B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5344/2017
Ver
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. September 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 8. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl
ersuchten,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 29. Juni
2017 in Italien um Asyl nachgesucht hatten,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der Befragung zur Person
(BzP) vom 15. August 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des
SEM in (…) zu Protokoll gaben, sie hätten ihr Heimatland am 30. Juli 2016
auf dem Landweg verlassen und seien via E._______ nach F._______ ge-
langt, wo sie festgenommen und während (…) Monaten in Haft gehalten
worden seien,
dass sie anschliessend von F._______ nach Italien weitergereist und am
6. Juli 2017 illegal in die Schweiz gelangt seien,
dass ihnen weiter das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführenden dabei geltend machten, in Italien seien ihre
Kinder nicht ausreichend medizinisch versorgt worden, sie ansonsten kei-
nen anderen Grund zum Verlassen Italiens gehabt hätten (vgl. A 6/12 S. 9
und A 7/12 S. 8),
dass das SEM am 18. August 2017 die italienischen Behörden um Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Wie-
deraufnahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen, indessen das Er-
suchen am 4. September 2017 nachträglich explizit guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. September 2017 – eröffnet am
15. September 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. September 2017
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Prozessführung
sei zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. September 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien
2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am 29. Juni 2017 in Italien um Asyl
ersucht hatten,
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien unbe-
stritten ist,
dass das SEM am 18. August 2017 die italienischen Behörden um Wieder-
aufnahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen,
dass das Übernahmeersuchen von den italienischen Behörden am 4. Sep-
tember 2017 nachträglich explizit gutgeheissen wurde,
dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Italien Asylgesuche ein-
gereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mit-
gliedstaates unbestritten blieb,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrech-
techarta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
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dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteile des EGMR Mo-
hammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien vom
2. April 2013, 27725/10, § 78, sowie Tarakhel gegen Schweiz vom 4. No-
vember 2014, 29217/12, §§ 114 f. und 120),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführenden, wonach die ita-
lienischen Asylzentren unzureichend organisiert und nicht kindgerecht
seien, auf BVGE 2015/4 hinzuweisen ist, wonach im Zeitpunkt der Verfü-
gung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung – insbe-
sondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen –
vorliegen muss, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Al-
ter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in
Italien zur Verfügung steht und die Familie bei der Unterbringung nicht ge-
trennt wird (BVGE 2015/4 E. 4.3),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-6358/2015
vom 7. April 2016 eingehend zu den italienischen Garantien geäussert hat
und zum Schluss gekommen ist, dass das derzeitige System von konkre-
ten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung
der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allge-
meine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von
Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusi-
cherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl.
Referenzurteil E. 5.2),
dass Italien in einem Rundschreiben vom 2. Februar 2015 festhielt, dass
sämtliche Familien, die nach Italien überstellt werden, unter Wahrung der
Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenom-
men werden, was mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sodann mit einer
Liste von SPRAR-Projekten, in welchen Familien untergebracht würden,
konkretisiert worden ist (vgl. Referenzurteil E. 5.2),
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dass vorliegend die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden und
ihre Kinder mit Schreiben vom 4. September 2017 unter expliziter Namens-
nennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft anerkannt und deren
familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015
ausdrücklich garantiert haben (vgl. Akten SEM A 14/1),
dass somit in Anwendung der genannten Rechtsprechung von einer hinrei-
chenden Zusicherung seitens der italienischen Behörden für die kindge-
rechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit auszugehen ist,
dass das Kindeswohl einer Überstellung nicht entgegensteht, zumal die ei-
gens für Familien reservierten Aufnahmeplätze in den Unterkünften der
SPRAR-Projekte gemäss dem besagten Rundschreiben vom 8. Juni 2015
speziell auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet sind, und im Übri-
gen hinsichtlich der sich erst seit wenigen Monaten in der Schweiz aufhal-
tenden Beschwerdeführenden offensichtlich nicht von einer Verwurzelung
hierzulande gesprochen werden kann, die zu einem Selbsteintritt der
Schweiz führen müsste,
dass die Beschwerdeführenden mit dem sinngemässen Verweis auf die
Mängel im italienischen Asyl- und Unterbringungssystem implizit die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive
der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestim-
mung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) fordern, gemäss welcher das SEM ein Asylgesuch
"aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass vorliegend indes keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die italienischen Behörden den Beschwerdeführenden die Aufnahme oder
den Zugang zum Asylverfahren verweigern beziehungsweise den Grund-
satz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land
zwingen würde, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr lau-
fen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Italien würde den Beschwer-
deführenden die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen
Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden
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Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wen-
den und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechts-
weg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass somit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden
und ihre Kinder würden in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylver-
fahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle
Not geraten,
dass auf Beschwerdeebene in pauschaler Art und Weise vorgebracht wird,
aus gesundheitlichen und existenziellen Gründen seien sie nicht in der
Lage, nach Italien zurückzukehren, so sei die medizinische Versorgung in
Italien ungenügend und im italienischen Asylzentrum seien sie ständig in
Sorge um die Sicherheit ihrer Kinder gewesen,
dass die Beschwerdeführenden damit sinngemäss geltend machen, die
Überstellung nach Italien setze ihre Kinder einer Gefahr für ihre Gesund-
heit aus und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kam-
mer, 41738/10, § 183),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführenden
offensichtlich nicht zutrifft, insbesondere da der Beschwerdeführer im Rah-
men der Befragung explizit erklärte, dass es seinen Kindern aktuell gut
gehe (vgl. A 7/12 S. 8),
dass die Beschwerdeführenden beim Ausfüllen ihrer Personalienblätter
(datiert vom 8. Juli 2017) keine medizinischen Probleme vorbrachten (vgl.
A 1/8 S. 2 und 4),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 15. August
2017 sodann erklärte, G._______ zu haben, in Italien aber nicht behandelt
worden sei, obwohl er dies mitgeteilt habe (vgl. A 7/12 S. 8),
dass festzuhalten ist, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-739/2015 vom
25. Juni 2015 E. 8.5),
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dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnah-
merichtlinie),
dass der Beschwerdeführer in seinen protokollierten Aussagen zwar auf
gesundheitliche Probleme hinwies, jedoch nicht anführte, er habe diesbe-
züglich in Italien explizit um medizinische Hilfe erbeten oder solche sei ihm
verweigert worden, sondern lediglich erklärte, er habe in Italien erwähnt,
G._______ zu haben,
dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich im Bedarfsfall an die
entsprechenden Behörden zu wenden, um allenfalls die erforderliche me-
dizinische Hilfe auf dem Rechtsweg einzufordern,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-
renden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in ge-
eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass sich aus der Überstellung nach Italien damit auch in Berücksichtigung
der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers keine Verletzung
von Art. 3 EMRK ergibt und die Schweiz insoweit nicht zur Anwendung der
Souveränitätsklausel und zur Prüfung der Asylgesuche verpflichtet ist,
dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (nament-
lich Art. 29a Abs. 3 AsylV, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder
internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergibt, dass die
Überstellung vorliegend zu einer Verletzung des internationalen Rechts zu
führen vermöchte,
dass dem Bundesverwaltungsgericht im Übrigen in diesem Zusammen-
hang hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM keine Beurteilungs-
kompetenz mehr zukommt (vgl. BVGE 2015/9),
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dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das SEM
das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet
oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der
Fall ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten
bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu gelten haben, weshalb die Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-5344/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: