B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5346/2015
law/rep
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 30. Juli 2015 / N (…).
D-5346/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus B._______, Provinz C._______) – verliess seine Heimat eigenen An-
gaben zufolge anfangs April 2014. Anschliessend gelangte er nach eigener
Darstellung via die Türkei zunächst nach Griechenland, wo er daktylosko-
pisch erfasst wurde. Danach sei er in einem TIR versteckt durch unbe-
kannte Länder illegal in die Schweiz gelangt. Am 7. Mai 2014 stellte er am
Flughafen D._______ ein Asylgesuch. Dabei reichte er seine vom 18. De-
zember 2004 datierende syrische Identitätskarte im Original ein. Am
10. Mai 2014 erhob die Flughafenpolizei E._______ seine Personalien und
befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreise-
gründen. Am 14. Mai 2014 bewilligte ihm das damalige BFM (Bundesamt
für Migration; seit dem 1. Januar 2015: SEM) die Einreise in die Schweiz.
Mit Zwischenverfügung gleichen Datums wies ihn das Bundesamt für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu. Am 28. August 2014
hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an.
B.
Mit Verfügung vom 21. April 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch
ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete in-
dessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme an.
C.
Am 20. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 21. April 2015 ein.
Dabei reichte er namentlich die Originale seines Militärdienstbüchleins, ei-
ner undatierten Mobilisierungsbenachrichtigung des Rekrutierungszent-
rums B._______ als Reservist sowie ein Schreiben der YPG (Volksvertei-
digungseinheiten; Yekîneyên Parastina Gel) ein, worin seine Familie auf-
gefordert werde, ein Familienmitglied für die Erfüllung der Selbstverteidi-
gungspflicht zu stellen. Im Weiteren machte er neu exilpolitische Aktivitäten
in der Schweiz geltend.
D.
Am 8. Juni 2015 hob das SEM seine Verfügung vom 21. April 2015 im Rah-
men eines Schriftenwechsels wiedererwägungsweise auf und nahm das
D-5346/2015
Seite 3
erstinstanzliche Verfahren wieder auf, worauf das Bundesverwaltungsge-
richt das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid D-3209/2015
vom 15. Juni 2015 als gegenstandslos geworden abschrieb.
E.
Am 27. Juli 2015 führte das SEM eine ergänzende Anhörung des Be-
schwerdeführers zu seinen Asylgründen durch.
F.
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Anhörungen im Wesent-
lichen vor, er habe zwischen März 2002 und September 2004 seinen or-
dentlichen Militärdienst abgeleistet. Er sei bereits einmal im Jahr 2007 aus
Syrien geflüchtet, weil er die Zeitung Xabat der PDKS (Partiya Demokrat a
Kurdî li Sûriyê; Kurdische Demokratische Partei Syriens) verteilt habe.
Nachdem ein Freund von ihm festgenommen worden sei, habe er Angst
bekommen und sei deswegen geflüchtet. Italien habe sein Asylgesuch je-
doch noch im gleichen Jahr abgewiesen und ihn nach Syrien rücküberstellt,
worauf er in seiner Heimat sechs Monate lang inhaftiert worden sei, weil er
im Ausland um politisches Asyl ersucht habe. Bis zum Ausbruch der Revo-
lution im Jahre 2011 habe er deswegen einer Meldepflicht unterstanden.
Nach Beginn der Unruhen sei er von Damaskus in seine Heimatstadt
B._______ zurückgekehrt. Dort habe er sich in den Jahren 2012 bis 2014
verschiedentlich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt. Probleme
deswegen habe er nicht gehabt. Er sei sich jedoch sicher, dass er in die-
sem Zusammenhang von den syrischen Behörden respektive von der YPG
(Yekîneyên Parastina Gel; kurdische Volksverteidigungseinheiten) oder
der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiterpartei) registriert
worden sei. Seit ungefähr Januar 2014 seien immer wieder Angehörige der
YPG bei ihm beziehungsweise seiner Mutter aufgetaucht und hätten ihn
aufgefordert, ihrer Organisation beizutreten und für sie zu arbeiten. Dabei
sei er auch aufgefordert worden, für die YPG Wache zu halten, was er denn
auch eine Zeitlang getan habe. Er habe indessen wiederholt erklärt, nicht
mit der YPG zusammenarbeiten zu wollen, worauf ihn deren Angehörige
als Verräter bezeichnet hätten. Schliesslich habe er sich seitens der YPG
Bedenkzeit erbeten, um eine allfällige Mitarbeit in ihren Reihen zu über-
denken. Stattdessen habe er diese Zeit dazu benutzt, um seine Wohnung
zu verkaufen und die Flucht vorzubereiten.
Nach seiner Ausreise aus Syrien sei er von der syrischen Regierung als
Reservist zum Militärdienst aufgeboten worden. Im Weiteren habe seine
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Seite 4
Familie in Syrien zwischenzeitlich ein Militäraufgebot der YPG erhalten.
Darüber hinaus sei er in der Schweiz auch exilpolitisch tätig.
G.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 – eröffnet am 4. August 2015 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
seine vorläufige Aufnahme an. Das SEM begründete die Ablehnung des
Asylgesuchs namentlich damit, es sei dem Beschwerdeführer insgesamt
nicht gelungen, einen ihn betreffenden Aufruf zum Militärdienst als Reser-
vist glaubhaft darzulegen. Zunächst seien seine Ausführungen zum Erhalt
der Reservistenkarte substanzarm und oberflächlich. So hätten seine Fa-
milienangehörigen die Reservistenkarte irgendwann im Jahr 2014 nach
seiner Ausreise erhalten. Genauer wisse er es nicht, da er seine Familien-
angehörigen nicht danach gefragt habe. Es wäre jedoch davon auszuge-
hen, dass er zumindest eine ungefähre Angabe dazu machen könnte, da
er ja persönlich davon betroffen wäre. Sodann habe er auch nicht überzeu-
gend darzulegen vermocht, dass er zum Militärdienst aufgeboten worden
sei. Zwar habe er erklärt, dass das Aufgebot für Reservisten über die öf-
fentlichen Kanäle vermeldet worden sei. Wiederum aber sei er nicht in der
Lage gewesen, das ungefähre Datum zu nennen, wann dies geschehen
sei. Hätte der erwähnte Aufruf im syrischen Fernsehen tatsächlich ihn be-
troffen, wäre anzunehmen, dass er diesbezüglich wenigstens eine unge-
fähre Datumsangabe hätte machen können. Weiter habe er geltend ge-
macht, keine Zeit gehabt zu haben, um nachzuschauen, ob sein Name im
entsprechenden Register des Reservewehrdienstes aufgeführt sei. Folg-
lich wisse er nicht, ob er tatsächlich konkret aufgeboten worden sei. Im
Weiteren habe bei der ergänzenden Anhörung vom 27. Juli 2015 ausge-
führt, dass man ihn bei der Bundesanhörung vom 28. August 2014 gefragt
habe, ob er vom syrischen Regime zum Militärdienst einberufen worden
sei, was er bejaht habe. Entsprechende Aussagen des Beschwerdeführers
könnten dem Protokoll der Bundesanhörung vom 28. August 2014 jedoch
nicht entnommen werden. Ein derartiges Aussageverhalten beschlage
seine persönliche Glaubwürdigkeit, was auch die Glaubhaftigkeit seines
diesbezüglichen Vorbringens infrage stelle. Schliesslich sei festzuhalten,
dass allein das Einreichen der Reservistenkarte zum Nachweis des Aufrufs
nicht genüge, da es sich dabei lediglich um eine Vorankündigung handle,
welcher ein konkreter Aufruf nachfolge.
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Seine sechsmonatige Inhaftierung in Syrien vermöge nicht dazu zu führen,
dass aus heutiger Sicht von Verfolgungsmassnahmen seitens der syri-
schen Regierung auszugehen sei, zumal er selber ausgeführt habe, sich
nach dem Rückzug der Regierung seiner Heimatgegend nicht mehr bei
den Behörden gemeldet zu haben. Aus seinen Ausführungen sowie den
eingereichten Fotos ergebe sich sodann nicht, dass er aufgrund der De-
monstrationen oder seiner Mitgliedschaft bei der PDKS in Syrien von den
heimatlichen Behörden oder anderen Organisationen, wie beispielsweise
der PKK oder PYD (Partei der Demokratischen Union; Partiya Yekitîya De-
mokrat), im Zeitpunkt seiner Ausreise gezielt behelligt oder gesucht worden
sei. Insbesondere habe er explizit erklärt, dass er von Seiten der Regierung
keine Probleme gehabt habe, da diese nicht vorhanden gewesen sei (vgl.
act. A14 F78-F79 und F82-F85). Folglich seien diese Vorbringen als nicht
asylrechtlich relevant zu betrachten.
