B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-534/2016
pjn
Ur t e i l vom 1 4 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Fabienne Bratoljic,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Januar 2016 / N (…).
D-534/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 10. Juli 2015 in die Schweiz ein und er-
suchte gleichentags um Asyl. Ebenfalls um Asyl in der Schweiz ersuchten
die Mutter des Beschwerdeführers und dessen vier minderjährigen Ge-
schwister. Für diese wird ein separates Zuständigkeitsverfahren geführt
(Geschäftsnummer D-535/2016).
B.
Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass dem Beschwerdeführer von
den italienischen Behörden ein vom 1. Mai 2015 bis 14. Mai 2016 gültiges
Schengen-Visum ausgestellt worden war. Am 4. August und 17. Dezember
2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur
allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens.
C.
Am 19. August 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die
italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der vorge-
sehenen Frist unbeantwortet. Mit Schreiben vom 24. November 2015 hies-
sen sie das Gesuch nachträglich gut. Dabei sicherten sie in Bezug auf die
ebenfalls mit dem Beschwerdeführer eingereiste Mutter des Beschwerde-
führers und seine minderjährigen Geschwister die Wahrung der Familien-
einheit (Nucleo Familiare) zu.
D.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 – eröffnet am 20. Januar 2016 – trat
das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete die Überstellung des
Beschwerdeführers nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und
forderte ihn auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, dem Beschwerdeführer
würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer
Beschwerde komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wir-
kung zu.
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Seite 3
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch die
bevollmächtigte Rechtsvertreterin – am 27. Januar 2016 Beschwerde und
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylge-
such sei einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzufüh-
ren, eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Abklärung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung, um Sistierung des Vollzugs der Wegweisung
sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
F.
Am 28. Januar 2016 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug
der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme aus.
G.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 wurde der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung eingeräumt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde verzichtet. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz
zur Vernehmlassung eingeladen.
H.
Am 17. Februar 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2016
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem Beschwerdever-
fahren der Mutter und der minderjährigen Geschwister koordiniert. In ge-
nannter Sache ergeht ebenfalls mit heutigem Tag ein Urteil.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der
betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zuge-
stimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
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Seite 5
3.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.
4.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentli-
chen aus, entsprechend der Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO
sei Italien zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens, da dem Be-
schwerdeführer von den italienischen Behörden ein Visum für den Zeit-
raum vom 1. Mai 2015 bis 14. Mai 2016 erteilt worden sei. Ein Selbsteintritt
der Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 4
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABI. C 364/1 vom
18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) und Art. 3 EMRK gebie-
te sich vorliegend nicht, da das italienische Asyl- und Aufnahmesystem kei-
ne systemischen Mängel aufweise und auch im konkreten Fall nicht davon
auszugehen sei, dass einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ita-
lien Überstellungshindernisse im Sinne drohender Menschenrechtsverlet-
zungen entgegenstehen würden. Aus der Anwesenheit seiner Mutter und
der minderjährigen Geschwister in der Schweiz könne er ebenfalls von
vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese nicht als Familien-
angehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Es wür-
den sodann auch keine humanitären Gründe vorliegen, welche zu einen
Selbsteintritt der Schweiz führen würden.
4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, beim Beschwerde-
führer handle es sich um einen 19-jährigen Mann, dessen alleinstehende
Mutter und die minderjährigen Geschwister ebenfalls in der Schweiz um
Asyl ersucht hätten. Der Vater gelte im Heimatstaat als verschollen. Italien
sehe sich einer extrem starken Migrationswelle ausgesetzt, das Asylsys-
tem sei hoffnungslos überlastet und es bestünden gravierende Mängel bei
den Aufnahmebedingungen und im Asylverfahren. Es herrsche aktuell ein
Notstand an Unterkünften, weshalb ein Grossteil der Asylsuchenden und
Schutzberechtigten in Italien obdachlos sei oder in besetzten Häusern und
Slums lebe. Auch Familien mit Kindern seien betroffen. Zwar hätten Perso-
nen, welche im Rahmen des Dublin-Systems aus anderen europäischen
Staaten nach Italien überstellt würden, theoretisch Zugang zu staatlichen
Unterkünften. Ebenfalls würden verletzliche Personen, wie alleinstehende
Frauen mit Kindern, von den italienischen Behörden bis zu einem gewissen
Grad bevorzugt behandelt, was den Zugang zu Unterkünften anbelange.
