B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5345/2017
Ur t e i l vom 1 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B.______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
beide vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. September 2017 / N_______
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 9. April 2015 um Asyl nachsuchten,
dass sie in der Folge am 10. April 2015 per Zufallsprinzip der Testphase
des Verfahrenszentrums (VZ) zugewiesen wurden,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im We-
sentlichen geltend machten, der christlich-religiösen Gemeinschaft der
“Eastern Lightning“ (auch Quannengshen-Glaubensgemeinschaft ge-
nannt) anzugehören, jedoch von den Behörden bei der Ausübung ihres re-
ligiösen Glaubens gehindert worden zu sein,
dass das SEM am 11. Mai 2015 der Rechtsvertretung der Beschwerdefüh-
renden Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf des Staatssekretariats
Stellung zu nehmen,
dass in der Stellungnahme vom 12. Mai 2015 unter Hinweis auf verschie-
dene Berichte ausgeführt wurde, dass entgegen der Auffassung der SEM
im Entscheidentwurf Mitglieder der Glaubensgemeinschaft “Eastern Light-
ning“ staatlichen Behelligungen ausgesetzt seien,
dass mit Verfügung vom 15. Mai 2015 die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden zur weiteren Abklärung („namentlich in Bezug auf die Plausibili-
tät der Vorbringen“) dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurden,
dass das SEM mit Entscheid vom 2. Juli 2015 die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ablehnte, die
Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtete,
dass es die behauptete Glaubenszugehörigkeit als nicht glaubhaft erach-
tete und im Weiteren darauf hinwies, dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters am
17. Juli 2015 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben, wobei unter
anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4447/2015 vom 17. Juli
2017 die Beschwerde guthiess, das Verfahren zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückwies und dabei unter anderem festhielt, dass das SEM
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den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es in seinem Ent-
scheid vom 2. Juli 2015 den Entscheidentwurf und die dazugehörende
Stellungnahme vom 12. Mai 2015 nicht erwähnt habe,
dass es sich im Weiteren auch im Rahmen des Schriftenwechsels mit der
genannten Rüge nicht auseinandergesetzt habe, womit eine Heilung auf
Beschwerdeebene nicht möglich sei,
dass das SEM mit – am 4. September 2017 eröffnetem – Entscheid vom
1. September 2017 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wegen Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen ablehnte, die Wegweisung anordnete und
den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
20. September 2017 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben,
dass mit nachfolgender Eingabe vom 25. September 2017 ein Bestäti-
gungsschreiben der “C“ vom (...) eingereicht wurde,
dass mit Eingabe vom 26. September 2017 eine Fürsorgestätigung nach-
gereicht wurde,
dass der Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die
Gewährung von Asyl oder zumindest die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a
Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses
ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG wegen Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde abwies und unter Androhung des Nichtein-
tretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 750.– mit Zahlungsfrist bis zum 17. Oktober 2017 erhob, welcher in der
Folge fristgerecht einging,
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und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das SEM zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts ist,
dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG) ist und im Be-
reich des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung – unter Bezugnahme
auf die Stellungnahme vom 12. Mai 2015 – von einer zumindest nicht
auszuschliessenden Verfolgungsgefahr für Anhänger der Eastern
Lightning ausging, indessen die geltend gemachte religiöse Zugehörig-
keit der Beschwerdeführenden verneint hat,
dass die Vorinstanz in ihrer Begründung überzeugend darlegt, weshalb
die vagen, ausweichenden und unsubstanziierten Angaben der Be-
schwerdeführenden zu ihrer angeblichen religiösen Zugehörigkeit als
unglaubhaft zu erachten sind und daher zur Vermeidung von Wieder-
holungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers auf die Frage,
ob und inwiefern sich sein Alltag durch den Beitritt zur Glaubens-
gemeinschaft verändert habe, auffallend ausweichend ausgefallen sind
(vgl. A43 S. 9),
dass auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu Strukturen oder
Hierachie der Glaubensgemeinschaft und ihren missionarischen Tätig-
keiten wenig Substanz aufweisen,
dass in der Beschwerde nur rudimentär auf die einzelnen Unglaubhaftig-
keitselemente eingegangen wird,
dass die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde, insbesondere
die Angaben zur Taufe seien zwar nicht gestochen scharf erfolgt, jedoch
sei die Taufe für den Beschwerdeführer nicht das Wichtigste am
Glauben zu Eastern Lightning gewesen, nicht geeignet sind, die fehlen-
de Substantiierung (vgl. A43 S. 10) plausibel zur erklären,
dass in der Beschwerde im Weiteren geltend gemacht wird, die Vorin-
stanz habe es unterlassen, sich mit dem Urteil des Bundesverwaltungs-
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gerichts E-2142/2015 vom 24. Februar 2016, worin entgegen der Auf-
fassung des SEM die Glaubhaftigkeit der religiösen Zugehörigkeit bejaht
worden sei, auseinanderzusetzen,
dass indessen die Beschwerdeführenden aus dem obengenannten
Urteil nichts zu ihren Gunsten ableiten können, liegt diesem doch ein
zwar ähnlicher, jedoch hinsichtlich Glaubhaftmachung deutlich ab-
weichender Sachverhalt zugrunde,
dass aus dem Urteil E-2142/2015 vom 24. Februar 2016 klar hervorgeht,
dass die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführenden zur Reli-
gionszugehörigkeit – anders als im vorliegenden Verfahren – durchaus
substantiiert ausgefallen sind,
dass im Weiteren vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen und der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein
Gefälligkeitsschreiben handelt, die Beweiskraft des mit Eingabe vom
25. September 2017 eingereichten Bestätigungsschreibens der “C“ vom
(…) als gering einzustufen ist,
dass hinsichtlich des Hinweises in der Beschwerde, es sei weiterhin
unklar, wer in welcher Form an der Anhörung vom 30. April 2015 teil-
genommen habe, festzuhalten ist, dass aus dem entsprechenden
Protokoll hervorgeht, dass eine Person mit dem Kürzel D._____ der
Anhörung beisass und einzelne Fragen stellte,
dass sich aus den Akten ergibt, dass es sich hierbei um einen Fach-
spezialisten Asyl handelt, der auch den Entscheid des SEM vom 2. Juli
2017 unterzeichnete,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern den Beschwerdeführenden aus der
Teilnahme von D._______ an der Anhörung ein Rechtsnachteil
erwachsen sein sollte,
dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerde in einer Wieder-
holung der bereits im Rahmen des abgeschlossenen Beschwerde-
verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen,
dass aus diesen Gründen das SEM die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhalts-
punkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in China noch – wie in der angefochtenen
Verfügung zutreffend dargelegt – individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr dorthin
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumut-
bar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, falls über-
haupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr.750.– zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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