B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-534/2018
law/scm
Ur t e i l vom 4 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
[...,]
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2018
D-534/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe
der Saho und stammt aus B._______ in der Region Debub. Gemäss eige-
nen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im Juli 2014 in Richtung Äthi-
opien, von wo er in den Sudan und schliesslich nach Libyen weiterreiste.
Am 2. August 2015 gelangte er aus Libyen nach Italien. Am 24. August
2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags
beim Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte den Beschwerdeführer am
28. August 2015 summarisch und hörte ihn am 8. Juni 2017 eingehend zu
seinen Asylgründen an. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asyl-
verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen.
B.
Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er habe Eritrea auf der Suche nach einem besseren Leben
verlassen. Mit den Behörden seines Heimatstaats habe er in der Vergan-
genheit keine konkreten Probleme gehabt (Angabe bei der Erstbefragung).
Einmal seien jedoch Soldaten zum Haus seiner Mutter gekommen und hät-
ten, während er abwesend gewesen sei, nach ihm gesucht (Angabe bei
der eingehenden Anhörung). Auch sei er bei einem missglückten illegalen
Ausreiseversuch festgenommen und während zweier Wochen inhaftiert
worden. Sein Vater, sein Bruder und eine seiner beiden Schwestern seien
im eritreischen Militärdienst. Er habe damit rechnen müssen, ebenfalls zum
Dienst eingezogen zu werden. Auch aus diesem Grund habe er sich zur
Ausreise entschlossen.
C.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte SEM sein Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekre-
tariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerde-
führers seien nicht glaubhaft.
D.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin
wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei Flücht-
D-534/2018
Seite 3
lingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei fest-
zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und
unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht wurde beantrag, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und
es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Als Beweismittel wurden
unter anderem Auszüge aus zwei Berichten zur Situation in Eritrea, Unter-
lagen in Bezug auf die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in
der Schweiz sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom 30. Ja-
nuar 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gutge-
heissen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, hinsichtlich der
Bestellung der Rechtsbeistandschaft mit Frist bis zum 14. Februar 2018
einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu bezeichnen.
F.
Nachdem sich der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist nicht ge-
äussert hatte, wurde mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018 ge-
stützt auf aArt. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) die heutige
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Des Weiteren
wurde der Rechtsvertreterin in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren so-
wie auf das Beschwerdeverfahren Akteneinsicht gewährt, und es wurde ihr
Gelegenheit gegeben, bis zum 15. März 2018 eine Ergänzung der Be-
schwerde einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 13. März 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Be-
schwerdeergänzung ein.
H.
Mit Vernehmlassung vom 20. März 2018 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 2018
Kenntnis gegeben.
D-534/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz durch das SEM erlassen
worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet
sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf seine frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
D-534/2018
Seite 5
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Mit Blick auf die Argumentation der Vorinstanz im vorliegenden Fall ist
zunächst festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung die Ableh-
nung des Asylgesuchs unter anderem damit begründet wurde, die vom Be-
schwerdeführer behauptete illegale Ausreise sei nicht glaubhaft und führe
somit zu keiner begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung. Damit wird
die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe unter die Voraus-
setzungen der Asylgewährung subsumiert, was offensichtlich nicht mit den
gesetzlichen Vorgaben von Art. 3 und Art. 54 AsylG vereinbar ist (vgl. auch
nachfolgend E. 5.1).
4.2
4.2.1 Allerdings ist ausserdem festzustellen, dass der Beschwerdeführer
im Rahmen seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machte.
Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, nachdem er nach der siebten
Klasse die Schule abgebrochen habe, habe er befürchten müssen, in den
eritreischen Nationaldienst eingezogen zu werden. Sein Vater, sein Bruder
und eine seiner beiden Schwestern hätten sich bereits im Militärdienst be-
funden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ge-
mäss eigenen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren vor seiner Ausreise
niemals in konkretem Kontakt mit den für die entsprechende Rekrutierung
zuständigen eritreischen Behörden stand. Nur einmal seien Soldaten zum
Haus seiner Mutter gekommen und hätten nach ihm gesucht. Er sei jedoch
zufällig abwesend gewesen, weil er sich gerade bei seinen Grosseltern
aufgehalten habe (vgl. SEM-act. A23/19 F57, F58, F92 und F93). Ein der-
artiges einmaliges Nachfragen von Soldaten nach dem Beschwerdeführer
ist nicht als gezielte Suche nach seiner Person zu werten. Zum einen wäre
es für die Soldaten ein Leichtes gewesen, den Beschwerdeführer bei sei-
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Seite 6
nen Grosseltern ausfindig zu machen. Zum anderen ist davon auszuge-
hen, dass sich die eritreischen Behörden, hätten sie die Rekrutierung des
Beschwerdeführers zum Nationaldienst im Zeitraum vor seiner Ausreise
tatsächlich unmittelbar beabsichtigt, nicht auf eine einmalige Nachfrage im
Haus seiner Mutter beschränkt hätten. Ausserdem ist festzustellen, dass
der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen auch niemals Probleme mit
entsprechenden Razzien der Sicherheitskräfte hatte (vgl. SEM-act. A23/19
F57). Angesichts dessen liegt kein Grund zur Annahme vor, der Beschwer-
deführer würde durch die eritreischen Behörden als Wehrdienstverweige-
rer aufgefasst, was die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG mit sich bringen würde (vgl. grundlegend
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 3; BVGE 2015/3 E. 5.7.1; zuletzt u.a. die Urteile
des BVGer D-1509/2017 vom 24. April 2019 E. 5.2.1 und E-4077/2017
vom 21. März 2019 E. 6.2).
4.2.2 An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen im Be-
schwerdeverfahren nichts zu ändern. Die Beschwerde beschränkt sich im
Wesentlichen auf das Argument, gemäss Berichten unabhängiger Organi-
sationen würden Jugendliche in Eritrea zum Zweck der Rekrutierung zum
Nationaldienst landesweit in sogenannten Giffas (Razzien) kontrolliert und
festgenommen. Dies sei ein übliches Vorgehen und hätte auch im Fall des
Beschwerdeführers stattfinden sollen. Diesbezüglich ist zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen gegenüber der
Vorinstanz mit solchen Razzien gar nie persönlich konfrontiert wurde. Im
Rahmen der Beschwerdeergänzung vom 13. März 2018 wurde einerseits
eingeräumt, dass der Beschwerdeführer noch nicht zum Militärdienst ein-
gezogen worden sei. Andererseits wurde behauptet, nach seiner Ausreise
sei seine Mutter immer wieder kontaktiert worden, da man nach ihm ge-
sucht habe. Einmal, im Februar 2018, sei die Mutter während einer Woche
im Gefängnis gewesen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass
zwar nicht auszuschliessen ist, dass sich die eritreischen Behörden nach
der Ausreise des Beschwerdeführers bei dessen Mutter (erneut) nach ihm
erkundigten, befindet er sich doch im nationaldienstpflichtigen Alter. Je-
doch lässt sich aus diesem Umstand alleine – zumal er auch nach eigenem
Bekunden gar nie zum Militärdienst eingezogen wurde – nicht ableiten,
dass er im soeben erwähnten Sinn als Wehrdienstverweigerer aufgefasst
würde. In Bezug auf die behauptete Inhaftierung der Mutter ist weiter fest-
zustellen, dass in der Beschwerdeergänzung keinerlei konkrete Ausführun-
gen dazu enthalten sind, aus welchem Grund und unter welchen Umstän-
den diese Inhaftierung erfolgt sein soll. Auch aus dieser Behauptung lässt
D-534/2018
Seite 7
sich somit nichts ableiten, was die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgung des Beschwerdeführers begründen könnte.
4.3 Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer ausser-
dem geltend, er sei bei einem misslungenen illegalen Ausreiseversuch
festgenommen und während zweier Wochen inhaftiert worden.
4.3.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass aus seinen Aussagen
nicht hervorgeht, er hätte nach seiner Freilassung weitere Probleme mit
den eritreischen Behörden gehabt, bis ihm schliesslich die Ausreise bei ei-
nem erneuten Versuch tatsächlich gelang.
4.3.2 Zur Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist ausserdem fest-
zustellen, dass die behauptete Inhaftierung gemäss den Aussagen des Be-
schwerdeführers einen Monat vor dem zweiten (erfolgreichen) Ausreise-
versuch erfolgt sein soll (vgl. SEM-act. A23/19 F90 und F91). Somit wäre
er zu jenem Zeitpunkt achtzehn Jahre alt gewesen und hätte sich folglich
im nationaldienstpflichtigen Alter befunden. Angesichts dieser Umstände
wäre mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer nach einer erfolgten Festnahme wegen eines illega-
len Ausreiseversuchs sofort in den Nationaldienst eingezogen worden
wäre. Diese Einschätzung gilt umso mehr, als die eritreischen Behörden in
diesem Zusammenhang bereits bei seiner Mutter nach ihm gefragt haben
sollen. Zu erwähnen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer seine Frei-
lassung aus der behaupteten Haft einem Onkel zu verdanken haben will,
indem dieser für ihn eine Bürgschaft geleistet habe. Dabei habe sich der
Onkel verpflichten müssen, im Falle eines weiteren illegalen Ausreisever-
suchs des Beschwerdeführers eine Summe von 50'000 Nakfa zu bezahlen
(vgl. SEM-act. A23/19 F87 und F88). Obwohl der Beschwerdeführer in der
Folge dennoch ausreiste, will er später von diesem Onkel nichts mehr ge-
hört haben. Jedoch wäre – sollten die Behauptungen des Beschwerdefüh-
rers zu seiner Inhaftierung und Freilassung zutreffen – zu erwarten, dass
er davon gehört hätte, ob der Onkel die angedrohte Busse tatsächlich be-
zahlen musste oder möglicherweise anderweitige Schwierigkeiten mit den
eritreischen Behörden zu gewärtigen hatte. Unter Berücksichtigung aller
erwähnten Umstände ist die behauptete Inhaftierung wegen eines misslun-
genen illegalen Ausreiseversuchs somit als unglaubhaft zu erachten.
4.3.3 Auch aus diesem Vorbringen lässt sich folglich nicht auf eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen.
D-534/2018
Seite 8
4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass der Beschwerde-
führer ausserdem vorbringt, er sei auf illegale Weise aus Eritrea ausgereist
und nach Äthiopien gelangt. Damit werden durch den Beschwerdeführer
subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht.
5.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlas-
sen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte
exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfol-
gung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten
zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1,
2000 Nr. 16 E. 5a jeweils m.w.H.). Durch Republikflucht zum Flüchtling
wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines
Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der poli-
tischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
5.3
5.3.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flücht-
lingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schritt-
weise entwickelt. Dabei ist zunächst die vor einiger Zeit getroffene Ein-
schätzung zu erwähnen, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit
einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich
ist und dass Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr restriktiven
Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal
beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab 11 Jahren, Män-
ner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von
der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Demnach erachte das eritrei-
sche Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer
Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008
vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2,
D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publi-
ziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2).
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Seite 9
5.3.2 Auch gemäss der soeben erwähnten Rechtsprechung war aber nicht
von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritre-
ischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwer-
ten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale
Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So ist trotz der erwähnten Schwie-
rigkeiten, die Bedingungen für eine legale Ausreise zu erfüllen, die Mög-
lichkeit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall Ausreisevisa durch die
Bezahlung von Schmiergeldern an korrupte Beamte in niedrigen Rängen
erlangt werden können (vgl. European Asylum Support Office [EASO],
EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen: Länderfokus Eritrea,
Mai 2015, S. 54). Des Weiteren ist auch die Möglichkeit in Betracht zu zie-
hen, dass die betroffene Person nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt
aus Eritrea ausgereist ist, sondern sich bereits seit geraumer Zeit im Aus-
land aufgehalten hat, so insbesondere in einem der Nachbarländer Äthio-
pien oder Sudan. Insofern entband die soeben erwähnte asylbehördliche
Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten
illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schil-
dern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013
vom 20. November 2014 E. 9).
5.3.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht in der
Folge im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids be-
treffend Eritrea insofern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaub-
haftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten
Umständen offenbleiben kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 E. 4.6‒5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine
umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklun-
gen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die vorherige
Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd.,
E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Perso-
nen, die illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Hei-
mat zurückkehren konnten. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung
bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzuneh-
men, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, wel-
che die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsan-
D-534/2018
Seite 10
gehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher
Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.
5.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen. Wie sich gezeigt hat (vgl. zuvor E. 4), vermochte
er nichts vorzubringen, was darauf hinweisen könnte, er sei in Eritrea zum
Zeitpunkt seiner Ausreise in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet ge-
wesen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, der Beschwer-
deführer könnte den eritreischen Behörden aufgefallen sein, weil er sich
der Einberufung in den eritreischen Nationaldienst entzog. Zudem hat sich
auch die Behauptung als unglaubhaft erwiesen, der Beschwerdeführer sei
wegen eines misslungenen illegalen Ausreiseversuchs festgenommen und
während zweier Wochen inhaftiert worden. Es sind keine sonstigen Gründe
ersichtlich, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als misslie-
bige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten liesse
sich somit aus einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ‒ ungeach-
tet ihrer Glaubhaftigkeit ‒ keine begründete Furcht vor einer zukünftigen
asylrelevanten Verfolgung ableiten.
5.5 Somit erweist sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
6.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
AIG, SR 142.20]).
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Seite 11
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden. Des Weiteren können der Zulässigkeit
des Vollzugs unter Umständen auch die Verbote der Sklaverei oder Leib-
eigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit
(Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK) entgegenstehen. Nach der Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) setzt die Berufung auf
Art. 3 und 4 EMRK voraus, dass die betreffende Person ein ernsthaftes
Risiko („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass ihr im
Falle einer Rückschiebung in den Heimatstaat eine Verletzung der genann-
ten Konventionsrechte drohen würde.
7.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden.
7.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 und 4 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea ist zunächst in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person
bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst
rechnen muss. Auch dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesver-
waltungsgericht im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsentscheids
eingehend analysiert (vgl. Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f.
[als Referenzurteil publiziert]). Demnach ist bei Personen, die noch keinen
Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein ‒ mithin
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Seite 12
insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebens-
jahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, davon auszugehen, dass sie bei einer
Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Mit anderen Worten ist da-
von auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen
glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausge-
reist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine
Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rück-
reise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten.
Im vorliegenden Fall muss angesichts des Alters des Beschwerdeführers
bei der Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt davon ausgegan-
gen werden, dass er bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der Ein-
ziehung in den Nationaldienst zu rechnen hat. Es ist auch kein Grund er-
sichtlich, der für eine Befreiung des Beschwerdeführers vom National-
dienst sprechen würde (vgl. ebd., E. 13.4).
7.2.5 Im Rahmen eines Grundsatzurteils (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1) hat
sich das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren mit der Frage befasst,
ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst gleichwohl als zulässig im Sinne
von Art. 83 Abs. 3 AIG zu qualifizieren sei. Dies wurde im Wesentlichen
aufgrund folgender Erwägungen bejaht.
Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Natio-
naldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich folglich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 EMRK (ebd., insb. E. 6.1.4).
In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts der Zweckent-
fremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst zwar nicht als „übliche Bürgerpflicht“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3
Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind
folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK zu
qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür er-
forderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten
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Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische National-
dienst diese Bestimmung mithin ihres essentiellen Inhalts berauben würde.
Eine solche Situation liegt indessen nach Auffassung des Gerichts selbst
unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der
Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit nicht
vor (ebd., insb. E. 6.1.5).
Des Weiteren stellt sich die Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea auf-
grund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer
allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise
in der Vergangenheit – eine Verletzung des Verbots von Folter oder un-
menschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK drohen könnte. In diesem
Zusammenhang gelangte das Gericht zum Schluss, dass Misshandlungen
und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftie-
rung nicht derart umfassend verbreitet seien, dass jede nach Eritrea zu-
rückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher nach Einschät-
zung des Gerichts insofern kein ernsthaftes Risiko von Folter oder un-
menschlicher Behandlung (ebd., insb. E. 6.1.6 und 6.1.8).
7.2.6 Gestützt auf dieses Grundsatzurteil stehen dem Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers – selbst wenn er bei seiner Rückkehr nach
Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde – weder das Verbot der
Sklaverei oder Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) noch das Verbot der
Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) entgegen. Es besteht des
Weiteren auch kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer
müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder
Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschen-
rechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nach geltender Praxis nicht als unzulässig erscheinen. Der Be-
schwerdeschrift und der Beschwerdeergänzung lässt sich nichts entneh-
men, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte.
7.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit so-
wohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
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Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst im Rahmen des Koordina-
tionsentscheids D-2311/2016 vom 17. August 2017 (dortige E. 16 f.) eine
aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Zusammenfassend gelangte das
Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeit-
punkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme
einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt
sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und
damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwie-
rig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit
herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in
Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Er-
nährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevöl-
kerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit
dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im
Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu ver-
zeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen
aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der
Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zog aus diesen Um-
ständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegwei-
sungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der
damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Be-
dingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind.
Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwa-
chung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
7.3.3 Mit dem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 (dortige E. 6.2) prüfte das
Bundesverwaltungsgericht zudem die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG nach Eritrea für den Fall,
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dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den
Nationaldienst auszugehen ist.
Diesbezüglich gelangte das Gericht zum einen zur Einschätzung, dass die
Bemessung der Dienstdauer im eritreischen Nationaldienst ‒ wie bereits
unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
gestellt ‒ für die Einzelperson aufgrund der Willkür der Vorgesetzten kaum
vorhersehbar ist. Die durchschnittliche Dienstdauer lässt sich nicht genau
beziffern, auszugehen ist jedoch von mindestens fünf bis zehn Jahren. Die
Lebensbedingungen gestalten sich in dieser Zeit als schwierig; im zivilen
Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft
nicht immer zur Verfügung gestellt werden und der Nationaldienstsold
kaum ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken. Diese speziellen Um-
stände unterscheiden Personen, die in den Nationaldienst einrücken müs-
sen, von anderen Rückkehrerinnen und Rückkehrern, die den National-
dienst schon geleistet haben oder nicht dienstpflichtig sind, und die für ih-
ren Lebensunterhalt beispielsweise durch Tätigkeiten in der Landwirtschaft
und unter Rückgriff auf ihre familiären Strukturen aufkommen können. Al-
lerdings geraten die Dienstleistenden allein aufgrund der allgemeinen Ver-
hältnisse im Nationaldienst nicht in eine existentielle Notlage (ebd.,
E. 6.2.3).
Zum anderen hielt das Gericht dafür, dass es sich bei den Misshandlungen
und sexuellen Übergriffen, von denen im Zusammenhang mit dem Natio-
naldienst in Eritrea berichtet wird, zwar um schwere Eingriffe in die körper-
liche Unversehrtheit handelt, wie sie auch in Kriegen, Bürgerkriegen und
Situationen allgemeiner Gewalt häufig vorkommen. Als solche fallen diese
nicht nur in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK, sondern auch in jenen
von Art. 83 Abs. 4 AIG. Jedoch kommt es in Eritrea während der Grund-
ausbildung und im militärischen oder zivilen Nationaldienst – wie ebenfalls
bereits hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festge-
stellt ‒ nicht derart verbreitet zu Misshandlungen oder sexuellen Übergrif-
fen, dass davon ausgegangen werden müsste, jede Nationaldienstleis-
tende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht deshalb nach Ein-
schätzung des Gerichts kein Grund zur Annahme, Nationaldienstleistende
seien überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen. Es
ist deshalb nicht davon auszugehen, sie seien generell im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst führt mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (ebd., E. 6.2.4).
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7.3.4 Folglich ist auch unter der Annahme einer künftigen Einziehung des
Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst einzig ‒ gestützt auf
die mit dem Koordinationsentscheid D-2311/2016 vom 17. August 2017
vorgenommene Lageanalyse (vgl. zuvor, E. 7.3.2) ‒ danach zu fragen, ob
im vorliegenden Fall besondere Umstände gegeben sind, aufgrund derer
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Im vorliegen-
den Fall können weder den Akten konkrete persönliche Gründe entnom-
men werden, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwer-
deführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell
bedrohliche Situation geraten, noch werden solche im Beschwerdeverfah-
ren geltend gemacht. Es erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers nach Eritrea auch unter diesem Aspekt als
zumutbar zu erachten ist.
7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AIG ist festzuhalten, dass zwangsweise Rückführungen
nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Be-
schwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was
praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich
zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung das Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt sowie – soweit diesbezüglich überprüfbar –
angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folg-
lich abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
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Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 30. Januar 2018 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten zu tragen.
9.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügungen vom 30. Januar 2018 und vom
28. Februar 2018 angeordneten Bestellung der Rechtsvertreterin als amt-
liche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a AsylG ist dieser ein entspre-
chendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der
Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwer-
deführer bei der Einreichung der Beschwerde noch nicht rechtlich vertreten
war. Die am 28. Februar 2018 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte
Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschä-
digung auf Grund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13
VGKE) ist das Honorar aufgrund der Akten daher auf Fr. 600.‒ (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zu-
lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 600.‒ zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Scheyli
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