B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-534/2015/plo
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch Franca Hirt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 15. September 2014 um die Gewäh-
rung von Asyl in der Schweiz, worauf vom BFM (heute: SEM) aufgrund
einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass sie vor der
Schweiz bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hatte (Antrag verzeich-
net per 4. November 2013 in X._______ [Provinz Y._______, Kalabrien],
zudem illegale Einreise verzeichnet per 24. September 2013 in Z._______
[… Sizilien]).
Am 25. September 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihrer
Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen be-
fragt (vgl. dazu act. A4: Protokoll der Befragung zur Person). Dabei brachte
sie vor, sie sei eine Staatsangehörige von Eritrea und sie habe ihre Heimat
im Februar 2009 verlassen, um dem Militärdienst zu entgehen, in dessen
Verlauf sie schlecht behandelt und von einem Offizier vergewaltigt worden
sei. Dem Militärdienst habe sie bereits im Februar 2006 entfliehen können
und habe sich daraufhin im Dorf der Mutter aufgehalten. Dort sei sie aber
immer wieder von der Verwaltung vorgeladen worden. Ihr Ehemann sei
ebenfalls dienstpflichtig gewesen und im April 2008 habe sie einen Sohn
geboren. Im Rahmen ihrer Reisewegschilderungen verwies sie auf einen
Aufenthalt namentlich im Sudan, wo sie jedoch im Jahre 2009 während drei
Monaten in Geiselhaft gewesen sei, zwecks Lösegelderpressung von ihrer
Mutter. Ihre Entführer hätten sie während dieser Zeit immer wieder verge-
waltigt. Nachdem ihr die Flucht gelungen sei, habe sie in Khartum gelebt,
bis sie im August 2013 auf dem Landweg nach Libyen und von dort auf
dem Seeweg nach Italien gelangt sei. Nachdem sie (die Beschwerdefüh-
rerin und die anderen Bootspassagiere) am 29. August 2013 aus Seenot
gerettet worden seien, habe sie einen Monat auf Lampedusa verbracht.
Danach sei sie von den italienischen Behörden mit einer Fähre und per
Bus zu einem ihr unbekannten Ort gebracht worden, wo man sie unter
Schlägen dazu gezwungen habe, ihre Fingerabdrücke zu geben. Danach
habe sie auf der Strasse gelebt, bis sie am 15. September 2014 mit dem
Zug die Schweiz erreicht habe. Auf entsprechende Nachfrage hin sprach
sie sich gegen eine Rückkehr nach Italien aus, da sie dort auf der Strasse
habe leben müssen und von den italienischen Polizisten mit einem Knüp-
pel geschlagen und zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden
sei. Gleichzeitig gab sie auf Frage nach allfälligen gesundheitlichen Prob-
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lemen an, sie habe Kopfschmerzen. An dieser Stelle wurde vom Bundes-
amt in einer Klammerbemerkung festgehalten, die Asylgesuchstellerin ant-
worte nicht klar, sie scheine traumatisiert zu sein.
B.
Am 9. Oktober 2014 sandte das BFM gemäss den Bestimmungen der Dub-
lin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) ein Ersuchen um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin an Italien. Dem Bundesamt
wurde in der Folge von der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt, die
Dublin-III-VO könne nicht zur Anwendung gelangen, da der Beschwerde-
führerin von Italien bereits subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Das
Bundesamt habe daher ein Rückübernahmeersuchen gemäss dem bilate-
ralen Übereinkommen an Italien zu richten.
C.
Mit Schreiben des BFM vom 28. November 2014 wurde die Beschwerde-
führerin unter Verweis auf die bereits erfolgte Gewährung subsidiären
Schutzes in Italien zur Stellungnahme betreffend einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung der Bestimmung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) und eine Wegweisung nach Italien eingeladen. Die ihr einge-
räumte Frist zur Stellungnahme liess sie unbenutzt verstreichen.
D.
