B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5345/2015
Ur t e i l vom 1 5 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Eritrea (derzeit in Äthiopien),
alle vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 30. Juli 2015 / N (…).
D-5345/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Ehegatte respektive Vater der Beschwerdeführenden wurde vom da-
maligen BFM (heute SEM) mit Verfügung vom 13. September 2011 als
Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die im Asylpunkt erho-
bene Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-5699/2011 vom 1. Mai 2013 ab.
B.
Mit Eingabe der damaligen Rechtsvertreterin vom 13. März 2012 wurde für
die Beschwerdeführerin und die Kinder bei der Vorinstanz ein Asylgesuch
aus dem Ausland gestellt. Darin wurde geltend gemacht, die Beschwerde-
führerin sei mit den vier Kindern nach Äthiopien geflüchtet und habe zu-
nächst in einem Flüchtlingslager gelebt. Aus gesundheitlichen und aus Si-
cherheitsgründen sei sie später nach Z._______ gezogen. Dort werde sie
von ihrem Ehemann aus der Schweiz im Rahmen seiner bescheidenen
wirtschaftlichen Fähigkeiten unterstützt. Sie sei krank und habe keinen Zu-
gang zur Gesundheitsversorgung. Die Beziehungsnähe der Beschwerde-
führenden zur Schweiz sei mit dem hier lebenden Ehemann und Vater ge-
geben. Der Eingabe lagen Dokumente der äthiopischen Flüchtlingsbehör-
den, Fotos der betroffenen Personen sowie ein Schreiben der Beschwer-
deführerin vom 3. Oktober 2011 bei. Im besagten Schreiben machte sie
geltend, wegen ihres geflohenen Gatten durch die eritreischen Behörden
behelligt worden zu sein. Man habe sie unter anderem zu einer Geldzah-
lung genötigt unter der Drohung, ansonsten inhaftiert zu werden. In Anbe-
tracht dieser Situation sei sie mit den Kindern ausser Landes geflohen.
C.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 – eröffnet am 8. Oktober 2014 – ver-
weigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte
die Asylgesuche ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde
vom 7. November 2014 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-
6510/2014 vom 18. Mai 2015 gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung
wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
D.
Am 7. Juli 2015 erkundigten sich die Beschwerdeführenden bei der Vor-
instanz nach dem Verfahrensstand. Gleichzeitig wurde dem SEM mitge-
teilt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin bei seiner Familie in
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Z._______ zu Besuch gewesen sei. Dabei habe er erfahren, dass sein äl-
tester Sohn (aus früherer Beziehung) von einem Schlepper erschossen
worden sei. Sein zweitältester Sohn, B._______, wolle Z._______ in Rich-
tung Europa verlassen, weshalb er sich fürchte, dass auch er bei einer
Flucht sterbe. Die Situation der Beschwerdeführenden habe sich in keiner
Weise verbessert. Sie seien alle an (…) erkrankt, die Kinder könnten nach
wie vor keine Schule besuchen und die Wohnsituation sei drastisch. Es sei
für die Beschwerdeführenden äusserst wichtig, in absehbarer Zeit einen
definitiven Entscheid zu erhalten.
E.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 – eröffnet am 3. August 2015 – verwei-
gerte das SEM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte die
Asylgesuche ab.
F.
Mit Eingabe vom 2. September 2015 erhoben die Beschwerdeführenden –
handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung
des Asylverfahrens. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) samt Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Der Eingabe wurden – nebst der angefochtenen Verfügung – eine Voll-
macht, eine Substitutionsvollmacht, diverse Fotos der Beschwerdeführerin
und ihres Ehegattens, eine Fürsorgebestätigung sowie eine Honorarnote
beigelegt.
G.
Mit Verfügung vom 11. September 2015 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, wies das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte der Vor-
instanz Gelegenheit ein, eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 18. September 2015 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde.
D-5345/2015
Seite 4
I.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 nahmen die Beschwerdeführenden in-
nert erstreckter Frist Stellung zur Vernehmlassung des SEM.
J.
Mit Telefax-Eingabe vom 13. Januar 2016 (im Original am 14. Januar 2016
beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen) erkundigten sich die Be-
schwerdeführenden nach dem Verfahrensstand und baten um einen defi-
nitiven Entscheid in absehbarer Zeit.
K.
Am 21. Januar 2016 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass
keine verbindlichen Angaben hinsichtlich des Erledigungszeitpunktes ge-
macht werden könnten.
L.
Mit Eingabe vom 10. August 2016 erkundigten sich die Beschwerdeführen-
den abermals nach dem Verfahrensstand und brachten des weiteren vor,
der zweitälteste Sohn (B._______) habe sich nun selbständig auf den Weg
nach Europa gemacht, weshalb die ganze Familie sehr in Sorge sei. Es
bestehe momentan kein Kontakt zu ihm, jedoch werde vermutet, dass er
sich aktuell im Sudan aufhalte.
M.
Am 17. August 2016 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass
keine verbindlichen Angaben hinsichtlich des Erledigungszeitpunktes ge-
macht werden könnten.
N.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 teilten die Beschwerdeführenden mit,
dass der älteste Sohn sich nun in Griechenland befinde. Auch wenn der
Ehegatte respektive Vater der Beschwerdeführenden in der Schweiz ar-
beite, sei es aufgrund seines tiefen Lohnes kaum möglich, die Vorausset-
zungen für den Familiennachzug zu erfüllen. Es werde nochmals um prio-
ritäre Beurteilung des Falles gebeten.
O.
Am 6. Februar 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden um Zustellung
der Kopie der sich eventuell in den Akten befindlichen Geburtsurkunde des
Sohnes (B._______), da dieser den griechischen Behörden einen Identi-
tätsnachweis vorlegen müsse.
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Seite 5
P.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 wurden die Beschwerdeführenden in-
formiert, dass sich die Geburtsurkunde nicht in den Akten befinde. Ein am
19. September 2014 eingereichtes Taufzertifikat wurde den Beschwerde-
führenden in Kopie zugestellt. Zudem wurden die Beschwerdeführenden
informiert, dass keine verbindlichen Angaben hinsichtlich des Erledigungs-
zeitpunktes gemacht werden könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre-
ten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
D-5345/2015
Seite 6
3.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012)
die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde,
kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylsu-
chende, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden
sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bisherigen
Fassung gelten.
4.
4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland
direkt beim SEM (vormals BFM) eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19
E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im
Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt. Das Staatsekretariat bewilligt Asylsu-
chenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn
ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumut-
bar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person
schutzbedürftig ist, dass heisst wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begrün-
dete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
4.2 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl –
und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
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Seite 7
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet wer-
den kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbe-
dürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum
Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3).
4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 30. Juli 2015 im Wesentli-
chen damit, dass mit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
18. Mai 2015 festgestellt worden sei, dass mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit von einer begründeten Furcht der Beschwerdeführenden vor einer
drohenden Reflexverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea auszu-
gehen sei. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische
Flüchtlinge und Asylbewerbende in Äthiopien befinden. Vor diesem Hinter-
grund sei es nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen
wie auch für die Beschwerdeführenden nicht einfach sei. Dennoch bestün-
den keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Ver-
bleib in Äthiopien für sie nicht zumutbar oder möglich sei. Die Grundver-
sorgung in den äthiopischen Flüchtlingslagern sei gewährleistet und der
dortige Aufenthalt für die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätz-
lich zumutbar (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4817/2014 vom 27. November 2014). Seit dem Jahr 2010 sei es eritrei-
schen Flüchtlingen zudem möglich, im Rahmen der Out of Camp Policy
(OCP) ausserhalb des Flüchtlingslagers zu leben. Die Beschwerdeführen-
den würden eigenen Angaben zufolge sogar legal in Äthiopien leben. Aus-
serdem habe das UNHCR in Zusammenarbeit mit dem äthiopischen Staat
spezielle Richtlinien und Massnahmen zum Schutz von alleinstehenden
Frauen und unbegleiteten Minderjährigen ausgearbeitet. Bezüglich der
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Seite 8
fehlenden Bildungsmöglichkeit und allgemeinen schwierigen Lebensbedin-
gungen biete das UNHCR den Flüchtlingen in Z._______ zudem wöchent-
liche Konsultationstermine an, wo sie Probleme und Anliegen vorbringen
könnten. Die Kinder der Flüchtlinge hätten den gleichen Zugang zu staatli-
chen Schulen wie Äthiopier. Die Kosten würden vom UNHCR übernom-
men. Die Lebensumstände der eritreischen Flüchtlinge vor Ort würden sich
nur wenig von denjenigen vieler Äthiopier unterscheiden und könnten kei-
neswegs als per se und generell unzumutbar betrachtet werden. Die Be-
schwerdeführenden würden seit nunmehr vier Jahren in Z._______ leben
und vom Ehegatten beziehungsweise Vater finanzielle Unterstützung er-
halten. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Z._______ seien im kon-
kreten Fall nicht unüberwindbar, auch wenn die Beschwerdeführenden zur-
zeit keiner Arbeit nachgehen würden. Betreffend die geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme respektive die angeblich nicht vorhandene me-
dizinische Betreuungsmöglichkeit sei festzustellen, dass die Beschwerde-
führenden die Möglichkeit hätten, sich bezüglich ihrer gesundheitlichen Si-
tuation beim UNHCR zu melden, welches den Zugang zu kostenloser me-
dizinischer Versorgung sicherstelle. Ferner werde mit keinen Unterlagen
dokumentiert, dass sich die Beschwerdeführenden in ärztlicher Behand-
lung befinden respektive eine solche benötigen würden, die nicht gewähr-
leistet sei. Zudem sei bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG in einer
Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten zu prüfen.
5.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten,
dass gemäss ständiger Rechtsprechung für die Erteilung einer Einreisebe-
willigung neben der Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG die Beziehungs-
nähe zur Schweiz in Betracht zu ziehen sei. Der Ehemann beziehungs-
weise Vater der Beschwerdeführenden lebe seit seiner Flucht im Jahr (…)
nicht mehr mit seiner Familie zusammen, dennoch sei die Beziehung zwi-
schen ihm und den Beschwerdeführenden trotz der grossen Distanz intakt.
Eine besondere Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz
ergebe sich somit ohne weiteres durch die hier existierende enge familiäre
Beziehung zu ihrem Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder. Ge-
mäss Rechtsprechung sei alleinstehenden Frauen eine Einreisebewilli-
gung zu erteilen, wenn der weitere Verbleib im Aufenthaltsstaat unzumut-
bar sei und sie über eine besondere Beziehungsnähe (meist in der Gestalt
des Ehemanns, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden
sei) zur Schweiz verfügen würden. Die Beschwerdeführenden würden über
eine Spezialbewilligung verfügen, welche erlaube, dass sie ausserhalb des
Lagers wohnen dürften. Sie würden zu fünft in Z._______ in einem Zimmer
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leben, welches vom Ehegatten beziehungsweise Vater der Beschwerde-
führenden bezahlt werde. Das Zimmer sei in einem schlechten Zustand.
Für die Nacht würden die Matratzen im Zimmer ausgerollt. Gekocht werde
im Zimmer. Das Haus sei aus Ton und habe ein Zinkdach. Es gebe dort
kein fliessendes Wasser, keine Toilette oder Bad. Das Zimmer werde von
innen wie von aussen mit einem Hängeschloss verriegelt. Sie hätten zwar
ein UNHCR-Dokument, welches beweise, dass sie als Ausländer (und
nicht als Flüchtlinge) in Äthiopien registriert seien. Jedoch sei es den Kin-
dern nicht möglich, mit diesem Dokument eine Schule in Äthiopien zu be-
suchen. Es gebe keine weiteren Angehörigen und sie seien auf das Geld,
das der Ehemann beziehungsweise Vater ihnen schicke, angewiesen. Eine
Rückkehr in das Flüchtlingslager stelle aufgrund der begründeten Furcht
vor sexuellen Übergriffen, aufgrund mangelnder Sicherheit und aufgrund
fehlender medizinischer Versorgung keine Option dar. Die Beschwerdefüh-
rerin halte sich seit (…) Jahren schutzlos als alleinerziehende Mutter mit
vier Kindern in Äthiopien auf, was angesichts der persönlichen Situation
und einem Ehemann, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wor-
den sei, eine ausserordentliche Härte darstelle. Es sei in jedem Einzelfall
eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme im Dritt-
staat oder einem allfälligen anderen Land vorzunehmen, wobei die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz ein gewichtiges Kriterium bilde.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass es
in Äthiopien unzählige alleinstehende Frauen mit Kindern gebe, die sich in
einer ähnlichen Lebenslage wie die Beschwerdeführerin befinden würden.
Das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren Urteilen (vgl. D-
2113/2014, E-2252/2014, E-2392/2015 und E-3216/2012) den weiteren
Verbleib alleinstehender Frauen mit Kindern in Äthiopien als zumutbar be-
stätigt. Zudem handle es sich vorliegend nicht um vier Kleinkinder, sondern
das älteste Kind sei bereits volljährig und könne die Familie unterstützen.
5.4 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus,
bei den von der Vorinstanz zitierten Urteilen handle es sich um nicht ver-
gleichbare Konstellationen. So werde bei drei Urteilen die Zumutbarkeit
des Verbleibs infolge fehlender Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht
geprüft und in einem Urteil werde über ein Geschwisterpaar ohne Kinder
befunden. Gemäss Rechtsprechung sei für alleinstehende Frauen, welche
ohne erwachsene nahe Angehörige oder weitere volljährige Verwandte
nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der
persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben würden, der
weitere Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel unzumutbar. Daran könne
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auch nichts ändern, dass die Kinder der Beschwerdeführerin keine Klein-
kinder mehr seien.
6.
6.1 Nachdem in der angefochtenen Verfügung die Gefährdung der Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat bejaht
worden ist, bleibt nachfolgend zu prüfen, ob es den Beschwerdeführenden
zugemutet werden kann, in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen
(vgl. aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Der Vorhalt der möglichen Schutzsuche in ei-
nem Drittstaat bedingt eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit einer
solchen sowie der Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zum Dritt-
staat und zur Schweiz in einer Gesamtwürdigung.
6.2 Zur diesbezüglichen Kognition ist festzuhalten, dass die Schutzgewäh-
rung respektive die Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat
vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich überprüft werden kann. Hat
aber die asylsuchende Person in einem Drittstaat zumutbaren Schutz ge-
funden, fällt es in die Entscheidbefugnis des SEM, ob ihr im zu beurteilen-
den Einzelfall die Einreise zwecks Asylgewährung bewilligt wird oder nicht,
was einen ausserhalb der gerichtlichen Kognition liegenden Ermessens-
entscheid darstellt (BVGE 2015/2 E. 7.2 f.).
6.3 Halten sich die asylsuchenden Personen wie im vorliegenden Fall in
einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung zwar davon auszugehen,
sie hätten in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden,
was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung
der Einreisebewilligung führt. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in
Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die Zu-
mutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutref-
fend erweisen.