Was die Aussage des Beschwerdeführers anbelange, die YPG (respektive
die PYD oder die PKK) hätten ihn dazu zwingen wollen, für sie zu arbeiten,
sei auf dessen mehrere Male zu Protokoll gegebene Erklärung hinzuwei-
sen, wonach ihm die YPG wiederholt die Ausreise nach Kurdistan empfoh-
len habe, falls er nicht für sie arbeiten wolle. Ferner habe ihn die YPG meh-
rere Male zur aktiven Mitarbeit zu gewinnen versucht. Vor diesem Hinter-
grund könne nicht von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers
vor Verfolgungsmassnahmen durch die YPG ausgegangen werden. Daran
ändere auch das von ihm eingereichte Schreiben der YPG nichts, wonach
seine Familie aufgefordert worden sei, ein Familienmitglied für die Erfüllung
der Selbstverteidigungspflicht zu stellen. Denn zum einen handle es sich
bei einem solchen Dokument um ein leicht erwerbbares beziehungsweise
selbst anzufertigendes Schreiben, weshalb von einer geringen Be-
weistauglichkeit auszugehen sei. Zum anderen richte sich dieses Schrei-
ben an seine Familie. Er selber und seine bereits erfolgte Flucht aus Syrien
würden darin nicht erwähnt. Deshalb könne nicht davon ausgegangen wer-
den, dass seine Flucht Verfolgungsmassnahmen von Seiten der YPG aus-
gelöst habe. Schliesslich sei auf einen Entscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts (D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.) hinzuweisen, wonach die
Pflicht, Militärdienst für die YPG zu leisten beziehungsweise einer entspre-
chenden Zwangsrekrutierung ausgesetzt zu sein, nicht an eine in Art. 3
AsylG erwähnte Eigenschaft anknüpfe und somit nicht als asylrelevant zu
qualifizieren sei.
H.
Mit Eingabe vom 2. September 2015 erhob der Beschwerdeführer beim
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Seite 6
Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid vom 30. Juli 2015 Be-
schwerde. Er beantragte dabei, der Entscheid des SEM vom 30. Juli 2015
sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm gestützt hierauf die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher
Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In letzterem Zu-
sammenhang verwies der Beschwerdeführer auf die bereits zusammen mit
der früheren Beschwerde vom 20. Mai 2015 eingereichte Fürsorgeabhän-
gigkeitsbestätigung der Gemeinde G._______ vom 15. Mai 2015. Des Wei-
teren reichte er eine (nicht gut lesbare) Kopie eines syrischen Gerichtsur-
teils vom Juli 2007 zu den Akten.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer namentlich aus, seine Aus-
sagen zum Reservistendienst seien realistisch und glaubwürdig ausgefal-
len. Seine Angehörigen in Syrien hätten ihm verschiedentlich von Sachen
erzählt, die er persönlich aber nicht für wichtig gehalten habe. Auch die
Einberufung zum Reservistendienst habe ihn nicht gross interessiert, da er
ja inzwischen in der Schweiz in Sicherheit gewesen sei. Tatsache sei je-
doch, dass das syrische Regime viele Verluste in der Armee erlitten und
deshalb im Herbst oder Winter 2014 auch die Reserve einberufen habe. Er
habe die Einberufung zum Reservedienst erst nachträglich (anlässlich der
ergänzenden Anhörung vom 27. Juli 2015) erwähnt, weil er einerseits nicht
realisiert habe, dass diese Mitteilung wichtig sein könnte, und weil er an-
dererseits die Einberufung erst bei Gelegenheit der Anhörung vom 27. Juli
2015 durch eine Reservistenkarte habe belegen können. Vorher hätte das
SEM seine entsprechende Aussage ohnehin als reine Behauptung abge-
tan.