Am 9. Dezember 2014 sandte das BFM gemäss den Bestimmungen des
bilateralen Übereinkommens Schweiz-Italien (Abkommen vom 10. Sep-
tember 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbe-
fugtem Aufenthalt; SR 0.142.114.549) ein Gesuch um Rückübernahme der
Beschwerdeführerin an die zuständige italienische Behörde. Diesem Ersu-
chen wurde von Italien mit Erklärung vom 17. Dezember 2014 entspro-
chen, wobei vonseiten der zuständigen italienischen Behörde bestätigt
wurde, der Beschwerdeführerin sei in Italien subsidiärer Schutz gewährt
und von der Questura Y._______ eine bis zum 26. März 2019 gültige Auf-
enthaltsbewilligung, ein "permesso di soggiorno", ausgestellt worden (vgl.
dazu act. A17/A18)
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Seite 4
E.
Vor dem Hintergrund der vorgenannten Rückübernahmeerklärung trat das
SEM mit Verfügung vom 8. Januar 2015 (eröffnet durch Vermittlung der
kantonalen Behörde am 21. Januar 2015) in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein,
verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des
Wegweisungsvollzuges nach Italien. Für die Entscheidbegründung ist auf
die Akten zu verweisen.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 26. Januar
2015 – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – Beschwerde. In ihrer Ein-
gabe beantragt sie zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und Rückweisung der Sache ans SEM zwecks Eintreten auf ihr
Asylgesuch [1], eventualiter zwecks Ausübung des Selbsteintrittsrechts ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO [2]. In prozessualer Hinsicht ersucht sie
vorab, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, verbun-
den mit der Anordnung vollzugshemmender Massnahmen [3]. Sodann er-
sucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertre-
terin als unentgeltliche Rechtsbeiständin [4]. Soweit nicht in den nachfol-
genden Erwägungen darauf eingegangen wird, ist für die Beschwerdebe-
gründung auf die Akten zu verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG [SR 173.32] und Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), soweit das
VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und
105 ff. AsylG).
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1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre
Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG,
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist.
1.4 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die Bestimmung von
Art. 31a Ziff. 1 Bst. a AsylG (Nichteintreten auf ein Asylgesuch wegen der
Möglichkeit einer Rückkehr in einen sicheren Drittstaat), und nicht auf die
Bestimmung von Art. 31a Ziff. 1 Bst. b AsylG (Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch wegen der staatsvertraglichen Zuständigkeit eines Drittstaats zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens), womit kein Dublin-
Verfahren vorliegt. Auf das Eventualbegehren betreffend Rückweisung der
Sache zwecks Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO ist daher nicht einzutreten.
1.5 Die vorliegende Beschwerde ist – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet zu erkennen, weshalb darüber in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist
auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summa-
risch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren können die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das
Ausländerrecht anzuwenden ist (vgl. unten, E. 3.4), kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art.
49 VwVG, Art. 96 AuG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob das Staatsekretariat zu Recht auf das
Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Sofern das Gericht
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich
einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfü-
gung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
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Seite 6
2.3 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des
Wegweisungsvollzuges hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat
zurückkehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs
in der Schweiz aufgehalten hat.
3.2 Aus den Akten folgt, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ein-
reise in die Schweiz ein Jahr lang in Italien aufgehalten hat, wo ihr von den
zuständigen Behörden subsidiärer Schutz gewährt und eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist. Bei Italien handelt es
sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft
seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat, und die
italienischen Behörden haben einer Rückübernahme der Beschwerdefüh-
rerin am 17. Dezember 2014 ausdrücklich zugestimmt. Damit sind die Vo-
raussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheides in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt.
Angesichts der nachfolgenden Ausführungen kann eine Auseinanderset-
zung mit der Frage unterbleiben, ob im Falle des Vorliegens eines Voll-
zugshindernisses die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides im
Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG möglich ist oder ob die entsprechen-
den Voraussetzungen analog zu Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (Dublin-Ver-
fahren) nicht erfüllt sein können, wenn der Vollzug der Wegweisung in den
Drittstaat nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist.
3.3 Die Anordnung der Wegweisung nach Italien entspricht grundsätzlich
der Konzeption von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und steht im Einklang mit
der Bestimmung von Art. 44 AsylG, zumal die Beschwerdeführerin weder
über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über einen Anspruch auf
Erteilung eines solchen verfügt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1). Die Anord-
nung der Wegweisung nach Italien ist demnach zu bestätigen.