6.4 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung zur Schutzfä-
higkeit von Äthiopien nicht geäussert. Gemäss Einschätzung des Bundes-
verwaltungsgerichts ist das Risiko für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien,
Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, aber als gering einzu-
stufen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1635/2016 vom
12. Januar 2017 E. 6.3.4; E-5344/2015 vom 7. Dezember 2016 E. 4.4).
Zudem können weder den vorinstanzlichen Akten noch den Beschwerde-
vorbringen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden mit einer
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Seite 11
drohenden Repatriierung rechnen müssten, entnommen werden. Es recht-
fertigt sich demnach, von einer aktuell grundsätzlich bestehenden Schutz-
fähigkeit auszugehen.
6.5 An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass
die Ausführungen der Vorinstanz unter Ziffer 5 (Beziehungsnähe der Be-
schwerdeführenden) der angefochtenen Verfügung unsorgfältig erschei-
nen und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nur knapp zu genügen ver-
mögen. Das SEM hat den Umstand, dass der Vater beziehungsweise Ehe-
mann in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und damit eine Bezie-
hungsnähe zur Schweiz besteht, aufgeführt und damit erkannt. Angesichts
des der Ziffer 5 vorangehenden Satzes, bei der Anwendung von aArt. 52
Abs. 2 AslyG seien zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur
Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen, ist zu
schliessen, die Vorinstanz habe eine solche Gesamtschau vorgenommen,
auch wenn dies im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich erwähnt
wird. Dass die Vorinstanz die Frage der Beziehungsnähe zur Schweiz –
wenig nachvollziehbar – mit Ausführungen zu Art. 85 Abs. 7 AuG vermischt,
wirkt sich letztlich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden aus, war
es ihnen doch möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten.
6.6
6.6.1 Bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen zur Zumutbarkeit des
weiteren Verbleibs in Äthiopien ist zunächst Folgendes festzuhalten: Die
vom SEM zitierten Ausführungen hinsichtlich der sogenannten Out of
Camp Policy (OCP), des Zugangs zur staatlichen Schulen als auch der
diesbezüglichen Kostenübernahme durch das UNHCR konnten in den an-
gegeben Quellen nicht aufgefunden werden. Ferner liegen den in der Ver-
nehmlassung des SEM herangezogenen Urteilen unterschiedliche Sach-
verhalte zugrunde. So wurde in zwei Fällen eine Gefährdung im Zeitpunkt
der Ausreise verneint, was eine Nichtprüfung der Zumutbarkeit zur Folge
hatte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2113/2014 vom 8. Mai
2014 E. 8.2, E-2252/2014 vom 29. September 2014 E. 6.6), allerdings
wurde im Urteil E-2252/2014 festgestellt, ein Verbleib in Äthiopien wäre
mutmasslich zumutbar. Die weiteren aufgeführten Urteile beziehen sich
überdies nicht auf Äthiopien.
6.6.2 Die Beschwerdeführerin flüchtete im Frühjahr 2011 mit ihren Kindern
infolge Reflexverfolgung alleine aus Eritrea nach Äthiopien und hält sich
nunmehr ohne ihren Ehemann in Z._______ auf. Dort verfügt sie gemäss
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den Akten weder über Verwandte noch über ein besonderes soziales Be-
ziehungsnetz. Sie macht geltend, sie lebe unter prekären Bedingungen zu
fünft mit ihren Kindern in einem Zimmer. Die Kinder seien von der Schule
abgewiesen worden. Eine Rückkehr in das Flüchtlingslager sei aufgrund
der Furcht vor sexuellen Übergriffen, mangelnder Sicherheit und fehlender
medizinischer Versorgung keine Option.
6.6.3 Nachweislich hält die Fluchtbewegung aus Eritrea nach Äthiopien an
(vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4952/2011 vom
29. September 2011 E. 5.2 mit den dort angegebenen Quellen). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2011/25 eingehend zur Situation
alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Es kam zum Schluss, für
alleinstehende und zurückkehrende Frauen sei es nicht leicht, sozialen An-
schluss zu finden, da nicht verheiratete und allein lebende Frauen von der
Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzeptiert würden. Alleinste-
hende Frauen würden in der Nachbarschaft nicht gerne gesehen, sie gäl-
ten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben
in der Familie vorsehe. Eine Wohnung zu finden, sei in der Regel nur über
Bekannte möglich. Allgemein werde davon ausgegangen, dass sie auf der
Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Werde eine alleinstehende Frau
Opfer sexueller Gewalt, gebe man ihr die Schuld. Die Arbeitslosigkeit von
Frauen in Z._______ werde auf 40 bis 55% geschätzt. Faktoren, die die
Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenstän-
digen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung,
das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel, Unterstützung
durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen. Ohne diese
Voraussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche
Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haus-
halten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexu-
eller, ausgesetzt seien (vgl. E. 8.5 und die dort angegebenen Quellen).
6.6.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich indessen nicht um eine
"zurückkehrende" Person, sondern um eine eritreische Staatsangehörige,
die zusammen mit ihren Kindern aus begründeter Furcht nach Äthiopien
geflohen ist, was ihre Situation bereits anders als in BVGE 2011/25 er-
scheinen lässt. Im Weiteren ist sie nicht alleinstehend, lebt hingegen ohne
Ehemann, welcher sich als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der
Schweiz befindet, die Beschwerdeführenden indessen schon mehrfach be-
sucht hat. Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Ver-
gleich zu anderen alleinstehenden Frauen in Z._______ eine gewisse Pri-
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Seite 13
vilegierung aufweist, indem namentlich in materieller Hinsicht Erleichterun-
gen (Bezahlung der Miete, sonstige finanzielle und materielle Zuwendun-
gen) bestehen dürften. Zudem sind die Kinder der Beschwerdeführerin
nicht mehr Kleinkinder und keine Person – soweit aus den Akten ersichtlich
– weist einen schlechten Gesundheitszustand auf (die [Krankheit] habe be-
handelt werden können), was die Situation der Beschwerdeführerin sowie
der ganzen Familie weiter entschärfen dürfte, auch wenn die erwachsenen
Söhne sich nicht mehr bei der Beschwerdeführerin befinden. Darüber hin-
aus befinden sich die Beschwerdeführenden seit nunmehr über (…) Jahren
in Z._______, ohne einen wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorfall gel-
tend gemacht zu haben, woraus zu schliessen ist, dass sie sich ein ver-
hältnismässig sicheres Leben einzurichten vermochten. Ein weiteres Indiz
hierfür ist die in den Eingaben erwähnten medizinischen Behandlungen,
welche auch auf einen möglichen Zugang zur medizinischen Versorgung
schliessen lassen. Indessen ist auch festzuhalten, dass ihnen im Bedarfs-
fall, trotz der angegebenen Risiken, die Möglichkeit offen steht, beim UN-
HCR um Unterstützung zu ersuchen. Das UNHCR stellt in den Flüchtlings-
lagern die medizinische Versorgung sicher, zu welcher sämtliche Flücht-
linge unentgeltlich Zugang haben. Auch wenn die Lebensumstände der
Beschwerdeführenden in Äthiopien unbestrittenermassen schwierig sind,
sind sie nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib gänzlich unzu-
mutbar machen würden.
6.7 Zusammenfassend verkennt das Bundesverwaltungsgericht die Härte
des vorliegenden Entscheides für die Beschwerdeführenden nicht, zumal
angesichts der anerkanntermassen schwierigen Lebensbedingungen für
eritreische Flüchtlinge in Äthiopien, der langen Verfahrensdauer und dem
Umstand, dass der Ehemann und Vater in der Schweiz lebt. In einer Ge-
samtwürdigung ist aber der Verbleib in Äthiopien für die Beschwerdefüh-
renden dennoch als zumutbar zu erachten. Die Beschwerdeführenden be-
nötigen folglich den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs.
2 AsylG nicht, weshalb das SEM im Ergebnis zu Recht ihre Einreise in die
Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
D-5345/2015
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Verfügung vom 11. September 2015 gutgeheissen wurde, wer-
den keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5345/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Vertretung.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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