B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5342/2012
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2012 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 7. September 2012 teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers dem BFM mit, dass sein Mandant am 5. September
2012 in die Schweiz eingereist sei und im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ am 10. September 2012 ein Asylgesuch stel-
len werde. Er ersuchte ausdrücklich darum, den Beschwerdeführer dem
Kanton C._______ zuzuweisen, und die Unterbringung bei einem der
beiden dort lebenden Söhne zu bewilligen.
A.b Am 10. September 2012 reichte der Beschwerdeführer, syrischer
Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in
D._______, im EVZ B._______ ein Asylgesuch ein. Am 21. September
2012 wurde er dort zu seiner Person und summarisch zu den Asylgrün-
den befragt.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2012 wurde der Beschwerdefüh-
rer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
E._______ zugewiesen. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Zuweisungs-
entscheid nur mit der Begründung angefochten werden könne, er verletze
den Grundsatz der Einheit der Familie, und entzog einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 11. Okto-
ber 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fol-
gende Rechtsbegehren stellen: Dem Beschwerdeführer sei der vollstän-
dige Entscheid des Beschwerdegegners zuzustellen und es sei ihm voll-
umfänglich Einsicht in sämtliche Verfahrensakten, insbesondere in das
Protokoll der Befragung zur Person, zu gewähren. Die Verfügung des
BFM vom 1. Oktober 2012 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei
dem Kanton C._______ zuzuweisen. Ferner sei die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde wiederherzustellen und dem unterzeichnenden
Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde eine an-
gemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Be-
stimmung der Parteientschädigung einzuräumen. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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D. .
Mit Eingabe vom 7. November 2012 legte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter einen Arztbericht vom 2. November 2012 ins
Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2 Beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton oder die Verweige-
rung einer Neuzuteilung an einen anderen Kanton handelt es sich um ei-
ne selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenver-
fügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dessen asylrechtliche Abteilungen dafür
zuständig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 des Anhangs des
Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsge-
richt [VGR, SR 173.320.1]). Die Beschwerde gegen eine selbständig an-
fechtbare Zwischenverfügung ist innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung
der Verfügung einzureichen (Art. 108 Abs. 1 AsylG in fine). Vorliegend ist
die zehntägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG) unter Beach-
tung des Fristenlaufs an Feiertagen (Art. 20 Abs. 3 VwVG) am
12. Oktober 2012 abgelaufen, weshalb die an das Bundesverwaltungsge-
richt adressierte und am 11. Oktober 2012 der Post übergebene Be-
schwerde rechtzeitig eingereicht wurde.
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1.3 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Ein Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten
werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 27
Abs. 3 letzter Satz AsylG).
2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art.
111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Zur Rüge der nicht rechtsgültigen Eröffnung des Zuweisungsent-
scheides durch die Vorinstanz, wonach diese den angefochtenen Ent-
scheid dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per Fax am 11. Ok-
tober 2012 zugestellt, der Beschwerdeführer selber jedoch bis dato kei-
nen Originalentscheid an seinem Zustelldomizil erhalten habe, ist Fol-
gendes festzuhalten: Wurde – wie vorliegend – vom Beschwerdeführer
ein Vertreter gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG bezeichnet, muss die Behörde,
solange die Partei die eingeräumte Vollmacht nicht widerruft, alle für die
Partei bestimmten Zustellungen an deren Vertreter vornehmen (vgl. VERA
MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Bernhard Waldmann/Philippe Weis-
senberger [Hrsg], Zürich 2009, N 16 zu Art. 11). Weiter darf gemäss
Art. 38 VwVG den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil er-
wachsen.
3.2 Die Eröffnung der angefochtenen Verfügung erweist sich, wie vom
Beschwerdeführer zu recht moniert, als mangelhaft, da er nicht in den
Besitz aller Verfügungselemente gelangte, die zur Wahrung seiner Inte-
ressen erforderlich gewesen wären. Dem Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers wurde gemäss seinen Angaben nur das Dispositiv der ange-
fochtenen Verfügung per Fax am 1. Oktober 2012 zugestellt. Auch den
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Akten zufolge wurde ihm nur eine Seite zugestellt (vgl. Akten der Vorin-
stanz A16/1 [gemäss dem Sendebericht wurde nur eine Seite gefaxt]).
Demgegenüber befindet sich in den Akten kein Empfangsschein, welcher
den Erhalt der Originalverfügung bestätigen würde. Ist jedoch eine Eröff-
nung als solche so mangelhaft, dass die Verfügungsadressaten nicht in
den Besitz aller Elemente gelangen, die zur Wahrung ihrer Interessen er-
forderlich sind, wird der Fristenlauf nicht ausgelöst und damit das Eintre-
ten der formellen Rechtskraft aufgeschoben (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 131 Rz. 366).
3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzu-
heissen, soweit beantragt wird, die angefochtene Verfügung vom 1. Ok-
tober 2012 sei aufzuheben. Das Verfahren ist an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, damit diese die nötigen Massnahmen (rechtsgültige Eröffnung
der Originalverfügung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers)
vornimmt.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
5.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr er-
wachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer obsiegt, soweit be-
antragt wird, die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2012 sei auf-
zuheben. Seitens der Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor. Auf-
grund der Akten lässt sich der Parteiaufwand jedoch hinreichend zuver-
lässig abschätzen, weshalb die Entschädigung für das Beschwerdever-
fahren aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-
13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM
anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2012 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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