Abtei lung IV
D-5343/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, (...),
Moldawien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch;
Verfügung des BFM vom 30. Juli 2009
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5343/2009
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juli 2008 in der Schweiz um Asyl
nach.
Anlässlich der Befragungen brachte er im Wesentlichen vor, er sei in
B._______/Transnistrien als Sohn einer moldawischen Mutter und
eines russischen Vaters geboren worden und sei russischer Staatsan-
gehöriger. Am 10. August 2007 habe er von den transnistrischen Mili-
tärbehörden ein Aufgebot zur Absolvierung des Militärdienstes erhal-
ten. Während der Dienstzeit sei er - wie andere Soldaten auch - von
Vorgesetzten schikaniert und misshandelt worden. Nachdem ein Sol-
dat im April 2008 bei Arbeiten auf der Datscha eines Oberst, zu wel-
chen sie abgeordert worden seien, an den Folgen von Schlägen ver-
storben sei, sei er - der Beschwerdeführer - am 15. April 2008 geflo-
hen. Obwohl er einen Arztbericht bezüglich der erlittenen Misshand-
lungen beim Militärgericht eingereicht habe, sei er in der Folge festge-
nommen und am 27. Mai 2008 zu einer dreijährigen Haftstrafe verur-
teilt worden. Bei der Überführung in die Haftanstalt sei ihm die Flucht
gelungen.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen (vgl. A1 und A21).
B.
Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 1. Dezember 2008
stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug - unter An-
setzung einer Ausreisefrist bis zum 26. Januar 2009 - an.
Das BFM stellte fest, dass aufgrund der eingereichten Identitätsdoku-
mente sowie der erstellten Herkunftsanalyse, gemäss welcher der Be-
schwerdeführer eindeutig in Transnistrien/Republik Moldawien soziali-
siert worden sei, davon auszugehen sei, dass er nicht russischer, son-
dern moldawischer Staatsangehöriger sei. Hinsichtlich der geltend ge-
machten Ausreisegründe kam das BFM zum Schluss, dass die Vor-
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bringen des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Widersprüche
und Ungereimtheiten sowie mangelnder Realkennzeichen den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Er erfülle daher die Flücht-
lingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen und die
Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig,
zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer verfüge sowohl in
B._______/Transnistrien als auch im von den moldawischen Behörden
kontrollierten Gebiet über nahe Verwandte.
II.
C.
Der Beschwerdeführer verblieb trotz der ihm angesetzten Ausreisefrist
in der Schweiz und ersuchte - unter Beilage eines ärztlichen Zeugnis-
ses von Dr. med. C._______ vom 23. März 2009 - am 22. Juni 2009
beim BFM mittels einer als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichneten
Eingabe um Aufhebung der Verfügung vom 1. Dezember 2008, um
wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und damit um An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme.
Er machte im Wesentlichen geltend, mit dem ärztlichen Zeugnis vom
23. März 2009 läge ein Beweis vor, der einerseits seine Angaben be-
züglich der geltend gemachten Misshandlungen im Militärdienst stütze
und andererseits seinen gegenwärtigen labilen Gesundheitszustand
darlege. Auch der Menschenrechtsbericht des U.S. Department of Sta-
te zum Jahr 2008 (vgl. U.S. Department of State, 2008 Human Rights
Report Moldova, 25. Februar 2009), welcher die bedenkliche Men-
schenrechtssituation in der transnistrischen Armee und den dortigen
Gefängnissen thematisiere, stütze seine Aussagen im ordentlichen
Verfahren. Da ihm daher im Heimatstaat Verfolgung und Misshandlung
drohten, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu
gewähren. Zudem erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzumut-
bar. Aufgrund der im Militärdienst erlittenen Misshandlungen leide er
unter starken Rücken- und Kopfschmerzen und es bestehe eine post-
traumatische psychische Belastungssituation, für welche eine spezifi-
sche medizinische Behandlung notwendig sei. Das moldawische Ge-
sundheitssystem werde gemäss einem Bericht der Schweizerischen
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Flüchtlingshilfe zwar langsam reformiert, sei aber immer noch ver-
gleichsweise schlecht. Die Einrichtungen zur Behandlung psychischer
Erkrankungen seien in einem desolaten Zustand und es fehle oft an
den grundlegenden Medikamenten. Vor allem für erwerbslose Per-
sonen, die keine Beiträge an die Krankenversicherung leisteten, sei
der Zugang zur medizinischen Versorgung schwierig (vgl. Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe, Republik Moldau: Behandlung bei paranoider
Schizophrenie, 11. Dezember 2008). Eine Rückkehr nach Moldawien
würde deshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohende
Verschlechterung seines Zustandes nach sich ziehen, zumal er im
Heimatland über kein tragfähiges soziales Netz verfüge.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2009 forderte das BFM den Be-
schwerdeführer auf, bis zum 23. Juli 2009 einen Gebührenvorschuss
von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf das Wiedererwägungsge-
such nicht eingetreten werde.
Das BFM begründete die Erhebung des Gebührenvorschusses damit,
dass sich die Begehren im Wiedererwägungsgesuch als von vornher-
ein aussichtslos erwiesen. Die Erkrankung des Beschwerdeführers
scheine nicht von einer derartigen Tragweite zu sein, dass von der Un-
zumutbarkeit der Wegweisung auszugehen sei. Die geltend gemachten
Beschwerden könnten auch im Heimatland behandelt werden. Zudem
seien die Angaben, aufgrund derer er eine posttraumatische Belas-
tungsstörung erlitten haben wolle, unglaubhaft.
E.
Da der Beschwerdeführer den Gebührenvorschuss nicht innert der an-
gesetzten Frist leistete, trat das BFM mit Verfügung vom 30. Juli 2009
auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom
1. Dezember 2008 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest,
dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu-
komme.
F.
Mit Eingabe vom 25. August 2009 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Ver-
fügung des BFM vom 30. Juli 2009 und Rückweisung des Verfahrens
zwecks materieller Prüfung, eventualiter um Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg-
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weisungsvollzugs ersucht wurde. Zudem wurde im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme die Anweisung der Vollzugsbehörden bean-
tragt, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Daten-
weitergabe an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu
sistieren. In formeller Hinsicht wurde überdies um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe die Miss-
handlungen in der transnistrischen Armee im ordentlichen Verfahren
detailliert und substanziiert geschildert. Seine diesbezüglichen Ausfüh-
rungen deckten sich mit den Feststellungen im erwähnten Menschen-
rechtsbericht des U.S. Department of State. Die posttraumatische
Belastungsstörung sei eine Folge der erlittenen Misshandlungen. Eine
adäquate Therapie sei für ihn in Moldawien sowohl aufgrund der
schlechten Situation des dortigen Gesundheitssystems als auch
infolge seiner Bedürftigkeit mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht er-
hältlich. Über ein tragfähiges soziales Netz, welches ihm Unter-
stützung bieten könnte, verfüge er nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
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chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
Lehnt das BFM ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ab
oder tritt es darauf nicht ein, so erhebt es für das betreffende Verfah-
ren eine Gebühr (Art. 17b Abs. 1 AsylG). Das BFM kann von der ge-
suchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen, wobei es zu dessen
Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist
setzt. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die gesuch-
stellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein
aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 2 AsylG). Stellt eine Person
nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens erneut ein Asylgesuch, so finden Art. 17b Abs. 1-3 AsylG
sinngemäss Anwendung, ausser die Person sei aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt (Art. 17b Abs. 4 AsylG).
5.
5.1 Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juli
2008 mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 rechtskräftig abgelehnt
und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug angeordnet. Nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfah-
rens ist ein weiteres Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und um Gewährung des Asyls als neues Asylgesuch zu behan-
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deln. Der Beschwerdeführer hat in der als „Wiedererwägungsgesuch“
bezeichneten Eingabe vom 22. Juni 2009 ausdrücklich um Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls ersucht,
weshalb diese vom BFM korrekterweise als neues Asylgesuch zu
behandeln gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat jedoch durch die
Behandlung seiner Eingabe als Wiedererwägungsgesuch keinerlei
Nachteile erlitten (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter E. 5.3).
5.2 Da im Zeitpunkt der Einreichung des „Wiedererwägungsgesuchs“
vom 22. Juni 2009 ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Weg-
weisungsverfahren vorlag und der Beschwerdeführer unbestrittener-
massen nicht aus seinem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz
zurückgekehrt war, waren die Grundvoraussetzungen für die Erhebung
eines Gebührenvorschusses und die Androhung des Nichteintretens
bei ungenutzter Frist gegeben (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Art. 17b Abs. 3
AsylG).
5.3 Das BFM begründete die Vorschusserhebung damit, dass sich die
Begehren im „Wiedererwägungsgesuch“ des Beschwerdeführers als
von vornherein aussichtslos erwiesen (Art. 17b Abs. 2 AsylG). Diese
Einschätzung ist nach Prüfung der Akten nicht zu beanstanden. Die
bereits im vorangegangenen ordentlichen Verfahren geltend gemachte
Misshandlung im Militärdienst erwies sich aufgrund zahlreicher Wider-
sprüche und Ungereimtheiten sowie mangels Realkennzeichen in der
damaligen Schilderung der Ereignisse als unglaubhaft. Daran vermö-
gen die allgemeinen Informationen im Menschenrechtsbericht des U.S.
Department of State vom 25. Februar 2009 nichts zu ändern. Diese
sind nicht geeignet, als Beleg für die angebliche Verfolgung des Be-
schwerdeführers zu dienen. Auch die medizinischen Vorbringen sind
vorliegend nicht geeignet, zur Annahme einer Verfolgung oder einer
menschenrechtswidrigen Behandlung des Beschwerdeführers zu füh-
ren. Diese Vorbringen sind grundsätzlich unter dem Aspekt der Zumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen. Diesbezüglich ist dem
BFM beizupflichten, wonach die geltend gemachten gesundheitlichen
Beschwerden (vgl. Arztzeugnis vom 23. März 2009: körperliche [Kopf-
und Rückenschmerzen] und psychische Beschwerden [posttraumati-
sche psychische Belastungssituation]) nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen lassen, welche
im Heimatstaat nicht behandelbar wäre. Art. 36 der moldawischen Ver-
fassung garantiert den kostenlosen Zugang zu den grundlegenden Ge-
sundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob die betroffene Per-
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son über eine Krankenversicherung verfügt. Zu diesen kostenlosen
Dienstleistungen gehören neben Erstuntersuchungen durch Hausärzte
und weiterführende Untersuchungen durch Spezialärzte nach erfolgter
Überweisung durch den Hausarzt auch die stationäre Behandlung bei
chronischen und psychischen Erkrankungen (vgl. European Observa-
tory on Health Systems and Policies: Health Systems in Transition.
Moldova Health System Review. Vol. 10 No. 5 2008). Im Übrigen ist
hinsichtlich der diagnostizierten posttraumatischen psychischen Be-
lastungssituation festzuhalten, dass sich der geltend gemachte Auslö-
ser - die Misshandlung im Militärdienst - im ordentlichen Verfahren als
unglaubhaft erwiesen hat. Bezüglich des angeblich fehlenden Bezie-
hungsnetzes im Heimatstaat ist festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer gemäss seinen eigenen Angaben im ordentlichen Verfahren
durchaus über ein solches verfügt (vgl. A1 S. 3, A21 S. 11). Schliess-
lich ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Hinweise, wo-
nach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Moldawien in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
5.4 Aus den soeben dargelegten Gründen hätte die Behandlung der
Eingabe vom 22. Juni 2009 als neues Asylgesuch zu keinem anderen
Ergebnis geführt. Aufgrund der Aktenlage hätte sich für das BFM im
vorliegenden Fall die Möglichkeit abgezeichnet, einen Nichteintretens-
entscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen. Im
Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussichten des neuen Asylge-
suchs hätte es gleichsam aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begeh-
ren einen Gebührenvorschuss erheben können (Art. 17b Abs. 4 i.V.m.
Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG).
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zur Erhebung
des Gebührenvorschusses berechtigt war und somit infolge Nichtbe-
zahlens des Vorschusses zu Recht auf das „Wiedererwägungsgesuch“
vom 22. Juni 2009 nicht eingetreten ist.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen
7.
Da der Beschwerdeentscheid sofort getroffen wird, erweist sich das
Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen bis zum Beschwerde-
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entscheid als gegenstandslos. Auch das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil
ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als
aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher -
ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzu-
weisen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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