Seine Inhaftierung in Syrien im Jahre 2007 habe er zunächst tatsächlich
mit keinem Wort erwähnt, weil er Angst davor gehabt habe, nach Italien
zurückgeschafft zu werden. Erst nachdem H._______ (N […]), mit dem er
früher gemeinsam in Italien gewesen und später in Syrien inhaftiert gewe-
sen sei, in der Schweiz Asyl erhalten habe, habe er sich getraut, von be-
sagter Inhaftierung zu erzählen. Soweit er wisse, habe H._______ das ent-
sprechende syrische Gerichtsurteil vom Juli 2007 dem SEM im Original
eingereicht, während er selbst lediglich über eine nicht gut lesbare Kopie
dieses Dokumentes (siehe Beschwerdebeilage 2) verfüge. Er ersuche des-
halb darum, die Asylverfahrensakten von H._______ für das vorliegende
Verfahren beizuziehen (vgl. Beschwerde S. 3 Art. 4. Abs. 1). Als Folge jener
D-5346/2015
Seite 7
Inhaftierung habe er befürchtet, jederzeit wieder verhaftet und gefoltert zu
werden.
Die Zwangsrekrutierungen durch die YPG hätten bereits vor dem von die-
ser Organisation am 13. Juli 2014 erlassenen Gesetz zur Rekrutierung von
Wehrpflichtigen innerhalb ihres Territoriums begonnen. Die YPG hätten ihn
auch entgegen seinen von der Vorinstanz fehlinterpretierten Aussagen nie
ohne Weiteres aus Syrien ausreisen lassen. Im Übrigen könne ein Doku-
ment der PYD/PKK/YPG weder gekauft noch gefälscht werden, weil die
Konsequenzen dafür einen Menschen das Leben kosten könnte.
Aus den vorgenannten Gründen liege hinsichtlich seiner Person eine Ver-
folgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG vor.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gut, hielt fest, über die weiteren Rechtsbegehren werde zu einem
späteren Zeitpunkt befunden und lud die Vorinstanz unter Vorlage der ge-
samten Akten und unter besonderer Berücksichtigung der neuesten
Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Urteile D-
5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie D-5779/2013 vom 25. Februar
2015) zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 24. September 2015
ein.
J.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. September 2015 fest,
der Beschwerdeführer habe auf Beschwerdeebene ein nicht gut lesbares
und nicht übersetztes Dokument zu den Akten gereicht. Dabei solle es sich
um ein Gerichtsurteil vom Juli 2007 handeln, wonach er in Syrien im Ge-
fängnis gewesen sei, weil er in Italien ein Asylgesuch gestellt habe und
nach Syrien zurückgeschafft worden sei. Bereits in der Anhörung vom
27. Juli 2015 sei der Beschwerdeführer über dieses Gerichtsurteil, das er
auf dem Mobiltelefon gezeigt habe, befragt worden. Im Entscheid vom
30. Juli 2015 sei denn auch die Inhaftierung im Jahr 2007 gewürdigt und –
soweit überhaupt glaubhaft – als nicht asylrelevant erachtet worden.
Die (vom Bundesverwaltungsgericht) erwähnten Urteile befassten sich im
Wesentlichen mit den Vorbringen der Refraktion in Verbindung mit politi-
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Seite 8
schen Aktivitäten (D-5553/2013) respektive mit der Demonstrationsteil-
nahme gegen die Regierung in Verbindung mit der Identifikation durch die
Behörden (D-7779/2013). Im Unterschied zum Sachverhalt in D-5553/2013
sei der Beschwerdeführer vorliegend nicht aus Syrien ausgereist, weil er
keinen Militärdienst habe leisten wollen. Er habe seinen Militärdienst be-
reits in den Jahren 2002 bis 2004 absolviert. Der Beschwerdeführer habe
denn auch vorgebracht, er sei ausgereist, weil er als Reservist eingezogen
worden sei. Davon habe er erst nach seiner Ausreise erfahren, und er habe
dies erst nach dem ersten Entscheid des SEM vom 21. April 2015 geltend
gemacht. Zudem habe er nicht glaubhaft darzulegen vermocht, überhaupt
aus der Reserve eingezogen worden zu sein.
Der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge in den Jahren 2012
bis 2014 an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Er habe
anlässlich dieser Demonstrationen keine spezielle Aufgabe gehabt, son-
dern nur an ihnen teilgenommen. In diesem Zusammenhang habe er sechs
Fotos eingereicht, auf denen er selber nicht zu erkennen sei. Wie bereits
im Entscheid vom 30. Juli 2015 ausgeführt, ergebe sich aus den Akten
nichts, was auf eine Identifikation und gezielte Suche des Beschwerdefüh-
rers durch die syrischen Behörden hindeute. Insbesondere habe dieser ex-
plizit erklärt, nicht zu wissen, ob er von den Behörden gesucht werde oder
nicht. Die Regierung habe vor Ort keine Macht mehr gehabt. Es genüge
schliesslich auch nicht, eine Furcht, von den Behörden identifiziert worden
zu sein, lediglich mit einer Vermutung zu begründen. Vielmehr müssten
hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein,
die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven
Empfinden des Betroffenen fussen würden.
