Abtei lung IV
D-5343/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli.
B._______, Irak,
vertreten durch Suzanne Stotz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5343/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess seinen Heimatstaat
gemäss eigenen Angaben am 17. April 2008, von wo er zunächst in
die Türkei gelangte. Über ihm unbekannte Länder reiste er schliesslich
am 1. Mai 2008 illegal in die Schweiz ein. Am 9. Mai 2008 stellte er in
der Schweiz ein erstes Asylgesuch.
B.
Dieses wurde durch das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2008 ab-
gelehnt, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz und des Vollzugs. Die hiergegen erhobene Beschwerde
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober
2008 abgewiesen.
C.
Am 9. April 2010 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in die
Schweiz ein, um gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel ein weiteres Asylgesuch zu stellen.
D.
Am 13. April 2010 wurde der Beschwerdeführer beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel summarisch zu seinen Asylgründen befragt.
Dabei führte er unter anderem aus, er habe nach der Abweisung seines
ersten Asylgesuchs die Schweiz am 14. oder 15. März 2009 wieder ver-
lassen und sei nach Finnland gereist. Hier habe er ein Asylgesuch ge-
stellt. Die finnischen Behörden hätten indessen herausgefunden, dass
seine Fingerabdrücke in Griechenland registriert worden seien, und
hätten ihn deshalb dorthin abschieben wollen. Aus diesem Grund sei er
Ende September 2009 nach Schweden weitergereist, wo er ebenfalls
ein Asylgesuch gestellt habe. Auch die schwedischen Behörden hätten
ihn in der Folge nach Griechenland schicken wollen, weshalb er
schliesslich beschlossen habe, sich wieder in die Schweiz zu begeben.
E.
Gemäss entsprechenden Einträgen in der Datenbank „Eurodac“ wurde
der Beschwerdeführer am 14. April 2008 in Griechenland, am 19. März
2009 in Finnland und am 9. November 2009 in Schweden im Rahmen
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des gemeinsamen Europäischen Asylsystems daktyloskopisch regis-
triert.
F.
Am 19. April 2010 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton C._______ zugewiesen.
G.
Am 27. April 2010 richtete das BFM an die zuständigen finnischen
Behörden die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestell-
ten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68];
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin];
Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Finnland als zur Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig erachtet.
H.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 teilten die zuständigen finnischen Be-
hörden dem BFM mit, das Gesuch um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers werde abgelehnt.
I.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 teilte das BFM den zuständigen fin-
nischen Behörden mit, gestützt auf die erwähnten Staatsverträge
werde erneut um die Anerkennung der Zuständigkeit Finnlands für die
Durchführung des Asylverfahrens ersucht.
J.
Mit Schreiben an das BFM vom 18. Mai 2010 bekräftigten die zu-
ständigen finnischen Behörden die Ablehnung ihrer Zuständigkeit für
die Durchführung des Asylverfahrens.
K.
Am 18. Mai 2010 richtete das BFM an die zuständigen griechischen
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Behörden die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge
(vgl. zuvor, Bst. G) werde Griechenland als zur Durchführung des
Asylverfahrens zuständig erachtet. Die griechischen Behörden äus-
serten sich dazu nicht.
L.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
ein. Zudem ordnete es dessen Wegweisung nach Griechenland sowie
den Vollzug an und wies den Genannten an, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt,
dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende
Wirkung habe.
M.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Juli 2010 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 beim Bun-
desverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Ver-
fügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das Selbstein-
trittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin auszuüben. In prozes-
sualer Hinsicht beantragte er zudem, der Vollzug der Wegweisung sei
vorläufig auszusetzen, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu ge-
währen.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2010 setzte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden
gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
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1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Dem vorinstanzlichen Aktendossier sind – nachdem keine Empfangs-
bestätigung vorliegt – keine Angaben dazu zu entnehmen, wann die
angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer eröffnet wurde. Hin-
gegen findet sich in den Akten die Kopie eines Schreibens der für die
Eröffnung zuständigen Behörde des Kantons Glarus vom 23. Juli
2010, wonach die angefochtene Verfügung an diesem Datum der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zugeschickt wurde. Die Be-
schwerde vom 26. Juli 2010 erweist sich somit als innert der gesetz-
lichen Frist (Art. 108 Abs. 2 AsylG) beim Bundesverwaltungsgericht
erhoben. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 52 VwVG).
3.
Es stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob das BFM zu Recht
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG unter der Annahme auf das
vom 9. April 2010 datierende Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist, nach den Regeln des gemeinsamen Europäischen
Asylsystems sei Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig.
3.1
3.1.1 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das BFM zu-
nächst die Ansicht vertrat, nicht Griechenland, sondern Finnland sei für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständig, und somit die finnischen Be-
hörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte. Mit der
Mitteilung vom 27. April 2010 begründete das BFM gegenüber den fin-
nischen Behörden die Zuständigkeit Finnlands für die Durchführung des
Asylverfahrens folgendermassen: Der Beschwerdeführer habe sich
während mehr als drei Monaten in der Schweiz aufgehalten, bevor die-
se am 12. Dezember 2008 Mitglied des Dublin-Systems geworden sei.
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Die Zuständigkeit Griechenlands – wohin der Beschwerdeführer am
13. April 2008 illegal eingereist sei – habe somit geendet. Da der Be-
schwerdeführer sein Asylgesuch in der Schweiz vor dem schweizeri-
schen Beitritt zum Dublin-System gestellt habe, könne die Schweiz nicht
als zuständig erachtet werden. Demzufolge werde Finnland gemäss
Art. 16 Abs. 1 Bst. c VO Dublin als für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig erachtet.
3.1.2 Des Weiteren ist festzustellen,dass das BFM in seinem Schreiben
vom 10. Mai 2010 an die Adresse der finnischen Behörden ausführte,
die Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asylver-
fahrens habe geendet, weil sich der Beschwerdeführer während mehr
als fünf [recte: drei] Monaten ausserhalb des gemeinsamen Hoheitsge-
biets der Mitgliedstaaten aufgehalten habe. Die Schweiz sei dem
Dublin-System erst am 12. Dezember 2008 im Rahmen eines bilatera-
len Vertrags beigetreten. Es entspreche einem allgemeinen Rechts-
grundsatz des Völkerrechts, dass solche völkerrechtliche Verträge keine
Rückwirkung entfalten würden. Die Zuständigkeit für die Prüfung eines
Asylgesuchs könne somit nur dann bei der Schweiz liegen, wenn der
Sachverhalt, auf welchem diese Zuständigkeit beruhe, sich nach dem
Beitritt der Schweiz verwirklicht habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall,
nachdem der Beschwerdeführer sein Asylgesuch vor diesem Datum
gestellt habe. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer nach dem
Schweizer Beitritt zum Dublin-System nicht länger als fünf Monate
illegal in der Schweiz aufgehalten. Dementsprechend setze die Bestim-
mung des zuständigen Mitgliedstaats im Moment des Beitritts der
Schweiz zum Dublin-System ein, also am 12. Dezember 2008. Da der
Beschwerdeführer am 18. März 2009 in Finnland ein Asylgesuch ge-
stellt habe und kein Hinweis darauf bestehe, dass er seither das ge-
meinsame Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe, liege ge-
stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c VO Dublin die Zuständigkeit für die Prü-
fung des Asylverfahrens bei Finnland.
3.1.3 Mithin vertrat das BFM gegenüber Finnland im Wesentlichen den
Standpunkt, Griechenland könne gemäss den Regeln des ge-
meinsamen Europäischen Asylsystems gerade nicht für die Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig sein. Gleichwohl entschied das
Bundesamt mit der angefochtenen Verfügung, gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht einzutreten, wobei dessen Wegweisung nach Griechenland und
der entsprechende Vollzug anzuordnen seien.
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3.2 Die Beantwortung der Frage, welcher Mitgliedstaat des ge-
meinsamen Europäischen Asylsystems für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylgesuchs zuständig ist, bemisst sich nach
verschiedenen, je nach Sachverhalt zur Anwendung gelangenden
Kriterien (vgl. Art. 5-14 VO Dublin). Dabei ist im vorliegenden Fall –
nachdem kein Hinweis auf die Einschlägigkeit eines anderen Kriteriums
erkennbar ist – insbesondere hervorzuheben, dass unter der Voraus-
setzung, dass die asylsuchende Person aus einem Drittstaat kommend
die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal über-
schritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zu-
ständig ist (Art. 10 Abs. 1 VO Dublin). Nachdem aufgrund des ent-
sprechenden Eintrags in der Datenbank „Eurodac“ feststeht, dass der
Beschwerdeführer am 14. April 2008 in Griechenland erstmals im
Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems daktyloskopisch
registriert wurde, liegt ein Indiz dafür vor, dass dieser Mitgliedstaat für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte.
3.3 Die Pflicht des für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständigen Mitgliedstaats, die betreffende asylsuchende Person aufzu-
nehmen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VO Dublin), erlischt indessen gemäss
Art. 16 Abs. 3 VO Dublin, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheits-
gebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es
sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen
Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
3.4 In Bezug auf die soeben erwähnte Erlöschensregel ist – ab-
gesehen davon, dass keinerlei Hinweise für das Bestehen eines durch
Griechenland als zuständiger Mitgliedstaat im Sinne der Bestimmung
ausgestellten Aufenthaltstitels vorhanden sind – festzuhalten, dass die
fraglichen Staatsverträge (Dublin-Assoziierungsabkommen mitsamt den
dazugehörigen gemeinschaftlichen Rechtsakten) für die Schweiz mit
dem 12. Dezember 2008 Rechtskraft im Sinne der tatsächlichen Um-
setzung erlangten. Mit anderen Worten war die Schweiz vor dem ge-
nannten Stichtag nicht Mitgliedstaat des gemeinsamen Europäischen
Asylsystems. Somit hat der Beschwerdeführer, der am 1. Mai 2008 in
die Schweiz einreiste, hier am 9. Mai 2008 ein Asylgesuch stellte und
sich bis mutmasslich zum 14. oder 15. März 2009 hier aufhielt, das
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach seiner Ersteinreise in Griechen-
land für mehr als drei Monate verlassen. Daraus wiederum folgt, dass
gestützt auf Art. 16 Abs. 3 VO Dublin die Verpflichtung Griechenlands
zur Aufnahme des Beschwerdeführers erloschen ist.
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3.5 Von den angestellten Erwägungen unberührt ist die Frage, welcher
(andere) Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens im
Rahmen des Dubliner Regimes zuständig ist. Gemäss Angaben der
finnischen Behörden stellte der Beschwerdeführer am 18. März 2009 in
Finnland ein Asylgesuch. Ferner steht fest, dass der Beschwerdeführer
am 9. November 2009 in Schweden mit einem Eintrag in der Datenbank
„Eurodac“ erfasst wurde, wobei der Beschwerdeführer selbst angibt,
bereits Ende September 2009 in diesen Mitgliedstaat gereist zu sein.
Indem der Beschwerdeführer am 9. April 2010 wieder in die Schweiz
einreiste, ist somit als möglich zu erachten, dass er sich zuvor während
mindestens fünf Monaten in Schweden aufgehalten haben könnte. Nach
dem Erlöschen der Verpflichtung Griechenlands zur Aufnahme des Be-
schwerdeführers bestehen folglich konkrete Hinweise darauf, dass
Finnland (vgl. Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 13 VO Dublin) oder allen-
falls Schweden (vgl. Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Dublin) als gemäss
den einschlägigen Bestimmungen für die Prüfung des Asylgesuchs zu-
ständig zu erachten sind. Dem steht der von den finnischen Behörden
mit dem Schreiben an das BFM vom 3. Mai 2010 vorgebrachte Stand-
punkt entgegen, es sei die Schweiz, die für die Prüfung des Asyl -
gesuchs zuständig sei, nachdem sich der Beschwerdeführer zum Zeit-
punkt in der Schweiz aufgehalten habe, als diese dem Dublin-System
beigetreten sei. Eine Stellungnahme Schwedens zur Frage der Zu-
ständigkeit liegt nicht vor. Es erübrigt sich indessen, im vorliegenden
Urteil auf diese Fragen näher einzugehen, da es Sache des BFM sein
wird, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ab-
schliessend zu klären. Dabei wird in Betracht zu ziehen sein, ob Finn-
land oder Schweden zuständig ist – wobei gegebenenfalls auch die
Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 2 DVO
Dublin zu erwägen wäre – oder ob angesichts der gegebenen Um-
stände die Zuständigkeit der Schweiz anzunehmen ist, dies allenfalls
auch in Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2
VO Dublin.
3.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM mit der an-
gefochtenen Verfügung fälschlicherweise unter der Annahme, nach den
Regeln des gemeinsamen Europäischen Asylsystems sei Griechenland
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, entschied, gestützt
auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sei auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht einzutreten, wobei dessen Wegweisung nach
Griechenland und der entsprechende Vollzug anzuordnen seien. Die
Beschwerde ist folglich insofern gutzuheissen, als damit die Auf-
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hebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache
ist zur erneuten Beurteilung und zur Durchführung der erforderlichen
Abklärungen im Sinne der angestellten Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das mit der Beschwerde-
schrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich somit als gegen-
standslos.
4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der ob-
siegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Be-
messung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde keine
Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird in-
dessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden
Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt
werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 300.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen.
Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
29. Juni 2010 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im
Sinne der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 300.--
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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