3.4
3.4.1 Das BFM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn sich der Vollzug der
Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist
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(Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG). Anzumerken bleibt in diesem Zu-
sammenhang, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts allfällige Wegweisungshindernisse zu beweisen sind, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Sodann bleibt festzuhalten, dass
vorliegend einzig der Vollzug der Wegweisung nach Italien einer Prüfung
zu unterziehen ist, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunfts-
staat der Beschwerdeführerin.
3.4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wegweisung der Auslän-
derin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Aus dieser Bestimmung kann die Beschwerdeführerin je-
doch nichts für sich ableiten, zumal nicht davon auszugehen ist, sie sei in
Italien von einer völkerrechtswidrigen Behandlung bedroht. Nachdem ihr
von Italien subsidiärer Schutz gewährt worden ist, besteht zunächst kein
Anlass zur Annahme, es drohe eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 der
Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der
Nichtrückschiebung. Entgegen ihren Beschwerdevorbringen ergeben sich
auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie durch ihre Rück-
führung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK (SR 0.101) oder Art. 1 Folterkonvention (FoK, SR 0.105) verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt würde. Diesbezüglich bleibt fest-
zuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK und der FoK ist und keine
Hinweise darauf bestehen, Italien würde seine daraus entstehenden völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nicht beachten. Italien ist sodann an die
Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf inter-
nationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für
Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu ge-
währenden Schutzes [sog. Qualifikationsrichtlinie]) gebunden, deren Kapi-
tel VII die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu
gewährenden Rechte regelt (vgl. insbesesondere Art. 26 [Zugang zu Be-
schäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- respektive Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2
[medizinische Versorgung]). Entgegen den sinngemäss anders lautenden
Beschwerdevorbringen ist nicht davon auszugehen, Italien würde seine
staatsvertraglichen Verpflichtungen systematisch missachten und die Be-
schwerdeführerin daher durch eine Rückführung nach Italien einer men-
schenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt.
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Seite 8
3.4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Die Beschwerdeführerin macht in dieser
Hinsicht zunächst geltend, sie habe trotz der Gewährung subsidiären
Schutzes in Italien auf der Strasse leben müssen, und sie führt namentlich
aus, sie sei schwer traumatisiert, sie habe jedoch nie medizinische oder
psychiatrische Hilfe erhalten. Diesen Vorbringen ist zunächst entgegenzu-
halten, dass sie in Italien über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und da-
mit einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügt, und dass sie aufgrund der
Gewährung subsidiären Schutzes gerade auch Anspruch auf Behandlung
der geltend gemachten Leiden hat (vgl. dazu namentlich Art. 30 Abs. 2 der
vorgenannten Qualifikationsrichtlinie). Zwar können in Italien nicht nur
Asylsuchende, sondern auch anerkannte Flüchtlinge und Personen mit ei-
nem subsidiären Schutzstatus bei der Unterkunft, der Arbeit und der medi-
zinischen Versorgung gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein (vgl. dazu
EGMR, Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien
[Appl. No. 27725/10], Urteil vom 2. April 2013, § 78, und EGMR, Tarakhel
gegen die Schweiz [Appl. No. 29217/12], Urteil vom 4. November 2014, §§
111–115). Der Beschwerdeführerin kann jedoch zugemutet werden, sich in
Italien an die zuständigen staatlichen Instanzen zu wenden, gegebenen-
falls mit Beistand der in Italien tätigen Hilfsorganisationen. Daran ändert
auch – wie nachfolgend erwogen – die geltend gemachte psychische Er-
krankungslage nichts.
Von der Beschwerdeführerin wird unter Verweis auf die Akten und Vorlage
einer Hospitalisationsbestätigung (… [einer psychiatrischen Klinik]) vom
26. Januar 2015 geltend gemacht, sie sei schwer traumatisiert und sie
habe wegen Suizidgedanken notfallmässig in eine Klinik eingewiesen wer-
den müssen. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhanges und der im Bericht
genannten Diagnose (Anpassungsstörung, kurze depressive Reaktion
F43.20 mit Suizidgedanken) ist in erster Linie auf eine spontane psychi-
sche Reaktion auf den Erhalt des Wegweisungsentscheides zu schliessen.