Im Übrigen hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung des BFM am 17. September 2015 an seine damalige (und
aktuelle) Wohnadresse zu und räumte ihm ein Replikrecht ein. Die fragliche
Sendung wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem postalischen Ver-
merk „Nicht abgeholt“ retourniert.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2015 sandte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM nach
D-5346/2015
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telefonischer Rücksprache mit dem Migrationsamt des Kantons F._______
noch einmal zu, wobei es anstelle der effektiven Wohnadresse (…) des
Beschwerdeführers die vom Migrationsamt empfohlene Anschrift (c/o […])
wählte, da „das (…) sehr schlecht beschriftet“ sei und im (…) „auch die
Post fürs (…) verteilt“ werde. Auch diese Sendung wurde postalisch mit
dem Hinweis „Nicht abgeholt“ an das Bundesverwaltungsgericht zurückge-
sandt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das BFM hat in seiner Verfügung vom 30. Juli 2015 die Wegweisung aus
der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme des Be-
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Seite 10
schwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ange-
ordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefoch-
ten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die
Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl
zu erteilen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furch haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und
konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsge-
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Seite 11
mässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeich-
net durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Über-
einstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbe-
sondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es
um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich
des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der An-
gaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch-
steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit seiner halbjähri-
gen Inhaftierung in Syrien im Jahre 2007 wegen Stellens eines Asylge-
suchs im Ausland vorab geltend, er befürchte, da dergestalt ins Visier der
Behörden geraten, jederzeit wieder verhaftet und gefoltert zu werden.
Gleichzeitig stellt er den Antrag auf Beizug der Asylverfahrensakten
(N […]) seines Landsmanns H._______, da sich dort mutmasslich das sie
beide betreffende Originalurteil (vom Juli 2007) befinde (vgl. Beschwerde
S. 3 f. Art. 4).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damals eige-
nen Angaben zufolge nach sechs Monaten wieder freigelassen worden
sein soll. Belege dafür, dass er anschliessend bis zum Beginn des Bürger-
kriegs in Syrien im Jahre 2011 einer Meldepflicht unterstanden habe, ver-
mochte er nicht zu erbringen. Schliesslich bleibt anzumerken, dass er im
Zusammenhang mit jener früheren Inhaftierung bis zu seiner Ausreise aus
Syrien auch keinerlei weitere Anstände mit den heimatlichen Behörden
mehr hatte, weshalb aus heutiger Sicht auch seine geltend gemachte
Furcht, künftig wegen seiner früheren Inhaftierung weitere behördliche
Nachteile gewärtigen zu müssen, als unbegründet erscheint. Bei dieser
Sachlage kann darauf verzichtet werden, das Asyldossier N (…) seines
Landsmannes H._______ beizuziehen, weshalb der entsprechende Ver-
fahrensantrag abzuweisen ist.
D-5346/2015
Seite 12
5.2 Der Beschwerdeführer äusserte im Rahmen des erstinstanzlichen Ver-
fahrens auch die Befürchtung, die syrischen Behörden respektive Angehö-
rige der YPG oder der PKK könnten ihn registriert haben, weil sie der Tat-
sache gewahr geworden seien, dass er sich zwischen 2012 und 2014 ver-
schiedentlich an regimekritischen Demonstrationen in B._______ beteiligt
habe. Auf Beschwerdeebene äusserte er sich zu diesem Punkt nicht mehr.
Demzufolge ist mit der Vorinstanz zu folgern, dass sich aus den Akten
nichts ergibt, was auf eine Identifikation und gezielte Suche des Beschwer-
deführers durch die syrischen Behörden oder die YPG zufolge seiner Teil-
nahme an besagten Demonstrationen hindeutet (vgl. Sachverhalt Bst. G
und J).
5.3 Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Rechtsmitteleingabe sodann
den Standpunkt, die YPG hätten ihn entgegen seinen von der Vorinstanz
fehlinterpretierten Aussagen nie ohne Weiteres aus Syrien ausreisen las-
sen, sondern hätten ihn vielmehr zwangsweise eingezogen (vgl. Be-
schwerde S. 5 Abs. 1 Art. 5).
Wie den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom
28. August 2014 und vom 27. Juli 2015 zu entnehmen ist, sollen ihn Ange-
hörige der PKK beziehungsweise der YPG seit ungefähr Januar 2014 über
einen Zeitraum von zwei oder drei Monaten zur aktiven Mitarbeit in ihren
Reihen zu überreden versucht haben (vgl. act. A14 S. 8 f. F67 bis 70). Da-
bei hätten sie ihm gesagt, er solle nach Kurdistan gehen, falls er nicht mit
ihnen zusammenarbeiten wolle (vgl. act. A14 S. 9 F71). Auch anlässlich
der Anhörung vom 27. Juli 2015 wiederholte der Beschwerdeführer seine
frühere Aussage, die YPG hätten ihn vor die Alternative gestellt, entweder
für sie zu kämpfen oder Syrien zu verlassen (vgl. act. A36 F. 63 bis 66). Vor
diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die YPG damals nicht wirklich
beabsichtigt hat, den Beschwerdeführer zwangsweise einzuziehen, an-
sonsten sie ihn nicht monatelang zu einer Zusammenarbeit zu überreden
versucht und zusätzlich vor die Wahl gestellt hätte, entweder für sie zu ar-
beiten oder aber Syrien zu verlassen. Diese Massnahmen seitens der YPG
erscheinen deshalb bereits von der Intensität her betrachtet als zu gering-
fügig, um Verfolgungscharakter besitzen zu können. Hieran ändert auch
das vom Beschwerdeführer eingereichte undatierte Schreiben der YPG
nichts, worin dessen Familie aufgefordert werde, ein Familienmitglied für
die Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht zu stellen und diesbezüglich
zwischen dem 8. und dem 15. Dezember 2014 vorzusprechen, erwähnt es
doch in keiner Weise seine bisherige Ausreise aus Syrien. Somit kann auch
nicht davon ausgegangen werden, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien
D-5346/2015
Seite 13
gegen seine Person gerichteten asylbeachtlichen Nachteilen durch die
YPG ausgesetzt gewesen wäre.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Weiteren damit,
er sei nach seiner Ausreise von den syrischen Streitkräften im Jahre 2014
als Reservist aufgeboten worden. Aufgrund seiner Weigerung, den Reser-
vedienst im Heimatstaat zu leisten, drohe ihm dort eine unverhältnismäs-
sige Bestrafung.
6.1.1 Zunächst ist hinsichtlich der am 20. Mai 2015 eingereichten „Mobili-
sierungsbenachrichtigung“ festzustellen, dass es sich dabei, wie von der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, um eine
Reservistenkarte handelt, die als solche noch keine konkrete Einberufung,
sondern lediglich eine entsprechende Vorankündigung beinhaltet, der ein
konkreter Aufruf nachfolgen muss. Somit kann gestützt auf dieses Doku-
ment nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich
einem Einberufungsbefehl widersetzt und werde deshalb als Dienstverwei-
gerer betrachtet (vgl. hierzu beispielsweise die Urteile des BVGer
E-5310/2014 vom 13. Juli 2016 E. 6.3 und D-909/2014 vom 23. Mai 2016
E. 7.4.6 i.V.m. E. 7.5). Zudem ist dessen Authentizität grundsätzlich zu be-
zweifeln. So können Dokumente von der Art der eingereichten Reservis-
tenkarte leicht käuflich erworben werden, und ihre eigenhändige Fälschung
ist einfach. Das Dokument weist keinerlei fälschungssichere Merkmale auf.
Hinzu kommt, dass sich das syrische Regime aus B._______ (I._______)
zurückgezogen hat (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.1), mithin unwahrscheinlich
ist, dass in B._______ nach wie vor eine die Reservistenkarte ausstellende
militärische Behörde des syrischen Regimes existiert. Bei dieser Sachlage
kommt der eingereichten Reservistenkarte nur ein verminderter Beweis-
wert zu.
6.1.2 Selbst wenn indessen von einer tatsächlichen Wehrdienstverweige-
rung des Beschwerdeführers auszugehen wäre, bliebe in diesem Zusam-
menhang auf die gefestigte Praxis zu verweisen, wonach eine Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu be-
gründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. BVGE 2015/3
E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht
D-5346/2015
Seite 14
weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Re-
fraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell
aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerk-
samkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe
(vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleich-
bare Konstellation vor. So vermochte der Beschwerdeführer – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – keine Verfolgung im Heimatstaat
glaubhaft zu machen. Soweit er hinsichtlich weiter zurückliegender Ereig-
nisse im Heimatstaat geltend machte, im Jahr 2007 wegen eines Asylan-
trages im Ausland sechs Monate lang in Untersuchungshaft gewesen zu
sein, ist dieses Vorbringen aufgrund des mangelnden zeitlichen und kau-
salen Zusammenhangs nicht asylrelevant. Es darf überdies davon ausge-
gangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Geschehnis-
ses nicht ernsthaft in das Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten ist,
machte er doch nicht geltend, deswegen bis zur Ausreise in Schwierigkei-
ten geraten zu sein. Den Akten sind auch keine Hinweise dafür zu entneh-
men, dass sich die Familie des Beschwerdeführers aktiv in der politischen
Opposition engagierte. Der Beschwerdeführer selber erwähnte im Verlauf
des vorinstanzlichen Verfahrens nichts dergleichen. Demnach ist auch
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer heuti-
gen (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat eine politisch motivierte
Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde.
Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit
unbegründet.
6.2 Der Beschwerdeführer vertritt sodann in seiner Beschwerde den
Standpunkt, Personen, die sich einer Rekrutierung durch die YPG wider-
setzen, entziehen oder davor flüchten würden, würden heute hart und un-
verhältnismässig bestraft (vgl. Beschwerde S. 4 Art. 5, Abs. 1 i.f.).
Demgegenüber ist nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung – das heisst die Gefahr
ernsthafter Nachteile – für Personen, die sich einer Rekrutierung bezie-
hungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern,
im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. zum Folgenden das Urteil
des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil pu-
bliziert]). Demnach liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hin-
weise dafür vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am be-
waffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdi-
D-5346/2015
Seite 15
schen Sache betrachten, und sie einer politisch motivierten, unverhältnis-
mässigen Bestrafung zuführen. Es ist davon auszugehen, dass in den von
der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar Aufforde-
rungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung zum
heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich
zieht.
6.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die geltend gemachten
Asylgründe nach der Ausreise des Beschwerdeführers nicht geeignet sind,
eine asylrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Ver-
folgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers abgelehnt.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht alsdann geltend, er sei bei einer Wieder-
einreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet, weil er sich
in der Schweiz exilpolitisch betätige.
7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Da-
bei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der
erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Ok-
tober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]).
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Seite 16
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland
nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des
BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann
der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tentielle Bedrohung wahrgenommen (Urteil des BVGer D-3839/2013 vom
27. Oktober 2015 E. 6.3.6).
7.4
7.4.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 20. Mai 2015
erstmals geltend, seit seiner Einreise in die Schweiz regelmässig an politi-
schen Veranstaltungen sowie an Benefizveranstaltungen teilzunehmen. Er
werde in der Schweiz weiterhin die Politik und die Praxis des syrischen
Regimes und deren Milizen anprangern. Er nehme aus innerer Überzeu-
gung an den Demonstrationen teil und wirke mit seiner ganzen Kraft mit
(vgl. Beschwerde S. 4 Art. 5, Abs. 1 und 2).
7.4.2 Anlässlich seiner ergänzenden Anhörung vom 27. Juli 2015 führte er
diesbezüglich aus, er betätige sich in der Schweiz politisch gegen die YPG
und nehme an Demonstrationen gegen diese Organisation teil, weil sie
sehr viele junge kurdische Männer ins Militär einziehe. Seit etwa fünf oder
sechs Monaten sei er aktives Mitglied der Ararat-Partei. Ausserdem poste
er auf Facebook Bilder und Beiträge und bekäme deswegen Drohungen
aus Syrien seitens Personen der YPG (vgl. act. A36 S. 3 F12 bis 14 i.V.m.
S. 6 f. F43 f.).
7.4.3 Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 30. Juli 2015 fest, das exil-
politische Profil des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, um das Augen-
merk der YPG respektive der PYD auf sich zu ziehen. Angesichts der um-
fangreichen exilpolitischen Tätigkeiten von syrischen Staatsangehörigen
im Ausland sei davon auszugehen, dass sich die YPG – wenn überhaupt –
auf die Erfassung von Personen konzentriere, die qualifizierte Aktivitäten
ausübten. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne
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einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öf-
fentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden,
der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit
abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender
aus der Sicht der YPG als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde.
Allein aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen und seiner Facebook-
Beiträge erfülle er die genannten Voraussetzungen nicht.
7.4.4 Der Beschwerdeführer liess sich in der Beschwerde vom 2. Septem-
ber 2015 dahingehend vernehmen, seine exilpolitischen Aktivitäten seien
durchaus als asylrelevant zu betrachten, weil er vielen Anhängern der
YPG/PKK/PYD bekannt sei und diese die Führung in der Heimat über jeg-
liche Aktivitäten gegen sie informieren würden. Nach jeder Veröffentlichung
von Aktivitäten gegen die YPG/PKK/PYD bekomme er drohende anonyme
Post. Dahinter steckten natürlich Anhänger der YPG/PKK/PYD, die An-
prangerungen durch Drohung, Angst und Schrecken verhindern wollten.
Die Politik von YPG/PKK/PYD dürfe nicht kritisiert werden. Wer so etwas
wage, bleibe nicht ungestraft. Viele Personen seien in der Schweiz von
maskierten Anhängern der YPG/PKK/PYD angegriffen, tätlich angegangen
und verletzt worden. Er selbst sei durchaus einem solchen Angriff bezie-
hungsweise einer schweren Tätlichkeit ausgesetzt. Kritiker der vorgenann-
ten Organisationen würden sowohl in der Heimat als auch im Exil terrori-
siert.
7.4.5 Das SEM machte in seiner Vernehmlassung vom 16. September
2015 keine Ausführungen hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers.
7.4.6 Der Beschwerdeführer holte die Vernehmlassung des SEM trotz
zweimaligem Zustellungsversuch nicht ab (vgl. Sachverhalt Bst. K und L).
Angesichts der dortigen Ausführungen sowie der in Art. 12 Abs. 1 AsylG
statuierten Regelung, wonach eine Zustellung oder Mitteilung an die letzte
den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden nach Ablauf der or-
dentlichen siebentägigen Abholungsfrist als rechtsgültig zugestellt gilt, hält
das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle fest, dass ihm die Ver-
nehmlassung des SEM in rechtsgültiger Form zugestellt worden ist.
7.5 Der Beschwerdeführer hat die von ihm geltend gemachten exilpoliti-
schen Aktivitäten bis heute durch keinerlei Beweismittel belegt. Seine dies-
bezüglichen Ausführungen erschöpfen sich im Übrigen in unsubstanziier-
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Seite 18
ten und allgemeinen Aussagen. Angesichts der Tatsache, dass er im Rah-
men seiner Eingabe vom 20. Mai 2015 sowohl seine Einberufung in die
syrische Armee als auch die seitens der YPG gegenüber seiner Familie
gestellte Forderung, einen männlichen Familienangehörigen zu Selbstver-
teidigungszwecken zu stellen, mittels Einreichung entsprechender Doku-
mente zu belegen versuchte (vgl. Sachverhalt Bst. C), ist zu folgern, dass
er sich entsprechender gesetzlicher Mitwirkungspflichten im Asylverfahren
durchaus bewusst war. Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres davon
auszugehen, dass sich seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in
massentypischen Aktivitäten erschöpft haben dürften und damit kein Aus-
mass erreicht haben, das geeignet sein könnte, das Augenmerk der YPG
in seiner Heimat zu erwecken. Daran vermag auch seine mehrmals geäus-
serte pauschale Behauptung nichts zu ändern, er habe wegen seiner Kritik
an der YPG wiederholt Drohungen seitens dieser Organisation erhalten.
Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens der YPG ein besonderes
Interesse an seiner Person bestehen könnte.
7.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt daher, dass sich
der Beschwerdeführer nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe wegen exilpolitischer Aktivitäten berufen kann.
8.
Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch ab-
gelehnt hat. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können.
9.
9.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des SEM Bundes-
recht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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Seite 19
vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundes-
verwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 4. September 2015
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut-
geheissen und die weiteren Rechtsbegehren auf einen späteren Zeitpunkt
verwiesen. Aufgrund der Aktenlage ist nach wie vor von seiner Bedürftig-
keit auszugehen. Da sich die Beschwerde nicht als zum Vornherein aus-
sichtslos erweist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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