B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5343/2012
law/auj
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. September 2012 / N (…).
D-5343/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger orthodoxen
Glaubens aus Addis Abeba und Sohn eines Oromo und einer Amharin,
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. April 2011 im
Alter von 16 Jahren und reiste über den Sudan und Italien am 12. April
2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich
der Befragung zur Person (BzP) vom 21. April 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel erhob das BFM seine Personalien und
befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Ver-
lassen des Heimatlandes.
B.
Am 21. April 2011 erteilte das BFM einem Arzt den Auftrag, beim Be-
schwerdeführer eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung durch-
zuführen. Der Arzt gelangte in seiner Analyse am 26. April 2011 zum
Schluss, das Alter liege bei 19 Jahren oder mehr.
C.
Am 10. Mai 2011 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenanalyse. Dabei versicherte
dieser, er werde sich bemühen, Schulzeugnisse und eine Geburtsurkun-
de beizubringen, die seine Minderjährigkeit belegen würden. Gleichen-
tags meldete das BFM ihn bei der zuständigen Behörde des Kantons
X._______ als unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) und
forderte diese auf, die entsprechenden Schutzmassnahmen in die Wege
zu leiten.
D.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 wies das Bundesamt den Beschwerde-
führer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton X._______ zu.
E.
Mit Beschluss vom 1. Juni 2011 errichtete die Vormundschaftsbehörde
X._______ eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer.
F.
Am 29. Juni 2011 hörte das BFM den Beschwerdeführer in Anwesenheit
einer Vertreterin der Amtsvormundschaftsbehörde zu seinen Asylgründen
an. Zur Begründung des Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er
sei wegen der Mitgliedschaft seines Vaters bei der ONEG (amharisches
D-5343/2012
Seite 3
Kürzel für „Oromo Liberation Front“ [OLF]) und dessen langjährigen En-
gagements für diese Organisation immer wieder von der Polizei behelligt
worden. Sein Vater sei 2007/2008 wegen der Tätigkeit für die OLF sechs
Monate inhaftiert gewesen und schliesslich nach der Zahlung einer Kauti-
on entlassen worden. Nach der Haftentlassung sei er ein anderer Mensch
gewesen, unsicher und unruhig, und habe viel telefoniert. Zwei bis drei
Monate nach der Entlassung habe der Vater Vorladungen von der Polizei
erhalten, denen er aus Angst vor einer erneuten Inhaftierung keine Folge
geleistet habe. Er habe sich nur noch selten und jeweils nur für wenige
Stunden zu Hause aufgehalten. Polizisten seien immer wieder zum El-
ternhaus gekommen und hätten von der Mutter wissen wollen, wo sich ihr
Ehemann aufhalte. Sie hätten die Mutter misshandelt und geschlagen, da
sie ihr nicht geglaubt hätten, dass sie den Aufenthaltsort ihres Eheman-
nes nicht gekannt habe. Ihn hätten die Polizisten ebenfalls geschlagen,
wenn er sich eingemischt habe. Er und seine Mutter hätten in Angst ge-
lebt. Die Polizisten hätten mitten in der Nacht an die Tür geklopft und
Steine auf das Haus geworfen, wenn die Türe nicht geöffnet worden sei.
Die Mutter sei schliesslich krank geworden und im Jahr 2009 verstorben.
Nach ihrem Tod habe er, ein Einzelkind, im Elternhaus zusammen mit ei-
ner Hausangestellten gewohnt, die für ihn gekocht habe. Die Polizisten
seien immer noch zu ihm nach Hause gekommen, obwohl sie vom Tod
seiner Mutter gewusst hätten. Sein Vater habe ihm jeweils über Mittels-
männer Geld zukommen lassen. Er sei sehr einsam, traurig und verzwei-
felt gewesen, habe jedoch weiterhin die Schule besucht. Eines Tages, als
die Oppositionsparteien in Äthiopien Flugblätter verteilt hätten, es dort
Unruhen gegeben habe und viele Leute von der Strasse mitgenommen
worden seien, sei sein Vater zu ihm gekommen und habe ihm gesagt,
dass er viele Probleme habe und gesucht werde. Der Vater habe ihm er-
öffnet, dass er für ihn die Ausreise organisiert habe, er selber aber im
Land bleiben werde. Sie hätten am gleichen Tag Addis Abeba in getrenn-
ten Autos verlassen, der Vater habe ihm noch eine Telefonnummer gege-
ben und sich dann von ihm verabschiedet. Er sei mit anderen Leuten in
den Sudan gefahren, wo er einen älteren reichen Herrn getroffen habe,
der ihn auf dem Luftweg nach Italien gebracht und von dort in die
Schweiz gefahren habe.
G.
Mit Verfügung vom 10. September 2012 – eröffnet am 12. September
2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch gestützt auf Art. 3 des
Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
D-5343/2012
Seite 4
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an.
H.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
11. Oktober 2012 durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des
BFM vom 12. September 2012 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei
festzustellen, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, und die Ange-
legenheit sei der Vorinstanz zur erneuten Überprüfung unter Berücksich-
tigung der Minderjährigkeit zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei
ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei festzustellen, dass eine Rück-
kehr in sein Heimatland für den Beschwerdeführer nicht zumutbar respek-
tive nicht zulässig sei, weshalb das BFM anzuweisen sei, den Aufenthalt
im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht liess er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchen.
I.
Am 12. Oktober 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
J.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG unter dem Vorbehalt der Veränderung der finanziel-
len Lage des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter die Vor-
instanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein.
K.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 30. Oktober 2012 liess der In-
struktionsrichter dem Beschwerdeführer am 2. November 2012 zur
Kenntnisnahme zukommen.
L.
Mit Eingabe vom 12. August 2013 reichte die Rechtsvertreterin einen
Praktikumsvertrag ein, gemäss dem der Beschwerdeführer ein einjähri-
ges Praktikum bei einer (…) in X._______ absolviert.
D-5343/2012
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
deshalb zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 .Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
D-5343/2012
Seite 6
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Im Einzelnen
führte das Bundesamt aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen,
seine angebliche Minderjährigkeit zu belegen oder zumindest glaubhaft
zu machen, weshalb von seiner Volljährigkeit auszugehen sei. Mit seinen
Aussagen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er das
Ergebnis der Handknochenanalyse, welche ein Alter von mindestens
19 Jahren ergeben habe, nicht widerlegen können. Überdies habe er oh-
ne hinreichende Begründung keine Beweismittel oder Identitätspapiere
beigebracht, die seine Altersangaben belegen könnten. Hinsichtlich der
Behelligungen des Beschwerdeführers durch die Polizei hielt das BFM
fest, diese müssten zwar unangenehm gewesen sein, doch hätten die
behördlichen Massnahmen offensichtlich seinem Vater gegolten und die
Suche nach diesem erleichtern sollen. Der Beschwerdeführer habe weder
härtere Massnahmen noch physische oder psychische Konsequenzen
aus den Besuchen der Polizei erwähnt. Die Behelligungen hätten es ihm
auch nicht verunmöglicht, sein Leben wie gewohnt weiterzuführen und
sich beispielsweise weiterhin in seinem Elternhaus aufzuhalten sowie die
Schule zu besuchen. Da ihnen aufgrund der mangelnden Intensität kein
Verfolgungscharakter zukomme, seien sie nicht asylerheblich. Die geltend
gemachte Furcht vor zukünftiger Verfolgung wegen der politischen Aktivi-
täten des Vaters erachtete das Bundesamt aus objektiver Perspektive als
unbegründet. Der Beschwerdeführer habe zur Begründung seiner Furcht
erklärt, die Polizisten hätten ihn jedesmal bedroht, wenn sie vergeblich
nach seinem Vater gesucht hätten. Der Vater habe entschieden, dass
sein Sohn ausreisen müsse und habe dabei sicherlich mehr Informatio-
nen darüber gehabt, was diesem widerfahren könne. Zur damaligen Zeit
habe es überdies grössere Unruhen gegeben, und viele Personen, auch
Jugendliche, seien unschuldig inhaftiert worden. Bei diesen Begründun-
gen handle es sich, so das Bundesamt, nicht um konkrete Hinweise auf
eine tatsächliche asylrelevante künftige Bedrohung des Beschwerdefüh-
rers, sondern lediglich um Vermutungen. Selbst wenn der Beschwerde-
führer oder sein Vater Drohungen erhalten haben sollten, müssten diese
als Einschüchterungsversuche qualifiziert werden. Die Polizei hätte längst
D-5343/2012
Seite 7
Gelegenheit gehabt, den Beschwerdeführer zu verfolgen. Da dessen
Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand-
hielten, erübrige es sich, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in
seinen Ausführungen einzugehen.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf die Praxis der Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK) (Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19, 2001
Nr. 23, 2004 Nr. 30 und 2004 Nr. 31) zunächst geltend gemacht, dem Be-
schwerdeführer sei es entgegen der Ansicht der Vorinstanz gelungen,
seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb die Angelegenheit
zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die vom
BFM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse umfasse ein Schreiben
von knapp vier Zeilen, aus dem ersichtlich sei, dass das Knochenwachs-
tum der Hand respektive des Handgelenks mit der Fusion der radialen
Epiphyse mit dem Schaft abgeschlossen sei. Dieser Knochenanalyse
könne kein Beweiswert zukommen, weil sie den von der Rechtsprechung
aufgestellten Anforderungen an ein wissenschaftliches Gutachten nicht
genüge. Überdies sei der reine Augenschein ebenfalls kein taugliches
Mittel zur Altersfeststellung von Personen, welche, wie der Beschwerde-
führer, offensichtlich jugendlichen Alters seien. Angesichts des geringen
Beweiswertes dieser beiden Beweismittel komme der Würdigung der An-
gaben der asylsuchenden Person zu ihrem Alter und der unterbliebenen
Abgabe von Identitätspapieren entscheidende Bedeutung zu. Der Be-
schwerdeführer habe immer schlüssige Angaben zu seinem Alter ge-
macht und stets den 26. Februar 1995 als sein Geburtsdatum bezeichnet.
Er habe schon anlässlich der BzP klar gesagt, nie eine Identitätskarte
oder einen Pass besessen zu haben und könne daher auch nur schwer-
lich etwas zur diesbezüglichen Papierbeschaffung unternehmen. Sein
Schülerausweis sei im Heimatland zurückgeblieben, und er sei nicht si-
cher, ob je eine Geburtsurkunde ausgestellt worden sei. Da er das Land
unvorbereitet verlassen habe, habe er keine Kontaktadressen mitnehmen
können. Die Betreuungsperson des Wohnheims für UMA könne bestäti-
gen, dass der Beschwerdeführer wiederholt vergeblich versucht habe, mit
seinem Vater, über dessen Mobiltelefonnummer er verfüge, telefonisch
Kontakt aufzunehmen, und deshalb bedrückt und traurig erschienen sei.
Er habe ebenfalls erfolglos versucht, über Facebook mit ehemaligen
Schulkollegen in Kontakt zu treten. Bei den Kontakten in Äthiopien, über
die er via Facebook verfüge, handle es sich allesamt um Personen, die er
erst nach seiner Ausreise kennengelernt habe. Von diesen habe ihm nie-
D-5343/2012
Seite 8
mand dabei behilflich sein wollen, von seiner früheren Schule eine Bestä-
tigung zu beschaffen. Die Aussagen des Beschwerdeführers, weshalb es
ihm nicht gelungen sei, in Äthiopien Beweismittel für seine Minderjährig-
keit zu beschaffen, seien in sich konsistent und deckten sich mit seinen
Ausführungen zum Reiseweg und zu den Fluchtgründen.
4.2.2 Hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft durch die
Vorinstanz werden in der Beschwerde vorab Hintergrundinformationen di-
verser Organisationen zur Behandlung der Oromo sowie von Mitgliedern
der OLF und deren Familienangehörigen durch die äthiopischen Behör-
den und die Polizei zitiert. In Bezug auf den Beschwerdeführer wird vor-
gebracht, dieser sei wegen der politischen Aktivitäten seines Vaters, eines
Mitglieds der OLF, Opfer einer Reflexverfolgung geworden. Der Vater sei
früher ein Staatsangestellter in leitender Funktion gewesen, und die Fa-
milie sei für äthiopische Verhältnisse wohlhabend gewesen. Nach der In-
haftierung des Vaters im Jahr 2008/2009 habe sich die familiäre Situation
stark verändert. Der Vater habe sich nicht mehr zu Hause aufgehalten,
und seine Ehefrau sowie sein Sohn seien während Jahren immer wieder
von der Polizei aufgesucht und misshandelt worden. Der Beschwerdefüh-
rer sei einem konstanten psychischen Druck ausgesetzt gewesen, da er
nie gewusst habe, ob die Polizei das nächste Mal auch ihn verhaften
würde. Die konstanten und wiederkehrenden Belästigungen und Gewalt-
tätigkeiten durch die Polizei, die während Jahren nach seinem Vater ge-
sucht hätten und das Haus zu beobachten schienen, hätten ihn ängstlich
werden lassen und ihm eine normale Kindheit verunmöglicht. Er gehe da-
von aus, dass die belastenden Umstände auch für den frühen Tod seiner
Mutter verantwortlich gewesen seien. Den körperlichen und verbalen
Übergriffen durch die Polizei komme durchaus Verfolgungscharakter zu.
Die Ungewissheit über den Aufenthaltsort seines Vaters und darüber, ob
dieser überhaupt noch lebe, sei für den Beschwerdeführer sehr belas-
tend, dies umso mehr, als der Vater seit dem Tod der Mutter die einzige
Bezugsperson sei, zumal sich die restlichen Verwandten aus Angst,
ebenfalls Opfer von Repressalien durch die Polizei zu werden, von der
Familie abgewandt hätten. Weiter wird argumentiert, es sei davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer – unabhängig davon, ob sein Vater
mittlerweile das Land ebenfalls verlassen habe oder verstorben sei –, bei
einer Rückkehr nach Äthiopien weiterhin mit Repressalien durch die Poli-
zei konfrontiert sein werde, da er sich durch die plötzliche Ausreise ver-
dächtig gemacht habe und die Polizei bis dahin während Jahren im El-
ternhaus konstant nach seinem Vater gesucht habe. Aus den Hinter-
grundinformationen zu Äthiopien sei ersichtlich, dass die Reflexverfol-
D-5343/2012
Seite 9
gung von Familienangehörigen von OLF-Mitgliedern einer gängigen Pra-
xis entspreche. An dieser Tatsache habe sich seit der Ausreise des Be-
schwerdeführers nichts geändert, weshalb davon auszugehen sei, dass
er im Falle einer Rückkehr erneut Opfer von asylrelevanter Verfolgung
werden würde – dies umso mehr, als er bald volljährig werde und daher
auch eigener politischer Tätigkeiten verdächtigt werden könnte, insbe-
sondere wenn die äthiopischen Behörden von seinem Auslandaufenthalt
und der Asylgesuchstellung in der Schweiz erfahren sollten.
Mit der Beschwerde liess der Beschwerdeführer unter anderem einen Be-
richt des Wohnheims für unbegleitete minderjährige Asylsuchende vom
24. September 2012, ein Schreiben der Klassenlehrerin der (…) Schule
(…) in X._______ vom 20. September 2012 sowie eine Fürsorgebestäti-
gung einreichen.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1; S. 1016,
2008/12 E. 7.2.6.2; S. 174 f., 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für
die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit-
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor
einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch
im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben-
falls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulas-
ten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1 S. 141 f., 2011/51 E. 6.1 S. 1016, 2008/34 E. 7.1 S. 507 f.,
2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 531 f. Rz. 11.17 f.).
5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
D-5343/2012
Seite 10
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2
S. 1016 f.).
5.3 Hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers ist vorab festzuhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht vom (…) 1995 als Geburtsdatum
ausgeht und damit von dessen Minderjährigkeit nicht nur im Zeitpunkt der
Einreichung des Asylgesuchs, sondern auch des vorinstanzlichen Ent-
scheids vom 10. September 2012. Der BFM-Mitarbeiter, der die BzP
durchführte, hielt in einer internen Aktennotiz fest, der Beschwerdeführer
wirke trotz eines starken Bartwuchses noch sehr kindlich (vgl. BFM-
act. A6/1), hielt als Geburtsdatum den 26. Februar 1995 fest (vgl.
act. A4/10 S. 1) und behandelte ihn nach der mündlichen Gewährung des
rechtlichen Gehörs zur Knochenanalyse im weiteren Verfahren als min-
derjährig (vgl. act. A12/3 und A21/11 S. 1; Sachverhalt Bst. C und F). In
der angefochtenen Verfügung hingegen ging das BFM aufgrund der –
den Minimalanforderungen an ein wissenschaftliches Gutachten offen-
sichtlich nicht genügenden – Handknochenanalyse (vgl. obige E. 4.2.1)
sowie des Aussehens des Beschwerdeführers von dessen Volljährigkeit
aus (Geburtsdatum: 27.März 1994). Nachdem der Beschwerdeführer nun
im Urteilszeitpunkt mit Sicherheit volljährig ist, ist der Beschwerdeantrag
auf Feststellung der Minderjährigkeit und auf Kassation der angefochte-
nen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Über-
prüfung unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit abzuweisen.
5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen des politischen Enga-
gements seines Vaters für die OLF im Zeitpunkt der Ausreise einer Re-
flexverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und begründete Furcht zu
haben, im Falle einer Rückkehr erneut verfolgt zu werden.
5.4.1 Das äthiopische Parlament hat im Juni 2011, zirka zwei Monate
nach der Ausreise des Beschwerdeführers, neben der al-Qaida und der
al-Shabaab auch die drei nationalen oppositionelle Gruppierungen Oga-
den National Liberation Front (ONLF), OLF und Ginbot 7 zu terroristi-
schen Organisationen erklärt. Im Jahr 2012 hat die OLF nach einem er-
D-5343/2012
Seite 11
folglosen 40-jährigen Kampf für einen unabhängigen Oromia-Staat im
Süden Äthiopiens erklärt, dass sie den Konflikt beenden wolle und den
äthiopischen Staat in seinen aktuellen Grenzen akzeptiere. Trotz dem
Friedensangebot der OLF bleibt diese auf der Liste terroristischer Organi-
sationen und wird mit Gewalt bekämpft. Die OLF stellt keine Gefahr für
das äthiopische Regime dar; dieses benützt den Konflikt vielmehr als
Rechtfertigung für die Repression gegenüber Angehörigen der Ethnie der
Oromo. Regimekritiker, Mitglieder legaler Oppositionsparteien, mutmass-
liche Anhänger separatistischer Gruppierungen wie der OLF oder der
ONLF sowie Studierende werden quasi routinemässig der Rebellion oder
des Terrorismus bezichtigt und gefoltert. Oromo, die in legalen politischen
Parteien, Gewerkschaften oder kulturellen Vereinen aktiv sind, werden
überwacht. In den letzten Jahren wurden Tausende Oromo willkürlich
verhaftet und gefoltert, ohne dass sie tatsächlich eine Verbindung zur
OLF gehabt hätten (vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH], Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, 17. Juni
2014, S. 7 f. und S. 12; United States Department of State (USDOS),
Country Report on Human Rights Practices for 2013, Ethiopia,
27. Februar 2014; Human Rights Watch [HRW], Telecom and Internet
Surveillance in Ethiopia, 25. März 2014, S. 15f.).
5.4.2 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Be-
helligungen des Beschwerdeführers durch die Polizei – deren Glaubhaf-
tigkeit vorausgesetzt – nicht die für die Annahme einer asylrechtlich rele-
vanten Verfolgung erforderliche Intensität erreichten. Gemäss seinen
Aussagen an der Anhörung hätten die Polizisten bei ihren Besuchen
meistens seine Mutter misshandelt und geschlagen. Ihn hätten sie ge-
schlagen, wenn er sich eingemischt habe (vgl. act. A21/11 S. 3 f.). Die
Frage der BFM-Mitarbeiterin nach der Häufigkeit der Schläge beantworte-
te er folgendermassen: "Ich kann Ihnen nicht sagen, wie oft sie mich ge-
schlagen haben. Sie schlugen mich nach Lust und Laune. Ich habe mich
auch meistens so benommen, dass sie mich nicht schlagen müssen"
(a.a.O., S. 8 F47). Anlässlich der Besuche der Polizisten, die nach dem
Tod seiner Mutter im Jahr 2009 angedauert hätten, machte er an den Be-
fragungen keine spezifischen Übergriffe geltend. Drohungen gegen seine
Person erwähnte er nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfragen der
BFM-Mitarbeiterin hin, allerdings ohne sich näher zu deren Inhalt zu äus-
sern: "Sie haben mich jedesmal bedroht, weil sie von mir hören wollten,
wo sich mein Vater aufhält" (a.a.O., S. 8 F48). Diese geltend gemachten
Vorkommnisse sind weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit genügend in-
tensiv, um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darzu-
D-5343/2012
Seite 12
stellen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis am Tag seiner Aus-
reise weiterhin im Elternhaus wohnhaft war und regelmässig zur Schule
ging, deutet nicht darauf hin, dass er sich tatsächlich bedroht fühlte. Er
gab ferner zu Protokoll, selber keine Probleme mit den äthiopischen Be-
hörden gehabt zu haben, da er, im Gegensatz zu anderen Jugendlichen,
welche von den Behörden mitgenommen worden seien, stets zu Hause
habe bleiben müssen. Dass die Besuche der Polizei eher den Charakter
von Schikanen hatten, keine ernsthafte Bedrohung für den Beschwerde-
führer darstellten, und er diese relativ gelassen hinnahm, geht im Übrigen
auch aus seiner Schilderung des letzten Polizeibesuchs ungefähr zwei
Wochen vor seiner Ausreise hervor. Anlässlich diese Besuches habe es
"eine Auseinandersetzung" gegeben, weil er sich geweigert habe, die Tü-
re zu öffnen. Die Polizisten hätten nichts unternommen und seien wegge-
gangen, und er habe sich schlafen gelegt (a.a.O., S. 7 F42-44). Insge-
samt erscheinen die von ihm geschilderten Behelligungen – soweit sie als
glaubhaft zu erachten sind – als zu wenig intensiv, um als (Re-
flex)verfolgung gemäss Art. 3 AsylG gelten zu können. Im Zeitpunkt der
Ausreise bestanden somit keine konkreten Hinweise für eine bestehende
oder eine unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung des Beschwer-
deführers. Von den Ausreiseplänen, die sein Vater für den Sohn hatte,
ahnte dieser offenbar nichts. So wollte er an dem Tag, an dem der Vater
ihn für die Ausreise abholte, wie immer zur Schule gehen (vgl. act. A4/10
S. 6). Gleichzeitig gab er an, die Behörden hätten seinem Vater "zuletzt"
gesagt, dass sie den Sohn "nehmen würden" (vgl. act. A4/10 S. 5). Wes-
halb die Behörden bei dieser Gelegenheit nicht gleich den Vater verhaftet,
sondern diesem gedroht haben sollten, an seiner Stelle den Sohn mitzu-
nehmen, ist nicht nachvollziehbar. Weiter sagte er, sein Vater und er hät-
ten gewusst, dass "eines Tages etwas Schlimmes passieren" könnte, zu-
mal damals sogar Leute gefährdet gewesen seien, welche nicht politisch
aktiv waren, viele Menschen, auch Jugendliche, inhaftiert worden seien,
und Unruhen geherrscht hätten. Mit diesen vagen Aussagen zur persönli-
chen Situation und dem Hinweis auf die im Zeitpunkt der Ausreise in
Äthiopien herrschende politische Situation vermag der Beschwerdeführer
ebenfalls keine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar
drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen. An dieser Würdigung
vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern.
5.4.3 Auf Beschwerdeebene wird ferner geltend gemacht, aufgrund der
im Zeitpunkt der Ausreise vorgelegenen (Reflex)verfolgung des Be-
schwerdeführers und des Umstandes, dass Reflexverfolgung von Famili-
enangehörigen von OLF-Mitgliedern in Äthiopien einer gängigen Praxis
D-5343/2012
Seite 13
entspreche, sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr er-
neut Opfer von asylrelevanter Verfolgung werden würde. Ferner könnte er
auch eigener politischer Tätigkeiten verdächtigt werden, insbesondere
wenn die äthiopischen Behörden von seinem Auslandaufenthalt und der
Asylgesuchstellung in der Schweiz erfahren sollten.
5.4.4 Reflexverfolgung von Familienangehörigen vermeintlicher oder tat-
sächlicher Oppositionsmitglieder kommt in Äthiopien zwar vor (vgl. Urteil
des BVGer E-7622/2006 vom 16. März 2011 E. 6.2.3, m.w.H.). Aus den
Quellen ergibt sich jedoch kein einheitliches Bild (vgl. SFH-Länderana-
lyse, Äthiopien: Verfolgung von Sympathisanten der Oromo Liberation
Front [OLF] / Reflexverfolgung, 15. September 2005, S. 3 f.), und es lässt
sich daraus nicht auf systematische und flächendeckende Verfolgung von
Familienangehörigen von OLF-Aktivisten schliessen. Eine solche lässt
sich auch nicht aus dem in der Beschwerde (S. 8) zitierten Bericht ablei-
ten (vgl. CORI Research Analysis, Treatment of members of the Oromo
Liberation Front [OLF], including members of their family, 6. Juli 2009).
5.4.5 Gegen das Risiko einer dem Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr drohenden Reflexverfolgung spricht neben der fehlenden Vor-
verfolgung (vgl. E. 5.4.2) auch der Umstand, dass sein Vater sich nicht in
der Schweiz aufhält, er zu diesem gemäss eigenen Angaben keinen Kon-
takt hat und die äthiopischen Behörden somit keinen Anlass zur Vermu-
tung haben, er stehe mit dem (allenfalls gesuchten) Vater in engem Kon-
takt und könne über dessen Aufenthaltsort Auskunft geben. Der Be-
schwerdeführer ist überdies selbst nicht politisch aktiv. Es liegen somit
keine konkreten Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer mit erheb-
licher Wahrscheinlichkeit in Äthiopien drohende Reflexverfolgung vor.
5.4.6 Weshalb das äthiopische Regime dem Beschwerdeführer mit des-
sen Volljährigkeit quasi automatisch die Aufnahme missliebiger politischer
Aktivitäten unterstellen sollte (vgl. Beschwerde S. 11), ist nicht ersichtlich.
Ein exilpolitisches Engagement des seit (…) 2013 Volljährigen ist jeden-
falls nicht aktenkundig. Den Akten ist auch kein besonderes Interesse des
Beschwerdeführers an Politik im Allgemeinen oder an der Ethnie der
Oromo und den Anliegen der OLF im Besonderen zu entnehmen. Obwohl
er geltend machte, sein Vater sei ein aktives und langjähriges OLF-
Mitglied, vermochte er nicht anzugeben, wofür die OLF kämpft – "es hat
etwas mit dem Oromo-Volk zu tun" (vgl. act. A4/10 S. 5). Es liegen
schliesslich auch keine Informationen vor, wonach abgewiesene äthiopi-
sche Asylsuchende nach der Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund des
D-5343/2012
Seite 14
Aufenthaltes und der Asylgesuchstellung in der Schweiz ernsthaften
Nachteilen im Sinne des AsylG ausgesetzt wären.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmit-
telbar drohende asylrelevante (Reflex)verfolgung nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine hinreichend kon-
kreten Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung oder eine andere für die
Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm bei einer
Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft drohen würde. Das BFM hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami-
lie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung
die Artikel 83 und 84 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) Anwen-
dung (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl.
BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588; 2011/24 E. 10.1 S. 10.1; EMARK 2001 Nr.
21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zuläs-
sig oder nicht zumutbar, so verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme
(Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588, 2011/24
E. 10.2 S. 502, STÖCKLI, a.a.O. S. 567 f. Rz. 11.148).
D-5343/2012
Seite 15
7.3
7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig, da der Beschwerdeführer – wie dargelegt –
dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus
seinen Vorbringen ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und
gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rück-
schaffung nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl.
BVGE 2013/27 E. 8.2 S. 383; 2012/31 E. 7.2.2 S. 589; aus der Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vgl. EGMR [Grosse
Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§
124-127, m.w.H.). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in
Äthiopien in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl.
anstelle vieler HRW, World Report 2014, S. 119 ff.). In Bezug auf die Per-
son des Beschwerdeführers sind jedoch keine gewichtigen Indizien vor-
handen, die darauf schliessen liessen, dass er den äthiopischen Behör-
den beziehungsweise der Regierung in spezifischer Weise als verdächtig
erscheinen und für ihn im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem
flüchtlings- oder menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könn-
te. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asylge-
setzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret ge-
fährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festge-
D-5343/2012
Seite 16
stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
7.4.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist nach konstanter
Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Die
Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings noch immer prekär, wes-
halb zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, gefragte berufli-
che Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind
(BVGE 2011/25 E. 8.4 S. 520 f.). Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthi-
opien ist somit nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerde-
führers auszugehen.
7.4.2 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge in Addis Abeba
geboren, als Einzelkind aufgewachsen und hat bis zur Ausreise im Alter
von 16 Jahren dort gelebt. Er gab an, nach dem Tod der Mutter im Jahr
2009 weiterhin im Elternhaus gewohnt zu haben, wobei eine Hausange-
stellte sich um den Haushalt gekümmert sowie für ihn gekocht und der
Vater ihn finanziell unterstützt habe. Zu den Verwandten seiner Eltern ha-
be er bereits vor seiner Ausreise keinen Kontakt gehabt; ein Onkel und
eine Tante mütterlicherseits lebten im Dorf Y._______ in der Provinz
Z._______, und die Verwandten des Vaters würde er nicht wiedererken-
nen, da er sie letztmals als kleines Kind gesehen habe (vgl. act. 4/10
S. 3 f.; A21/11 S. 3). Ob seine Aussagen zum angeblich völlig fehlenden
familiären Beziehungsnetz zutreffen und es ihm seit seiner Ausreise nicht
möglich war, seinen Vater auf dessen Mobiltelefon zu kontaktieren, kann
letztlich offenbleiben. Sollten seine Angaben zutreffen, hätte er nämlich
bereits als 14-Jähriger bewiesen, dass er in der Lage ist, ein selbststän-
diges Leben zu führen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm dies als
mittlerweile volljährigem jungen Mann ebenfalls gelingen wird. Zum an-
dern hat er während neun Jahren in Addis Abeba die Schule besucht und
während 16 Jahren am selben Ort gewohnt. An der Anhörung hat er
selbst von "meinen Freunden" gesprochen und erwähnt, dass an der Be-
erdigung seiner Mutter viele Leute anwesend gewesen seien (vgl.
act. A21/11 S. 3 f.). Sein Vorbringen auf Beschwerdeebene, er habe er-
folglos versucht, über Facebook mit ehemaligen Schulkollegen in Kontakt
zu treten, ist nicht plausibel, zumal er gleichzeitig angab, über dieses so-
ziale Netzwerk seit seiner Ausreise neue Personen in Äthiopien kennen-
gelernt zu haben (vgl. Beschwerde S. 6). Es ist mithin davon auszuge-
hen, dass er an seinem Wohnort in der Hauptstadt über ein soziales Be-
ziehungsnetz verfügt, das ihm bei der Wiedereingliederung wird behilflich
sein können.
D-5343/2012
Seite 17
7.4.3 Der Beschwerdeführer ist gesund und stammt gemäss eigenen An-
gaben aus einer für äthiopische Verhältnisse wohlhabenden Familie (Be-
schwerde S. 9 Ziff. 2.6). Er verfügt über eine neunjährige äthiopische
Schulbildung und hat in der Schweiz während gut zwei Monaten einen
Computerkurs absolviert, seit Herbst 2011 eine Integrations- und Berufs-
wahlschule besucht und Mitte Juli 2013 ein einjähriges Praktikum im Be-
reich (…) begonnen. Die in der Schweiz erworbenen Fertigkeiten werden
ihm in der äthiopischen Hauptstadt, welche bessere Arbeits- und Ein-
kommensmöglichkeiten als andere Städte oder ländliche Regionen bietet
(vgl. BVGE 2011/25 E. 8.6 S. 522), hilfreich sein.
7.4.4 Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei der Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage
geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht
als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung nach Äthiopien wenn auch mit knapper Begründung, so
doch im Ergebnis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Dieser hat im Rahmen seiner Beschwerde ein Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gestellt, das vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 24. Okto-
D-5343/2012
Seite 18
ber 2012 – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finan-
ziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen worden ist.
Da dieser aufgrund der Aktenlage nach wie vor als prozessual bedürftig
zu betrachten ist, ist die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht
zu widerrufen und sind ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5343/2012
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: