B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5344/2015
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias A._______, geboren am (…),
Eritrea, derzeit in Äthiopien,
vertreten durch B._______, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 11. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
B._______, der Bruder und Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, er-
suchte für diesen und einen weiteren Bruder bei der Vorinstanz am 11. April
2012 um Bewilligung der Einreise sowie um Asyl in der Schweiz.
Zur Begründung brachte B._______ im Wesentlichen vor, der Beschwer-
deführer sei in Eritrea im Krieg gewesen. Vor zirka (…) Jahren sei er in den
Sudan geflüchtet, wo er sich in verschiedenen Lagern aufgehalten habe.
Es bestehe keine Gewissheit, dass er im Sudan bleiben könne, bezie-
hungsweise es könne sein, dass er nach Eritrea abgeschoben werde.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2015 teilte das SEM dem Beschwer-
deführer unter anderem mit, die Schweizer Botschaft im Sudan habe mit
Schreiben vom 23. März 2010 darüber informiert, dass ab Sommer 2009
das Arbeitsvolumen namentlich im konsularischen Bereich stark zugenom-
men habe. Die grosse eritreische Diaspora im Sudan und die Menge an
täglich neu eingereichten Asylgesuchen lasse dieses Volumen zusätzlich
ansteigen. Die Schweizer Botschaft sei aufgrund des begrenzten Personal-
bestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen
und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsu-
chenden durchzuführen. Dem SEM würden die Argumente der Botschaft
unter Hinweis auf sicherheitstechnische, strukturelle und kapazitätsmässi-
ge Aspekte sachlich begründet und überzeugend erscheinen. Es werde
daher auf eine Anhörung (recte: Befragung) verzichtet und das schriftliche
Verfahren angewendet. Das vom Beschwerdeführer eingereichte schriftli-
che Asylgesuch lasse noch einige entscheidrelevante Fragen offen, die im
Rahmen der Sachverhaltsabklärung schriftlich zu beantworten seien. Er
wurde deshalb darum ersucht, einen detaillierten Fragenkatalog zu beant-
worten. Weiter wies das SEM den Rechtsvertreter unter Berufung auf das
in BVGE 2011/39 publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. Dezember 2011 darauf hin, dass es sich beim Stellen eines Asylgesuchs
um ein relativ höchstpersönliches Recht handle. Urteilsfähige Personen
müssten höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch daher selbständig,
mithin ohne die Hilfe eines Vertreters, ausüben. Dieser Mangel könne al-
lerdings geheilt werden, indem der Inhalt des über einen Vertreter einge-
reichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Befragung oder durch
eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme
zum Fragenkatalog des SEM in einer schweizerischen Landessprache
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oder Englisch bestätigt und im Original eingereicht werde. In jedem Falle
müsse der Mangel jedoch vor Ergehen eines erstinstanzlichen Entschei-
des geheilt werden (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Eine Durchsicht der Ak-
ten habe ergeben, dass vorliegend eine klare Willensäusserung, mit der
der Beschwerdeführer zu erkennen gebe, in der Schweiz wegen einer asyl-
relevanten Verfolgung um Schutz zu ersuchen, fehle. Somit liege bis anhin
kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Das SEM benötige daher eine
selbständige Stellungnahme mit seiner persönlichen Unterschrift. Gleich-
zeitig erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zu einer allfälligen
Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der Einreise in die
Schweiz zu äussern
C.
Mit Schreiben vom 12. März 2015 reichte der Beschwerdeführer die Ant-
worten zum vorerwähnten Fragenkatalog ein.
D.
Aufgrund der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 29. April 2015, wo-
nach er sich mittlerweile in Äthiopien und nicht mehr im Sudan aufhalte,
ordnete das SEM die Durchführung einer Botschaftsbefragung an.
E.
Anlässlich der Botschaftsbefragung vom 3. Juli 2015 machte der Be-
schwerdeführer zu seinen Asylgründen folgende Angaben: Während (…)
habe er Militärdienst geleistet, sich indessen aufgrund der schlechten fi-
nanziellen Verhältnisse zum Verlassen seines Heimatlandes entschieden.
Im Jahr (…) habe er Eritrea erstmals Richtung Sudan verlassen wollen, sei
aber an der Grenze festgehalten und inhaftiert worden. Während der Haft
sei er gefoltert worden, wobei er seine C._______ verloren habe. Nach (…)
habe man ihn vorzeitig entlassen. Einen Beweis seiner Inhaftierung könne
er nicht beibringen, da man ihm nichts gegeben habe („They do not give
you anything“). Am (…) habe er einen zweiten Fluchtversuch gestartet, wo-
rauf er am (…) nach Äthiopien gelangt sei, wo er vom UNHCR als Flücht-
ling registriert und ihm das Flüchtlingslager D._______ zugewiesen wor-
den sei. Zurzeit lebe er in E._______ mit Landsleuten in einer Wohnge-
meinschaft.
F.
Mit Verfügung vom 11. August 2015 – eröffnet am 14. August 2015 – ver-
weigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und
lehnte dessen Asylgesuch ab.
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G.
Mit Eingabe vom 2. September 2015 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dabei
beantragte er sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen be-
ziehungsweise ihm sei Asyl zu gewähren.
H.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer vorbringen,
seine Situation habe sich verschlechtert, weshalb er um baldige Entschei-
dung ersuchte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition im Auslandverfahren vgl.
BVGE 2015/2).
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1.4. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Beset-
zung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
1.5. Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vor-
liegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der entsprechenden Über-
gangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im
Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt wor-
den sind – was vorliegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52
und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten.
2.
2.1. Das Staatssekretariat kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft ma-
chen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
konnte (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2
AsylG bewilligte das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden
konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidge-
nössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertre-
tungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaub-
haft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für
die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
2.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die
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Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom
14. September 2011 E. 7.1).
2.3. Gemäss Rechtsprechung schliesst im Auslandverfahren das Bestehen
der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgrün-
den die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Demzufolge kommt
der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Dritt-
staat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise – ungeach-
tet allfällig bestehender, subjektiver Nachfluchtgründe – zusätzlich auch
eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum
Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.).
3.
3.1. Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich
des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sah
aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). War dies nicht
möglich, so wurde die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung bezie-
hungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung konnte sich erübrigen,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als
entscheidreif erstellt erschien; der asylsuchenden Person war aber dies-
falls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu
einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äus-
sern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
3.2. Ebenfalls in den erwähnten dringlichen Änderungen hat der Gesetz-
geber neu Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen
Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die
Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzesbestimmung.
Art. 3 Abs. 3 AsylG ist in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die
das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September
2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet die neue gesetzliche Be-
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stimmung in jenen Fällen Anwendung, die – wie in casu – seit dem 29. Sep-
tember 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl.
BVGE 2013/20 E. 3.2).
3.3. Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen seines Asylgesuchs vom
11. April 2012, mit Beantwortung des Fragenkatalogs vom 12. März 2015
sowie anlässlich der Botschaftsbefragung vom 3. Juli 2015 zu seinen Asyl-
gründen geäussert. Damit ist den in E. 3.1 erwähnten Voraussetzungen
Genüge getan. Der entscheidwesentliche Sachverhalt wird als erstellt er-
achtet.
4.
4.1. Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme so-
wie an der Botschaftsbefragung liessen darauf schliessen, dass dieser auf-
grund der Desertion aus dem Nationaldienst im Zeitpunkt seiner Ausreise
aus Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
gewesen sei. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch
die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegen-
stehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn es
ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Land um Aufnahme
zu bemühen.
Der Beschwerdeführer halte sich seit dem (…) in Äthiopien auf, wo er sich
vom UNHCR als Flüchtling habe registrieren lassen. An der Befragung vom
3. Juli 2015 habe er zu Protokoll gegeben, dass er mit Landsleuten in einer
Wohngemeinschaft zusammenlebe und von seinem in der Schweiz leben-
den Bruder finanziell unterstützt werde. In Äthiopien werde er weder ver-
folgt noch habe er gesundheitliche Probleme, wolle aber nicht in Äthiopien
bleiben, weil er dort nicht arbeiten dürfe. Das Leben in Äthiopien sei für
eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Eine schwierige Lebenssitua-
tion und insoweit humanitäre Überlegungen stellten aber keinen hinrei-
chenden Grund für die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz dar. Laut
Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und
Asylbewerber in Äthiopien befinden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu
verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen – wie auch für den
Beschwerdeführer – nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten
Anhaltspunkte zur Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib in Äthio-
pien für den Beschwerdeführer nicht zumutbar oder möglich wäre. Vom
UNHCR in Äthiopien registrierte Flüchtlinge seien einem Flüchtlingslager
zugeteilt worden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung
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erhielten. Es sei dem Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt zu-
zumuten, sich in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben, sollte
seine Situation in Äthiopien kritisch sein. Bei der Anwendung von aArt. 52
Abs. 2 AsylG sei zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur
Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Gemäss
den Akten lebe ein einziger Angehöriger des Beschwerdeführers in der
Schweiz. Obwohl der Beschwerdeführer dadurch über einen Anknüpfungs-
punkt zur Schweiz verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, dass eine Ab-
wägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, es sei gerade die
Schweiz, die dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz gewähren
sollte. Im Ergebnis benötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen sub-
sidiären Schutz der Schweiz nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Es sei ihm
zuzumuten, vorderhand in Äthiopien zu verbleiben.
4.2. Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, dass sich die Situation des
Beschwerdeführers zwischenzeitlich sehr negativ verändert habe. So teile
er sich eine Unterkunft mit mehreren Kollegen auf engstem Raum. Ohne
Arbeitsbewilligung könne er kein eigenes Geld verdienen, womit er abhän-
gig von seinem in der Schweiz lebenden Bruder sei. Sodann verweist er
wiederholt auf die erlittenen Misshandlungen, beziehungsweise den Ver-
lust mehrerer C._______, weshalb er unter starken Schmerzen im
E._______ leide. Zudem verspüre er starke Schmerzen im F._______, wel-
che die Folge einer G._______ im F._______ seien. Er leide sowohl kör-
perlich als auch psychisch an den Folgen seiner (…) Inhaftierung in Eritrea
nach seinem ersten Fluchtversuch. Laut Eingabe vom 13. Oktober 2016
habe sich seine Situation verschlechtert.
4.3. Vorliegend lassen die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht mit
hinreichender Sicherheit ausschliessen, dass er in Eritrea ernstzuneh-
mende beziehungsweise in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevante
Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden zu befürchten hat. Es
bleibt somit zu prüfen, ob ihm ein Verbleib im Drittstaat Äthiopien zugemu-
tet werden kann. Dabei ergibt die Überprüfung der Akten, dass das SEM
dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert
und das Asylgesuch abgelehnt hat.
4.4. Was die allgemeinen Lebensbedingungen für eritreische Flüchtlinge in
Äthiopien betrifft, sind jene zwar zugestandenermassen nicht einfach, doch
teilt der Beschwerdeführer diesbezüglich das Leid mit einer grossen Zahl
seiner Landsleute. Die Grundversorgung ist in den Flüchtlingslagern aber
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gewährleistet und der dortige Aufenthalt ist für die vom UNHCR registrier-
ten eritreischen Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer
lebt gemäss eigenen Angaben seit dem (…) in Äthiopien als vom UNHCR
registrierter Flüchtling. Gemeinsam mit Landsleuten lebt er in einer Wohn-
gemeinschaft und wird von seinem in der Schweiz lebenden Bruder finan-
ziell unterstützt. Zudem bringt er nicht vor, dass er dort aufgrund seiner
ethnischen Herkunft und Religion diskriminiert und benachteiligt würde. Die
schwierigen Lebensumstände vermögen mithin keine akute und konkrete
Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in Äthiopien zu begründen.
Die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Schmerzen
im E._______ und F._______) sind erstmals auf Beschwerdeebene vorge-
bracht worden und stehen in Widerspruch zu seinen anlässlich der Bot-
schaftsbefragung gemachten Angaben, wonach er aktuell keine gesund-
heitlichen Probleme habe, und dabei lediglich auf eine in der Vergangen-
heit liegende H._______ hinwies. Die erstmals auf Beschwerdeebene gel-
tend gemachten Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand sind des-
halb als nachgeschoben zu qualifizieren. Sie sind ohnehin nicht belegt. In-
dessen ist festzuhalten, dass ihm im Bedarfsfall die Möglichkeit offen steht,
beim UNHCR um Unterstützung zu ersuchen. Das UNHCR stellt nämlich
in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicher, zu welcher
sämtliche Flüchtlinge unentgeltlich Zugang haben. Die Ausführungen in der
Beschwerdeeingabe vermögen insgesamt nicht zu einer abweichenden
Einschätzung zu führen. Auch wenn die Lebensumstände des Beschwer-
deführers in Äthiopien unbestrittenermassen schwierig sind, sind sie nicht
dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib gänzlich unzumutbar machen
würden, zumal in der Eingabe vom 13. Oktober 2016 die darin erwähnten
Schwierigkeiten nicht substanziiert wurden.
4.5. Weiter kam das SEM zum Schluss, die Abwägung der Gesamtum-
stände und die Anknüpfung des Beschwerdeführers zur Schweiz in Form
seines in der Schweiz lebenden Bruders führe nicht dazu, dass es gerade
die Schweiz sein müsse, die ihm den Schutz zu gewähren habe. Dieser
Einschätzung der Sachlage ist zuzustimmen, zumal die durch die ver-
wandtschaftliche Beziehung zum Rechtsvertreter bestehende Verbindung
nicht eine enge Beziehungsnähe zu Schweiz darstellt. Auch in der Be-
schwerde fehlen Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen
würden.
4.6. Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer
objektiv zumutbar, den in Äthiopien gegenüber einer allfälligen Verfol-
gungsgefahr in seinem Heimatstaat Eritrea bestehenden Schutz weiterhin
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in Anspruch zu nehmen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in
der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente
enthalten, welche geeignet wären, zu einer von der Vorinstanz abweichen-
den Einschätzung zu führen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz
erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, wel-
che mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Äthiopien und seinem
dortigen Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind,
nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht
und mit zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamt-
umstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass
dem Beschwerdeführer ein Verbleib in Äthiopien zuzumuten ist.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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