Auf der anderen Seite ergeben sich konkrete Hinweise darauf, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erlebnisse während des vorgebrachten
Militärdienstes und der geltend gemachten Gefangenschaft in Sudan vom
Frühjahr 2009 an einer grundsätzlich behandlungsbedürftigen Traumatisie-
rung leiden dürfte. Diesbezüglich ist jedoch auf die genügende medizini-
sche Infrastruktur in Italien hinzuweisen, die eine Behandlung von Trauma-
tisierung zweifellos zulässt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ins-
besondere auch, dass die traumatisierenden Ereignisse bereits mehrere
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Seite 9
Jahre in der Vergangenheit liegen und die Beschwerdeführerin während
der letzten Jahre offenkundig stets in der Lage war, selbständig ihr Aus-
kommen zu finden, namentlich während vier Jahren in Khartum, von wo
sie in der Folge selbständig über Libyen nach Italien gereist ist, wo sie sich
vor ihrer Einreise in die Schweiz wiederum während eines Jahres selbstän-
dig aufgehalten hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände besteht kein
Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei auf eine Behandlung an-
gewiesen, welche nur in der Schweiz erbracht werden könnte. Da in Italien
genügende psychiatrische und psychologische Angebote zur Verfügung
stehen, kann auf das Einholen eines detaillierten ärztlichen Berichts zur
geltend gemachten Erkrankungslage im Sinne einer antizipierten Beweis-
würdigung verzichtet werden (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Nach dem Gesagten
besteht auch unter Berücksichtigung des jüngsten Urteils des EGMR vom
4. November 2014 (vgl. a.a.O.), der erschwerten Umstände in Italien und
der individuellen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin kein
Anlass zur Annahme, diese würde im Falle einer Rückführung nach Italien
in eine existenzielle Notlage geraten. In diesem Zusammenhang bleibt an-
zumerken, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem einjährigen Aufenthalt
in Italien längst Zugang zu der dort ansässigen eritreischen Diaspora ge-
funden haben dürfte, womit sie in Italien kaum auf sich alleine gestellt ist.
Der geltend gemachten Erkrankungslage ist vom SEM und der kantonalen
Vollzugsbehörde jedoch insofern Rechnung zu tragen, als die Beschwer-
deführerin den italienischen Behörden vor ihrer Überstellung bei den zu-
ständigen italienischen Behörden als sogenannter Medizinalfall anzumel-
den ist. Damit wird in der Praxis sichergestellt, dass eine andauernde Be-
handlung nicht durch die Umsetzung des Wegweisungsvollzuges unterbro-
chen wird. Einer allfälligen Suizidalität ist ebenfalls Rechnung zu tragen,
zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Ein-
bezug ihrer gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten
ist.
3.4.4 Nachdem die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Be-
schwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Weg-
weisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG).
3.4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wegweisungsvollzug als
zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
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Seite 10
4.
Nach vorstehenden Erwägungen ist die Verfügung des SEM vom 8. Januar
2015 zu beständigen und die eingereichte Beschwerde, soweit darauf ein-
zutreten ist, als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
5.
5.1 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG)
gegenstandslos. Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin (im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG),
sind im Urteilszeitpunkt abzuweisen, da sich nach vorstehenden Erwägun-
gen die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat. Zuhan-
den der Rechtsvertreterin bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass
eine Beiordnung ihrer Person als unentgeltliche Rechtsbeiständin ohnehin
nur dann in Frage gekommen wäre, wenn sie die in Art. 110a Abs. 3 AsylG
definierten Voraussetzungen erfüllt, was aufgrund der Aktenlage nicht er-
stellt ist.
5.2 Nach dem Gesagten wären der Beschwerdeführerin die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung von Art. 6
Bst. b VGKE werden diese jedoch erlassen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das SEM und die zuständige kantonale Vollzugsbehörde werden aufgefor-
dert, die Beschwerdeführerin vor ihrer Überstellung bei den zuständigen
italienischen Behörden als Medizinalfall anzumelden.
3.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung der
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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