In der Situation der Überlastung des Unterbringungssystems scheitere dies
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Seite 6
allerdings meist an den effektiv vorhandenen Kapazitäten. Es komme im
italienischen System regelmässig zu Familientrennungen, auch zur Tren-
nung von Müttern und Kindern. Zudem bestünden grosse Defizite beim Zu-
gang zum Asylverfahren. Hinzuweisen sei überdies auf das kaum leis-
tungsfähige Sozialsystem, welches auch im Falle der Zuerkennung eines
Schutzstatus kein Existenzminimum garantieren könne. Auch Dublin-Rück-
kehrer könnten nicht damit rechnen, in den staatlichen Strukturen Auf-
nahme zu finden. Vorliegend seien der Beschwerdeführer sowie die Mutter
und die minderjährigen Geschwister von den Entscheiden des SEM betrof-
fen. Mutter und Geschwister würden als besonders verletzliche Personen
unter die Rechtsprechung Tarakhel des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) fallen. Der Beschwerdeführer habe mit ihnen
stets zusammengelebt. Er habe die Schule nur bis zum 13. Lebensjahr be-
sucht und verfüge über keine berufliche Ausbildung. Ohne Schul- und Be-
rufsbildung habe er jedoch keine Chance, in Italien einen Lebensunterhalt
zu verdienen. Der entscheidrelevante Sachverhalt sei im Hinblick auf die
Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform im Sinne von
Art. 3 EMRK sei, nicht rechtsgenüglich erstellt und die Sache sei daher an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Es bestehe im Falle des Beschwerdefüh-
rers ein grosses Risiko, dass er in Italien Lebensbedingungen vorfinde,
welche einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkommen würden. Es sei
daher der Selbsteintritt auszuüben und das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz zu behandeln.
5.
5.1 In der Beschwerde wird zunächst die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz bean-
tragt. Gerügt wird die ungenügende Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung völkerrechts-
konform im Sinne von Art. 3 EMRK sei. Diese Verfahrensrüge ist vorweg
zu prüfen, da ihre Verletzung unter Umständen eine Kassation des vor-
instanzlichen Entscheides bewirkt (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1156 m.w.H.).
5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Verwaltungsverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterla-
gen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ord-
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Seite 7
nungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhalts-
feststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachver-
halt zugrunde gelegt wird, oder wenn die Vorinstanz nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüft, etwa weil sie
die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint. Unvollständig
ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden.
5.3 Die Vorinstanz hat im Hinblick auf die Frage der Zuständigkeit zur Prü-
fung des Asylgesuchs Abklärungen in Italien getroffen. Das Ergebnis der
Abklärungen ist dem Beschwerdeführer am 4. August und am 17. Dezem-
ber 2015 zur Kenntnis gebracht worden, verbunden mit der Möglichkeit zur
Stellungnahme, auch im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens
(vgl. vorinstanzliche Akten act. A18/2 und A12/2). Von diesem Recht der
Stellungnahme hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Eine
ungenügende Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Frage, ob eine
Überstellung nach Italien im vorliegenden Fall als völkerrechtskonform im
Sinne von Art. 3 EMRK zu erachten ist, oder ob der Selbsteintritt auszu-
üben ist, lässt sich nicht erkennen. Vielmehr zielen die Beschwerdeausfüh-
rungen auf eine andere materiell-rechtliche Beurteilung als die von der
Vorinstanz vorgenommene. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht
sich jedoch lediglich auf die Sachverhaltsfeststellung, nicht aber auf die
rechtliche Würdigung (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Der Antrag auf Rück-
weisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.
6.
In materieller Hinsicht ergibt sich sodann gestützt auf die Akten, dass die
Vorinstanz zutreffend die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asylverfahrens festgestellt hat.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die italienische Botschaft
in Colombo dem Beschwerdeführer ein Schengen-Visum mit einer Gültig-
keit vom 1. Mai 2015 bis 14. Mai 2016 ausgestellt hatte. Das SEM ersuchte
infolgedessen am 19. August 2015 die italienischen Behörden gestützt auf
Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Die
italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen in der vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet; mit Schreiben vom 24. November 2015 hiessen
sie das Gesuch um Übernahme nachträglich gut. Italien hat seine Zustän-
digkeit mithin zunächst implizit und durch eine spätere ausdrückliche Zu-
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Seite 8
stimmung anerkannt. Weder die Angaben und Ausführungen im vor-
instanzlichen Verfahren noch die Beschwerdeausführungen sind geeignet,
diese grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zu widerlegen.
7.
Der geplanten Überstellung des Beschwerdeführers stehen sodann auch
keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse entgegen.
7.1
7.1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zu-
ständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für die Antragstellenden in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrech-
techarta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein an-
derer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann.
7.1.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301). Das Gericht verkennt die Schwierigkeiten im italienischen
Aufnahmesystem nicht. Gleichwohl kann zum heutigen Zeitpunkt nicht da-
von ausgegangen werden, dass Italien seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt und systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie) im Sinne systemischer Mängel verstösst.
Der EGMR hält in seiner bisherigen Rechtsprechung ebenfalls fest, dass
in Italien keine systemischen Mängel an Unterstützung und Einrichtungen
für Asylsuchende bestünden, obwohl die allgemeine Situation und insbe-
sondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlin-
gen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien Mängel
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aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und an-
dere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom
2. April 2013, § 78). Die Urteile des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz
(Beschwerde Nr. 29217/12) vom 4. November 2014 und A.S. gegen die
Schweiz (Beschwerde Nr. 39350/13) vom 30. Juni 2015 haben diesbezüg-
lich zu keiner anderen Einschätzung geführt. Die Anwendung von Art. 3
Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt.
7.1.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in
Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden. Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes
Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völker-
rechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbstein-
trittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2).
7.1.4 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Ausübung des Selbstein-
trittsrechts wegen einer drohenden Verletzung nach Art. 3 EMRK. Er weist
in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des EGMR in Sachen
Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) vom 4. November
2014 hin, gemäss welchem Urteil im Falle einer Familie mit minderjährigen
Kindern Überstellungsgarantien vorzuliegen hätten, die vorliegend nicht er-
füllt seien. Er beruft sich darauf, mit seiner Mutter und den minderjährigen
Geschwistern eine Familieneinheit zu bilden, für welche die entsprechen-
den Garantien vorzuliegen hätten.
7.1.5 Der EGMR hielt im genannten Urteil Tarakhel fest, dass das Vorliegen
systemischer Mängel für Italien zwar zu verneinen sei und die Struktur und
der allgemeine Zustand der Aufnahmebedingungen dort noch kein grund-
sätzliches Hindernis für Asylsuchende darstellen würden (vgl. § 114 f. und
120). Er stellte aber gleichzeitig fest, dass ernsthafte Zweifel an den Kapa-
zitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestünden und damit eine ge-
wisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrer in Italien keine oder le-
diglich überfüllte Unterkünfte vorfinden würden, in welchen keine Privat-
sphäre, wenn nicht gar gesundheitsgefährdende und gewaltgeprägte Be-
dingungen herrschen würden (vgl. § 115 und 120). Daraus schlussfolgerte
er, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die
D-534/2016
Seite 10
Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Ita-
lien vornehmen würden, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine
individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unter-
bringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl.
§ 122).
7.1.6 Mit dem Entscheid BVGE 2015/4 sowie mit dem Referenzurteil
D-6358/2015 vom 7. April 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht unter
Berücksichtigung des vorgenannten EGMR-Entscheids hierzu konkretisie-
rend festgestellt, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer
kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung
in Italien keine blossen Überstellungsmodalitäten darstellen, sondern eine
Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer
Überstellung sind. Das von den italienischen Behörden entwickelte System
der Abgabe konkreter Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe so-
wie unter Anerkennung der Familieneinheit, welche zusammen mit einem
Hinweis auf die allgemeinen Garantien einer familiengerechten Unterbrin-
gung in der Form von Rundschreiben ergeht, wird dabei als hinreichend
konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderun-
gen erachtet.
7.1.7 Im vorliegenden Fall hat Italien entsprechende Zusicherungen für die
Mutter des Beschwerdeführers und die minderjährigen Geschwister abge-
geben und auch für den Beschwerdeführer selbst in seiner Zustimmungs-
erklärung zur Übernahme vom 24. November 2015 die Familieneinheit des
Beschwerdeführers mit den übrigen Familienmitgliedern garantiert (vgl.
vorinstanzliche Akten act. A17/1). In Bezug auf die ebenfalls in der Schweiz
um Asyl nachsuchende Mutter des Beschwerdeführers und seine minder-
jährigen Geschwister erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen
Selbsteintritts wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK unter
dem Aspekt der Tarakhel-Rechtsprechung und ihrer Weiterentwicklung als
nicht geboten (vgl. Urteil D-535/2015 vom gleichen Tag). Gleiches hat im
konkreten Fall auch für den Beschwerdeführer zu gelten, dessen Überstel-
lung nach der Erklärung der italienischen Behörden gemeinsam mit seiner
Mutter und den minderjährigen Geschwistern nach Catania erfolgen soll.
Ein Selbsteintritt wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist
unter dem Aspekt der Tarakhel-Rechtsprechung und ihrer Weiterentwick-
lung mithin vorliegend nicht geboten.
D-534/2016
Seite 11
7.1.8 Es bestehen sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die
italienischen Behörden dem Beschwerdeführer die Aufnahme oder den Zu-
gang zum Asylverfahren verweigern respektive in seinem Fall den Grund-
satz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land
zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr
laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Ebenfalls ergibt sich aus den vorliegenden Akten auch nicht, dass Italien
dem Beschwerdeführer die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden
Lebensbedingungen vorenthalten würde, oder er wegen fehlenden Zu-
gangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in
eine existenzielle Not geraten würde oder Italien im Bedarfsfall eine ent-
sprechende soziale Unterstützung verweigern würde. Folglich ist der Weg-
weisungsvollzug nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völker-
rechtlichen Bestimmungen als zulässig zu beurteilen, womit keine zwin-
genden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch in Anwendung
der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.
7.2 Abschliessend bleibt festzustellen, dass das SEM bei der Anwendung
von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 aus humanitären Gründen das Asylgesuch
auch dann behandeln kann, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein an-
derer Staat dafür zuständig ist. Dem SEM kommt diesbezüglich ein Ermes-
sen zu, welches das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner einge-
schränkten Kognition lediglich auf qualifizierte Ermessensfehler hin über-
prüfen kann. Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Er-
messensausübung im Sinne einer Unterschreitung des Ermessen durch
die Vorinstanz zu entnehmen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat sich weiterer Ausführungen zur Frage eines
Selbsteintritts zu enthalten (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.).
8.
Die Anordnung der Wegweisung nach Italien entspricht der Systematik des
Dublin-Verfahrens, steht im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG
und ist ebenfalls zu bestätigen.
9.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Wegwei-
sung nach Italien sowie den Vollzug angeordnet hat. Die Beschwerde ist
somit abzuweisen.
D-534/2016
Seite 12
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit
Zwischenverfügung vom 2. Februar 2016 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-534/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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