Abtei lung IV
D-5345/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren angeblich (...),
Elfenbeinküste,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 6. August 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5345/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 19. Juni 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde
er vom BFM am 25. Juni 2007 im EVZ B._______ befragt
(Kurzbefragung) und am 17. Juli 2007 im Beisein einer
Vertrauensperson vom Amt für Migration des Kantons C._______
angehört (Anhörung).
Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte er zur Begrün-
dung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei am (...)
geboren und stamme aus der Gemeinde D._______ in Abidjan, wo er
auch bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seit dem Tod seiner Mutter
im Januar 2007 habe er mit seinem älteren Bruder zusammen gelebt,
der unter anderem Mitglied des Studentenverbandes FESCI
(Féderation Estudiantine de Côte d'Ivoire) gewesen sei. Dieser Ver-
band habe beschlossen, wegen der Haltung der Menschenrechtsliga
der Elfenbeinküste (LIDHO) gegenüber einem Streik der Lehrer und
Professoren an der Universität, die Räumlichkeiten der LIDHO zu
überfallen beziehungsweise zu plündern. Der Überfall habe Anfang
Mai 2007 stattgefunden und einen Tag später habe die Polizei eine Un-
tersuchung eröffnet, in deren Verlauf sie Studenten der FESCI verhaf-
tet habe. Am Abend des 11. Mai 2007 sei die Dragon Rouge (DR), die
bewaffnete Truppe der FESCI, zu ihm und seinem Bruder nach Hause
gekommen und habe diesen entführt, da die FESCI den Bruder ver-
dächtigt habe, der Polizei die Namen von Mitgliedern der FESCI verra-
ten zu haben, die am Überfall teilgenommen hätten. Am 13. Mai 2007
habe man seinen Bruder tot aufgefunden. Da er befürchtet habe, von
der DR ebenfalls entführt zu werden, da er die Entführung seines Bru-
ders beobachtet habe, habe er vom 20. Mai bis am 26. Mai 2007 bei
Z., einem Freund der Familie, gewohnt. Weil er sich auch dort vor der
DR nicht sicher gefühlt habe, sei er anschliessend nach Ghana ge-
reist, wo er sich während 23 Tagen aufgehalten habe. Mit einem ge-
fälschten ghanaischen Pass sei er schliesslich von Accra per Flugzeug
via Abidjan und Casablanca illegal in die Schweiz gereist.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Einreichung seines Asylge-
suches die auf seinen Namen lautenden Dokumente, einen Zivilregis-
terauszug, einen Nationalitätenausweis sowie eine Identitätsbestäti-
gung zu den Akten.
Seite 2
D-5345/2007
B.
Mit Verfügung vom 6. August 2007 - eröffnet am folgenden Tag - trat
das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 19. Juni 2007 nicht ein und ordnete die Weg-
weisung des Beschwerdeführers an, wobei dieser die Schweiz am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe.
Das BFM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass
die Aussage des Beschwerdeführers, ein Freund von ihm habe seinen
Nationalitätenausweis sowie seine Identitätsbestätigung für ihn be-
sorgt, den Schluss zulasse, dass die Authentizität dieser Papiere zwei-
felhaft beziehungsweise nicht gegeben sei. Ausserdem habe der Be-
schwerdeführer vorgebracht, er sei mit einer Identitätsbestätigung
nach Ghana gereist, deren Gültigkeit beinahe abgelaufen gewesen sei.
Diese habe er jedoch nicht eingereicht, sondern angeblich in Ghana
zurückgelassen. Damit würden bezüglich der geltend gemachten Iden-
tität des Beschwerdeführers grösste Zweifel bestehen.
Zudem würde das Fehlen konkreter Anzeichen nachvollziehbaren Be-
mühens, seine Identität durch die Einreichung authentischer Papiere
zu belegen zu versuchen sowie seine unstimmigen und damit unglaub-
haften Angaben zur Ausreise den Schluss zulassen, dass der Be-
schwerdeführer nicht bereit sei, die notwendigen Papiere vorzulegen,
weshalb sich zusammenfassend schliessen lasse, dass keine ent-
schuldbaren Gründe ersichtlich seien, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen.
Im Weiteren seien die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise wi-
dersprüchlich, tatsachenwidrig und unglaubhaft, weshalb sie den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
halten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Daher erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Sodann
könne die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
nicht geglaubt werden. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zuläs-
sig, zumutbar und möglich. Für die weitere Begründung ist auf die vor-
instanzliche Verfügung zu verweisen.
Seite 3
D-5345/2007
C.
Mit Eingabe vom 9. August 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Ent-
scheid und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren.
Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un-
zumutbar sowie unmöglich und dass die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen Rechts-
vertretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzu-
stellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen.
Eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerde-
führende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
Der Beschwerde lag eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Cari-
tas C._______ bei. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird -
soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2007 teilte der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass
er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig wies er das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und verzichte-
te auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 3. Septem-
ber 2007 eingeladen.
E.
In der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. August 2007 hielt diese
an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die weiteren Ausführungen in der Vernehmlassung wird
- soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2007 gab der Instruktionsrich-
Seite 4
D-5345/2007
ter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit, bis zum 10. September 2007 eine Replik zur Vernehmlassung der
Vorinstanz einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 30. August 2007 (Poststempel) nahm der dem Be-
schwerdeführer aufgrund seiner geltend gemachten Minderjährigkeit
vom Kanton C._______ als Vertrauensperson beigeordnete
Rechtsvertreter zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und
stellte in Abänderung und Ergänzung der ursprünglich gestellten
Anträge die folgenden Rechtsbegehren: Die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer als Rechtsfolge
davon von Amtes wegen vorläufig aufzunehmen und die eingereichten
Dokumente auf ihre Echtheit zu überprüfen, falls daran weiterhin
Zweifel bestehen würden. Auf die Begründung der Eingabe wird -
soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2009 zeigte der rubrizierte Rechtsvertre-
ter das nunmehr bestehende Mandatsverhältnis an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art.
108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
Seite 5
D-5345/2007
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Ausfüh-
rungen (E. 3.3, 3.4 und 8.) - einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss
Art. 32-35a AsylG beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht
grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Gelangt es zum
Schluss, der angefochtene Nichteintretensentscheid verletze Bundes-
recht, enthält es sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die
angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurück (BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73; Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
3.2 Bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die angefochtene Verfügung stützt, besteht die Besonderheit, dass das
BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nicht-
erfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das
offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beur-
teilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit
bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Nicht be-
schränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil
das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache
zu äussern hat.
3.3 Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit darin bean-
tragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
Seite 6
D-5345/2007
3.4 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG) und in der angefochtenen Verfügung wird einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs.
2 VwVG). Unter diesen Umständen ist auf das Eventualbegehren, es
sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapie-
re" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asyl-
suchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von
48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapieren"
abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG).
4.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs den Asylbehörden ei-
nen Nationalitätenausweis, eine Identitätsbestätigung sowie einen Zi-
vilregisterauszug eingereicht. Bezüglich dieser Dokumente ist jedoch
zu bemerken, dass es sich dabei nicht um Reise- oder Identitätspapie-
re im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt, da dem Begriff der
"Reise- und Identitätspapiere" im neuen Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ein
enges Verständnis zugrunde liegt. Die Regelung soll sowohl die ein-
wandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung
der Rückschaffung ermöglichen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6. S. 69). Sowohl
der Nationalitätenausweis wie auch der Zivilregisterauszug enthalten
kein Foto, weshalb diese Dokumente keine einwandfreie Feststellung
der Identität des Beschwerdeführers gewähren. Bezüglich der Identi-
tätsbestätigung ist festzustellen, dass auf dieser ausdrücklich vermerkt
ist, dass es sich bei diesem Dokument nicht um eine nationale Identi-
tätskarte handelt. Auch die Identitätsbestätigung stellt daher kein Rei-
se- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar.
Seite 7
D-5345/2007
Bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten handelt es
sich somit - selbst im Falle ihrer Echtheit - um keine rechtsgenüglichen
"Reise- oder Identitätspapiere" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), weshalb ihre Authentizität offen blei-
ben kann. Deshalb ist vorliegend das Eventualbegehren, die einge-
reichten Dokumente seien auf ihre Echtheit zu überprüfen, falls daran
weiterhin Zweifel bestehen würden, abzuweisen. Folglich kann auch
darauf verzichtet werden, den Fingerabdruck auf der Identitätsbestäti-
gung mit demjenigen des Beschwerdeführers zu vergleichen, weshalb
auch der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.
4.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob aus den unter E. 4.1 genannten
Gründen die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine An-
wendung findet und deshalb auf das Asylgesuch trotz Nichteinreichen
von rechtsgenüglichen "Reise- oder Identitätspapieren" gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG einzutreten ist.
4.3.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer ohne nachvollziehbare Gründe die für ihn zumutba-
ren Schritte unterlassen hat, seine Identität durch authentische Papie-
re zu belegen, obwohl er in seiner Heimat diverse Personen kennt, die
ihm bei der Papierbeschaffung hätten behilflich sein können (vgl. act.
A 12/23, S. 5 ff.). Zudem hat der Beschwerdeführer bezüglich seiner
Reise nach Ghana widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der Kurz-
befragung sagte er beispielsweise aus, dass er mit einer Identitätsbe-
stätigung diese Reise unternommen habe, die er anschliessend in
Ghana zurückgelassen habe, da sie abgelaufen sei (act. A 1/10, S. 2).
Bei der Anhörung erklärte er demgegenüber, dass er mit der an der
Empfangsstelle abgebebenen Identitätsbestätigung nach Ghana ge-
reist sei (act. A 12/23, S. 5). Im Weiteren brachte der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der Kurzbefragung vor, er sei mit einem Lastwagen nach
Ghana ausgereist (act. A 1/10, S. 7), wohingegen er bei der Anhörung
ausführte, er sei mit einem Auto dorthin gefahren (act. A 12/23, S. 15).
Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht bereit ist, die notwendigen Papiere vorzulegen, weshalb es
ihm nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er aus entschuldbaren
Gründen keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abge-
ben konnte.
4.3.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzli-
Seite 8
D-5345/2007
che Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen
von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat.
Vorab ist - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. In Übereinstimmung mit
der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwer-
deführers zu seinen Asylgründen zum Teil tatsachenwidrig sind. So
fand der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Überfall durch Mit-
glieder des FESCI auf die Lokalitäten der Menschenrechtsliga LIDHO
in Abidjan nach gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichts am 21. Mai 2007 statt, und nicht, wie vom Beschwerdeführer
behauptet, Anfang Mai 2007 (act. A 1/10, S. 5). Nicht einleuchtend ist
überdies, dass der Beschwerdeführer bis zum 20. Mai 2007 zu Hause
gewohnt haben will, obwohl er angeblich befürchtet habe, von der DR
festgenommen zu werden. Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nicht derart lange zu Hause
geblieben wäre.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen insgesamt als
unglaubhaft zu beurteilen sind und er keine stichhaltigen Gründe gel-
tend macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen
oder zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG als
nötig erscheinen lassen.
4.3.3 Somit waren im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein
Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben. Das BFM ist demnach zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Bei dieser
Sachlage erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Beschwerdevor-
bringen im Einzelnen einzugehen, weil sie nicht zu einer von der
Vorinstanz veränderten Betrachtungsweise führen, zumal der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im
vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
Seite 9
D-5345/2007
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Seite 10
D-5345/2007
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil D-4477/2006 vom
28. Januar 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuel-
len Situation in der Elfenbeinküste zum Schluss gekommen, dass dort
keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation all-
gemeiner Gewalt herrsche, so dass eine Rückführung dorthin als nicht
generell unzumutbar betrachtet werden müsse. Zusammenfassend
wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Rückkehr nach
Abidjan in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge Männer,
wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort
über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar zu erachteten sei. Bei
Personen, die aus dem Westen oder dem Norden des Landes stam-
men und über keine Beziehungen zu Abidjan verfügen, müsse jedoch
in jedem Einzelfall eine detailliertere Analyse der Situation der Region
aus der sie stammen und auch ihrer individuellen Situation durchge-
führt werden (vgl. a.a.O. E. 8.2 und 8.3).
Seite 11
D-5345/2007
6.3.2 Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise aus der Elfen-
beinküste seit seiner Kindheit in der Gemeinde D._______ in Abidjan.
Deshalb kann die in E. 6.3.1 erwähnte, sich auf Abidjan beziehende
Rechtsprechung auch auf den Beschwerdeführer angewendet werden,
weshalb seine Rückkehr - falls keine individuellen Gründe gegen eine
Rückkehr sprechen - als zumutbar zu erachten ist. Dem Gericht ist es
im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich, sich in voller Kenntnis der
tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwer-
deführers zur individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
zu äussern, da er - wie oben dargelegt - gegenüber den Asylbehörden
bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse teilweise unglaubhafte An-
gaben gemacht hat. Zwar sind die Wegweisungsvollzugshindernisse
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht
findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen
auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es kann nicht
Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugs-
hindernissen zu forschen. Deshalb hat der Beschwerdeführer die Fol-
gen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner
wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise
davon auszugehen ist, es würden vorliegend auch keine individuellen
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr in die El-
fenbeinküste schliessen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4
f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist. Im Übrigen ist auch unter der
Annahme, dass der Beschwerdeführer am (...) geboren wurde, die
Vereinbarkeit des Vollzuges der Wegweisung mit den Bestimmungen
der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107) aufgrund der inzwischen erfolgten Volljährigkeit nicht
mehr zu prüfen.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
Seite 12
D-5345/2007
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmittelschrift, die Voll-
zugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu un-
terlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen.
Mit vorliegendem Urteil wird die Beschwerde abgewiesen und damit
das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf
Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind ohnehin nur für
die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als gegenstandslos
erweist.
Im Übrigen geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor,
die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den
Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es
sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darü-
ber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechts-
schutzinteresse im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
10.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unter-
legen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird
die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag
von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschien das Begehren des
Beschwerdeführers im Vollzugspunkt im Zeitpunkt der Beschwerdeein-
Seite 13
D-5345/2007
reichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und es sind dem
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
D-5345/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 15