfalls sei-
nen damaligen Aufenthalt im Umkreis solcher Personen; als Belege für
die Entführung und die Flucht aus dem Gewahrsam der Taliban sind sie
indes nicht beweistauglich, weshalb sich die implizit beantragten zusätzli-
chen Abklärungen erübrigen. Weitere Unterlagen, welche insbesondere
seine Bezüge zu einer ausländischen Organisation, einen stattgefunde-
nen Überfall und seinen Spitalaufenthalt bezeugen sollen, sind unbese-
hen der Frage des Beweiswertes wiederum nicht geeignet, die angeblich
erlittene Gefangenschaft und die Flucht verbunden mit einer andauern-
den Gefährdung zu belegen. Unbesehen der Unglaubhaftigkeit der Kern-
vorbringen ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch bei
angenommener Wahrheit eines gewissen Engagements für die genannte
Organisation und dem Wohlstand der Familie insgesamt kein Profil auf-
weist, welches eine (landesweit) drohende, zielgerichtete Verfolgung
durch militante Kräfte im Ausreise- und im jetzigen Zeitpunkt als be-
achtlich wahrscheinlich erscheinen lassen würde.
5.3 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen, dass er in Afghanistan aktuell begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben
muss. Die diesbezüglichen Erwägungen des BFM sind entgegen den Be-
schwerdevorbringen nicht zu beanstanden. Es erübrigt sich, auf weitere
Beschwerdevorbringen oder die beigebrachten Beweismittel detaillierter
einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 10
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.3 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM in der angefochtenen Verfü-
gung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren zwar unterlegen
und wäre kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist jedoch
zu berücksichtigen, dass auf Beschwerdeebene eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geheilt worden ist, was praxisgemäss dazu führt, dass
dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE
2008/47).
8.2 Dem Beschwerdeführer ist aus dem gleichen Grund eine Parteient-
schädigung zuzusprechen, für deren Festsetzung Art. 5 VGKE sinnge-
mäss gilt (Art. 15 VGKE). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers
hat keine Honorarnote zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsge-
richt verzichtet auf die Einholung einer solchen und setzt die Entschädi-
gung gestützt auf die Akten fest (Art. 14 VGKE). Unter Berücksichtigung
der Bemessungsgrundsätze der Art. 7 ff. VGKE ist dem Beschwerdefüh-
rer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.– (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 300.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: