Abtei lung IV
D-5342/2006/sch/dua
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Marianne
Teuscher, Richterin Madeleine Hirsig- Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
X._______, geboren _______, Iran,
vertreten durch lic. iur. Ursina Geisser,
Bündner Beratungsstelle für Asyl Suchende, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. Juli 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5342/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 12. März 2004 und gelangte zunächst in
die Türkei. Am 7. Mai 2004 sei er von unbekannten Ländern her
kommend unter Umgehung der Grenzkontrollen in einem LKW in die
Schweiz eingereist. Am selben Tag stellte er im Empfangszentrum
B._______ ein Asylgesuch. Nach dem Transfer ins Transitzentrum
C._______ wurde er dort am 18. Mai 2004 summarisch befragt und in
der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______
zugewiesen. Am 14. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer durch die
zuständige kantonale Behörde ausführlich zu seinen Asylgründen
angehört.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2003 einmal für drei Tage
inhaftiert worden, weil er Alkohol konsumiert habe. Weitere
Konsequenzen habe dieser Vorfall nicht gehabt. Am 11. März 2004
habe er in A._______ an einer kurdischen Demonstration teilge-
nommen. Zunächst habe es sich bei der Veranstaltung um ein Fest
anlässlich der den Kurden im Nordirak verliehenen Autonomie
gehandelt. Dieses Fest sei dann in eine Demonstration übergegangen.
Dabei hätten sie unter anderem regimefeindliche Parolen gerufen und
Bilder und Plakate zerrissen. Daraufhin seien sie von den
Sicherheitskräften eingekreist und angegriffen worden. Mehrere
Personen seien festgenommen worden. Als man auch ihn habe
festnehmen wollen, sei er geflohen. Er sei zunächst nach Hause
gegangen und habe seinen Eltern von diesem Vorfall erzählt. Sie
hätten ihm empfohlen, nicht zuhause zu bleiben. Er sei daher noch am
selben Abend zu einem Freund nach E._______ gegangen und habe
ihn gebeten, ihn nach F._______ zu seinem Onkel zu fahren. Gegen
Morgen seien sie dort angekommen. Sein Onkel habe mit seinen
Eltern telefoniert und dabei erfahren, dass das Haus bereits von
Sicherheitskräften durchsucht worden sei. In seinem Zimmer sei je ein
Foto von Dr. Abdul Rahman Ghassemlou sowie eines von Dr. Sadeq
Sharafkandi gefunden und beschlagnahmt worden. Die Polizei habe
seinen Vater mitgenommen und befragt, jedoch kurz darauf wieder
freigelassen. In der Folge habe sein Onkel einen Schlepper
organisiert, und er sei umgehend aus dem Iran ausgereist. Sein
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D-5342/2006
Bruder sei früher bei der PDK aktiv gewesen und lebe inzwischen als
Flüchtling in Norwegen. Seines Bruders wegen sei ihr Haus ständig
von den Behörden überwacht worden. Bei einer Rückkehr in den Iran
wäre sein Leben in Gefahr, da er gegen die Regierung demonstriert
habe.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens keine Identitätspapiere zu den Akten. Hingegen gab er eine
Kopie des Ausweises seines Vaters, eine Mitgliederkarte des Theater-
komitees von A._______ (Original) sowie eine Bestätigung der PDKI
vom 29. November 2004 (Faxkopie) ab.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2006 - eröffnet am 31. Juli 2006 - verneinte
das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wies
das Asylgesuch demzufolge ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 25. August 2006 an die vormalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerde-
führer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und
die Sache sei zwecks Wiederholung der Anhörung zu den Asylgründen
an das Bundesamt zurückzuweisen. Falls diesem Begehren nicht
stattgegeben werde, sei eine Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung zu setzen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) ersucht.
D.
Mit Verfügung vom 30. August 2006 forderte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführer auf, innert Frist
eine allfällige Beschwerdeergänzung nachzureichen. Angesichts des
bestehenden Sicherheitskontos wies die ARK das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, verzichtete jedoch
gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
In der Beschwerdeergänzung vom 7. September 2006 liess der
Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
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heben, und es sei ihm Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu
gewähren.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. September 2006
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
G.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am
4. Oktober 2006 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in
Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen
Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundes-
verwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses
weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschau-
ungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerde-
führers seien insgesamt nicht glaubhaft. Dessen Aussagen
widersprächen sich in wesentlichen Punkten erheblich. Insbesondere
in Bezug auf den zeitlichen Beginn der Demonstration sowie das
Zustandekommen dieser Veranstaltung habe er unterschiedliche
Angaben gemacht. Die Personen, welche ihn hätten festnehmen
wollen, habe er ebenfalls uneinheitlich beschrieben. Seine Aussagen
zu den Freunden, welche durch die Sicherheitskräfte festgenommen
worden seien, enthielten Ungereimtheiten. Schliesslich habe sich der
Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer seines Aufenthalts beim
Onkel widersprochen. Im Weiteren seien die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seiner Flucht vor der Polizei und der angeblich
am selben Abend erfolgenden Hausdurchsuchung unrealistisch. Auch
die geltend gemachte überstürzte Ausreise sei realitätsfremd.
Insbesondere die Schilderung des Festnahmeversuchs und der
darauffolgenden Flucht sei überdies sehr vage und stereotyp
ausgefallen. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die
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geltend gemachte Verfolgung zu belegen. Die Mitgliedskarte des
Theaterkomitees sei allenfalls ein Indiz für die nicht in Frage gestellte
Herkunft des Beschwerdeführers. Bei der Bestätigung der PDKI
handle es sich lediglich um eine Faxkopie. Sie stamme aus der Zeit
nach der Flucht und sei sehr allgemein gehalten. Im Übrigen sei
festzustellen, dass der Beschwerdeführer nie eine spezielle Sympathie
zur PDKI geltend gemacht habe. Insgesamt hielten die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
stand. In Bezug auf die von der Rechtsvertreterin in deren Eingabe
vom 9. Juli 2004 angesprochenen Verständigungsschwierigkeiten
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher in der
kantonalen Anhörung stellte die Vorinstanz Folgendes fest: Die
kantonale Behörde habe in ihrem Begleitschreiben zum
Anhörungsprotokoll festgehalten, dass die Befragung problemlos habe
durchgeführt und der Sachverhalt genau habe abgeklärt werden
können. Aus dem Protokoll gehe hervor, dass die Schilderungen des
Beschwerdeführers grundsätzlich ausführlich und differenziert
ausgefallen seien und dass er nur Verständigungsschwierigkeiten
geltend gemacht respektive ausweichend oder gar nicht geantwortet
habe, wenn er auf Ungereimtheiten angesprochen worden sei. Als er
ausdrücklich Verständigungsschwierigkeiten geltend gemacht habe,
sei die Anhörung in diesem Punkt wiederholt worden. Im Übrigen sei
ihm das gesamte Protokoll rückübersetzt worden, und er habe selbst
angegeben, dass er Farsi sehr gut verstehe. Der Beschwerdeführer
habe zum Schluss der Anhörung schriftlich bestätigt, dass das
Protokoll richtig sei und er den Dolmetscher gut verstanden habe.
Somit bestehe keine Notwendigkeit, die festgestellten Widersprüche
unberücksichtigt zu lassen oder die kantonale Anhörung zu
wiederholen.
4.2 In der Beschwerde respektive der Beschwerdeergänzung wird
geltend gemacht, die Bundesanhörung (recte: kantonale Anhörung)
sei aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Be-
schwerdeführer und dem Dolmetscher als mangelhaft zu bezeichnen
und müsse daher wiederholt werden. Die Hilfswerkvertretung habe
festgehalten, dass der Dolmetscher schlecht Deutsch gesprochen und
und die Antworten des Beschwerdeführers schwer verständlich
übersetzt habe. Durch die ungenügende Übersetzung sei der An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Aufgrund der aktenkundig schlechten Übersetzung müsse davon
ausgegangen werden, dass der Inhalt des Protokolls teilweise nicht
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dem entspreche, was der Beschwerdeführer effektiv gesagt habe. Die
erfolgte Rückübersetzung des Protokolls sei im vorliegenden Fall nicht
hilfreich gewesen, da der Dolmetscher bei der Rückübersetzung
jeweils dieselben Fehlinterpretationen wiederholt habe. Im Übrigen sei
die Muttersprache des Beschwerdeführers Sorani; Farsi verstehe er
zwar gut, aber es sei trotzdem eine Fremdsprache. Den iranischen
Dolmetscher bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer gut
verstanden, da ihm dessen Dialekt bekannt gewesen sei. Bei der
Bundesanhörung (recte: kantonalen Anhörung) habe hingegen ein
Afghane übersetzt. Dessen Farsi habe der Beschwerdeführer nur mit
Mühe verstanden. Zu den von der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung aufgeführten Widersprüchen wird in der
Beschwerdeergänzung Folgendes festgehalten: Die fragliche
Veranstaltung habe mit einem Fest begonnen, welches in eine
Demonstration übergegangen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht
auf die Uhr geschaut, weshalb er keine genauen Angaben hinsichtlich
des Beginns und der Dauer der Demonstration habe machen können.
Als er vor den Sicherheitskräften geflohen sei, habe er sich nicht
umgedreht, um zu kontrollieren, wieviele Personen ihn verfolgten. Er
habe demzufolge in den Befragungen diesbezüglich keine genauen
Angaben machen können. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren
nicht selber gesehen, wer alles festgenommen worden sei. Er wisse
nur, dass G._______ festgenommen worden sei. Er habe erst später
erfahren, wer sonst noch festgenommen worden sei. Da alle
Festgenommenen Parteimitglieder gewesen seien, habe er diese als
Freunde bezeichnet. Als der Beschwerdeführer zu seinem Onkel
geflüchtet sei, sei er dort frühmorgens angekommen und nach einigen
Stunden, als es Tag geworden sei, wieder abgereist. Die
diesbezüglichen Aussagen in den Befragungen widersprächen sich
somit nicht. Zum Vorwurf, die Verfolgungsvorbringen seien teilweise
realitätsfremd, wird seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht,
sein Elternhaus sei bereits vor der Demonstration überwacht worden,
und zwar im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seines
Bruders. Im Weiteren sei es im Iran nicht üblich, vor einer
Durchsuchung einen Durchsuchungsbefehl ausstellen zu lassen;
vielmehr handle die Polizei oftmals willkürlich und könne dadurch
schneller reagieren. Es sei daher nicht von vornherein unlogisch, dass
die Polizei derart schnell beim Haus des Beschwerdeführers gewesen
sei. Die umgehende Ausreise entspreche entgegen der Auffassung
des BFM durchaus der Realität. Es sei kein Problem, in F._______,
einem Grenzort, einen Schlepper zu finden. Der Onkel des
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Beschwerdeführers habe den Schlepper persönlich gekannt, daher sei
dieser mit einer späteren Bezahlung einverstanden gewesen. Das
BFM habe die Aussagen des Beschwerdeführers einseitig zu dessen
Lasten gewertet. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er sehr
ausführlich und substanziiert ausgesagt habe und dass es
aktenkundig zu Übersetzungsproblemen gekommen sei. Entgegen der
Auffassung des BFM seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als
glaubhaft zu erachten. Ausserdem seien sie asylrelevant.
5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen zum Schluss, dass die
Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zutreffen.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass die in der Beschwerde erhobene
Rüge, wonach der Beschwerdeführer seine Asylgründe nicht
ordnungsgemäss habe darlegen können, weil es in der kantonalen
Anhörung zu Verständigungsproblemen zwischen ihm und dem
Dolmetscher gekommen sei, insgesamt nicht begründet erscheint. Die
Anhörung wurde auf Farsi durchgeführt, eine Sprache, die der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sehr gut versteht (vgl. A1,
S. 2). Bei der Durchsicht des Protokolls fällt im Weiteren auf, dass der
Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen insgesamt schlüssig
beantwortet hat, woraus zu entnehmen ist, dass er den Dolmetscher
generell gut verstanden hat. Hinweise darauf, dass die sprachliche
Kompetenz des Dolmetschers ungenügend war, sind aus den
protokollierten Antworten des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.
Teilweise erscheinen seine Antworten indessen vage oder
ausweichend, worauf in der Regel nachgefragt wurde (vgl. z.B. A9,
S. 18). Als im Verlauf der Anhörung ein ernsthaftes Verständigungs-
problem vermutet wurde, wurde dies im Protokoll korrekterweise
festgehalten, und dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben,
seine Aussagen zum fraglichen Sachverhalt zu wiederholen (vgl. A9,
S. 15). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass auch weitere
relevante Verständigungsprobleme protokolliert worden wären, wenn
sich solche im weiteren Verlauf der Anhörung ergeben hätten. Der
Beschwerdeführer machte jedoch dem Protokoll zufolge keine
weiteren Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher geltend.
Vielmehr bestätigte er sowohl zu Beginn als auch am Ende der
Anhörung, dass er den Dolmetscher gut verstehe respektive
verstanden habe (vgl. A9, S. 2 und 25). Er bestätigte zudem, dass das
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Protokoll seinen Ausführungen entspreche (vgl. A9, S. 25). Es ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens in diesem
Moment allfällige punktuelle oder grundsätzliche
Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und dem Dolmetscher
gerügt hätte. Aufgrund der Tatsache, dass er dies nicht getan hat
sowie des Umstandes, dass die Anhörung aus der Sicht der
zuständigen kantonalen Behörde problemlos durchführbar gewesen
und es zu keinen Kommunikationsschwierigkeiten gekommen war (vgl.
A10), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine
Asylgründe in der kantonalen Anhörung entgegen den Vorbringen in
der Beschwerde ungehindert und umfassend darlegen konnte und
seinem Anspruch auf rechtliches Gehör damit Genüge getan worden
ist. Somit besteht keine Veranlassung, die fragliche Anhörung zu
wiederholen und/oder deren Inhalt im Rahmen der Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nur
eingeschränkt zu berücksichtigen.
5.2 In der angefochtenen Verfügung wurde dem Beschwerdeführer
vorgeworfen, seine Aussagen seien widersprüchlich, unrealistisch und
stereotyp. Der Beschwerdeführer versucht diese Feststellungen der
Vorinstanz in der Beschwerdeergänzung zu entkräften. Dies ist ihm
jedoch nur beschränkt gelungen. Zugunsten des Beschwerdeführers
ist aber immerhin festzustellen, dass seine widersprüchlichen
Aussagen zum zeitlichen Rahmen der Demonstration mit Blick auf die
geschilderten Begleitumstände (zunächst Feierlichkeiten, welche nach
und nach in eine Demonstration ausarteten) nachvollziehbar
erscheinen und dadurch relativiert werden. In Bezug auf die Dauer
seines Aufenthaltes in F._______ machte der Beschwerdeführer
ebenfalls unterschiedliche Angaben, welche auf den ersten Blick
widersprüchlich erscheinen. Allerdings trifft der diesbezügliche
Einwand in der Beschwerde zu: Da der Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge in den frühen Morgenstunden bei seinem Onkel
ankam, verblieben nur noch wenige Stunden bis es Tag wurde;
dennoch kann in diesem Fall davon gesprochen werden, dass er eine
Nacht beim Onkel in F._______ verbracht habe. Auch dieser
vordergründige Widerspruch ist daher zu relativieren. Im Weiteren
dürfte es zutreffen, dass das Vorgehen der iranischen
Sicherheitskräfte nicht mit demjenigen der hiesigen
Untersuchungsbehörden verglichen werden kann, weshalb es
theoretisch nicht absolut unwahrscheinlich ist, dass die
Sicherheitskräfte kurz nach dem Entkommen des Beschwerdeführers
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eine Hausdurchsuchung durchführten. Dessen ungeachtet sind die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als
unglaubhaft zu erachten, da sie auch bei näherer Betrachtung
mehrere Ungereimtheiten in wesentlichen Punkten enthalten und
überdies teilweise unrealistisch, unsubstanziiert und tatsachenwidrig
sind. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Demonstration in
A._______ habe am 11. März 2004 stattgefunden. Öffentlich
zugänglichen Quellen zufolge (vgl. z.B. NZZ vom 13. März 2004)
fanden die Feierlichkeiten im Zusammenhang mit der Unterzeichung
der irakischen Übergangsverfassung sowie die daraus
hervorgegangenen Demonstrationen und Tumulte in verschiedenen
iranischen Städten jedoch bereits am 9. März 2004 statt. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers sind bereits aus diesem Grund zu
bezweifeln. Hinsichtlich der Ereignisse anlässlich der Demonstration
machte der Beschwerdeführer geltend, Freunde von ihm seien
festgenommen worden. Seine diesbezüglichen Aussagen sind
allerdings ungenau und ausweichend ausgefallen. In der
Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Freunde
seien festgenommen worden; er wisse nicht genau wer, glaube jedoch,
dass G._______ darunter gewesen sei (vgl. A1, S. 8). In der
kantonalen Anhörung führte der Beschwerdeführer zunächst aus, er
habe persönlich keine Festnahmen gesehen, er wisse nur, dass
G._______ festgenommen worden sei. Wenig später erklärte er
dagegen, er habe gehört und gesehen, dass Freunde festgenommen
worden seien (A9, S. 17). Die Flucht vor den Sicherheitskräften
schilderte der Beschwerdeführer relativ unsubstanziiert und stereotyp
(vgl. A9, S. 18). Im Übrigen widersprach er sich in Bezug auf die Art
und Anzahl seiner angeblichen Verfolger: Während er in der
Erstbefragung aussagte, drei bis vier Personen vom Nachrichtendienst
hätten ihn festnehmen wollen (vgl. A1, S. 7), machte er beim Kanton
geltend, ungefähr drei Polizisten sowie drei Personen in Zivil hätten
ihn verfolgt (vgl. A9, S. 18). Der Einwand in der Beschwerde, wonach
sich der Beschwerdeführer während seiner Flucht nicht umgedreht
habe um zu verifizieren, von wem genau er verfolgt wurde, vermag die
unterschiedliche - aber je relativ genaue - Beschreibung der Verfolger
nicht zu erklären. Der Beschwerdeführer lieferte im Verlauf der
Befragungen ausserdem unterschiedliche Erklärungen dafür, wie es
den Sicherheitskräften gelang, ihn zu identifizieren respektive sein
Haus ausfindig zu machen: In der Erstbefragung führte er
diesbezüglich aus, die von den Sicherheitskräften festgenommenen
Freunde hätten der Polizei seinen Namen genannt (vgl. A1, S. 5). In
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diesem Fall wäre die Polizei allerdings kaum in der Lage gewesen,
derart kurze Zeit nach seiner Flucht aus dem Elternhaus dort eine
Hausdurchsuchung durchzuführen (vgl. dazu A9, S. 19 und 20), da sie
zuerst die Freunde des Beschwerdeführers hätte befragen müssen.
Beim Kanton machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, die
Polizei habe ihn bis nach Hause verfolgt, aber er habe sich dann in
einem Wald versteckt. Wenig später erklärte er, er wisse nicht, wie die
Polizei sein Haus gefunden habe (vgl. A9, S. 18). Auf weiteres
Nachfragen hin meinte er schliesslich, vielleicht habe ein Polizeiagent
oder ein Nachbar ihn beim Betreten des Hauses beobachtet (vgl. A9,
S. 19). Auf die Frage, weshalb die Sicherheitskräfte ihn nicht gleich
festgenommen hätten, als er ins Haus geflüchtet sei, erklärte er, sie
seien wohl nicht sicher gewesen, ob er tatsächlich ein Bewohner
dieses Hauses sei (vgl. A9, S. 23). Dieses Argument überzeugt
indessen nicht, zumal das Haus des Beschwerdeführers seinen
Angaben zufolge wegen der früheren politischen Tätigkeit seines
Bruders unter ständiger Beobachtung der Behörden gestanden sei
und dessen Bewohner den Behörden demzufolge zur Genüge hätten
bekannt sein dürfen. Laut Aussage des Beschwerdeführers traf er
nach seiner Flucht vor der Polizei am frühen Morgen bei seinem Onkel
in F._______ ein. Zwei bis vier Stunden später habe er den Iran mit
Hilfe eines Schleppers verlassen. Sein Onkel habe die Ausreise
organisiert. Diese Aussagen sind indessen ebenfalls zweifelhaft, da
der Onkel respektive der Beschwerdeführer innert weniger Stunden
fünftausend Dollar hätte auftreiben müssen (vgl. A9, S. 7), was vor
Tagesbeginn wohl kaum möglich gewesen wäre. Der Einwand in der
Beschwerde, wonach der Schlepper ein Bekannter des Onkels
gewesen sei und daher auf eine Vorauszahlung seines Honorars
verzichtet habe, ist unrealistisch und überzeugt daher nicht. In Bezug
auf den Onkel in F._______ fällt im Übrigen auf, dass der
Beschwerdeführer diesen bei der Aufzählung seiner Verwandten in der
kantonalen Befragung spontan nicht erwähnte, obwohl er diesem
angeblich die schnelle Ausreise aus dem Iran zu verdanken hat. Erst
auf Vorhalt bestätigte er, noch einen in F._______ wohnhaften Onkel
zu haben (vgl. A9, S. 4 und 5). Schliesslich ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem Verbleib seiner
Identitätspapiere widersprüchliche Angaben machte: In der kantonalen
Anhörung machte er zunächst geltend, seine Dokumente seien bei der
Hausdurchsuchung am 11. März 2004 beschlagnahmt worden. Er
habe dies erfahren, als er von der Schweiz aus mit seiner Familie
telefoniert habe (vgl. A9, S. 9). Etwas später führte er dagegen aus,
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nach seiner Ankunft beim Onkel habe dieser mit seinen Eltern
telefoniert und dabei erfahren, dass eine Hausdurchsuchung
stattgefunden habe und die Behörden Fotos sowie seine
Identitätskarte mitgenommen hätten (vgl. A9, S. 11 und 20). Auf
Vorhalt dieses Widerspruchs erklärte der Beschwerdeführer wiederum,
er habe nicht bereits im Iran erfahren, dass die Behörden seine
Identitätskarte beschlagnahmt hätten (vgl. A9, S. 20 und 21). Gestützt
auf die vorstehenden Erwägungen erscheinen die vom
Beschwerdeführer dargelegten Verfolgungsvorbringen insgesamt nicht
als überwiegend glaubhaft. An dieser Einschätzung vermögen auch
die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Wie das BFM zu
Recht festgehalten hat, kann die Mitgliedskarte des Theaterkomitees
bestenfalls belegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich dort
Mitglied war. Ausserdem könnte sie als Indiz für die indessen
unbestrittene Herkunft des Beschwerdeführers herangezogen werden.
Hingegen weist dieses Dokument keinen Bezug zu den geltend
gemachten Verfolgungsgründen auf. Auch die Bestätigung der PDKI
vom 29. November 2004, welche lediglich in Form einer Faxkopie
vorliegt, ist nicht geeignet, die angebliche Verfolgung des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Demonstration in
A._______ zu belegen. In der Bestätigung wird der vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt mit keinem Wort
erwähnt; stattdessen wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei
Sympathisant der PDKI. Dies wiederum wurde vom Beschwerdeführer
im Verlauf der Anhörungen nie ausdrücklich geltend gemacht.
Insbesondere bezeichnete er seine allenfalls vorhandene Sympathie
für die PDKI nicht als Grund für seine angebliche Verfolgung im Iran.
Das Schreiben ist aus diesem Grund als reines Gefälligkeitsschreiben
ohne jeglichen Beweiswert zu qualifizieren.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. An diesem Ergebnis
vermögen auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene
nichts zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht näher
einzugehen ist.
6.
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6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der
Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so
regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen
oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein,
wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt
(Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem
die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem
ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung droht.
7.
7.1 Da die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Erwägungen im
Asylpunkt abzuweisen ist und der Beschwerdeführer weder über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt noch einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen hat oder geltend macht, wurde
Seite 13
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die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21).
7.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. die zutreffenden und weiterhin gültigen
diesbezüglichen Ausführungen in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden
Erwägungen im Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass
ihm im Falle einer Rückkehr in den Iran eine derartige Gefahr droht.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
7.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation
allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahren-
momente, wie beispielsweise dem Fehlen von notwendigen medi-
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zinischen Behandlungsmöglichkeiten, angenommen werden (vgl.
Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in den Iran als zumutbar im Sinne von Art. 14a
Abs. 4 ANAG zu erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte,
dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten
Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen
ausgesetzt wäre. Im Iran herrscht zur Zeit keine Situation allgemeiner
Gewalt; an dieser Feststellung vermögen auch die in der Beschwerde
erwähnten sporadischen Unruhen in den kurdischen Gebieten nichts
zu ändern. In den Akten finden sich auch keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner
Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation geraten würde. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um
einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme,
welcher aus einer Familie von Goldschmieden stammt. Auch er selber
war vor seiner Ausreise als Goldschmied im Geschäft seiner Familie
tätig, und es ist davon auszugehen, dass er diese Erwerbstätigkeit im
Falle seiner Rückkehr in den Iran wieder aufnehmen könnte. Den
Akten zufolge leben sowohl seine Eltern als auch mehrere
Geschwister nach wie vor im Iran und könnten ihn bei Bedarf in
finanzieller und sozialer Hinsicht unterstützen. Insgesamt bestehen
daher keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten
würde.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in
Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz
verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu
beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie; per
Kurier)
- das _______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
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